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Praktukym !!!!.doc
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7. Wie beurteilen Sie diese Empfehlung?

Es gehört zum Humanismus unserer Gesellschaft, den Anwendungsbereich von Straftaten ohne Freiheitsentzug, einschließlich der Geldstrafen, schrittweise auszubauen“.

Ich finde das … (gesetzwidrig, human, unbegründet, ungerecht, unverdient)

Text 5 unabhängigkeit der richter

1. Merken Sie sich die Bedeutungen folgender Wörter und definieren Sie diese Begriffe.

Der Rechtsstaatsgrundsatz, die Staatsfunktion, der Amtsträger, die Rechtsnormen, die Weisungsfreiheit, der Ruhestand, die Rechtsstellung.

2. Lesen Sie den Text und übersetzen Sie ihn ins Ukrainische.

Unabhängigkeit der Richter - dieser Rechtsstaatsgrundsatz dient dem besonderen Schutz des Bürgers, ist er doch eine konsequente Weiterführung der Trennung der Rechtsprechung von den anderen Staatsfunktionen.

Richter im Sinne des Grundgesetzes sind nur solche Amtsträger, die einem besonderen Organ der rechtsprechenden Gewalt, also einem Gericht, angehören.

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Grenze für die Unabhängigkeit der Richter bilden die Rechtsnormen; die Richter sind also an die Rechtsnormen, d.h. an die Gesamtheit der Rechtsordnung, gebunden. Im Einzelnen sind zwei Aspekte der Unabhängigkeit zu unterscheiden:

    1. die sachliche Unabhängigkeit

    2. die persönliche Unabhängigkeit

Die sachliche Unabhängigkeit bedeutet die völlige Weisungsfreiheit des Richters gegenüber allen Organen der vollziehenden Gewalt und auch gegenüber Einzelweisungen des Parlaments.

Die persönliche Unabhängigkeit schützt den Richter vor Entlassung und Versetzung. Ohne Gesetz oder Gerichtsurteil kann ein Richter gegen seinen Willen z.B. weder entlassen, zu einem anderen Gericht versetzt noch in den Ruhestand versetzt werden. Zur Sicherung der persönlichen Rechtsstellung ist auch ein eigenes Berufsrecht für Richter geschaffen worden (Deutsches Richtergesetz).

3. Beanworten Sie die Fragen zum Text.

1. Wozu dient die Unabhängigkeit der Richter? 2. Wem sind die Richter unterfworfen? 3. An welche Normen sind die Richter gebunden? 4. Welche Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit werden unterschieden? 5. Wovor schützt den Richter die persönliche Unabhängigkeit? 6. In welchem Dokument wird die Tätigkeit der Richter geregelt?

4. Finden Sie im Text deutsche Äquivalente.

Принцип правової держави; (вища) посадова особа; представник влади; незалежність (буквально: неупередженість від вказівок, директив); відставка; правовий статус; принцип/основне положення правової держави; галузева незалежність; персональна незалежність; звільняти з посади; перевести до іншого суду; закон про суддів.

5. Diskutieren Sie zum Thema „Die Unabhängigkeit der Richter in der Ukraine – Realität oder Formalität?“

III. Öffentliches recht und privatrecht text 1 öffentliches recht und privatrecht

1. Schlagen Sie die Bedeutungen folgender Wörter im Wörterbuch nach und definieren Sie diese Begriffe.

Gerichtsorganisation und – zuständigkeit, Grundrecht, Grundrechtsbindung, Völkerrecht, Europarecht, Kirchenrecht, Urheberrecht.

2. Lesen Sie den Text und übersetzen Sie in ins Ukrainische.

Öffentliches Recht ist der vom Privatrecht unterschiedene Teil der Rechtsordnung. Die Einteilung der Rechtsnormen in öffentliches Recht und Privatrecht entspricht kontinentaleuropäischer Tradition.

Bedeutung: In Deutschland bauen Gerichtsorganisation und -zuständigkeit auf dieser Unterscheidung auf; privatrechtliche Streitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) und Arbeitsgerichten, öffentlich-rechtliche vorwiegend von den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten sowie den Finanz- und Sozialgerichten entschieden. In der Sache zielt das öffentliche Recht als das Sonderrecht des Staates darauf ab, die staatliche Tätigkeit im Allgemeininteresse zu ermöglichen, aber auch den Schutz der Bürger vor Missbrauch der Staatsgewalt zu gewährleisten. Während für das Privatrecht, das den Verkehr der Bürger untereinander und der privatrechtlichen Verbände und Gesellschaften zum Gegenstand hat, der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) und der gleichrangige Schutz der Rechte typisch sind, ist das öffentliche Recht durch die einseitige Anordnungsgewalt des Staates in den Handlungsformen des Gesetzes und des Verwaltungsakts, aber auch durch die besonderen Bindungen des Staates an die Grundrechte und an rechtsstaatliche Anforderungen gekennzeichnet.

Abgrenzung: Die genaue Abgrenzung beider Rechtsgebiete ist bis heute nicht völlig gelungen. Sie wird auch dadurch erschwert, dass der Staat sich traditionell des Privatrechts bedienen und sogar in privatrechtlichen Organisationsformen tätig werden darf. Soweit er dabei öffentliche Aufgaben wahrnimmt, spricht man hierbei vom Bereich des Verwaltungsprivatrechts; bei bloßem Einkauf oder bloß erwerbswirtschaftlicher Betätigung (z. B. gemeindliche Bierbrauerei) handelt es sich um fiskalische Tätigkeit, die nach umstrittener Auffassung nicht der Grundrechtsbindung unterliegt.

Unterteilung und Rechtsquellen: Hauptgebiete des ö. R. sind neben dem Völkerrecht und Europarecht sowie dem traditionell dazu gezählten Kirchenrecht das Staats- und Verwaltungsrecht, ferner das Strafrecht, Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht. Einige Rechtsgebiete umfassen zugleich öffentliches und Privatrecht (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Jugendrecht u.a.).

Rechtsquellen des öffentliches Recht sind – im innerstaatlichen Bereich – Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Satzungen, Gewohnheitsrecht, Richterrecht sowie staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Verträge (z.B. Verträge zwischen Gemeinden über die gemeinsame Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe). Rechtsverhältnisse des ö. R. können unmittelbar durch Rechtssatz (z.B. Gesetz), durch Verwaltungsakt, Urteil oder Vereinbarung (besonders zwischen gleichgeordneten Trägern hoheitlicher Gewalt, z. B. den Bundesländern) begründet werden. Für das ö. R. gelten allgemein gleiche Auslegungsregeln wie im Privatrecht.

Privatrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander und der privatrechtlichen Verbände sowie Gesellschaften auf der Grundlage der Privatautonomie regelt. Die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da davon die Feststellung sowohl der anzuwendenden materiellen Rechtsnormen als auch des zulässigen Rechtsweges abhängt. Zum materiellen Privatrecht gehören das bürgerliche Recht (allgemeines Privatrecht mit den Hauptgebieten Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht) sowie die Sonderprivatrechte (z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Urheber-, Wettbewerbs- und Kartellrecht). Unter formellem Privatrecht fasst man die Normen zusammen, die der Durchsetzung der Ansprüche aus dem materiellen Privatrecht dienen, also besonders das Zivilprozessrecht, das allerdings wegen der Fähigkeit des Staates, die Parteien einem bestimmten Verfahren zu entwerfen, zum Teil dem öffentlichen Recht zugeordnet wird.

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