
- •Vorwort
- •Inhaltsverzeichnis
- •1 Grundlagen des Strafvollzugs
- •Abgrenzung zur Strafvollstreckung
- •1.2 Gesetzliche Regelungen
- •1.2.1 Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •1.2.1.1 Regelungsbereiche des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •§ 177: Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene;
- •§ 178: Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes;
- •1.2.1.2 Unvollständigkeit des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •1.2.2 Landes-Strafvollzugsgesetze
- •1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien
- •1.4 Internationale Rechtsquellen
- •1.5 Durchführung des Strafvollzugs als Ländersache
- •1.5.1 Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug
- •1.5.2 Grenzen einer Vollzugsprivatisierung
- •1.6 Die Vollzugsanstalten
- •1.6.1 Trennungsgrundsätze
- •1.6.2 Differenzierungsprinzip
- •1.6.3 Anstaltsformen für den Vollzug von Freiheitsstrafe
- •1.6.4 Aufgabenpluralität
- •1.7 Die Vollzugspopulation
- •2 Historische Entwicklung
- •2.1 Entstehung der Freiheitsstrafe
- •2.2 Erste Ansätze modernen Besserungsvollzugs
- •2.3 Reformen des 19. Jahrhunderts
- •2.3.1 Nordamerikanische Vollzugssysteme
- •2.3.2 Englischer und irischer Stufenstrafvollzug
- •2.3.3 Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
- •2.4 Entwicklung vom Inkrafttreten des rStGb 1871 bis zum Jahr 1945
- •2.4.1 Stagnation während des Kaiserreichs
- •2.4.2 Weimarer Zeit: Progressivstrafvollzug und Bemühen um normative Regelung
- •2.4.3 Nationalsozialistisches Abschreckungs- und Vernichtungskonzept
- •2.5 Der bundesdeutsche Strafvollzug
- •2.5.1 Dienst- und Vollzugsordnung von 1961
- •2.5.2 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •2.5.3 Föderalismusreform und Landes-Strafvollzugsgesetze
- •2.5.4 Strafvollzugsvorschriften der ddr
- •3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
- •3.1 Das Vollzugsziel
- •3.1.1 Die (Re-)Sozialisierung
- •3.1.1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
- •3.1.1.2 Vorrang des (Re-)Sozialisierungsziels?
- •§ 48 Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes 192747:
- •§ 48 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen 193448:
- •§ 2 Gesetzesvorschlag des Bundesrats 197349:
- •3.1.1.3 Sozial verantwortliche Lebensführung ohne Straftaten
- •Idealbild der problemlösenden Gemeinschaft
- •3.1.2.2 Favorisierung des Sozialen Trainings
- •3.1.3 Täter-Opfer-Ausgleich als ein Lernfeld sozialer Verantwortung
- •3.2 Die Vollzugsaufgabe der Sicherung
- •3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs
- •3.3.1 Strafbemessung und Vollzugsaufgaben
- •3.3.2 Gestaltungswirkung der Schuldschwere?
- •3.3.2.1 Einschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen
- •3.3.2.2 Rechtsanwendung contra legem
- •3.3.2.3 Schuldverarbeitung kein notwendiger Bedingungsfaktor der Vollzugszielerreichung
- •3.3.2.4 Reflexwirkung der Schuldschwere
- •3.4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
- •3.4.1 Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse
- •3.4.2 Schädliche Haftfolgen und Gegensteuerungsprinzip
- •3.4.2.1 Statuswandel
- •3.4.2.2 Haftdeprivationen
- •3.4.2.3 Anpassung an die Institution
- •3.4.2.4 Subkultur
- •3.4.2.5 Prisonisierungsprozess
- •3.4.2.6 Psychische Auswirkungen der Haft
- •3.4.3 Eingliederungsgrundsatz
- •3.5 Die Stellung des Gefangenen
- •3.5.1 Mitwirkung an der Behandlung
- •3.5.2 Allgemeine Rechtsstellung des Inhaftierten
- •3.5.2.1 Einschränkung von Grundrechten
- •3.5.2.2 Generalklauseln
- •§ 4 Abs. 2 s. 2 StVollzG, § 3 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 6 Abs. 2 s. 2 Bay- 250 StVollzG, § 5 Abs. 3 s. 2 HmbStVollzG, § 6 Abs. 1 s. 2 hStVollzG lassen offen,
- •4 Personelle Rahmenbedingungen
- •4.1 Beamte der Aufsichtsbehörde
- •4.2 Der Vollzugsstab in einer Anstalt
- •4.3 Die Anstaltsleitung
- •4.4 Anstaltspersonal
- •4.4.1 Verwaltungsdienst
- •4.4.2 Allgemeiner Vollzugsdienst
- •4.4.3 Werkdienst
- •4.4.4 Sozialstab
- •4.4.4.1 Seelsorger
- •4.4.4.2 Ärzte und Krankenpfleger
- •4.4.4.3 Pädagogen
- •4.4.4.4 Psychologen
- •4.4.4.5 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- •4.5 Ehrenamtliche Vollzugshelfer
- •4.6 Anstaltsbeiräte
- •4.7 Die Gefangenenmitverantwortung
- •4.8 Kriminologische Forschung
- •5 Der Vollzugsablauf als Interaktionsprozess
- •5.1 Strafantritt, Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung
- •5.1.1 Strafantritt
- •5.1.2 Individualisierung und Klassifizierung
- •5.1.4 Behandlungsuntersuchung
- •5.1.5 Vollzugsplan
- •§ 9 Abs. 5 s. 2 njVollzG explizit gesetzlich geregelt). Eine bloße mündliche Erör-terung mit ihm bleibt dagegen unzureichend.62
- •5.1.6 Behandlungspläne
- •5.1.7 Nichtdeutsche Strafgefangene
- •5.1.7.1 Vollzugliche Ausländerproblematik
- •Internationalisierung der Strafverbüßung
- •5.2 Die Unterbringung
- •5.2.1 Offener und geschlossener Vollzug
- •§ 10 Abs. 1 StVollzG, § 7 jVollzGb III, Art. 12 BayStVollzG, § 11 Hmb- 347 StVollzG, § 13 hStVollzG, § 12 njVollzG normieren die individuellen Zuwei-sungskriterien zum offenen Vollzug.
- •5.2.2 Verlegungsmöglichkeiten
- •5.2.2.1 Bundesrechtliche Regelungen
- •5.2.2.2 Landesrechtliche Regelungen
- •5.2.3 Gestaltung und innere Gliederung der Anstalten
- •5.2.3.1 Größe und Belegungsfähigkeit
- •5.2.3.2 Unterbringung in Gruppen
- •5.2.4 Räumlichkeiten in der Anstalt
- •5.2.4.1 Unterbringung nach Tagesphasen
- •§ 19 Abs. 3 njVollzG sieht ein Zustimmungserfordernis nicht vor.
