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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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01.05.2025
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§ 177: Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene;

§ 178: Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes;

§§ 13 Abs. 5, 122: Strafvollstreckungsfragen.

  1. Das Bundes-Strafvollzugsgesetz deckt jedoch den Bereich des Strafvollzugs nicht gänzlich ab. Von den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung19 ist allein der Vollzug der Sicherungsverwahrung in §§ 129 bis 135 StVollzG abschließend geregelt. Hinsichtlich der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt beschreiben §§ 136 und 137 lediglich die Vollzugsziele. § 138 verweist – abgesehen von den Kosten der

Unterbringung (§ 50), dem Pfändungsschutz des Überbrückungsgeldes (§ 51 Abs. 4 und 5) und der Entlassungsbeihilfe (§ 75 Abs. 3) sowie den Vorschriften des gerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 109–121) – auf die landesrechtlichen Be-stimmungen der Psychisch-Kranken-Gesetze, Unterbringungsgesetze bzw. Maß-regelvollzugsgesetze.

  1. Zur Jugendstrafe finden sich im Bundes-Strafvollzugsgesetz §§ 176 und 178: Arbeitsentgelt und Anwendung unmittelbaren Zwangs. Den beiden Vorschriften kommt jedoch keine Bedeutung mehr zu, weil der Vollzug der Jugendstrafe nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.5.200620 gesetzlich zu regeln war und die Bundesländer jeweils eigene Jugendstrafvoll-zugsgesetze geschaffen bzw. den Jugendstrafvollzug in die Strafvollzugsgesetze integriert haben.21 Aufgrund Rechtsfolgenverweisung finden die Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene nach § 89b Abs. 1 JGG auch auf zur Jugendstrafe Verurteilte Anwendung, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sich nicht mehr für den Jugendvollzug eignen und deshalb durch Entscheidung des Jugend-richters als Vollstreckungsleiter ihre Strafe in einer Anstalt für Erwachsene verbü-ßen. Im Geltungsbereich des Bundes-Strafvollzugsgesetzes ist dieses somit in den Fällen der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug anzuwenden.

  1. Der militärische Strafarrest i.S.d. § 9 WStG wird – solange der Verurteilte Soldat ist – der Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) gemäß von Behörden der Bundeswehr selbst durchgeführt.22 Steht umgekehrt nach dem Ausscheiden der verurteilten Person aus der Bundeswehr noch militärischer Strafarrest zur Voll-streckung an, ist dieser, dem Vollzug einer Freiheitsstrafe weitgehend angegli-

chen, nach §§ 167 bis 170 StVollzG in der Justizvollzugsanstalt zu verbüßen.

  1. Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 1 Rdn. 2.

  1. Dazu Kap. 9.2.

  1. BVerfGE 116, S. 69 ff.

  1. Zum Jugendstrafvollzug Kap. 9.1.

  1. Siehe Röttle/Wagner, 2009, S. 172 ff.

1.2 Gesetzliche Regelungen

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Gemäß § 5 Abs. 2 WStG kann die Bundeswehr jedoch auf Ersuchen der Vollstre-ckungsbehörde auch gegen Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr verhängte Freiheitsstrafen sowie Jugendarrest von nicht mehr als sechs Monaten Dauer voll-ziehen. Dies betrifft sowohl vormilitärische Delikte als auch Straftaten während des Wehrdienstverhältnisses. Die Sanktion wird dann nicht in der Justizvollzugs-anstalt, sondern in Einrichtungen der Bundeswehr wie militärischer Strafarrest vollzogen.23

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