
- •Vorwort
- •Inhaltsverzeichnis
- •1 Grundlagen des Strafvollzugs
- •Abgrenzung zur Strafvollstreckung
- •1.2 Gesetzliche Regelungen
- •1.2.1 Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •1.2.1.1 Regelungsbereiche des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •§ 177: Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene;
- •§ 178: Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes;
- •1.2.1.2 Unvollständigkeit des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •1.2.2 Landes-Strafvollzugsgesetze
- •1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien
- •1.4 Internationale Rechtsquellen
- •1.5 Durchführung des Strafvollzugs als Ländersache
- •1.5.1 Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug
- •1.5.2 Grenzen einer Vollzugsprivatisierung
- •1.6 Die Vollzugsanstalten
- •1.6.1 Trennungsgrundsätze
- •1.6.2 Differenzierungsprinzip
- •1.6.3 Anstaltsformen für den Vollzug von Freiheitsstrafe
- •1.6.4 Aufgabenpluralität
- •1.7 Die Vollzugspopulation
- •2 Historische Entwicklung
- •2.1 Entstehung der Freiheitsstrafe
- •2.2 Erste Ansätze modernen Besserungsvollzugs
- •2.3 Reformen des 19. Jahrhunderts
- •2.3.1 Nordamerikanische Vollzugssysteme
- •2.3.2 Englischer und irischer Stufenstrafvollzug
- •2.3.3 Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
- •2.4 Entwicklung vom Inkrafttreten des rStGb 1871 bis zum Jahr 1945
- •2.4.1 Stagnation während des Kaiserreichs
- •2.4.2 Weimarer Zeit: Progressivstrafvollzug und Bemühen um normative Regelung
- •2.4.3 Nationalsozialistisches Abschreckungs- und Vernichtungskonzept
- •2.5 Der bundesdeutsche Strafvollzug
- •2.5.1 Dienst- und Vollzugsordnung von 1961
- •2.5.2 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •2.5.3 Föderalismusreform und Landes-Strafvollzugsgesetze
- •2.5.4 Strafvollzugsvorschriften der ddr
- •3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
- •3.1 Das Vollzugsziel
- •3.1.1 Die (Re-)Sozialisierung
- •3.1.1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
- •3.1.1.2 Vorrang des (Re-)Sozialisierungsziels?
- •§ 48 Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes 192747:
- •§ 48 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen 193448:
- •§ 2 Gesetzesvorschlag des Bundesrats 197349:
- •3.1.1.3 Sozial verantwortliche Lebensführung ohne Straftaten
- •Idealbild der problemlösenden Gemeinschaft
- •3.1.2.2 Favorisierung des Sozialen Trainings
- •3.1.3 Täter-Opfer-Ausgleich als ein Lernfeld sozialer Verantwortung
- •3.2 Die Vollzugsaufgabe der Sicherung
- •3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs
- •3.3.1 Strafbemessung und Vollzugsaufgaben
- •3.3.2 Gestaltungswirkung der Schuldschwere?
- •3.3.2.1 Einschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen
- •3.3.2.2 Rechtsanwendung contra legem
- •3.3.2.3 Schuldverarbeitung kein notwendiger Bedingungsfaktor der Vollzugszielerreichung
- •3.3.2.4 Reflexwirkung der Schuldschwere
- •3.4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
- •3.4.1 Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse
- •3.4.2 Schädliche Haftfolgen und Gegensteuerungsprinzip
- •3.4.2.1 Statuswandel
- •3.4.2.2 Haftdeprivationen
- •3.4.2.3 Anpassung an die Institution
- •3.4.2.4 Subkultur
- •3.4.2.5 Prisonisierungsprozess