- •5.2.4.2 Der Haftraum
- •§ 19 StVollzG, § 15 jVollzGb III, Art. 21 BayStVollzG, § 22 HmbStVollzG,
- •5.3 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
- •5.3.1 Arbeit und Beschäftigung
- •5.3.1.1 Tätigkeiten in der Anstalt
- •§ 27 Abs. 3 s. 1 Var. 2 hStVollzG, § 35 Abs. 3 njVollzG);
- •5.3.1.2 Freistellung von der Arbeitspflicht als bezahlter Arbeitsurlaub
- •§ 34 Abs. 3 jVollzgGb II; § 24 Abs. 2 s. U. 3 uVollzG Bln; § 24 Ab s. 2 s. 2 u. 3 BbgUVollzG; § 24 Abs. 2 s. 2 u. 3 BremUVollzG; § 29 Abs. 2 s. 2 u. 3 HmbUVollzG;
- •5.3.1.3 Freies Beschäftigungsverhältnis
- •5.3.1.4 Selbstbeschäftigung
- •5.3.2 Berufliche und schulische Bildung
- •5.3.3 Finanzielle Leistungen an den Inhaftierten
- •5.3.3.1 Arbeitsentlohnung
- •5.3.3.2 Surrogatsleistungen
- •5.3.4 Verwendung der finanziellen Leistungen
- •5.3.4.2 Unterhaltsbeitrag
- •5.3.4.3 Haftkostenbeitrag
- •5.3.4.4 Überbrückungsgeld
- •5.3.4.5 Eigengeld
- •5.3.4.6 Sondergeld
- •5.3.5 Sozialversicherung der Gefangenen
- •5.4 Die Kommunikation mit der Außenwelt
- •Untersagung von Schriftwechseln
- •§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 jVollzGb III, Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG, § 29 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 hStVollzG,
- •5.4.1.3 Anhalten von Schreiben
- •5.4.1.4 Paketempfang
- •5.4.1.5 Telekommunikation
- •5.4.2 Empfang von Besuchen
- •5.4.2.1 Besuchsverbot
- •§ 33 Abs. 2 hStVollzG, § 26 njVollzG die gleichen Voraussetzungen wie die Untersagung des Schriftwechsels mit bestimmten Personen. Auch bei der Unter-
- •5.4.2.2 Durchsuchung
- •5.4.2.3 Überwachung
- •5.4.2.4 Besuchsabbruch
- •5.4.2.5 Verteidigerbesuche
- •5.4.2.6 Trennscheibe bei Privatbesuchen
- •5.4.2.7 Kontaktsperre
- •5.4.3 Partnerbesuche mit Sexualkontakten
- •5.4.4 Vollzugslockerungen
- •5.4.4.1 Lockerungsarten
- •5.4.4.2 Voraussetzungen einer Gewährung
- •5.4.5 Hafturlaub, Freistellung aus der Haft
- •5.4.6 Weisungserteilung, Widerruf und Rücknahme
- •5.4.7 Missbrauch von Lockerungen und Urlaub
- •5.4.8 Haftung bei Missbrauch von Vollzugslockerungen
- •5.4.8.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- •5.4.8.2 Zivilrechtliche Haftung
- •5.5 Therapeutische Maßnahmen
- •5.5.1 Gesetzliche Vorgaben
- •5.5.2 Behandlungsgruppen
- •5.5.3 Behandlung drogenabhängiger Gefangener
- •5.5.4 Die sozialtherapeutische Anstalt
- •5.5.4.1 Entwicklung
- •5.5.4.2 Allgemeine Sozialtherapie
- •5.5.4.3 Sozialtherapie für besondere Tätergruppen
- •5.6 Freizeit und Information
- •5.6.1 Gestaltung der Freizeit
- •5.6.2 Information
- •5.6.2.1 Zeitungen und Zeitschriften
- •5.6.2.2 Hörfunk und Fernsehen
- •5.6.3 Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeitbeschäftigung
- •5.7 Religionsausübung
- •5.8 Existentielle Grundbedingungen
- •5.8.1 Gesundheitsfürsorge
- •5.8.2 Bekleidung
- •5.8.3 Ernährung und Einkauf
- •5.9 Soziale Hilfe
- •§ 68 Abs. 2 njVollzG haben die Anstalten hierfür ein Behandlungsangebot vor-zuhalten. Dabei hat sich die Hilfeleistung zu orientieren an den Prinzipien
- •5.10 Entlassung und soziale Integration
- •5.10.1 Entlassungsarten
- •5.10.1.1 Strafrestaussetzung zur Bewährung
- •5.10.1.2 Begnadigung
- •5.10.2 Entlassungsvorbereitung
- •§ 15 Abs. 2 StVollzG, § 89 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 17 Abs. 2 BayStVollzG,
- •5.10.3 Der Entlassungsvorgang
- •5.10.4 Nachgehende Überwachung und Hilfe
- •5.10.5 Wiederaufnahme in den Strafvollzug
- •6 Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs
- •6.1 Gesetzliche Regelungen
- •6.2 Mutter-Kind-Einrichtungen
- •6.3 Vollzugsgestaltung
- •7 Sicherheit und Ordnung
- •7.1 Verhaltensvorschriften
- •7.2 Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1.1 Durchsuchung
- •7.2.1.3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- •7.2.1.4 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch
- •7.2.1.5 Festnahme
- •7.2.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.2.1 Anordnungsvoraussetzungen
- •7.2.2.2 Fesselung
- •7.2.2.3 Absonderung
- •7.2.2.4 Verfahren
- •7.3 Unmittelbarer Zwang
- •7.3.1 Zwangsmittel und Anwendungsvoraussetzungen
- •7.3.2 Schusswaffengebrauch
- •7.3.3 Zwangsmaßnahmen zur Gesundheitsfürsorge
- •7.4 Disziplinarmaßnahmen
- •7.4.1 Allgemeine Disziplinarvoraussetzungen
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 75 Abs. 2 s. 3 njVollzG),
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 3 HmbStVollzG, § 75 Abs. 1 njVollzG),
- •7.4.2 Disziplinarverfahren
- •7.4.3 Disziplinarmaßnahmen
- •7.5 Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde
- •8 Vollzugsverfahrensrecht
- •8.1 Vollzugsinterne Kontrolle
- •8.1.1 Beschwerderecht
- •8.1.2 Gespräch mit Vertreter der Aufsichtsbehörde
- •8.1.3 Dienstaufsichtsbeschwerde
- •8.1.4 Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat
- •8.2 Gerichtliches Kontrollverfahren, §§ 109 ff. StVollzG
- •8.2.1 Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- •8.2.1.1 Rechtswegeröffnung
- •8.2.1.2 Antragsarten
- •8.2.1.3 Antragsbefugnis
- •8.2.1.4 Vorverfahren
- •8.2.1.5 Gerichtliche Zuständigkeit
- •8.2.1.6 Antragsform und -frist
- •8.2.1.7 Beteiligtenfähigkeit
- •8.2.2 Verfahren und Prüfungsumfang
- •8.2.2.1 Verfahrensprinzipien
- •8.2.2.2 Eingeschränkte Prüfungskompetenz
- •8.2.3 Gerichtliche Entscheidung
- •8.2.4 Rechtsbeschwerde
- •8.2.5 Vorläufiger Rechtsschutz
- •§ 114 Abs. 2 StVollzG differenziert die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach dem Gegenstand der Hauptsache:
- •8.2.6 Reformerfordernisse
- •8.3 Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a gg
- •8.4 Kontrolle auf europäischer Ebene
- •8.5 Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten
- •8.5.1 Petitionen
- •8.5.2 Eingaben bei Bürgerbeauftragten
- •8.5.3 Ombudsmann für Justizvollzug
- •8.5.4 Gnadenbegehren
- •9 Besondere Vollzugsformen
- •9.1 Jugendstrafvollzug
- •9.1.1 Inhaftierte in Jugendstrafanstalten
- •9.1.2 Gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs
- •9.1.2.1 Reformversuche
- •9.1.2.2 Die Verfassungsgerichtsentscheidung 2006
- •9.1.2.3 Bundesrechtliche Regelungen
- •9.1.2.4 Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze
- •9.1.3 Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation
- •9.1.3.1 Vollzugszielvorgabe
- •9.1.3.2 Gestaltungsgrundsätze und Stellung des Gefangenen
- •9.1.3.3 Trennungsprinzip
- •9.1.3.4 Vollzug der Jugendstrafe in Erwachsenenanstalten
- •9.1.4 Vollzugsablauf
- •9.1.4.1 Haftantritt und Entlassung
- •§ 5 JVollzGb IV, Art. 128, 130 BayStVollzG, § 11 jStVollzG Bln, § 11 BbgJStVollzG,
- •9.1.4.2 Unterbringung
- •9.1.4.3 Vollzugslockerungen
- •9.1.4.4 Kommunikation mit der Außenwelt
- •§ 47 Abs. 3 jVollzG Bln, § 30 Abs. 3 jStVollzG nrw, § 33 Abs. 2 HessJStVollzG.
- •§ 34 Abs. 3 s. 2 HessJStVollzG, § 132 I.V.M. § 32 njVollzG, § 37 jStVollzG nrw, § 61 jStVollzG lsa.
