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Vertragsänderung – nur mit neuer Belehrung

Über das Widerrufsrecht ist bei wesentlichen Vertragsänderungen und nicht gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien erneut zu belehren. Ansonsten verlängert sich die Widerrufsfrist.

Von Christian Günther, Juristische Redaktion anwalt.de

Zum Schutz vor einem übereilten Vertragsschluss können Verbraucher in gewissen Fällen Verträge grundsätzlich bis zu zwei Wochen nach ihrem Abschluss noch widerrufen beziehungsweise Waren einfach zurückgeben. Entscheidend ist, dass der Vertrag, wie es das Gesetz verklausuliert formuliert, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit einem Unternehmer zustande kam. Vereinfacht gesagt, Verbraucher und Unternehmer waren währenddessen nicht zur selben Zeit am selben Ort. Die Bestellung erfolgte daher per Brief, E-Mail, Internetseite, Telefon oder Fax. Bereits in diesem Moment muss der Verkäufer den Kunden über sein Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht belehren. Geschieht das erst später, verlängert sich die Zwei-Wochen-Frist beziehungsweise läuft bei vollkommen unterbliebener Information gar nicht ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat nun entschieden, wann die Belehrung auch bei Vertragsänderungen zu erfolgen hat.

Beklagte war die 1&1 Internet AG, die Telekommunikations- und Telemedienleistungen anbietet. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., nach folgendem Vorfall: Eine Kundin hatte ihren DSL-Vertrag gekündigt. Vor Vertragsende rief sie ein Mitarbeiter an. Es kam zum Abschluss eines geänderten Vertrags mit schnellerer Datenrate, geändertem Preis und erneuter 24-monatiger Laufzeit. Die Kündigung wurde storniert. Eine Belehrung über den möglichen Widerruf des geänderten Vertrags erfolgte allerdings nicht. Noch am gleichen Tag überlegte es sich die Kundin anders. Sie nehme die ihr kurz nach dem Telefonat per E-Mail mitgeteilte Stornierung ihrer Kündigung zurück - sie wolle also keinen Vertrag mehr. Das gehe nicht, so 1&1, weil kein Neuabschluss eines Vertrags, sondern nur eine Inhaltsänderung vorgelegen habe. Bei dieser bestehe kein Widerrufsrecht. Die Richter erklärten diese Schlussfolgerung für rechtlich falsch.

Da die Inhaltsänderungen entscheidende Vertragsinhalte - Preis, Leistungsgegenstand, Laufzeit - betrafen, musste eine Belehrung erfolgen. Eine bloße Tarifanpassung sei das nicht mehr. Der Ausnahmefall, dass die Kundin sich zuvor bereits umfassend selbst über das Angebot informiert habe, liege nicht vor. Selbst bei jahrelanger vorheriger Vertragsbeziehung muss bei entscheidenden Änderungen immer eine ordentliche Belehrung über die Verbraucherrechte erfolgen. Da das nicht der Fall war, hatte die Kundin einerseits den Vertrag widerrufen. Andererseits muss 1&1 zukünftig in vergleichbaren Fällen ordentlich belehren und darf ein Widerrufsrecht nicht mehr verneinen.

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/allgemeines-vertragsrecht/article110640032/Widerruf-ist-nicht-gleich-Widerruf.html

Widerruf ist nicht gleich Widerruf

Wer dem Vertragspartner ohne gesetzliche Not ein Widerrufsrecht einräumt, kann damit ungeahnte Folgen heraufbeschwören. Zum Beispiel die gesetzlich verlängerte Widerrufsfrist von sechs Monaten.

Von Pia Löffler, Juristische Redaktion anwalt.de

So im Fall, den das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau entschied. Ein Anleger wollte einen nicht unerheblichen Geldbetrag investieren und trat zu diesem Zweck einem Investmentfonds bei. Einige Wochen später entschloss er sich aber dazu, den Beitritt wegen Zahlungsproblemen rückgängig zu machen. Am Ende mit Erfolg.