- •3.4.2.6 Psychische Auswirkungen der Haft
- •3.4.3 Eingliederungsgrundsatz
- •3.5 Die Stellung des Gefangenen
- •3.5.1 Mitwirkung an der Behandlung
- •3.5.2 Allgemeine Rechtsstellung des Inhaftierten
- •3.5.2.1 Einschränkung von Grundrechten
- •3.5.2.2 Generalklauseln
- •§ 4 Abs. 2 s. 2 StVollzG, § 3 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 6 Abs. 2 s. 2 Bay- 250 StVollzG, § 5 Abs. 3 s. 2 HmbStVollzG, § 6 Abs. 1 s. 2 hStVollzG lassen offen,
- •4 Personelle Rahmenbedingungen
- •4.1 Beamte der Aufsichtsbehörde
- •4.2 Der Vollzugsstab in einer Anstalt
- •4.3 Die Anstaltsleitung
- •4.4 Anstaltspersonal
- •4.4.1 Verwaltungsdienst
- •4.4.2 Allgemeiner Vollzugsdienst
- •4.4.3 Werkdienst
- •4.4.4 Sozialstab
- •4.4.4.1 Seelsorger
- •4.4.4.2 Ärzte und Krankenpfleger
- •4.4.4.3 Pädagogen
- •4.4.4.4 Psychologen
- •4.4.4.5 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- •4.5 Ehrenamtliche Vollzugshelfer
- •4.6 Anstaltsbeiräte
- •4.7 Die Gefangenenmitverantwortung
- •4.8 Kriminologische Forschung
- •5 Der Vollzugsablauf als Interaktionsprozess
- •5.1 Strafantritt, Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung
- •5.1.1 Strafantritt
- •5.1.2 Individualisierung und Klassifizierung
- •5.1.4 Behandlungsuntersuchung
- •5.1.5 Vollzugsplan
- •§ 9 Abs. 5 s. 2 njVollzG explizit gesetzlich geregelt). Eine bloße mündliche Erör-terung mit ihm bleibt dagegen unzureichend.62
- •5.1.6 Behandlungspläne
- •5.1.7 Nichtdeutsche Strafgefangene
- •5.1.7.1 Vollzugliche Ausländerproblematik
- •Internationalisierung der Strafverbüßung
- •5.2 Die Unterbringung
- •5.2.1 Offener und geschlossener Vollzug
- •§ 10 Abs. 1 StVollzG, § 7 jVollzGb III, Art. 12 BayStVollzG, § 11 Hmb- 347 StVollzG, § 13 hStVollzG, § 12 njVollzG normieren die individuellen Zuwei-sungskriterien zum offenen Vollzug.
- •5.2.2 Verlegungsmöglichkeiten
- •5.2.2.1 Bundesrechtliche Regelungen
- •5.2.2.2 Landesrechtliche Regelungen
- •5.2.3 Gestaltung und innere Gliederung der Anstalten
- •5.2.3.1 Größe und Belegungsfähigkeit
- •5.2.3.2 Unterbringung in Gruppen
- •5.2.4 Räumlichkeiten in der Anstalt
- •5.2.4.1 Unterbringung nach Tagesphasen
- •§ 19 Abs. 3 njVollzG sieht ein Zustimmungserfordernis nicht vor.
- •5.2.4.2 Der Haftraum
- •§ 19 StVollzG, § 15 jVollzGb III, Art. 21 BayStVollzG, § 22 HmbStVollzG,
- •5.3 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
- •5.3.1 Arbeit und Beschäftigung
- •5.3.1.1 Tätigkeiten in der Anstalt
- •§ 27 Abs. 3 s. 1 Var. 2 hStVollzG, § 35 Abs. 3 njVollzG);
- •5.3.1.2 Freistellung von der Arbeitspflicht als bezahlter Arbeitsurlaub
- •§ 34 Abs. 3 jVollzgGb II; § 24 Abs. 2 s. U. 3 uVollzG Bln; § 24 Ab s. 2 s. 2 u. 3 BbgUVollzG; § 24 Abs. 2 s. 2 u. 3 BremUVollzG; § 29 Abs. 2 s. 2 u. 3 HmbUVollzG;
- •5.3.1.3 Freies Beschäftigungsverhältnis
- •5.3.1.4 Selbstbeschäftigung
- •5.3.2 Berufliche und schulische Bildung
- •5.3.3 Finanzielle Leistungen an den Inhaftierten
- •5.3.3.1 Arbeitsentlohnung
- •5.3.3.2 Surrogatsleistungen
- •5.3.4 Verwendung der finanziellen Leistungen
- •5.3.4.2 Unterhaltsbeitrag
- •5.3.4.3 Haftkostenbeitrag
- •5.3.4.4 Überbrückungsgeld
- •5.3.4.5 Eigengeld
- •5.3.4.6 Sondergeld
- •5.3.5 Sozialversicherung der Gefangenen
- •5.4 Die Kommunikation mit der Außenwelt
- •Untersagung von Schriftwechseln