- •9.1.4.5 Arbeit und Freizeit
- •9.1.5 Sicherheit und Ordnung
- •9.1.5.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.3 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- •§ 70 Abs. 2 Nr. 2 BbgJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 BremJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG Bln, § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG m-V,
- •§ 82 Abs. 1 s. 1 jStVollzG Bln, § 82 Abs. 1 s. 1 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 s. 1
- •9.1.6 Rechtsschutz
- •9.1.6.1 Rechtsbehelfe im Jugendstrafvollzug
- •9.1.6.2 Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug
- •§ 26 Abs. 1 aggvg – Bremen, § 6 agVwGo – Hamburg, § 1 Vorschaltverfahren-gesetz – Nordrhein-Westfalen, §§ 1 und 5 Vollzugsbeschwerdegesetz – Schleswig-Holstein; siehe dazu Kap. 8.2.
- •9.1.7 Vollstreckung
- •9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
- •9.2.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
- •§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 jVollzGb I schreibt für Baden-Württemberg die Anwendung des Landesgesetzes auf den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
- •9.2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- •9.2.3 Organisationshaft
- •9.2.4 Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.1 Ziel der Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.2 Historische Entwicklung der vollzuglichen Situation
- •9.2.4.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung
- •9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten
- •9.3.1 Untersuchungshaft
- •§ 4 Abs. 7 s. 2 jVollzGb I, § 11 Abs. 1 s. 2 uVollzG Bln, § 11 Abs. 1 s. 2 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 2 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 3 HmbUVollzG, § 62
- •9.3.2 Zwischenhaft
- •9.3.3 Zivilhaft
- •9.3.4 Abschiebungshaft
- •9.3.5 Auslieferungshaft
- •10 Datenschutz
- •10.1 Informationelles Abwehrrecht
- •10.2 Anwendbarkeit
- •§ 27 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 hStVollzG, § 112 njVollzG.
- •§ 108 JVollzGb III, Art. 190 BayStVollzG.
- •§ 113 JVollzGb III.
- •10.3 Systematisierung
- •§ 31 Abs. 3 bis 5 jVollzGb I; Art. 196 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 BayStVollzG; § 118 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 HmbStVollzG; § 59 Abs. 1 s. 2, Abs. 3 hStVollzG; § 190 Abs. 2 s. 3 und 4, Abs. 4 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 119 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •§ 45 JVollzGb I, Art. 199 BayStVollzG, § 122 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 bis 4
- •§ 28 Abs. 1 jVollzGb I I.Vm. § 3 Abs. 4 und 5 ldsg (b-w), § 4 Abs. 4 und 5 HmbDsg, § 2 Abs. 4 und 5 hdsg, § 3 Abs. 4 s. 1 und 2 ndsg.
- •§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGb erhoben wurden, erfahren eine besondere Be-handlung, § 182 StVollzG.27
- •§ 47 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; dazu unten Kap. 10.4.3.
- •§ 28 Abs. 1jVollzGb I I.V.M. § 3 Abs. 1 ldsg (b-w); Art. 205 BayStVollzG I.V.M. Art. 4 Abs. 1 BayDsg; § 128 HmbStVollzG I.V.M. § 4 Abs. 1 HmbDsg; § 200 Abs. 2 njVollzG I.V.M. § 3 Abs. 1 ndsg.
- •10.4 Eingriffsgrundlagen
- •10.4.1 Erhebung personenbezogener Daten
- •§ 31 Abs. 1 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 Hmb-StVollzG, § 58 Abs. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 7 Abs. 1 jVollzGb III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 11 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 s. 1 hStVollzG, § 13 Abs. 2 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 4 s. 5 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 Hmb-StVollzG, § 59 Abs. 2 hStVollzG und § 190 Abs. 3 njVollzG.
- •§ 21 Abs. 1 und 2 jVollzGb I, Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, § 30 Abs. 1 und 2 HmbStVollzG, § 34 Abs. 4 hStVollzG, § 28 Abs. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 s. 2 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.2 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- •§ 34 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 2 Hmb-StVollzG, § 48 hStVollzG, § 79 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 58 Abs. 2 hStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.3 Schutz besonderer Daten und spezifische Eingriffsvoraussetzungen
- •§ 21 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. Ak-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 1.
- •§ 34 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 191 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 123 Abs. 1 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 1 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 1
- •§ 47 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 200 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 47 Abs. 2 s. 2 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •10.4.4 Speicherung in Akten und Dateien
- •§ 183 Abs. 1 StVollzG, § 46 Abs. 2 jVollzGb I, Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG,
- •§ 3 Abs. 9 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 3 s. 1 BayDsg, § 4 Abs. 6 HmbDsg, § 2 Abs. 8 hdsg.
- •10.4.5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
- •§ 3 Abs. 10 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 4 BayDsg,§ 2 Abs. 7 hdsg, § 3 Abs. 6 ndsg.
- •§ 184 Abs. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 202 Abs. 2 BayStVollzG,
- •10.5 Auskunft und Akteneinsicht
- •10.5.1 Rechte des Betroffenen
- •10.5.2 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- •10.6 Kontrolle
- •10.7 Datenschutz und besondere Vollzugsformen
- •§ 1. [Anwendungsbereich]. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justiz-vollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- •§ 5. Aufnahmeverfahren. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
- •Vierter Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
- •§ 25. Besuchsverbot. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- •§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
- •§ 56. Allgemeine Regeln. (1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefange-nen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
- •78. Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- •§ 89. Einzelhaft. (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
- •§ 100. Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- •§ 106. Verfahren. (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
- •§ 107. Mitwirkung des Arztes. (1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
- •Vierzehnter Titel. Rechtsbehelfe
- •§ 122. (Aufgehoben)
- •§ 123. Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen. (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzuse-hen.
- •Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
- •§ 154. Zusammenarbeit. (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
- •§ 155. Vollzugsbedienstete. (1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
- •Vierter Titel. Anstaltsbeiräte
- •Vierter Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
- •§ 179. Datenerhebung. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheits-strafe erforderlich ist.
- •§ 202. Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik.
BVerfGE 116, S. 89 f.; Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 37 Rdn. 1.
Art. 145 Abs. 1 bis 3 BayStVollzG, § 40 Abs. 1 JVollzGB IV, § 37 Abs. 2 JStVollzG Bln, § 27 Abs. 2 HessJStVollzG, § 124 Abs. 2 NJVollzG, § 40 Abs. 2 JStVollzG NRW,
44 Abs. 2 JStVollzG LSA.
99 Art. 123 Abs. 3 BayStVollzG, § 40 Abs. 2 JVollzGB IV, § 37 Abs. 2 JStVollzG Bln, § 27 Abs. 2 HessJStVollzG, § 124 NJVollzG, § 40 Abs. 2 JStVollzG NRW, § 44 Abs. 2 JStVollzG LSA.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 37 Rdn. 1.
Art. 147 BayStVollzG, § 37 Abs. 4 JStVollzG Bln, § 44 Abs. 4 JStVollzG LSA, § 40 Abs. 4 JStVollzG NRW, § 42 JVollzGB IV, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 36 NJVollzG, § 27 Abs. 6 HessJStVollzG.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 37 Rdn. 6.
9.1 Jugendstrafvollzug 543
Sofern der Jugendstrafgefangene zur Arbeit verpflichtet wird, sind Differenzie-rungen nach dessen Anlagen, Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vorzuneh-men.103 Das gilt deshalb, weil die Arbeit, zu welcher der Jugendliche herangezo-gen wird, diesem eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt vermitteln soll. Aus diesem Grund darf dem Gefangenen nur eine bezogen auf das Vollzugsziel sinn-volle Tätigkeit zugewiesen werden.104
Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze sehen in unterschiedlicher Dauer sport- 887 liche Betätigung während der Freizeit vor (z.B. § 53 Abs. 3 JVollzGB IV105). Daneben werden zum Teil andere Aktivitäten wie handwerkliche Tätigkeiten, Malen, Schreiben oder musische Fähigkeiten gefördert (etwa § 39 JStVollzG RLP). Die Freizeitgestaltung stellt einen wichtigen Faktor der Sozialisation dar
und ist somit von fundamentaler Bedeutung für die Erreichung des Vollzugsziels. In Freiheit weicht allerdings das Freizeitverhalten Jugendlicher deren materieller Fixierung entsprechend vom Angebot in der Anstalt deutlich ab. Im Vordergrund stehen im Vollzug vielmehr die Motivierung und Interessenorientierung der Inhaf-tierten.
