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Lesen Sie und übersetzen Sie den Text mit dem Wörterbuch:

Täterschaft und Teilnahme

Bei der Teilnahme unterscheidet das Gesetz zwischen den „Ausführenden“, den „Mitausführenden“ und denjenigen, die eine Straftat „mittelbar durch Benutzung anderer Personen, die nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen, begangen haben“ (Art. 33 Abs. 2 StGB).

Damit ist die mittelbare Täterschaft erstmals anerkannt, allerdings unter ausdrücklicher Ausklammerung des „ des Täters hinter dem Täter“. Dafür sieht das StGB wie das sowjetische Recht seit 1958 das Institut des „Organisators“ vor, das äußerst unscharf als „Organisierung der Begehung oder Leitung der Ausführung“ einer Straftat, außerdem aber noch als Schaffung einer organisierten Gruppe oder einer kriminellen Vereinigung oder als deren Leitung definiert wird (Art. 33 Abs.3 StGB).

Daneben gibt es die üblichen Formen des Anstifters und des Gehilfen. Der Abschnitt über die „Teilnahme“ enthält auch Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

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Das neue StGB enthält ein Kapitel mit der Überschrift „Umstände, die die Eigenschaft einer Tat als Straftat ausschließen“(Kap.8). Darunter fallen neben den schon im bisherigen Recht vorgesehenen „Straftatausschließungsgründen“ „notwendige Abwehr“ (Notwehr) und „äußerste Notwendigkeit“ (Rettung des überwiegenden Gutes) die Schadensverursachung durch Festnahme (Art.38 StGB), „das begründete Risiko“ (Art.41 StGB), die Ausführung eines Befehls (Art. 42 StGB) und der physische Zwang (Art.40 Abs.1 StGB), während hinsichtlich des psychischen Zwangs auf die Regelung der „äußersten Notwendigkeit“ verwiesen wird (Art. 40 Abs. 2 StGB).

Eine Graduierung oder auch nur Gruppierung wie im deutschen Recht (Unrechts- und Schuldausschließungsgründe) fehlt. Bedenklich erscheint bei den „Straftatausschließungsgründen“ die Beschränkung der Exzesshaftung auf vorsätzliche Handlungen (Art. 38 Abs.2, 39 Abs. 2 StGB). Bei der Pupativnotwehr wird auf die „Schuld“, d.h. die Erkennbarkeit des Nichtvorliegens einer Notwehrlage, abgestellt.

Die Putativnotwehr – мнимая необходимая оборона (при воображаемом нападении)

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Strafen und Strafandrohungen

Strafzweck ist neben der Besserung und der Prävention „die Wiederherstellung der sozialen Gerechtigkeit“ (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der Katalog der Strafen (Art.44 StGB) soll eine formale Änderung einen Unterschied in der Sache zum Ausdruck bringen: die Aufzählung von den mildernden zu härteren Strafen, während bisher das umgekehrte Prinzip galt. Das neue StGB enthält neun allgemeine Hauptstrafen, nämlich: (1) Geldstrafe, (2) Amts- oder Tätigkeitsverbot, (3) Pflichtarbeit, (4) Besserungsarbeit, (5) Freiheitsbeschränkung, (6) Arrest, (7) Freiheitsentzug für eine bestimmte Dauer, (8) Lebenslanger Freiheitsentzug, (9) Todesstrafe (Art. 45).

Dazu kommen noch die Zusatzstrafe der Entziehung einer Dienstklasse, eines militärischen Grades oder Ehrentitels, eines Dienstranges oder von staatlichen Auszeichnungen. Die Vermögenskonfiskation wurde 2003 abgeschafft, aber 2006 als „sonstige Maßnahme strafrechtlichen Charakters“ wiedereingeführt.

Die Strafarten der Militärdienstbeschränkung und der Haft in einer militärischen Disziplinareinheit gelten nur für Soldaten.

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Infolge dieses reichhaltigen Strafenkatalogs sind auch die Strafandrohungen der einzelnen Straftatbestände verhältnismäßig umfangreich und bieten dem Richter eine große und damit auch schwierige Auswahl. So ist beim einfachen Diebstahl als Strafe angedroht: - Geldstrafe bis zu 80 Tausend Rubeln oder in Höhe des Einkommens oder sonstiger Einkünfte von bis zu sechs Monate, - Pflichtarbeit, - Besserungsarbeit, - Arrest von zwei bis vier Monaten, - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (Art. 158 StGB).

Es kommt hinzu, dass die Geldstrafe nicht nur nach Rubelbeträgen, sondern alternativ - in überzeugender Abwandlung des Tagessatzsystems – auch nach Monatsverdienst oder Monatseinkommen bemessen werden kann (Art. 46 StGB und zahlreiche Artikel des Besonderen Teils). Dies steigert nicht nur die Schwierigkeit der Auswahl für den Richter, sondern führt auch zu einer erheblichen Ausuferung und Unübersichtlichkeit der Strafdrohungen.