Der Beitrittserklärung, die der Anleger unterzeichnete, war eine "Widerrufsbelehrung" beigefügt, die ihm die Möglichkeit einräumte, seinen Beitritt innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Dazu war die Investment-Gesellschaft nicht verpflichtet. Umstände, die zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht geführt hätten, lagen nicht vor. Da er die Raten für sein Investment nicht bezahlen konnte, erklärte der Anleger drei Monate später, dass er sich vom Vertrag lösen wolle. Weil die vereinbarten Raten auch nach Aufforderung nicht bezahlt wurden, klagte die Investment-Gesellschaft auf Zahlung.

Der Widerruf des Vertrages sei rechtzeitig erfolgt, so das LG, auch wenn die vertraglich eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen beim Widerruf bereits abgelaufen gewesen sei.

Das vertragliche Widerrufsrecht müsse an den Kriterien für das gesetzliche Widerrufsrecht gemessen werden. So auch für die Widerrufsbelehrung: Ist die Belehrung unzureichend, verlängert sich die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf sechs Monate. Nur wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, würden nicht die Maßstäbe des Gesetzes gelten.

Die Widerrufsbelehrung sah für den Fall der Rückabwicklung der Beteiligung nur Pflichten des Anlegers vor; Pflichten der Investment-Gesellschaft wurden ausgespart. Diese Unausgewogenheit der Belehrung zulasten des Anlegers genügt nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) an Widerrufsbelehrungen und ist unzureichend urteilte das LG. Deswegen hatte sich die Widerrufsfrist - wie es das Gesetz vorsieht - auf sechs Monate verlängert, der Widerruf war also rechtzeitig. Damit hatte sich der Anleger wirksam vom Vertrag gelöst und sei deswegen auch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet gewesen.

(LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 14.01.2011, Az.: 2 O 924/09)

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/it-recht/article110639980/Online-Kauf-Irrtuemer-beim-Widerruf.html

Online-Kauf – Irrtümer beim Widerruf

Dass man online geschlossene Kaufverträge ohne Begründung widerrufen kann, ist bekannt. Bei detaillierter Betrachtung existieren aber noch viele Irrtümer. Zeit, ein paar von ihnen aufzuklären.

Von Christian Günther, Juristische Redaktion anwalt.de

Der große Vorteil bei der Bestellung im Internet lautet: Die Rückgabe ist anders als im Geschäft problemlos möglich. Das stimmt - aber nicht uneingeschränkt. Zustande gekommen sein muss das Geschäft in jedem Fall mittels der Kommunikation über das Netz, mit Ausnahme individueller Vertragsschlüsse.

Sofern der Online-Händler kein umfangreicheres Rückgaberecht eingeräumt hat, genießen nur Verbraucher den Vorzug des Widerrufs. Also nur diejenigen, die ein Geschäft weder für ihre gewerbliche noch selbständige berufliche Tätigkeit abschließen. Alle anderen sind - da nach dem Gesetz Unternehmer - grundsätzlich außen vor. Unternehmer spielen dennoch eine Rolle. Auf Verkäuferseite muss nämlich ein Unternehmer stehen. Das gesetzliche Widerrufsrecht schützt somit nur Verbraucher - unter Verbrauchern gilt es nicht.

Dass der Widerruf nicht ewig möglich ist, vermuten viele zu Recht. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme: Wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann auch noch Jahre später widerrufen. Form und Inhalt einer ordentlichen Widerrufsbelehrung richten sich dabei nach § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Trotz ordentlicher Belehrung sind die Fristen im Übrigen nicht einheitlich. Zur Verwirrung tragen viele Online-Händler selbst bei. Um Kunden zu locken, räumen sie Widerrufsfristen über dem gesetzlichen Minimum von 14 Tagen ein. Das ist aber reine Kulanz. Aber auch die gesetzliche Frist kann länger sein. Wer die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erteilt, muss einen Monat einräumen. Spätester Zeitpunkt zu belehren ist also der Moment, in dem der Verkäufer sich fest zur Leistung verpflichtet hat. Nicht verwechselt werden sollte das aber mit der Bestellbestätigung, die nur über deren Eingang informiert, dann aber keine Zahlungsaufforderung beinhalten darf. Sonst liegt wieder ein Vertragsschluss vor.

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Uhr erst zu laufen, wenn ihr Empfänger sie erhalten hat. In anderen Fällen beginnt die Frist, wenn der Verbraucher deutlich über sein Widerrufsrecht in Textform informiert wurde. Der Textform genügen auch Telefax oder E-Mail - mündliche Aussagen jedoch nie. Der Widerruf muss seinerseits ebenfalls in Textform oder durch rechtzeitiges Zurücksenden der Ware erfolgen. Für die Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden. Wann die Ware somit beim Verkäufer ankommt, ist nicht entscheidend.