Im Ermessen der Anstaltsleitung steht überwiegend die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung elektronischer Geräte. Dabei sehen, soweit es um die Zulassung solcher Geräte in Hafträumen geht, manche Gesetze jeweils eine Ermessensentscheidung über die Zulassung im Einzelfall vor (§ 41 Abs. 2 JStVollzG Bln106), während andere generelle Regelungen treffen (etwa Art. 152 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BayStVollzG107). Der Zugang zu Zeitungen und Zeitschriften wird durch die Landes-Jugendstraf-vollzugsgesetze weitestgehend dem Bundes-Strafvollzugsgesetz entsprechend gere-gelt.108
9.1.5 Sicherheit und Ordnung
Wie in Anstalten des Erwachsenenvollzugs erfordert ein funktionsfähiger Vollzug 888 auch in Jugendstrafanstalten Aufsichtsmaßnahmen.109 Der wesentliche Zweck dieser Maßnahmen liegt dabei aber nicht in der Ahndung von Straftaten und ihrer Sanktionierung, sondern gemäß der erzieherischen Zielsetzung präventiv in ihrer Verhinderung.110
103 |
Art. 146 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 BayStVollzG, § 37 Abs. 1 S. 2 JStVollzG Bln, |
|
§ 44 Abs. 1 JStVollzG LSA, § 40 Abs. 2 S. 3 JStVollzG NRW, § 40 Abs. 3 JVollzGB |
|
IV, § 124 Abs. 2 S. 2 NJVollzG, § 27 Abs. 2 u. 5 HessJStVollzG. |
104 |
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 37 Rdn. 4. |
105 |
Siehe auch § 39 S. 3 JStVollzG Bln, § 46 JStVollzG LSA, § 30 S. 3 HessJStVollzG, |
|
§ 54 S. 3 JStVollzG NRW, § 39 SächsJStVollzG. |
Ferner § 48 JStVollzG LSA, § 53 Abs. 3 S. 1 HmbJStVollzG, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 NJVollzG, § 41 Abs. 2 S. 2 SächsJStVollzG.
Ebenso § 57 Abs. 2 JStVollzG NRW, § 54 Abs. 3 JVollzGB IV, § 29 Abs. 4 HessJStVollzG.
Art. 152 Art. 2 i.V.m. Art. 70 BayStVollzG, § 40 JStVollzG Bln, § 47 JStVollzG LSA, § 56 JVollzGB IV, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 65 NJVollzG, § 29 Abs. 2 HessJStVollzG.
Walter J., 2010, S. 60.
544 9 Besondere Vollzugsformen
Überwiegend sehen die Landesgesetze äußere und innere Sicherheit und Ord-nung als die Grundlage des Anstaltslebens an oder verlangen zumindest die Förde-rung des Verantwortungsbewusstseins für ein geordnetes Zusammenleben als Grundsatz (bspw. Art. 154 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 BayStVollzG111). Dabei bleibt jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit für die Auferlegung von Pflichten und Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu beachten, da diese Grundrechtseingriffe darstellen.
Die in den Landesgesetzen enthaltenen allgemeinen, der Sicherheit und Ord-nung dienenden Verhaltensvorschriften korrespondieren weitgehend mit denen des § 82 StVollzG.112
Strengere Regelungen enthalten bspw. § 63 Abs. 1 JStVollzG Bln, § 64 Abs. 1 SächsJStVollzG, § 72 JStVollzG LSA. Diese beschränken sich nicht darauf, Störun-gen des geordneten Anstaltslebens zu verbieten, sondern erlegen den Inhaftierten weitergehende Mitwirkungspflichten an dessen Erhalt und Förderung auf.
9.1.5.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
Die in den Landesgesetzen enthaltenen allgemeinen Sicherungsmaßnahmen ent-sprechen überwiegend denjenigen des Strafvollzugsgesetzes. Allerdings gestatten einige Landesgesetze zudem Kontrollen in Form optischer Überwachung mittels elektronischer Einrichtungen außerhalb (§ 67 Abs. 1 JStVollzG Bln, § 44 Abs. 2 S. 2 HessJStVollzG) oder sogar innerhalb der Hafträume (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 HmbJStVollzG).
Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze treffen Anordnungen, welche in weiten Teilen § 82 StVollzG gleich kommen. So haben die Inhaftierten die Tageseintei-lung einzuhalten, Anordnungen von Bediensteten zu befolgen sowie einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht zu verlassen. Zudem ist der Haftraum in Ordnung zu halten; Gefahren sind zu melden (z.B. § 63 BremJStVollzG, § 63 JStVollzG Bln). In einigen Fällen gehen die Regelungen allerdings über die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Erwachsenenvollzug hinaus. Einige Landesgesetze konstatie-ren etwa aktive Mitwirkungspflichten der Inhaftierten am geordneten Zusammen-leben, so dass hier ein Unterlassen zur Verhängung von Sanktionen führen kann (bspw. § 63 BremJStVollzG, § 63 JStVollzG Bln).113
Die Landesgesetze enthalten Regelungen zur Durchsuchung von Insassen so-wie ihrer Sachen und Hafträume.114 Dabei wird teilweise zwischen der Absuchung
und der Durchsuchung unterschieden. Die Absuchung stellt eine allgemeine
Walter J., 2010, S. 60 f.
So auch § 62 Abs. 1 JStVollzG Bln, § 63 SächsJStVollzG, § 71 Abs. 1 JStVollzG LSA, ähnlich § 57 JVollzGB IV, § 44 Abs. 1 HessJStVollzG, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 74 NJVollzG, § 71 Abs. 1 JStVollzG NRW.
Art. 154 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 BayStVollzG, § 58 JVollzGB IV, § 44 Abs. 3 u. 4 HessJStVollzG, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 75 NJVollzG, § 72 JStVollzG NRW.
Dazu Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 63 JStVollzG Rdn. 1.
Art. 154 i.V.m. Art. 91 BayStVollzG, § 64 JStVollzG Bln, § 65 SächsJStVollzG, § 73 JStVollzG LSA, § 74 JStVollzG NRW, § 60 JVollzGB IV, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 77 NJVollzG, § 45 HessJStVollzG.
9.1 Jugendstrafvollzug 545
Überwachungsmaßnahme dar, bei welcher der Inhaftierte lediglich äußerlich ohne Eingriffe in seinen Intimbereich betroffen ist. Dagegen bedeutet die sich auf Ge-fangene, deren Sachen oder Hafträume beziehende Durchsuchung einen Eingriff in die Privat - und Intimsphäre des Inhaftierten. Bezogen auf die Person des Ge-fangenen ist dabei zwischen der einfachen Durchsuchung, welche nicht mit einer Entkleidung verbunden ist, und der qualifizierten Durchsuchung, die Maßnahmen der Entkleidung einschließt und daher nur von Vollzugsbeamten desselben Ge-schlechts vorgenommen werden darf, zu unterscheiden.115 Des Weiteren werden zum Teil Maßnahmen zur Feststellung von Drogenkonsum vorgesehen (bspw. Art. 154 i.V.m. Art. 94 BayStVollzG116). Dies ist insofern von besonderer Bedeu-tung, als die Drogenproblematik auch im Jugendstrafvollzug eine herausgehobene Rolle spielt. Die Regelungen erlauben den Anstalten, entsprechende Kontrollen durchzuführen, gehen in ihren Auswirkungen dabei allerdings zum Teil relativ weit.
