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Jugendstrafrecht

Infolge des „Kodifikationsprinzips“ enthält das StGB auch das Jugendstrafrecht. Dementsprechend kümmerlich ist es ausgefallen.

Es umfasst ganze zehn Artikel. Inhaltlich beschränkt sich die Regelung darauf, dass bei Personen unter 18 Jahren die Todesstrafe, die lebenslange Freiheitsstrafe und die Freiheitsstrafe über zehn Jahren, die Vermögenskonfiskation und die „Freiheitsbeschränkung“ ausgeschlossen sind (Art. 53 StGB).

Das Änderungsgesetz vom 8.12. 2003 hat einen teilweisen Ausschluss der Freiheitsstrafe und weitere zeitliche Begrenzungen hinzugefügt.

Statt der Strafe sind bei Besserungsmöglichkeit „Zwangsmaßnahmen erzieherischer Einwirkung“ in Form der Verwarnung, der Übergabe an die Aufsicht der Eltern oder eines Staatsorgans, der Verpflichtung zum Schadenersatz und der Auferlegung besonderer Verpflichtungen möglich (Art. 90 StGB).

Personen zwischen 18 und 20 Jahren können in „Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des Charakters der begangenen Tat und der Persönlichkeit“ in den Genuss dieser Vergünstigungen kommen (Art. 96 StGB) - eine reduzierte Übernahme des deutschen Rechts für „Heranwachsende“.

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Straftaten im Bereich der Wirtschaft ( Besonderer Teil)

Die Straftaten auf dem Gebiet der Wirtschaft (Abschnitt VIII) beginnen mit den Straftaten gegen das Eigentum. Hier behält das neue StGB die überkommene Unterscheidung zwischen dem heimlichen (Art. 158 StGB) und dem offenen Diebstahl, „Ausplünderung“, (Art.162 StGB) bei. Das StGB fasst die beiden Formen des Diebstahls, den Betrug, die Veruntreuung und den Raub unter den Oberbegriff der Entwendung.

Im Kap. 22 „Straftaten im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung“ wurde versucht, ein modernes Wirtschaftsstrafrecht zu schaffen. Hier finden sich Straftatbestände gegen die Behinderung einer rechtmäßigen Unternehmertätigkeit, Hehlerei, Kreditbetrug, Beeinträchtigung des Wettbewerbs, Verrat von Wirtschaftsgeheimnissen, betrügerische Werbung und Konkursstraftaten. Bemerkenswert ist eine Strafvorschrift gegen die Bestechung von Teilnehmern, Organisatoren und Schiedsrichtern bei sportlichen Wettkämpfen (Art.184 StGB).

Allerdings findet sich gerade hier eine überraschende Anknüpfung an das „sozialistischeWirtschaftsstrafrecht und damit offensichtlich der Versuch, einige seiner Tatbestände nachträglich zu legitimieren. So gilt die unternehmerische Bestätigung ohne Registrierung nach wie vor als Straftat (Art. 171 StGB). Der frühere Straftatbestand des „Tarnunternehmertums“ kehrt nunmehr als Vorstufe des Kreditbetruges wieder (Art.173StGB).

Kapitel 23 „Straftaten gegen die Interessen des Dienstes in kommerziellen und sonstigen Organisationen“ fällt inhaltlich insofern aus diesem Abschnitt heraus, als darin auch „sonstige Organisationen“ geschützt sind, worunter politische Parteien, Gewerkschaften, Stiftungen und sonstige nichtkommerzielle Organisationen und Vereinigungen fallen. Ausgenommen sind nur Staatsorgane, Organe der örtlichen Selbstverwaltung und staatliche oder munizipale Einrichtungen.

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