Der Verkäufer trägt grundsätzlich die Hin- als auch die Rücksendekosten der Bestellung. Früher wurden die vom Käufer gezahlten Hinsendekosten häufig nicht erstattet. Damit ist es seit einem klarstellenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorbei.

Ein zumindest teilweiser Irrtum besteht hinsichtlich der Benutzung des oft beigefügten Rücksendescheins. Dies ist keine Pflicht. Auch unfreie Rücksendungen muss der Verkäufer zurücknehmen. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, entstehende Nachteile möglichst gering zu halten. Erleichtert der Verkäufer einem das Rücksenden mit dem Schein schon erheblich, kann er in der Regel auch die Mehrkosten des meist teureren unfreien Versands verlangen. Eine gerichtliche Entscheidung dazu fehlt aber bisher.

Zu beachten ist aber: Die Rücksendekosten sind immer zu zahlen, wenn zuvor keine oder nur eine teilweise Kaufpreiszahlung erfolgte. Andererseits auch dann, wenn die zurückgesendete Sache nicht mehr als 40 Euro wert war. Wohlgemerkt: die Sache, und nicht die gesamte Bestellung. Wer somit drei Sachen im Wert von je 30 Euro bestellt, muss die Rücksendung auch dann zahlen, wenn zwei oder alle Sachen zurückgehen. Erst wenn der Wert einer der bestellten und zurückgesendeten Sachen 40 Euro übersteigt, trägt der Händler Rücksendescheins.Das gilt natürlich nicht, wenn etwas Falsches geliefert wurde. Zweck der undurchsichtigen Regelung: das Zurückdrängen nicht ernsthafter Bestellungen sowie der mehrfachen Bestellung gleicher Waren, von denen nur eine behalten werden soll. Durch eine EU-Gesetzesänderung soll es frühestens 2013 aber voraussichtlich zum Wegfall der 40-Euro-Grenze kommen.

Belehrung f =, -en разъяснение

Widerrufsrecht , n право отмены; право отзыва

Widerrufsfrist, f срок отмены; срок отказа от соглашения

übereilt опрометчивый; необдуманный; преждевременный

verklausulieren оговаривать; обусловливать

unterbleiben не состояться, отказаться

Verbraucherzentrale , f Общество защиты прав потребителей

DSL сокр., брит. Digital Subscriber Line цифровая абонентская линия

Datenrate, f интенсивность информационного потока; скорость обработки данных

Aanpassung, f приведение в соответствие

einräumen допустить; признать; уступить; предоставить; (право, полномочие)

Rate, f =, -en платёж в рассрочку; рассроченный платёж; норма ставка; рыночный курс

auf Zahlung klagen предъявлять иск об уплате

zulasten не в пользу; в ущерб; за счёт

ausgewogen продуманный; взвешенный

außen vor sein не быть принятым во внимание, не учитываться

im Übrigen в остальном, в прочих вопросах

Kulanz, f = услуга в интересах клиента; добровольная выплата; выплата не по обязанности; послегарантийное сервисное обслуживание на льготных условиях

erstatten возместить

Rücksendeschein, m бланк возврата

Porto n -s, -s порто; почтовые расходы

zurückdrängen сдерживать

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/reiserecht/article113640123/Flugausfall-Betreuung-auch-bei-Katastrophe.html

Flugausfall – Betreuung auch bei Katastrophe

Fluggesellschaften müssen bei gestrichenen Flügen ihre Passagiere auch dann betreuen, wenn der Grund der Flugannullierung außerhalb ihrer Kontrollmöglichkeiten lag. Von Christian Günther, Juristische Redaktion anwalt.de