Verlegungen in andere Einrichtungen sind zulässig bei erhöhter Fluchtgefahr oder sonstigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung.117 Im Falle von Entwei-chungen besteht ein Festnahmerecht der Einrichtung.118
Geregelt wird auch die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Sicherung des Vollzugs sowie die Verwendung der dabei erhobenen Daten (z.B. Art. 154 i.V.m. Art. 93 BayStVollzG119).
9.1.5.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Die Landesgesetze enthalten den §§ 88 ff. StVollzG vergleichbare Bestimmungen 891 zu besonderen Sicherungsmaßnahmen.120 Dabei finden – zumindest teilweise – die Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs Berücksichtigung, so etwa im Rahmen
der Verhängung von Einzelhaft (z.B. § 49 Abs. 7 HessJStVollzG). Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
– der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
– die Beobachtung des Gefangenen,
– die Absonderung des Gefangenen,
– der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 64 Rdn. 2 f.
Ebenso § 68 JStVollzG Bln, § 72 HmbJStVollzG, § 46 HessJStVollzG, § 77 JStVollzG NRW, § 69 SächsJStVollzG.
Art. 154 i.V.m. Art. 92 BayStVollzG, § 65 JStVollzG Bln, § 75 JStVollzG NRW, § 66 SächsJStVollzG, § 74 JStVollzG LSA, § 61 JVollzGB IV.
Art. 154 i.V.m. Art. 95 BayStVollzG, § 69 JStVollzG Bln, § 78 JStVollzG NRW, § 70 SächsJStVollzG, § 78 JStVollzG LSA, § 62 JVollzGB IV, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 80 NJVollzG, § 48 HessJStVollzG.
Ferner in §§ 66 f. JStVollzG Bln, §§ 58 ff. HessJStVollzG, § 132 Abs. 1 i.V.m. § 78
NJVollzG, |
§ 76 |
JStVollzG |
NRW, §§ 67 f. SächsJStVollzG, |
§ 66 |
ThürJStVollzG, |
||
§§ 75 f. JStVollzG LSA. |
|
|
|
||||
120 Art. 154 |
i.V.m. |
Art. 96 ff. |
BayStVollzG, §§ 63 ff. JVollzGB |
IV, §§ 70 ff. |
|||
JStVollzG Bln, § 132 Abs. 1 |
i.V.m. §§ 49, 50 HessJStVollzG, |
§§ 81 ff. NJVollzG, |
|||||
§§ 71 ff. SächsJStVollzG, §§ 79 ff. JStVollzG LSA. |
|
|
546 9 Besondere Vollzugsformen
– die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sowie
– die Fesselung.
Die meisten Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze schließen bezüglich der Maß-nahme der Beobachtung den Einsatz technischer Mittel zu jeder Tages- und Nachtzeit ein.121 Die Fesselung als am weitesten gehende Maßnahme wird genau-er geregelt und beschränkt (bspw. § 72 BremJStVollzG).
Angeordnet werden die besonderen Sicherungsmaßnahmen in aller Regel vom Anstaltsleiter. Ausschließlich bei Gefahr im Verzug dürfen Bedienstete der An-stalt vorläufige Anordnungen treffen, sofern unverzüglich die Entscheidung der Anstaltsleitung eingeholt wird. Diese Verfahrensregelung ist aufgrund der hohen Belastung derartiger Maßnahmen für den jungen Inhaftierten erforderlich.122
Überwiegend den §§ 94 ff. StVollzG entsprechen die Normen der Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (z.B. Art. 122 i.V.m. 101 ff. BayStVollzG). Darunter finden sich auch Vorschriften zum Ge-brauch von (Schuss-)Waffen durch Vollzugsbedienstete (z.B. § 77 Abs. 4 SächsJStVollzG, § 90 JStVollzG LSA). Überwiegend ist die Subsidiarität des Einsatzes unmittelbaren Zwangs festgelegt.123 Dieser kann nur insoweit rechtmä-ßig angewendet werden, als er die Ultima Ratio darstellt.124
9.1.5.3 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze sehen ein abgestuftes System erzieheri-
scher Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen vor (z.B. Art. 155 f. i.V.m. Art. 110 ff. BayStVollzG). Der Vollzugszielvorgabe gemäß bleiben Disziplinar-maßnahmen dabei subsidiär gegenüber einvernehmlicher Konfliktlösung.125 Den Vorrang auch vor erzieherischen Maßnahmen hat stets das erzieherische Ge-spräch, sofern ein solches durch die Landesgesetze vorgesehen wird. Das gestufte System entspricht internationalen Vorgaben, wie etwa Nr. 56.1 und 56.2 der Emp-fehlungen des Europarats zu den Strafvollzugsgrundsätzen 2006. Auch der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.5.2006 lässt sich eine dahin gehende Beschränkung der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entnehmen. So muss durch positive Motivation der Gefangenen darauf hingewirkt werden,
§ 70 Abs. 2 Nr. 2 BbgJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 BremJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG Bln, § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG m-V,
79 Abs. 2 Nr. 2 JStVollzG NRW, § 70 Abs. 2 Nr. 2 SJStVollzG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 SächsJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 ThürJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 JStVollzG RLP,
79 Abs. 2 Nr. 2 JStVollzG LSA, § 70 Abs. 2 Nr. 2 JStVollzG S-H.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 73 JStVollzG Rdn. 1.
Art. 122, 101 Abs. 1 BayStVollzG, § 77 Abs. 1 JStVollzG Bln, § 69 Abs. 1 JVollz-GB IV, § 77 Abs. 1 BbgJStVollzG, § 77 Abs. 1 BremJStVollzG, § 79 Abs. 1 HmbStVollzG, § 52 Abs. 2 S. 1 HessJStVollzG, § 77 Abs. 1 JStVollzG M-V, § 77 Abs. 1 SJStVollzG, § 77 Abs. 1 ThürJStVollzG, § 77 Abs. 1 JStVollzG RLP, § 78
Abs. 1 SächsJStVollzG, § 86 Abs. 1 JStVollzG LSA, § 85 Abs. 1 JStVollzG NRW, §§ 166, 87 Abs. 1 NJVollzG, § 77 Abs. 1 JStVollzG S-H.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 77 JStVollzG Rdn. 1.
Eisenberg, 2008, S. 258; Ostendorf 2008a, S. 577 ff.
9.1 Jugendstrafvollzug 547
dass die für einen geordneten Anstaltsbetrieb notwendigen Verhaltensregeln ein-gehalten sind.126
Auf der ersten Stufe steht damit das erzieherische Gespräch, in welchem ver- 894 sucht werden soll, die Pflichtverstöße aufzuarbeiten. Ein solches kennen als pri-märe Reaktion die meisten Landesgesetze.127 Die Gesetze sehen hier etwa eine Entschuldigung, Schadensbeseitigung oder Schadenswiedergutmachung als erzie-herische Maßnahmen vor (z.B. § 82 Abs. 1 S. 3 JStVollzG Bln).
Die Landesgesetze enthalten Vorschriften zur Anwendung erzieherischer Maß-regeln.128 Diese sollen in ihrer Intensität als Reaktion auf Pflichtverstöße der In-haftierten hinter den Disziplinarmaßnahmen zurückbleiben und damit eine dem Erziehungsgedanken entsprechende Sanktionierung ermöglichen. In Betracht kommen dabei etwa die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschrän-kung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung sowie der Ausschluss des jungen Inhaftierten von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen (z.B. § 82 Abs. 1 S. 3 BremJStVollzG).
Bei der Normierung der zulässigen Disziplinarmaßnahmen nehmen die Lan-desgesetze auf die Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs Rücksicht.129 Dies zeigt sich schon in der meist recht kurz gehaltenen Anordnungsdauer.
Zum Teil werden in den Landesgesetzen die Pflichtverstöße enumerativ aufge-zählt.130 So kommen als Grundlage der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in Betracht:
BVerfGE 116, S. 93 f.