- •§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 jVollzGb III, Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG, § 29 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 hStVollzG,
- •5.4.1.3 Anhalten von Schreiben
- •5.4.1.4 Paketempfang
- •5.4.1.5 Telekommunikation
- •5.4.2 Empfang von Besuchen
- •5.4.2.1 Besuchsverbot
- •§ 33 Abs. 2 hStVollzG, § 26 njVollzG die gleichen Voraussetzungen wie die Untersagung des Schriftwechsels mit bestimmten Personen. Auch bei der Unter-
- •5.4.2.2 Durchsuchung
- •5.4.2.3 Überwachung
- •5.4.2.4 Besuchsabbruch
- •5.4.2.5 Verteidigerbesuche
- •5.4.2.6 Trennscheibe bei Privatbesuchen
- •5.4.2.7 Kontaktsperre
- •5.4.3 Partnerbesuche mit Sexualkontakten
- •5.4.4 Vollzugslockerungen
- •5.4.4.1 Lockerungsarten
- •5.4.4.2 Voraussetzungen einer Gewährung
- •5.4.5 Hafturlaub, Freistellung aus der Haft
- •5.4.6 Weisungserteilung, Widerruf und Rücknahme
- •5.4.7 Missbrauch von Lockerungen und Urlaub
- •5.4.8 Haftung bei Missbrauch von Vollzugslockerungen
- •5.4.8.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- •5.4.8.2 Zivilrechtliche Haftung
- •5.5 Therapeutische Maßnahmen
- •5.5.1 Gesetzliche Vorgaben
- •5.5.2 Behandlungsgruppen
- •5.5.3 Behandlung drogenabhängiger Gefangener
- •5.5.4 Die sozialtherapeutische Anstalt
- •5.5.4.1 Entwicklung
- •5.5.4.2 Allgemeine Sozialtherapie
- •5.5.4.3 Sozialtherapie für besondere Tätergruppen
- •5.6 Freizeit und Information
- •5.6.1 Gestaltung der Freizeit
- •5.6.2 Information
- •5.6.2.1 Zeitungen und Zeitschriften
- •5.6.2.2 Hörfunk und Fernsehen
- •5.6.3 Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeitbeschäftigung
- •5.7 Religionsausübung
- •5.8 Existentielle Grundbedingungen
- •5.8.1 Gesundheitsfürsorge
- •5.8.2 Bekleidung
- •5.8.3 Ernährung und Einkauf
- •5.9 Soziale Hilfe
- •§ 68 Abs. 2 njVollzG haben die Anstalten hierfür ein Behandlungsangebot vor-zuhalten. Dabei hat sich die Hilfeleistung zu orientieren an den Prinzipien
- •5.10 Entlassung und soziale Integration
- •5.10.1 Entlassungsarten
- •5.10.1.1 Strafrestaussetzung zur Bewährung
- •5.10.1.2 Begnadigung
- •5.10.2 Entlassungsvorbereitung
- •§ 15 Abs. 2 StVollzG, § 89 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 17 Abs. 2 BayStVollzG,
- •5.10.3 Der Entlassungsvorgang
- •5.10.4 Nachgehende Überwachung und Hilfe
- •5.10.5 Wiederaufnahme in den Strafvollzug
- •6 Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs
- •6.1 Gesetzliche Regelungen
- •6.2 Mutter-Kind-Einrichtungen
- •6.3 Vollzugsgestaltung
- •7 Sicherheit und Ordnung
- •7.1 Verhaltensvorschriften
- •7.2 Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1.1 Durchsuchung
- •7.2.1.3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- •7.2.1.4 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch
- •7.2.1.5 Festnahme
- •7.2.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.2.1 Anordnungsvoraussetzungen
- •7.2.2.2 Fesselung
- •7.2.2.3 Absonderung
- •7.2.2.4 Verfahren
- •7.3 Unmittelbarer Zwang
- •7.3.1 Zwangsmittel und Anwendungsvoraussetzungen
- •7.3.2 Schusswaffengebrauch
- •7.3.3 Zwangsmaßnahmen zur Gesundheitsfürsorge
- •7.4 Disziplinarmaßnahmen
- •7.4.1 Allgemeine Disziplinarvoraussetzungen
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 75 Abs. 2 s. 3 njVollzG),
