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  1. Autokauf: Vorbesitzer müssen genannt werden

Der Erwerber eines Gebrauchtwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Veräußerer die Anzahl der tatsächlichen Vorbesitzer des Wagens verschwiegen hat.

Von Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf besteht sprichwörtlich die Gefahr, die Katze im Sack zu erwerben. Da wird nicht selten die tatsächliche Laufleistung oder Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs verschwiegen. Doch kann man deswegen vom Vertrag zurücktreten?

Ein Mann erwarb bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Laut Kaufvertrag hatte das Auto nur einen Vorbesitzer. Später fand der Mann aber heraus, dass der Pkw bereits drei Vorbesitzer gehabt hat. Außerdem hatte der Händler das Kfz kurz vor dem Weiterverkauf an den Autofahrer von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben; daher waren die Besitzer davor unbekannt. Er zog nun vor Gericht und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Schließlich hätte der Autohändler ihn über die Anzahl der Vorbesitzer aufklären müssen; er sei daher vom Verkäufer arglistig getäuscht worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gab dem Autofahrer Recht. Schließlich lag ein Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, der zum Rücktritt berechtigt. Schließlich hat der Autohändler den Wagen erst kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischenhändler", der selbst nicht als Eigentümer in den Kfz-Brief eingetragen wird, erworben. Hierüber hätte er den Käufer aufklären müssen, da dieser ohne jeden Hinweis davon ausgeht, dass der Autohändler das Kfz von der Person erstanden hat, die auch im Fahrzeugbrief eingetragen wurde. Stattdessen drängt sich der Verdacht auf, dass z. B. der Kilometerzähler vor dem Weiterverkauf vom unbekannten "fliegenden Zwischenhändler" manipuliert wurde.

Deshalb ist es beim Kauf eines Gebrauchtwagens für die Kaufentscheidung relevant, wie viele Vorbesitzer das Auto tatsächlich hatte. Gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Kaufvertrag und den Angaben in der Zulassungsbescheinigung II - z. B. in Bezug auf die Anzahl der Vorbesitzer -, darf der Erwerber somit vom Vertrag zurücktreten.

(OLG Naumburg, Urteil v. 14.08.2012, Az.: 1 U 35/12)

Bundesgerichtshof Верховный федеральный суд

Rücktrittsrecht право расторжения договора

Sachverständiger специалист

sich auf etw. berufen сослаться

eingelassen..

Auslieferungs выдача; отпуск; поставка (товара); передача (кого-л. чего-л. кому-л., в чьи-л. руки)

Unfallfrei не попадало в ДТП

in Zahlung geben отдать в уплату;

Gewährleistungsausschluss отказ от гарантийных обязательств, исключение гарантии

Gewährleistungspflicht экон. обязанности по гарантии; обязанности, вытекающие из гарантии; обязанность, вытекающая на гарантии

vor Gericht ziehen привлекать к суду

Rechtsstreit судебный процесс

die Erstattung возмещение

stillschweigend негласный, молчаливый, подразумеваемый

vorliegend в данном случае

Verschleißmängeln дефекты по причине износа

billig,

die Beschaffenheit свойство; состояние;

etwaiger Gewährleistungsanspruch случайный гарантийный иск, притязание на предоставление гарантии; рекламация; рекламационная претензия

Laufleistung пробег

"fliegender Zwischenhändler" перекупщик- челнок

arglistig преднамеренный, злонамеренный

Oberlandesgericht (OLG) Верховный земельный суд

Recht geben признавать правоту

Kfz-Brief технический паспорт автомобиля

Kilometerzähler счётчик пробега в километрах;

relevant существенный

Unstimmigkeit неувязка; несогласованность (напр., в показаниях); расхождение

Zulassungsbescheinigung свидетельство о регистрации транспортного средства

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/familienrecht/article113617879/Mehrere-Testamente-nur-welches-gilt.html

Mehrere Testamente – nur welches gilt?

Ein Verstorbener kann durchaus mehrere Testamente hinterlassen. Dabei gilt nicht automatisch allein das neueste davon. Stattdessen kommt es auf eventuelle Widersprüche an.

Von Christian Günther, Juristische Redaktion anwalt.de

Die Meinung, wer was vom Erbe bekommen soll, kann sich im Laufe des Lebens durchaus ändern und tut es nicht selten. Dann drängt sich eine Testamentsänderung auf. Mitunter wird - gerade wenn das ursprüngliche Dokument gerade nicht auffindbar ist - einfach ein neues Testament aufgesetzt. Die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben dieses Problem erkannt. Der Glaube, dass das früher verfügte einfach seine Gültigkeit verliert, trügt dabei jedoch.