§ 82 Abs. 1 s. 1 jStVollzG Bln, § 82 Abs. 1 s. 1 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 s. 1
BremJStVollzG, § 77 Abs. 1 JVollzGB IV, § 85 S. 1 HmbJStVollzG, § 54 HessJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 1 JStVollzG M-V, § 82 Abs. 1 S. 1 SJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 1 ThürJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 1 JStVollzG RLP, § 81 Abs. 1 S. 1 SächsJStVollzG, § 92 Abs. 1 S. 1 JStVollzG LSA, § 92 Abs. 1 S. 1 JStVollzG NRW, § 82 Abs. 1 S. 1 JStVollzG S-H; kein erzieherisches Gespräch sehen BayStVollzG, HessJStVollzG und NJVollzG vor.
Art. 155 BayStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 2 JStVollzG Bln, § 77 Abs. 1 JVollzGB IV, § 82 Abs. 1 S. 2 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 2 BremJStVollzG, § 85 HmbJStVollzG, § 54 Abs. 1 S. 2 HessJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 2 JStVollzG M-V, § 82 Abs. 1 S. 2 SJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 2 ThürJStVollzG, § 82 Abs. 1 S. 2 JStVollzG RLP, § 81 Abs. 1 S. 2 SächsJStVollzG, § 92 Abs. 1 S. 2 JStVollzG LSA, § 92 Abs. 1 S. 4 JStVollzG NRW, § 130 Abs. 1 NJVollzG, § 82 Abs. 1 S. 2 JStVollzG S-H.
Art. 156 i.V.m. Art. 110 ff. BayStVollzG, §§ 77 ff. JVollzGB IV, §§ 83 ff. JStVollzG
-
Bln, §§ 83 ff. BbgJStVollzG, §§ 83 ff.
BremJStVollzG,
§§ 86 ff. HmbJStVollzG,
§§ 55 ff. HessJStVollzG, §§ 83 ff. JStVollzG
M-V, §§ 83 ff. SJStVollzG,
§§ 82 ff.
SächsJStVollzG, §§ 93 ff. JStVollzG
NRW,
§§ 83 ff.
ThürJStVollzG,
§§ 93 ff.
JStVollzG LSA, §§ 132 Abs. 1, 94 ff. NJVollzG, §§ 83 ff. JStVollzG RLP, §§ 83 ff. JStVollzG S-H.
130 § 83 Abs. 2 JStVollzG Bln, § 83 Abs. 2 BbgJStVollzG, § 83 Abs. 2 BremJStVollzG,
83 Abs. 2 HmbJStVollzG, § 55 Abs. 2 HessJStVollzG, § 83 Abs. 2 JStVollzG M-V,
83 Abs. 2 SJStVollzG, § 82 Abs. 2 SächsJStVollzG, § 83 Abs. 2 ThürJStVollzG, § 83 Abs. 2 JStVollzG RLP, § 93 Abs. 1 JStVollzG LSA, § 83 Abs. 2 JStVollzG S-H.
548 9 Besondere Vollzugsformen
– Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
– verbale oder tätliche Angriffe gegen andere Personen,
– die Zerstörung von Lebensmitteln oder fremdem Eigentum,
– die Weigerung, zugewiesene Aufgaben zu erfüllen,
– das Einbringen verbotener Gegenstände in die Anstalt bzw. die Beteiligung hieran sowie deren Besitz,
– Entweichungsversuche,
– sonstige, ähnlich schwer wiegende Beeinträchtigungen des geordneten Zu-sammenlebens in der Anstalt.
Andere Landesgesetze verzichten auf eine abschließende Auflistung der maß-geblichen Pflichtverstöße und beschränken sich stattdessen auf die Normierung eines (schuldhaften) Pflichtverstoßes als Voraussetzung der Verhängung (z.B. Art. 156 Abs. 1 BayStVollzG131). Notwendig für die Anordnung einer Diszipli-narmaßnahme bleibt ein tatbestandsmäßiger, rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverstoß eines Gefangenen.132 Dabei sind in den Landesgesetzen sowohl die Aufzählung der zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen führenden Pflicht-verstöße wie auch diejenige der zulässigen Disziplinarmaßnahmen selbst ab-schließend.
895 Als Disziplinarmaßnahmen kennen die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze (wobei deren Zusammenstellung jeweils divergiert):
– die Beschränkung oder den Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs,
– die Beschränkung oder den Entzug von Gegenständen für die Freizeitbeschäf-tigung,
– den Ausschluss von der gemeinsamen Freizeit oder von einzelnen Freizeitver-anstaltungen,
– die getrennte Unterbringung während der Freizeit,
– den Entzug zugewiesener Arbeit oder Beschäftigung unter Wegfall der Bezü-ge,
– die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt,
– die Beschränkung des Einkaufs sowie
– Arrest.
Bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gilt es stets den Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Damit muss der Arrest als eingriffsintensivste Maßnahme auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben.133
Der Vollzug von Disziplinarmaßnahmen erfolgt in der Regel sofort. Dies ist er-forderlich, um Zeitnähe zu dem vom Inhaftierten begangenen Pflichtverstoß zu wahren und damit die Grundlage einer erzieherischen Wirkung zu schaffen. Zu-weilen ergeben sich aus der sofortigen Vollstreckung allerdings Probleme hin-sichtlich des Rechtsschutzes, denn der junge Gefangene bleibt in solchen Fällen auf nachträglichen Schutz angewiesen. Zum Teil schränken die Landes-
Ebenso z.B. § 77 Abs. 1 JVollzGB IV, § 164 Abs. 1 NJVollzG, § 93 Abs. 1 JStVollzG NRW.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 83 JStVollzG Rdn. 2.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 83 JStVollzG Rdn. 5.
9.1 Jugendstrafvollzug 549
Jugendstrafvollzugsgesetze aus diesem Grund die sofortige Vollstreckung ein (etwa § 83 Abs. 1 S. 2 SächsJStVollzG). Teilweise kann ferner der Vollzug der Disziplinarmaßnahme zur Bewährung ausgesetzt werden.134
9.1.6 Rechtsschutz
Will der eine Jugendstrafe verbüßende Inhaftierte sich gegen eine vollzugliche 896 Gestaltungsentscheidung oder das Unterlassen einer Maßnahme wenden, stehen
ihm vollzugsinterne Überprüfungsmöglichkeiten sowie ein gerichtliches Kontroll-verfahren zur Verfügung. Zu differenzieren ist danach, ob der Gefangene die Ju-gendstrafe in einer Jugendstrafanstalt oder in einer Einrichtung des Strafvollzugs für Erwachsene verbüßt.
9.1.6.1 Rechtsbehelfe im Jugendstrafvollzug
Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze geben dem jungen Gefangenen einerseits 897 Möglichkeiten vollzugsinterner Kontrolle an die Hand. Andererseits existiert der gerichtliche Rechtsweg nach dem Bundesrecht.
Als vollzugsinterne Kontrollmöglichkeit normieren die Landes-Jugendstraf-vollzugsgesetze ein Beschwerderecht beim Anstaltsleiter.135 Mitunter wird die Einrichtung von Sprechstunden zu diesem Zweck ausdrücklich von den Gesetzen vorgesehen (z.B. von § 97 Abs. 1 S. 2 JStVollzG NRW). Sofern sich die Be-schwerde gegen den Anstaltsleiter selbst richtet, entscheidet nach der Mehrzahl der Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze die Aufsichtsbehörde. Einige Landesge-setze eröffnen dem Inhaftierten zudem die Möglichkeit, sich mit seinem Begehren an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn dieser die Anstalt be-sucht (etwa § 87 Abs. 2 JStVollzG RLP). Hinzu kommt noch der Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Beschwerde zum Anstaltsleiter stellt keinen förmlichen Rechtsbehelf dar. Sie bildet vielmehr ein Gesprächs- und Anhörungs-recht, das der Aufarbeitung von Konflikten dient.136
Die Normierung eines gerichtlichen Kontrollverfahrens für den Vollzug der 898 Jugendstrafe fällt auch nach der Föderalismusreform137 nicht in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zuständig hierfür bleibt der Bund. Wie das
Art. 165 Abs. 4, 111 BayStVollzG, § 79 Abs. 2 JVollzGB IV, § 84 Abs. 2 JStVollzG Bln, § 84 Abs. 2 BbgJStVollzG, § 84 Abs. 2 BremJStVollzG, § 87 Abs. 2 HmbJStVollzG, § 56 Abs. 3 S. 2 HessJStVollzG, § 84 Abs. 2 JStVollzG M-V, §§ 164 Abs. 3 S. 3, 96 NJVollzG, § 94 Abs. 2 JStVollzG NRW, § 84 Abs. 2 SJStVollzG, § 83 Abs. 2 SächsJStVollzG, § 84 Abs. 2 ThürJStVollzG, § 84 Abs. 2 JStVollzG RLP, § 94 Abs. 2 JStVollzG LSA, § 84 Abs. 2 JStVollzG S-H.