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 3 HmbStVollzG, § 75 Abs. 1 njVollzG),
- •7.4.2 Disziplinarverfahren
- •7.4.3 Disziplinarmaßnahmen
- •7.5 Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde
- •8 Vollzugsverfahrensrecht
- •8.1 Vollzugsinterne Kontrolle
- •8.1.1 Beschwerderecht
- •8.1.2 Gespräch mit Vertreter der Aufsichtsbehörde
- •8.1.3 Dienstaufsichtsbeschwerde
- •8.1.4 Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat
- •8.2 Gerichtliches Kontrollverfahren, §§ 109 ff. StVollzG
- •8.2.1 Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- •8.2.1.1 Rechtswegeröffnung
- •8.2.1.2 Antragsarten
- •8.2.1.3 Antragsbefugnis
- •8.2.1.4 Vorverfahren
- •8.2.1.5 Gerichtliche Zuständigkeit
- •8.2.1.6 Antragsform und -frist
- •8.2.1.7 Beteiligtenfähigkeit
- •8.2.2 Verfahren und Prüfungsumfang
- •8.2.2.1 Verfahrensprinzipien
- •8.2.2.2 Eingeschränkte Prüfungskompetenz
- •8.2.3 Gerichtliche Entscheidung
- •8.2.4 Rechtsbeschwerde
- •8.2.5 Vorläufiger Rechtsschutz
- •§ 114 Abs. 2 StVollzG differenziert die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach dem Gegenstand der Hauptsache:
- •8.2.6 Reformerfordernisse
- •8.3 Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a gg
- •8.4 Kontrolle auf europäischer Ebene
- •8.5 Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten
- •8.5.1 Petitionen
- •8.5.2 Eingaben bei Bürgerbeauftragten
- •8.5.3 Ombudsmann für Justizvollzug
- •8.5.4 Gnadenbegehren
- •9 Besondere Vollzugsformen
- •9.1 Jugendstrafvollzug
- •9.1.1 Inhaftierte in Jugendstrafanstalten
- •9.1.2 Gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs
- •9.1.2.1 Reformversuche
- •9.1.2.2 Die Verfassungsgerichtsentscheidung 2006
- •9.1.2.3 Bundesrechtliche Regelungen
- •9.1.2.4 Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze
- •9.1.3 Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation
- •9.1.3.1 Vollzugszielvorgabe
- •9.1.3.2 Gestaltungsgrundsätze und Stellung des Gefangenen
- •9.1.3.3 Trennungsprinzip
- •9.1.3.4 Vollzug der Jugendstrafe in Erwachsenenanstalten
- •9.1.4 Vollzugsablauf
- •9.1.4.1 Haftantritt und Entlassung
- •§ 5 JVollzGb IV, Art. 128, 130 BayStVollzG, § 11 jStVollzG Bln, § 11 BbgJStVollzG,
- •9.1.4.2 Unterbringung
- •9.1.4.3 Vollzugslockerungen
- •9.1.4.4 Kommunikation mit der Außenwelt
- •§ 47 Abs. 3 jVollzG Bln, § 30 Abs. 3 jStVollzG nrw, § 33 Abs. 2 HessJStVollzG.
- •§ 34 Abs. 3 s. 2 HessJStVollzG, § 132 I.V.M. § 32 njVollzG, § 37 jStVollzG nrw, § 61 jStVollzG lsa.
- •9.1.4.5 Arbeit und Freizeit
- •9.1.5 Sicherheit und Ordnung
- •9.1.5.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.3 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- •§ 70 Abs. 2 Nr. 2 BbgJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 BremJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG Bln, § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG m-V,
- •§ 82 Abs. 1 s. 1 jStVollzG Bln, § 82 Abs. 1 s. 1 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 s. 1
- •9.1.6 Rechtsschutz
- •9.1.6.1 Rechtsbehelfe im Jugendstrafvollzug
- •9.1.6.2 Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug
- •§ 26 Abs. 1 aggvg – Bremen, § 6 agVwGo – Hamburg, § 1 Vorschaltverfahren-gesetz – Nordrhein-Westfalen, §§ 1 und 5 Vollzugsbeschwerdegesetz – Schleswig-Holstein; siehe dazu Kap. 8.2.