Der Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island ist vielen noch in Erinnerung. Vor allem denen, deren Flugreise infolgedessen ausgefallen war. Die Behörden der Luftfahrtüberwachung hatten ab dem 15. April 2010 sicherheitshalber den Flugverkehr über weiten Teilen Nord- und Mitteleuropas mehrere Tage ganz oder teilweise eingestellt. Davon betroffen war auch eine Frau, deren Flug von Portugal nach Irland am 17. April 2010 annulliert worden war. Die irische Fluggesellschaft, mit der sie unterwegs war, flog sie erst am 24. April 2010 nach Dublin. Betreuungsleistungen während der Wartezeit von mehreren Tagen, wie sie die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union vorsieht, erhielt sie jedoch nicht. Dazu zählen konkret Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit. Außerdem muss eine Fluggesellschaft ihren wartenden Passagieren zwei kostenlose Telefonate oder den Versand zweier Telefaxe oder E-Mails ermöglichen. Falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, schuldet die Fluggesellschaft außerdem eine angemessene Hotelunterbringung. Hinzu kommt der Transport zwischen Flughafen und Unterbringungsort.

Von diesen Leistungen hatte die spätere Klägerin jedoch keine erhalten. Sie verlangte daher später knapp 1100 Euro aufgrund der notwendigen Selbstversorgung. Die Fluggesellschaft lehnte dies ab und berief sich auf ein außergewöhnliches Ereignis. Schließlich habe der Vulkanausbruch sowie die folgenden Flugverbote außerhalb ihrer Kontrollmöglichkeiten gelegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun deutlich gemacht, dass derartige Ereignisse Flugunternehmen jedoch nicht von ihren Betreuungspflichten befreien. Und das unabhängig von ihrer Natur und Schwere. Somit gilt die Betreuungspflicht auch bei vergleichbaren Umständen wie gefährlichen Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln oder Streiks. Lediglich das Recht von Passagieren auf eine Entschädigung in Form einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung bzw. Verspätung eines Flugs soll in solchen Fällen entfallen.

Zudem machten die Richter klar, dass die Betreuungspflicht während der gesamten Wartezeit auf eine anderweitige Beförderung besteht. Fluggäste müssen währenddessen Zugang zu den allernötigsten Erzeugnissen und Dienstleistungen erhalten. Die Kriterien für die Höhe einer eventuellen Erstattung, falls diese Versorgung nicht gewährleistet wurde, hat der EuGH jedoch relativ offen formuliert. Flugunternehmen sollen nur die in Anbetracht des jeweiligen Falles notwendigen, angemessenen und zumutbaren Aufwendungen ersetzen müssen. Diese Entscheidung bleibt den nationalen Gerichten überlassen, die für entsprechende Klagen zuständig sind. Der EuGH hat gemäß seiner Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung des europäischen Rechts in der EU sicherzustellen, nur die Grundsätze präzisiert.

(EuGH, Urteil v. 31.01.2013, Az.: C-12/11)

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/reiserecht/article110640373/Streikfall-Was-bekommen-Flugreisende.html

Streikfall – Was bekommen Flugreisende?

Der aktuelle Streik am Frankfurter Flughafen führt zu erheblichen Flugausfällen. Reisende sollten daher ihre Fluggastrechte kennen. Diese hängen von verschiedenen Umständen ab. Von Christian Günther, Juristische Redaktion anwalt.de

Stockende Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag sorgen zur Zeit für erhebliche Probleme im Flugverkehr. Reisende sollten deswegen ihre Fluglinie, Pauschalreisende dagegen ihren Reiseveranstalter kontaktieren. Nur so können sie sicher von Ersatzflügen erfahren. Die erlangten Informationen sollte man festhalten, etwa durch Namensnotiz der Ansprechperson oder per Screenshot der betreffenden Unternehmensseite. Das erleichtert den Nachweis bei später auftretenden abweichenden Meinungen.

Passagiere, die am Boden bleiben müssen, weil ihr Flug gestrichen wurde, können wählen: Entweder sie stornieren den Flug beziehungsweise die Reise und erhalten das Geld zurück oder sie nehmen stattdessen einen späteren Flug. Wann der stattfindet, liegt aber an der Fluglinie. Bis sich der Flugbetrieb wieder normalisiert hat, kann das dauern. Deshalb bieten manche Flugunternehmen auch Zugfahrten als Alternative an. Ohne deren vorherige Zusage sollte aber nicht eigenmächtig ein Zugticket erworben werden. Pauschalreisende sollten sich zusätzlich an den Reiseveranstalter wenden, da der Flug ein Bestandteil des Reisevertrags ist.