Art. 115 Abs. 1, 122 BayStVollzG, § 86 JVollzGB IV, § 87 JStVollzG Bln, § 87 BbgJStVollzG, § 87 BremJStVollzG, § 91 HmbJStVollzG, § 57 HessJStVollzG, § 87 JStVollzG M-V, § 101 NJVollzG, § 97 JStVollzG NRW, § 87 JStVollzG RLP, § 87 SJStVollzG, § 87 SächsJStVollzG, § 97 JStVollzG LSA, § 87 JStVollzG S-H, § 87 ThürJStVollzG; dazu eingehend Kamann, 2009, S. 83 ff.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 87 JStVollzG Rdn. 1.
Siehe dazu oben Kap. 2.5.3.
550 9 Besondere Vollzugsformen
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.5.2006 konstatierte, genügte der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten nach §§ 23 ff. EGGVG nicht den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes.138 Daher hat der Bundesge-setzgeber in § 92 Abs. 1 bis 6 JGG Normierungen zum gerichtlichen Rechts-schutz getroffen.
Der junge Inhaftierte kann eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wobei gem. § 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG die §§ 109, 111 bis 120 StVollzG entspre-chende Anwendung finden.139 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 92 Abs. 2 S. 1 JGG die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass diesem Spruchkörper eine besondere erzieherische Kompetenz zukommt. Wegen seiner Nähe zum Vollzug und der damit zusammenhängenden Befürchtung der Befan-genheit aus Sicht der Inhaftierten wurde von einer Erteilung der Zuständigkeit an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter abgesehen.140 Die Jugendkammer ent-scheidet gem. § 92 Abs. 3 JGG über den Antrag durch Beschluss. § 92 Abs. 1 S. 2 JGG verweist auch auf § 116 StVollzG. Damit ist gegen die Entscheidung der Jugendkammer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.
899 Gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft, wenn es sich bei der Beanstan-dung und dem Begehren des Antragstellers um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe oder der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Entziehungsanstalt handelt. Ebenso ist der Antrag statthaft, sofern es um die Ablehnung oder das Unterlassen einer solchen Maßnahme geht. Die §§ 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG, 109, 111 ff. StVollzG lassen anderweitig gegebene Rechtswege jedoch unberührt. Macht ein jugendlicher oder heranwachsender Inhaftierter etwa Schadensersatzansprüche aus einer Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) geltend, so bleibt hierfür der Rechtsweg zu den Zivilge-richten gegeben.141 Handelt es sich nicht um eine Streitigkeit i.S.d. §§ 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG, 109 Abs. 1 StVollzG und ist auch kein besonderer Rechtsweg vorgegeben, bleibt der subsidiäre Rechtsbehelf nach den §§ 23 ff. EGGVG mög-lich.142
Die statthaften Antragsarten143 sind im Gesetz nicht abschließend aufgezählt. Insoweit gilt jedoch nichts anderes als für den Erwachsenenvollzug, so dass dem jungen Inhaftierten im vollzuglichen Hauptsacheverfahren
– Anfechtungsantrag,
– Verpflichtungsantrag,
– Vornahmeantrag,
BVerfGE 116, S. 88.
Dazu ausführlich oben Laubenthal/Baier/Nestler, 2010, S. 415 ff.; ebenso Kap. 8.2.
Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 92 JGG Rdn. 4.
Vgl. zum Erwachsenenvollzug LG Hamburg, ZfStrVo 1995, S. 245.
Vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2002, S. 26 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, S. 253; OLG Schleswig, NStZ-RR 2008, S. 126 zum Erwachsenenvollzug.
Ausführlich zu den Antragsarten Laubenthal/Baier/Nestler, S. 416 f. sowie Kap. 8.2.12.
9.1 Jugendstrafvollzug 551
– Unterlassungsantrag sowie
– Feststellungsantrag
zur Verfügung stehen. Mit dem Anfechtungsantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung einer belastenden Maßnahme (§ 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. §§ 109 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Es handelt sich um einen Gestal-tungsantrag zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe seitens der Vollzugsbehörde.
Als Annexantrag zum Anfechtungsantrag lässt § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG einen Folgenbeseitigungsantrag zu, sofern die vom Betroffenen angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist.
Der Verpflichtungsantrag (§ 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG) als spezialisierter Leistungsantrag richtet sich gegen die eine bean-tragte Maßnahme ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörde. Zudem verfolgt er das Ziel, die Anstaltsleitung zum Erlass der abgelehnten Maßnahme zu zwingen (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG) oder wenigstens eine Neubescheidung unter Berück-sichtigung der Rechtsansicht des Gerichts zu veranlassen (Neubescheidungsan-trag, § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG).
Hat die Vollzugsbehörde eine Maßnahme unterlassen bzw. auf einen entspre-chenden Antrag des Inhaftierten nicht wunschgemäß reagiert, kann der Antragstel-ler sich mittels eines Vornahmeantrags als Unterfall des allgemeinen Leistungsan-trags gegen die Untätigkeit der Anstalt wenden (Untätigkeitsantrag, § 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. §§ 109 Abs. 1 S. 2, 113 StVollzG).
Daneben stehen ein vorbeugender Unterlassungsantrag als Variante des allge-meinen Leistungsantrags sowie ein Feststellungsantrag (§ 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. § 115 Abs. 3 StVollzG) zur Verfügung.
Die Antragsbefugnis folgt für den Inhaftierten aus § 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. 900 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 StVollzG. Der Antragsteller muss in der Begründung seines Antrags geltend machen, durch eine Maßnahme, deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Es muss daher zugunsten des Antragstellers ein subjektives Recht oder zumindest ein solches auf ermessensfeh-lerfreie Entscheidung bestehen und dieser hat die Möglichkeit einer entsprechen-
den Rechtsverletzung durch die strittige Maßnahme anzumahnen. Zudem können außerhalb des Vollzugsverhältnisses stehende Dritte von Maßnahmen der Voll-zugsbehörde, ihrer Ablehnung oder Unterlassung unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen sein. Neben einer möglichen Verletzung ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG kommt eine Antragsbefugnis gem. § 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 StVollzG für Außenste-hende in Betracht, denen eine persönliche Kontaktaufnahme zu einem Inhaftierten durch Besuchsverbote oder Behinderungen in der Korrespondenz untersagt oder erschwert wird. Für die Erziehungsberechtigten, in der Regel die Eltern des Verur-teilten, ist hierbei insbesondere Art. 6 Abs. 2 GG von Relevanz.
Zulässigkeitsvoraussetzung bildet gem. § 92 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. JGG zudem, dass ein entsprechendes Schlichtungsverfahren zur gütlichen Streitbeilegung er-folglos verlaufen ist, sofern das Landesrecht dies vorsieht.144
144 So etwa § 87 Abs. 4 SJStVollzG; zur Ombudsperson § 97 Abs. 2 JStVollzG NRW.
552 9 Besondere Vollzugsformen
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei der Jugend-kammer, § 92 Abs. 2 S. 1 JGG, die durch Beschluss entscheidet. Hinsichtlich der Formalia gelten §§ 112, 113 StVollzG analog, so dass der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustel-lung bzw. schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung gestellt werden muss; für den Vornahmeantrag gilt die Drei-Monats-Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG entsprechend.