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Strafrechtliche Rechtsfolgen

Die Todesstrafe ist - nach der Vorgabe der Verfassung von 1993 (Art. 20 Abs. 2 StGB) - auf besonders schwere Straftaten gegen das Leben beschränkt, wobei allerdings „Angriffe „ einbezogen werden (Art. 277, 295, 317 StGB).

Generell ist alternativ eine lebenslange und sogar eine zeitige Freiheitsstrafe vorgesehen. Art. 20 Abs. 2 der Verfassung räumt dem Angeklagten außerdem bei der Verhängung des Todesstrafe das Recht auf die Verhandlung durch ein Geschworenengericht ein.

Dies nutzte das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2.2. 1999 zur Krücke, um die Rechtslage in Einklang mit der aus der Unterzeichnung des 6. Zusatzprotokolls zur europäischen Konvention für Menschenrechte am 16. 4. 1997 entstandenen Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe zu bringen.

Eine Veränderung der Todesstrafe sei erst ab der Einführung von Geschworenengerichten in ganz Russland zulässig. Solange aber nicht in allen Subjekten der RF Geschworenengerichte vorgesehen seien, könne die Todesstrafe aufgrund der von der Verfassung bestimmten Gleichheit vor dem Gericht in Russland überhaupt nicht verhängt werden. Auch nach Eintritt dieser Bedingung am 1.1.2010 gilt das Moratorium nach einer Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts vom 19.11. 2009 weiter.

Die Bewährungsstrafe ist im Rahmen der „Zumessung der Strafe“ (Kap.10) geregelt und bei Besserungsarbeit, Beschränkung im Militärdienst, Freiheitsbeschränkung, Haft im Disziplinarbataillon und Freiheitsentzug möglich (Art. 73f.)

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Die Aussetzung des Strafrestes findet sich in Abschnitt IV „Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und von der Strafe“, und zwar in dessen Kap.12 „Befreiung von der Strafe“ (Art.79).

Nach wie vor wird die Freiheitsstrafe überaus häufig verhängt (34,5% aller Strafen gegenüber 5% in Deutschland).

Das neue russische Strafgesetzbuch sieht „Zwangsmaßnahmen medizinischen Charakters“ vor (Kap. 15) und befolgt daher den Grundsatz der Zweispurigkeit der Sanktionen. Allerdings sind als solche Maßnahmen nur psychiatrische Heilmaßnahmen vorgesehen (Art.99 StGB), die nur bei Schuldunfähigkeit, eingeschränkter Schuldfähigkeit, Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie bei psychischer Erkrankung nach der Tat möglich sind. Außerdem enthält das neue StGB „Zwangsmaßnahmen erzieherischer Einwirkung“ für Jugendliche (Art.90f.StGB). Eine „Maßnahme strafrechtlichen Charakters“ ist seit 2006 die sog. Vermögenskonfiskation (Kap.15.1.).

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Bekämpfung des Berufsverbrechertums und der Organisierten Kriminalität

Das neue StGB bemüht sich allenthalben um eine scharfe Bekämpfung des Berufsverbrechertums und der Organisierten Kriminalität. Der Rückfall dient als allgemeiner Strafschärfungsgrund (Art. 68StGB); die einschlägige Vorbestraftheit und die bloße mehrmalige Tatbegehung als Strafschärfungsgrund wurden allerdings durch das Änderungsgesetz vom 8. 12. 2003 beseitigt.

Das Gesetz unterscheidet die Begehung von Straftaten durch eine Gruppe, eine Gruppe mit vorheriger Verabredung, eine organisierte Gruppe und eine kriminelle Vereinigung (Art. 35 StGB).

Die Gründer, Leiter und Teilnehmer von organisierten Gruppen und kriminellen Vereinigungen tragen eine weitgehende Verantwortung für die von den Gruppen und Vereinigungen begangenen Straftaten (Art. 35 Abs. 5 StGB).

Die Begehung durch eine der genannten Gruppierungen dient im Besonderen Teil in vielen Fällen als Strafschärfungsgrund.

Ist eine Beteiligung an Straftaten nicht nachweisbar, so kann eine Verurteilung wegen Schaffung einer kriminellenVereinigung oder der Beteiligung daran erfolgen (Art.210). Diese Strafvorschrift ist offensichtlich dem deutschen Recht nachgebildet (§§ 129, 129a deutsches StGB), doch sind die Strafdrohungen erheblich höher. Auch wenn die Voraussetzungen des Art. 210 nicht erfüllt sind, ist eine Bestrafung wegen Vorbereitung einer Straftat möglich (Art. 35 Abs. 6 StGB).

Bei Tatmehrheit kann die Freiheitsstrafe bis zu 25 Jahren, bei mehreren Urteilen bis zu 30 Jahren (Art. 56 Abs. 4, 70 Abs. 3 StGB).

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