Denn der Widerruf eines Testaments erfolgt zwar durch Testament. Dieser Widerrufswille muss darin aber in Bezug auf ein früheres Testament zum Ausdruck kommen. Ein Widerruf kann im Übrigen auch direkt auf dem ursprünglichen Testament - etwa durch deutliche Hinweise wie "ungültig", "überholt" oder "annuliert" - erfolgen. Auch dessen mit dem entsprechenden Willen verbundene Vernichtung stellt im Übrigen einen Widerruf dar. Ebenso die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten zwischen Ehegatten und Lebenspartnern gelten besondere Regeln. Unabhängig davon gilt aber: Wer glaubt, es reiche einfach ein neueres Testament zu verfassen, um alle davor getroffenen Entscheidungen ungültig werden zu lassen, denkt in der Regel nicht an dieses Vorgehen.

Vorweg der Hinweis: ein Testament muss keine Datumsangabe zur Wirksamkeit beinhalten. Derartige Angaben erleichtern beim Vorhandensein mehrerer Testamente die Ermittlung des Erblasserwillens aber erheblich. Denn laut § 2258 BGB wird ein früheres Testament durch Errichtung eines neuen Testaments nur aufgehoben, insoweit es das spätere im Widerspruch zum neueren Testament steht. Zeitangaben helfen daher zumindest bei der Frage, welches Testament das neuere ist. Ein Widerspruch liegt vor, wenn mehrere Anordnungen nicht nebeneinander zu verwirklichen sind. Auch explizit endgültig und abschließend getroffene Regeln können frühere Verfügungen aufheben. Dieser Wille muss jedoch klar hervortreten. Vorsicht: Enterbungen in bereits früher getroffenen abschließenden Erbregelungen beseitigt dieses Vorgehen nicht.

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/familienrecht/article111926255/Lose-Blattsammlung-als-wirksames-Testament.html

Lose Blattsammlung als wirksames Testament?

Wurde ein eigenhändiges Testament errichtet, geändert oder ergänzt, muss der Erblasser stets seine Unterschrift darunter setzen.

Von Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de

Gerade wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sollte man z. B. ein Testament errichten. Dennoch kommt es immer wieder zu Erbrechtsstreitigkeiten, weil die Wirksamkeit des letzten Willens bezweifelt wird.

Eine Erblasserin hatte in einem Testament zwei Personen als Alleinerben eingesetzt. Eine dritte Person erklärte vor Gericht jedoch, diese letzte Verfügung sei zu ihren Gunsten durch ein "Zusatzvermächtnis" geändert worden. Es befinde sich in einem unbeschriebenen, verschlossenen Umschlag und bestehe aus verschiedenen losen Blättern: einer Kopie des notariellen Testaments, Grundbuchunterlagen und einer Anordnung, wonach sich die dritte Person gut um die Katze der Erblasserin kümmern solle. Dieses Blatt hatte die Verstorbene unterschrieben, nicht jedoch ein mit "Zusatzvermächtnis" betiteltes Blatt, nach dessen Inhalt die dritte Person einen beträchtlichen Vermögenswert erhalten sollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt das "Zusatzvermächtnis" nach § 125 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für formnichtig, weil die Erblasserin das Schriftstück nicht unterzeichnet hat, was aber unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Erstellung oder Änderung bzw. Ergänzung eines eigenhändigen Testaments ist, § 2247 I, III BGB.

Werden bei der Errichtung, Änderung oder Ergänzung eines Testaments mehrere Blätter verwendet, muss ein erkennbarer und enger Zusammenhang bestehen bleiben, z. B. durch das Verschließen der Schriftstücke in einem eigenhändig unterschriebenen Umschlag oder der Nummerierung der Blätter. In diesem Fall genügt nämlich die Unterschrift auf dem letzten Blatt. Vorliegend war aber weder der Umschlag unterschrieben noch bestand zwischen den Unterlagen darin ein enger Zusammenhang. Der Umschlag enthielt lediglich Schriftstücke, die der Erblasserin wichtig waren. Die Unterschrift auf der Anordnung galt daher nicht auch für das "Zusatzvermächtnis", weshalb dieses formunwirksam war.