- •9.1.7 Vollstreckung
- •9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
- •9.2.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
- •§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 jVollzGb I schreibt für Baden-Württemberg die Anwendung des Landesgesetzes auf den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
- •9.2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- •9.2.3 Organisationshaft
- •9.2.4 Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.1 Ziel der Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.2 Historische Entwicklung der vollzuglichen Situation
- •9.2.4.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung
- •9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten
- •9.3.1 Untersuchungshaft
- •§ 4 Abs. 7 s. 2 jVollzGb I, § 11 Abs. 1 s. 2 uVollzG Bln, § 11 Abs. 1 s. 2 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 2 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 3 HmbUVollzG, § 62
- •9.3.2 Zwischenhaft
- •9.3.3 Zivilhaft
- •9.3.4 Abschiebungshaft
- •9.3.5 Auslieferungshaft
- •10 Datenschutz
- •10.1 Informationelles Abwehrrecht
- •10.2 Anwendbarkeit
- •§ 27 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 hStVollzG, § 112 njVollzG.
- •§ 108 JVollzGb III, Art. 190 BayStVollzG.
- •§ 113 JVollzGb III.
- •10.3 Systematisierung
- •§ 31 Abs. 3 bis 5 jVollzGb I; Art. 196 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 BayStVollzG; § 118 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 HmbStVollzG; § 59 Abs. 1 s. 2, Abs. 3 hStVollzG; § 190 Abs. 2 s. 3 und 4, Abs. 4 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 119 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •§ 45 JVollzGb I, Art. 199 BayStVollzG, § 122 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 bis 4
- •§ 28 Abs. 1 jVollzGb I I.Vm. § 3 Abs. 4 und 5 ldsg (b-w), § 4 Abs. 4 und 5 HmbDsg, § 2 Abs. 4 und 5 hdsg, § 3 Abs. 4 s. 1 und 2 ndsg.
- •§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGb erhoben wurden, erfahren eine besondere Be-handlung, § 182 StVollzG.27
- •§ 47 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; dazu unten Kap. 10.4.3.
- •§ 28 Abs. 1jVollzGb I I.V.M. § 3 Abs. 1 ldsg (b-w); Art. 205 BayStVollzG I.V.M. Art. 4 Abs. 1 BayDsg; § 128 HmbStVollzG I.V.M. § 4 Abs. 1 HmbDsg; § 200 Abs. 2 njVollzG I.V.M. § 3 Abs. 1 ndsg.
- •10.4 Eingriffsgrundlagen
- •10.4.1 Erhebung personenbezogener Daten
- •§ 31 Abs. 1 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 Hmb-StVollzG, § 58 Abs. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 7 Abs. 1 jVollzGb III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 11 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 s. 1 hStVollzG, § 13 Abs. 2 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 4 s. 5 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 Hmb-StVollzG, § 59 Abs. 2 hStVollzG und § 190 Abs. 3 njVollzG.
- •§ 21 Abs. 1 und 2 jVollzGb I, Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, § 30 Abs. 1 und 2 HmbStVollzG, § 34 Abs. 4 hStVollzG, § 28 Abs. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 s. 2 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.2 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- •§ 34 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 2 Hmb-StVollzG, § 48 hStVollzG, § 79 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 58 Abs. 2 hStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.3 Schutz besonderer Daten und spezifische Eingriffsvoraussetzungen
- •§ 21 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. Ak-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 1.
- •§ 34 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 191 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 123 Abs. 1 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 1 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 1
- •§ 47 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 200 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 47 Abs. 2 s. 2 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •10.4.4 Speicherung in Akten und Dateien
- •§ 183 Abs. 1 StVollzG, § 46 Abs. 2 jVollzGb I, Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG,
- •§ 3 Abs. 9 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 3 s. 1 BayDsg, § 4 Abs. 6 HmbDsg, § 2 Abs. 8 hdsg.
- •10.4.5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
- •§ 3 Abs. 10 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 4 BayDsg,§ 2 Abs. 7 hdsg, § 3 Abs. 6 ndsg.
- •§ 184 Abs. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 202 Abs. 2 BayStVollzG,
- •10.5 Auskunft und Akteneinsicht
- •10.5.1 Rechte des Betroffenen
- •10.5.2 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- •10.6 Kontrolle
- •10.7 Datenschutz und besondere Vollzugsformen
- •§ 1. [Anwendungsbereich]. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justiz-vollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- •§ 5. Aufnahmeverfahren. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
- •Vierter Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
- •§ 25. Besuchsverbot. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- •§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
- •§ 56. Allgemeine Regeln. (1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefange-nen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
- •78. Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- •§ 89. Einzelhaft. (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
- •§ 100. Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- •§ 106. Verfahren. (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
- •§ 107. Mitwirkung des Arztes. (1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
- •Vierzehnter Titel. Rechtsbehelfe
- •§ 122. (Aufgehoben)
- •§ 123. Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen. (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzuse-hen.
