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Praktukym !!!!.doc
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1. Machen Sie sich mit den Wörtern und Wendungen bekannt, schlagen Sie deren Bedeutungen im Wörterbuch nach und lernen Sie sie.

Das Familienrecht, die Ehe, die Verwandtschaft, das Verlöbnis, die Vormundschaft, die Familie, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft.

2. Lesen Sie den Text und übersetzen Sie ihn ins Ukrainische.

Familienrecht bildet die Gesamtheit der Rechtsregeln in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft. Insbesondere befasst sich damit das 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. In seinen Abschnitten wird Ehe einschließlich Verlöbnis, Verwandtschaft und Vormundschaft behandelt. Der Rechtsbegriff der Familie findet im Bürgerlichen Gesetzbuch keine deutliche Klärung, weil hier Fragen individueller Rechtsbeziehungen einzelner Familienmitglieder zueinander im Vordergrund stehen und der Begriff der Familie nur vereinzelt auftaucht. Ein wesentlicher Teil ist nach wie vor das Eherecht. Die das Privatrecht beherrschende Vertragsfreiheit gilt im Familienrecht nur sehr eingeschränkt.

Bezug zum Familienrecht hat auch das Personenstandsgesetz in der Fassung vom 8.8. 1957, das insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Personenstandsbücher (Personenstand) enthält. Im weiteren Sinn lässt sich auch das Sozialgesetzbuch unter das Familienrecht VIII (Kinder- und Jugendhilfe) einordnen, das unter anderem Regelungen im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe trifft, wenn der Anspruch des Kindes auf Erziehung durch die Familie nicht oder nur unzureichend erfüllt werden kann. Den Glauben betreffende Erziehungsfragen werden im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 geregelt. Verfassungsrechtlich steht die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz unter der Familie, die als die Kleinfamilie (Eltern oder Elternteil und deren Kinder, einschließlich Adoptiv- und Pflegekindern) verstanden wird.

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft wird nach wie vor den Bestimmungen des Familienrechts nicht unterstellt, das Gleiche gilt für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (eingetragene Lebenspartnerschaft). Das Familienrecht unterliegt in besonderem Maße weltanschaulichen, sozialen und konfessionellen Prägungen.

3. Stellen Sie Fragen zu den fett gedruckten Wörtern.

1. Das Familienrecht bildet die Gesamtheit der Rechtsregeln in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft. 2. Mit denen befasst sich insbesondere das 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3. In seinen Abschnitten wird Ehe einschließlich Verlöbnis, Verwandtschaft und Vormundschaft behandelt. 4. Der Rechtsbegriff der Familie findet im Bürgerlichen Gesetzbuch keine deutliche Klärung, weil hier Fragen individueller Rechtsbeziehungen einzelner Familienmitglieder zueinander im Vordergrund stehen und der Begriff der Familie nur vereinzelt auftaucht. 5. Die das Privatrecht beherrschende Vertragsfreiheit gilt im Familienrecht nur sehr eingeschränkt. 6. Bezug zum Familienrecht hat auch das Personenstandsgesetz in der Fassung vom 8.8. 1957. 7. Den Glauben betreffende Erziehungsfragen werden im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 geregelt. 8. Verfassungsrechtlich steht die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter der Familie, die als die Kleinfamilie (Eltern oder Elternteil und deren Kinder, einschließlich Adoptiv- und Pflegekindern) verstanden wird. 9. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft wird nach wie vor den Bestimmungen des Familienrechts nicht unterstellt, das Gleiche gilt für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (eingetragene Lebenspartnerschaft). 10. Das Familienrecht unterliegt in besonderem Maße weltanschaulichen, sozialen und konfessionellen Prägungen.

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