(OLG Hamm, Beschluss v. 19.09.2012, Az.: I-15 W 420/11)

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/familienrecht/article110639318/Zur-Erbausschlagung-bei-Minderjaehrigen.html

Zur Erbausschlagung bei Minderjährigen

Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn alle Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Erben vom Erbanfall und von der Berufung ihres Kindes als Erben Kenntnis erlangt haben.

Von Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de

Nach § 1944 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss die Ausschlagung einer Erbschaft binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und von der Berufung zum Erben erfolgen. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen. Erfährt man dann aber beispielsweise, dass der Nachlass überschuldet ist, kann man die Annahme der Erbschaft noch gemäß der §§ 1944 ff. BGB anfechten.

Eine Frau starb und hinterließ vier erwachsene Kinder. Drei davon schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Etwa zwei Jahre später schrieb das Nachlassgericht den Sohn der Erblasserin an und meinte, dass - nach seiner wirksamen Ausschlagung - nun dessen minderjähriger Sohn Erbe geworden sei. Erst ca. drei Monate nach der Benachrichtigung schlugen beide Elternteile die Erbschaft für ihr Kind aus. Die Mutter gab dabei an, erst eine Woche vor der Ausschlagungserklärung davon erfahren zu haben, dass ihr Sohn zum Erben berufen wurde. Das vierte Kind der Erblasserin beantragte einen Erbschein, wonach auch das minderjährige Kind Erbe der alten Frau geworden sei. Nun zogen die Eltern vor Gericht. Sie glaubten, das Erbe wirksam für ihren Sohn ausgeschlagen zu haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. gab den Eltern recht. Die Ausschlagung ist form- und fristgerecht nach den §§ 1944, 1945 I BGB erfolgt. Zwar wusste der Vater des Minderjährigen bereits drei Monate vor der Ausschlagung, dass sein Sohn an seiner statt Erbe geworden ist.

Da aber beide Elternteile das Erbe für ihr minderjähriges Kind ausschlagen müssen, müssen auch beide Eltern Kenntnis vom Erbe und von der Berufung des Kindes zum Erben haben. Die Mutter wusste zwar vom Erbfall, nicht jedoch, dass ihr Kind Erbe war. Es konnte nämlich nicht nachgewiesen werden, dass der Vater seiner Frau von dem Brief des Nachlassgerichtes erzählt hatte. Damit begann die Frist erst mit der Kenntnis der Mutter von der Berufung ihres Kindes zum Erben - vorliegend eine Woche vor Ausschlagung. Die Ausschlagung ist innerhalb der Sechs-Wochen-Frist erklärt worden und damit wirksam.

(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 03.07.2012, Az.: 21 W 22/12)

Testament, n -(e)s, -e завещание

Testamentsanfechtung , f оспаривание завещания

aufdrängen навязывать (против воли)

sich aufdrängen напрашиваться (о мысли, вопросе)

ein Testament aufsetzen составить завещание

trügen обманывать; вводить в заблуждение

Widerruf , m -(e)s, -e юр. отзыв (напр. eines Zahlungdokuments), отмена (напр. решения)

zum Ausdruck kommen выразиться; выражаться; сказываться; проявляться; найти выражение в чём-л. ; вылиться во что-л.

überholt устаревший

im Übrigen в прочих вопросах

Rücknahme сущ. f = принятие обратно; отмена (решения); отзыв (жалобы, ходатайства, завещания); отказ

amtliche Verwahrung хранение в учреждении

wechselseitige Verfügung взаимное распоряжение

gemeinschaftlich общий, совместный

Vorgehen действия

Erblasser, m -s, = наследодатель; завещатель;

аbschließende Regelung окончательное решение

Enterbung лишение наследства, устранение от наследования

Erbfolge ,f =, -n наследование, порядок наследования; наследственное правопреемство

Grundbuch , n -(e)s, ..bücher общ. поземельная книга; поземельный кадастр; государственный реестр земель и земельных участков

Vermächtnis , n -ses, -se завещание;

unerlaesslich необходимый, неизбежный, обязательный

Erbausschlagung, f =, -en отказ от наследства

Erziehungsberechtigte, f лицо, имеющее право воспитывать детей в семье (родители и лица, их заменяющие: близкие родственники, опекуны)

Erbanfall, m получение наследства

Berufung zur Erbfolge призвание к наследованию

Erbschein, m свидетельство о наследовании, документ о наследовании; свидетельство о праве наследования

Nachlaßgericht, n суд по наследственным делам

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/allgemeines-vertragsrecht/article110639926/

Vertragsaenderung-nur-mit-neuer-Belehrung.html