- •Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
- •§ 154. Zusammenarbeit. (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
- •§ 155. Vollzugsbedienstete. (1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
- •Vierter Titel. Anstaltsbeiräte
- •Vierter Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
- •§ 179. Datenerhebung. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheits-strafe erforderlich ist.
- •§ 202. Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik.
1.2.1.2 Unvollständigkeit des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
Als das Bundes-Strafvollzugsgesetz am 1.1.1977 in Kraft trat, war lediglich „ein 22 Torso Gesetz geworden“24. Das einem modernen Behandlungskonzept folgende Gesetz traf auf eine Vollzugsrealität, welche sich überwiegend noch an den Erfor-dernissen einer sicheren Verwahrung der Gefangenen orientierte. Nicht nur das Anstaltspersonal musste sich daher den gesetzlichen Vorgaben gemäß auf ein modifiziertes Organisationssystem einstellen und dem veränderten Vollzugsziel entsprechend neue Verhaltensweisen erlernen, auch die vorhandenen Justizvoll-zugsanstalten waren – teilweise im 19. Jahrhundert errichtet – vorwiegend nach Sicherheitsbelangen konzipiert. Dies gilt vor allem für die panoptische Bauweise, bei der von einem zentralen Punkt aus sämtliche Flügel und die darin befindlichen Zellentüren einsehbar sind. Hatten nach §§ 139, 141 Abs. 1 StVollzG die Bundes-länder zwar verschiedene Anstalten einzurichten, in denen eine auf die divergie-renden Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung zu gewährleisten ist, so waren schon aus finanziellen Erwägungen heraus die vorhandenen Anstal-ten weiterhin zu nutzen und den normativen Vorgaben gemäß umzugestalten.
Der Bundesgesetzgeber hat daher wesentliche Problembereiche des Strafvoll-zugs nicht konkretisiert, ungeregelt gelassen oder sie einer späteren legislatori-schen Entscheidung vorbehalten: Dies gilt bereits für den strafvollzugsrechtlichen Behandlungsbegriff, den das Gesetz nicht definiert. Zudem enthält es keinen abge-schlossenen Katalog von Behandlungsmethoden. Der Bundesgesetzgeber wollte insoweit der Übergangssituation des Strafvollzugs Rechnung tragen und die Anwendung unterschiedlicher Behandlungsmaßnahmen offenhalten, „ohne im Einzelnen in methodische Fragen einzugreifen, die der weiteren Entwicklung in Praxis und Wissenschaft überlassen bleiben müssen“25.
Bietet der offene Behandlungsbegriff des Bundes-Strafvollzugsgesetzes gerade 23 die erforderlichen Möglichkeiten zu einer dauerhaften – wissenschaftlich kontrol-lierten – Erprobung und Weiterentwicklung von Behandlungsformen und –metho-den, gefährden andererseits die Vorschriften über das Inkrafttreten einzelner Nor-men (§ 198 StVollzG) sowie die Übergangsregelungen der §§ 199 und 201 StVollzG die faktische Realisierung eines nach Behandlungsgesichtspunkten aus-gestalteten Vollzugs. Denn um die bestehenden Anstalten den gesetzlichen Grundkonzeptionen entsprechend umwandeln zu können, aber auch wegen der
Dazu Schölz/Lingens, 2000, § 5 Rdn. 6.
Müller-Dietz, 1978, S. 76; siehe auch Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 198.
BT-Drs. 7/918, S. 45.
16 1 Grundlagen des Strafvollzugs
hohen Kostenfolgen von Regelungen in den Bereichen Arbeit, Sozialversicherung, Aus- und Weiterbildung, hatte der Bundesgesetzgeber zunächst einen Stufenplan für das Inkrafttreten der im Katalog des § 198 StVollzG aufgezählten Vorschriften aufgestellt und für die Zwischenzeit Übergangsregelungen getroffen (§§ 199 ff. StVollzG). Dabei ist die Legislative jedoch zum Teil ihren eigenen zeitlichen Vorgaben nicht gerecht geworden (z.B. fehlt es an der gem. § 198 Abs. 4 StVollzG bis zum 31.12.1983 zu erfolgenden Entscheidung über das Inkrafttreten der Bestimmung über die Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung von Straf-gefangenen in Unternehmerbetrieben nach § 41 Abs. 3 StVollzG).