Seit 2005 gewährt die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union festsitzenden Reisenden neben den soeben genannten Möglichkeiten noch weitere Rechte. Entscheidend ist, dass der Flug zumindest einen EU-Flughafen als Start- oder Zielort hat. Von der Verordnung profitieren nicht nur Reisende, die von Frankfurt aus abheben wollen, sondern auch diejenigen, die auf anderen Flughäfen deshalb länger verweilen müssen. Der Umfang der Ansprüche richtet sich einerseits nach der Flugstrecke. Die bestimmt sich anhand eines Kreises, in dessen Mittelpunkt der Abflugflughafen liegt. Die entscheidenden Entfernungen zum Zielort betragen dabei 1500 km beziehungsweise 3500 km. Außerdem mitentscheidend ist die Dauer der Verspätung. Die Zeit läuft mit dem Check-in. Bei fehlenden Vorgaben sich am Schalter einzufinden, ist die dortige Anwesenheit mindestens 45 Minuten vor der Abflugzeit erforderlich. Pflicht der Fluglinie ist unter anderem die Betreuung der Reisenden ab zwei Stunden Verspätung bei Flügen bis zu 1500 km, ab drei Stunden bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km und ab vier Stunden bei weiteren Strecken. Das Unternehmen hat die Wartenden kostenlos mit Essen und Trinken, mit Telekommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls mit Hotelunterkunft inklusive Transport zu versorgen. Wer länger als fünf Stunden warten muss, kann den Flug stornieren und die Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen verlangen. Stattdessen steht dem Wartenden auch der kostenlose Flug zum letzten Startpunkt zu. Unterblieb die Verpflegung, gibt es Ersatz für die Selbstversorgung. Der weitere, für alle Reisenden ab drei Stunden Verspätung vorgesehene, Schadensersatz scheitert aber wohl an dem Ausschlusskriterium der "höheren Gewalt". Dieses umfasst stets auch streikbedingte Flugbeeinträchtigungen. Sicherheitshalber sollte man sich den konkreten Verspätungsgrund daher vom Flugunternehmen bestätigen lassen.

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/reiserecht/article110639350/Landung-auf-falschem-Flughafen-Minderung.html

Landung auf falschem Flughafen: Minderung?

Landet ein Flugzeug – mit über 14-stündiger Verspätung – auf dem falschen Flughafen, sodass zusätzlich ein Bustransfer nötig wird, darf der Reisepreis gemindert werden. Von Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de

Viele Urlauber können ein Lied davon singen, wie ihr Traumurlaub zu einem echten Albtraum wurde. Die Odyssee beginnt manchmal schon am Flughafen, wenn der Flieger zu spät abhebt und setzt sich im Hotel - das negativ von der Katalogbeschreibung abweicht - fort. Doch wann kann man den Reisepreis mindern?

Eine Familie hatte ihren Sommerurlaub in einem Hotel in Tunesien gebucht. Im Katalog des Reiseveranstalters wurde unter anderem ein Ruhepool versprochen. Nach ihrer Ankunft stellten die Urlauber insbesondere fest, dass die Zimmerwände teilweise mit Schimmel bedeckt waren und die Nutzung des Ruhepools wegen lauter Musik - die vom Strand herüberschallte - nicht erholsam war. Der Reiseleiter wurde informiert, unternahm jedoch nichts. Er glaubte, dass die Mängel erfunden worden seien. Auf dem Rückflug gab es eine Verspätung von 14,5 Stunden; außerdem landete der Flieger nicht auf dem vereinbarten Flughafen. Die Familie musste deshalb mit einem Bus in ihre Heimatstadt fahren. Der Familienvater zog daraufhin vor Gericht und wollte den Reisepreis mindern.

Zu Recht, wie das Amtsgericht (AG) Köln entschied. Bei einer Flugverspätung von mindestens vier Stunden liegt ein Mangel der Beförderungsleistung vor. Das gilt zumindest dann, wenn die Fluggastverordnung wie hier nicht gilt; schließlich war nicht das Luftfahrtunternehmen verklagt, sondern der Reiseveranstalter. Somit konnte die Familie den Reisepreis wegen einer Flugverspätung von 10,5 Stunden - 14,5 Stunden abzgl. vier Stunden hinzunehmender Verspätung - mindern. Da der vertraglich vereinbarte Zielflughafen abgeändert wurde und die Familie deshalb nach dem Flug noch einen Bus in ihre Heimatstadt nehmen musste, war auch hier ein Mangel zu bejahen.

