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Федеральный конституционный суд

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Bundesorgan der Rechtssprechung. Er uberwacht die Einhaltung des Grundgesetzes. Es ist unabhangig und gleichberechtigt. Das Bundesverfassungsgericht ist Huter der Verfassung. Es entscheidet z.B. in Streitigkeiten zwischen Bund und Landern oder zwischen einzelnen Bundesorganen uber ihre Rechte und Pflichten, oder z.B. wenn die Opposition ein beschlossenes Gesetz fur verfassungswidrich halt.

Streitgegenstand sind gewohnlich Rechte und Pflichten des Bundes und der Lander nach dem Grundgesetz. In der Praxis entstehen solche Konflikte meist in Fragen der Befugnisabgrenzung (=Zustandigkeitsbeschrankung) zwischen Bund und Landern in der Gesetzgebung.

Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, ob eine Partei verfassungswidrig ist.

Das Bundesverfassungsgericht pruft Bundes- und Landesgesetze. Die Gesetze der Rechtsverordnungen mussen mit den hoheren Normen der Verfassung uberstimmen.

Jeder Burger der BRD hat das Recht, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn er sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fuhlt.

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwie Senaten acht (8) Richtern. Jeder Senat hat einen bestimmten Befugnisbereich. Der erste Senat entscheidet uber die Normenkontrolle und die Verfassungsbeschwerden. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist nicht zulassig. Der zweite Senat entscheidet uber Fragen der Staatsorganisation.

Die Verfassungsrichter werden zur Halfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewahlt. Sie mussen das 40.(vierzigste) Lebensjahr vollendet haben und durfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch dem entsprechenden Organ eines Bundeslandes angehoren. Ihre Amtszeit dauert 12 Jahre, bis zum 68

Das Bundesverfassungsgericht

Конституционный суд

1. die Einhaltung - соблюдение

2. unabhangig - независимый

3. vereinbahren согласовывать

4. (sich) andern - измениться

5. die Zustandigkeit - компетентность

6. zulassig sein - доступный

Die Verfassung der BRD

Конституция фрг

Die deutsche Verfassung gilt man als die beste und freiheitliche Verfassung. In der Verfassung ist geschrieben : Der Staat ist verpflichtet , die Wurde des Menschen zu achten und zu schutzen.» Die Achtung der Menschenwurde und die Freiheit der Personlichkeit betreffen Deutsche auch Nicht-Deutsche.

Zu den klassischen Freiheitsrechten, die die Verfassung enthalt, gehoren die Glaubensfreiheit, die Freiheit der MeinungsauBerung, Pressefreiheit, Gewahrleistung des Eigentums, Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Koalitionsrecht, das Brief- , Post- und Fernmeldegeheimnis, der Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht, den Wehrdienst zu verweigern, das Recht auf freie berufliche Betatigung, Versammlungsfreiheit, das Recht, Vereine und Gesellschaften zu grunden, die Freizugigkeit innerhalb des Reichsgebiets, die Freiheit der Berufswahl und die Berufsausubung, das Wahlrecht.

Neben die Freiheitsrechte treten die Gleichheitsrechte. Die wichtigste Aufgabe des Grundgesetzes lautet: alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz. Nimand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Klasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Religion oder seiner politischen Anschauung bevorzugt werden. Frauen und Manner sind gleichberechtigt.

Der Sozialstaat zeigt sich in der Sozialversicherung. Es gibt soziale Grundrechte. Sie befassen sich mit den Beziehungen des einzelnen Burgers zu den sozialen Institutionen wie Ehe, Familie, Kirche, Schule. Der Staat schutzt die sozial Schwacheren, Altere, Invaliden, Kranke, Arbeitslose usw.

Es gibt ein Grundrecht - das Asylrecht , der nur Auslandern zusteht. Die politisch verfolgten Auslander haben das Recht auf Zuflucht (=Asyl).

Das Grundgesetz hat 5 Prinzipien. 1. Deutschland ist Republik , 2) Demokratie, 3) Bundesstaat, 4) Rechtsstaat, 5) Sozialstaat. Die Verfassung sagt, daB alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

Das Grundsatz (=Prinzip) des Rechtsstaates ist die Gewaltenteilung. Die Bedeutung der Gewaltenteilung liegt in der MaBigung der Staatsgewalt durch gegenseitige Kontrolle und Begrenzung.