Von zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften sind solche zu unterscheiden, hinsichtlich deren Inkrafttreten erst durch ein weiteres Gesetz befunden werden sollte. Das Bundes-Strafvollzugsgesetz beinhaltet insoweit eine legislatorische Besonderheit: In § 198 Abs. 3 StVollzG werden – auch ohne zeitliche Festlegun-gen – die Länderhaushalte belastende Regelungen (etwa die Einbeziehung in die Kranken- und Rentenversicherung, Leistungen an Gefangene) bis zum Erlass eines besonderen Bundesgesetzes zurückgestellt. Es ist aber keine der in § 198 Abs. 3 StVollzG benannten Normen durch ein derartiges Bundesgesetz in Kraft gesetzt worden. Damit hat sich der Weg einer Fortschreibung der ursprünglich angestrebten Reformen durch Selbstverpflichtung des Gesetzgebers26 nicht be-währt; die Vollzugsreform blieb insoweit ein letztlich unverbindlicher Programm-satz.27 Unbeschadet der Frage nach dem Rechtscharakter dieses legislatorischen Vorgehens – Schaffung einer Norm, deren Inkrafttreten ohne inhaltliche Bin-dungswirkung einer zukünftigen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt – be-stand allerdings Einigkeit darüber, das erforderliche Bundesgesetz nicht auf unab-sehbare Zeit hinauszuschieben.28 Denn der Bundesgesetzgeber selbst hat durch die Schaffung von Übergangsfassungen diese nur als Provisorien konzipiert.
Übergangsbestimmungen für sog. Altanstalten, deren Errichtung schon vor In-krafttreten des Bundes-Strafvollzugsgesetzes begonnen hatte, enthält § 201 StVollzG.29 Damit sollte der damals bestehenden baulichen, personellen und orga-nisatorischen Situation Rechnung getragen werden.
So konnte bis zum 31.12.1985 die Unterbringung der Inhaftierten abweichend von § 10 StVollzG ausschließlich im geschlossenen Vollzug erfolgen, wenn die konkrete Anstaltssituation es erforderte. Die zeitliche Befristung dieser das Differenzierungs-prinzip des § 141 StVollzG tangierenden Übergangsregelung wurde durch Art. 22 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.198130 gestrichen. Lassen räumliche, personelle und organisatorische Gegebenheiten in einer Justizvoll-zugsanstalt, deren Bau vor dem 1.1.1977 begonnen hat, keine offenen Vollzugsfor-men zu, kommt es dort weiterhin zur Unterbringung aller Gefangenen im geschlos-senen Vollzug.
AK-Feest, 2006, § 198 Rdn. 5.
Böhm, 2002, S. 94.
Siehe AK-Feest, 2006, § 198 Rdn. 5; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 198 Rdn. 3; Lau-benthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 198.
Dazu BGH, NStZ 2006, S. 57; KG, NStZ-RR 2003, S. 125.
BGBl. I 1981, S. 1523.
1.2 Gesetzliche Regelungen |
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Ein solches Zurücktreten der Realisierung wesentlicher Behandlungsmaßnah-men hinter fiskalischen Sachzwängen hat das Sozialisationspotenzial des Behand-lungsvollzugs reduziert. Dies gilt vor allem auch für die Justizvollzugsanstalten in den neuen Bundesländern, hinsichtlich derer es immer noch erheblicher Aufwen-dungen bedarf, um diese zumindest dem vorhandenen westlichen Standard anzu-passen.31
Die Vorschriften der §§ 198 ff. StVollzG – verbunden mit dem ergebnislosen Verstreichenlassen bestimmter Zeitpunkte zum Inkrafttreten einzelner Normen und damit einem bloßen Fortbestand des Status quo mangels Initiative zum Erlass eines besonderen Bundesgesetzes i.S.d. § 198 Abs. 3 StVollzG – beeinträchtigten nicht nur das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der staatlichen Selbstbindung.32 Infolge knapper finanzieller Ressourcen blieb der „Torso“ Strafvollzugsgesetz von 1977 eine „Ruine“.33 Mit dem Gesetz konnte nur ein Teilerfolg bei den lang an-dauernden Bemühungen um eine umfassende gesetzliche Grundlage des Strafvoll-zugs in Deutschland erzielt werden.34