Wegen der Lärmbelästigung am Ruhepool und des Schimmelbefalls durfte der Reisepreis um jeweils fünf Prozent gemindert werden. Zwar darf man in der Hochsaison und in einem großen Hotel keine absolute Stille an einem Pool verlangen. Laut Katalogbeschreibung durften Urlauber aber zumindest erwarten, von lauter Musik verschont zu bleiben. Des Weiteren liegt ein Mangel wegen Schimmelbefalls auf dem Zimmer vor. Da es aber aufgrund der klimatischen Verhältnisse zu einer Schimmelbildung kommen kann, war nur eine Minderung von fünf Prozent gerechtfertigt.

(AG Köln, Urteil v. 14.06.2011, Az.: 142 C 217/10)

http://www.welt.de/incoming/article114121759/Hausbesitzer-koennen-Betrieb-von-Wettbuero-verbieten.html

Hausbesitzer können Betrieb von Wettbüro verbieten

Ein Wettbüro stört die übrigen Bewohner eines Hauses erheblich mehr als ein Ladengeschäft. Daher kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Betrieb der Spielstätte untersagen. Von Armin Dieter Schmidt

Was in einem Haus erlaubt ist und was nicht, richtet sich gegebenenfalls nach der Teilungserklärung. Ist darin ein Laden im Erdgeschoss vorgesehen, kann ein Wettbüro unzulässig sein, wie das Amtsgericht (AG) München in einem konkreten Fall bestätigte.

Ein Haus in München war schon vor rund 40 Jahren auf einzelne Eigentümer verteilt worden. Für die neue Eigentümergemeinschaft vereinbarte man eine sogenannte Teilungserklärung. In der war unter anderem geregelt, dass im Erdgeschoss des Hauses ein Laden betrieben werden konnte. Seit 2011 befand sich dort allerdings kein Ladengeschäft mehr, sondern ein Wettbüro.

Darüber beschwerten sich die übrigen Eigentümer. Schließlich gab es eine erhöhte Lärmbelastung durch Gäste, die draußen rauchten und sich lautstark unterhielten. Selbst an Wochentagen ging das oft bis 22 oder 23 Uhr, am Wochenende sogar deutlich länger. Auch sonst sei das Wettbüro nicht mit einem Laden zu vergleichen und könne daher untersagt werden.

Das Gericht gab den Eigentümern recht. Durch das Wettbüro komme es tatsächlich zu höheren Beeinträchtigungen der anderen Bewohner als beim Einkauf in einem Geschäft. Das ergibt sich schon aus den längeren Öffnungszeiten. Das bayerische Ladenschlussgesetz sieht noch immer vor, dass Ladengeschäfte um 20 Uhr schließen müssen. Die werden regelmäßig auch zügig wieder verlassen. Längere Aufenthalte vor dem Geschäft, größere Gruppen von Rauchern und ähnliches gibt es hier im Vergleich zu einem Wettbüro nicht.

Durch das Wettbüro ist schon wegen der Übertragung von Sportveranstaltungen und der unvermeidlichen Kommentierung der Wetten von einer deutlich höheren Lärmbelastung auszugehen. Dazu befand sich das Haus in einem allgemeinen Wohngebiet, wobei sich insbesondere eine Schule und ein Kindergarten im näheren Umfeld befanden. Das Wettbüro könne laut Gericht auch Spielabhängige anziehen und so Lebensqualität und Sicherheitsempfinden der Anwohner beeinträchtigen.

Schließlich ist die Teilungserklärung als Vereinbarung der Eigentümer anzusehen. Darin enthaltene Bestimmungen sind nicht etwa nur unverbindliche Nutzungsvorschläge. Ein Wettbüro war hier ausdrücklich nicht vorgesehen. Aus den genannten Gründen ist ein solches auch nicht mit dem vorgesehenen Laden vergleichbar. Daher können die Eigentümer der übrigen Einheiten des Hauses den Betrieb der Spielstätte in ihrem Erdgeschoss untersagen.

(AG München, Urteil v. 18.04.12, Az.: 482 C 24227/11 WEG)

http://www.welt.de/incoming/article113942129/Verspaetete-Mangelanzeige-muss-Vermieter-beweisen.html