Exkurs: Vereinfachtes Prüfungsschema
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
gem. § 92 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. JGG i.V.m. §§ 109, 111 bis 120 Abs. 1 StVollzG
Rechtswegeröffnung, § 109 Abs. 1 StVollzG:
– Maßnahme
– auf dem Gebiet des Strafvollzugs
– zur Regelung
– einzelner Angelegenheiten.
Antragsart:
– Anfechtungsantrag, §§ 109 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG,
– Verpflichtungsantrag, §§ 109 Abs. 1 S. 2, 115 Abs. 4 StVollzG,
– Vornahmeantrag, §§ 109 Abs. 1 S. 2, 113 StVollzG,
– Unterlassungsantrag,
– Feststellungsantrag, § 115 Abs. 3 StVollzG.
Antragsbefugnis, § 109 Abs. 2 StVollzG: Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts.
Schlichtungsverfahren, § 92 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. JGG: sofern nach Landesrecht erforderlich.
Zuständigkeit der Jugendkammer, § 92 Abs. 2 S. 1 JGG.
Formalien:
– Schriftform oder zur Niederschrift des Gerichts, § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG.
– Frist bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, § 112 Abs. 1 StVollzG:
zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung bzw.
zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
– Frist bei Vornahmeantrag, § 113 Abs. 1 StVollzG:
drei Monate nach vergeblichem Antrag an Behörde.
Beteiligtenfähigkeit, § 111 Abs. 1 StVollzG:
– Antragsteller (Nr. 1),
– Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantrag-te abgelehnt oder unterlassen hat (Nr. 2).
Ob die Schlechterstellung der Jugendstrafgefangenen durch die Neufassung des § 92 JGG nunmehr behoben werden konnte, bleibt zweifelhaft. Weil Jugendliche in besonderem Maße ungeübt im Schriftverkehr mit Behörden sind, bedeutet die bloße Verweisung auf eine analoge Anwendung der Vorschriften des Erwachsenenvollzugs für sie eine ungleich größere Herausforderung, als der Rahmen des Art. 19 Abs. 4
9.1 Jugendstrafvollzug 553
GG zulässt.145 Ungeklärt bleibt ferner die Frage der Rechtsbehelfe bei anderen For-men des Freiheitsentzugs – etwa der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe.146
9.1.6.2 Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug
Verbüßt der zu Jugendstrafe Verurteilte nach Herausnahme aus dem Jugendstraf- 901 vollzug gem. § 89b JGG diese in einer Justizvollzugsanstalt für den Vollzug der Freiheitsstrafe, richten sich nicht nur Fragen der Vollzugsgestaltung, sondern auch seine (vollzugsinternen) Rechtsschutzmöglichkeiten nach den Vorschriften des jeweiligen Strafvollzugsgesetzes147; keine Anwendung findet dagegen der gericht-liche Rechtsschutz nach § 92 Abs. 1 bis 5 JGG i.V.m. §§ 109, 111 bis 120 StVollzG (vgl. § 92 Abs. 6 S. 2 JGG).
§ 92 Abs. 6 S. 2 JGG stellt folglich eine besondere Rechtswegeröffnung für den gerichtlichen Rechtsschutz dar, welche die §§ 109 ff. StVollzG zur Anwendung gelangen lässt. Dies wirkt sich insbesondere bei der Zuständigkeit aus, die damit nicht mehr bei der Jugendkammer liegt. Der Inhaftierte kann sich vielmehr an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht (§ 110 StVollzG) wenden, wenn es sich bei der Beanstandung oder dem Begehren um eine ihn betreffende Maß-nahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder um die Ablehnung oder das Unterlassen einer solchen Maßnahme handelt (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Ein vorheriges Widerspruchserfordernis nach § 109 Abs. 3 StVollzG vor Stellung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags sehen die Bundesländer Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vor.148 Gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 115 StVollzG) besteht gem. § 116 StVollzG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde.
Dass § 92 Abs. 6 S. 2 JGG ausdrücklich die §§ 109 ff. StVollzG in Bezug nimmt, nicht aber wie § 92 Abs. 2 S. 2 JGG a.F. auf die Regelungen zum Erwachsenenvoll-zug insgesamt verweist, bedeutet keinen Ausschluss der Möglichkeit der vollzugsin-ternen Kontrolle nach § 108 StVollzG, § 92 JVollzGB III, Art. 115 BayStVollzG, § 91 HmbJStVollzG, § 57 HStVollzG, § 101 NJVollzG. Das Fehlen einer Verwei-sung auf die vollzugsinternen Kontrollmöglichkeiten in § 92 Abs. 6 S. 2 JGG stellt eine Folge der Kompetenzzuweisung an die Landesgesetzgeber dar. Eine Einschrän-kung des Rechtsschutzes für diejenigen Inhaftierten, deren Strafe in einer Einrichtung für Erwachsene vollzogen wird, ist mit dieser Änderung nicht verbunden. Sind zu Jugendstrafe Verurteilte demnach aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen, so stehen ihnen auch die vollzugsinternen Rechtsbehelfe nach den § 108 Abs. 1 StVollzG, § 92 JVollzGB III, Art. 115 BayStVollzG, § 91 HmbJStVollzG, § 57 HStVollzG, § 101 NJVollzG zu.
Dazu Eisenberg, 2008, S. 260 f.
Siehe Dünkel, 2008, S. 3.
Dazu Laubenthal 2008, S. 446 ff.
§ 26 Abs. 1 aggvg – Bremen, § 6 agVwGo – Hamburg, § 1 Vorschaltverfahren-gesetz – Nordrhein-Westfalen, §§ 1 und 5 Vollzugsbeschwerdegesetz – Schleswig-Holstein; siehe dazu Kap. 8.2.
554 9 Besondere Vollzugsformen
9.1.7 Vollstreckung
Die Vollstreckung von Jugendstrafen149 obliegt gem. § 82 Abs. 1 S. 1 JGG dem
Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Dies ist zunächst nach § 84 JGG der Jugendrichter des örtlichen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Jugendliche bzw. Heranwachsende verurteilt wurde oder bei dem die familien- bzw. vormund-schaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben liegen. Ist der Verurteilte in die Jugend-strafanstalt aufgenommen, geht die weitere Vollstreckung gem. § 85 Abs. 2 JGG auf den besonderen Vollstreckungsleiter über. Dies ist regelmäßig der Jugendrich-ter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt liegt bzw. den die Landesjustizverwaltung wegen der besonderen örtlichen Nähe hierfür allgemein bestimmt hat.
Zur Durchführung der nicht zur Bewährung ausgesetzten oder infolge des Be-währungswiderrufs zu verbüßenden Jugendstrafe enthalten §§ 88, 89a JGG be-sondere Vollstreckungsbestimmungen. Diese betreffen die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung und regeln Vollstreckungsfragen speziell bei einem Zusammentreffen von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe. Zudem befindet der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter auf der vollstreckungsrechtlichen Ebene gem. § 89b Abs. 2 JGG über die Ausnahme eines zu Jugendstrafe Verurteilten vom Jugendstrafvollzug. Die Vorschriften gelten nach § 110 Abs. 1 JGG auch für Heranwachsende, wenn das Gericht Jugendstrafrecht angewendet und Jugendstra-fe verhängt hat.
Nach § 88 Abs. 1 JGG kann der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter den Rest einer Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen. Die Entscheidung hierüber steht in seinem Ermessen („kann“).
Gemäß § 88 Abs. 2 JGG erfordert eine bedingte Entlassung, dass bereits min-destens ein Drittel der Jugendstrafe, wenigstens aber sechs Monate verbüßt sind. Aus besonders wichtigen Gründen darf von der Sechs-Monats-Untergrenze des
88 Abs. 2 S. 1 JGG abgewichen werden (z.B. bei besonderen Leistungen wäh-rend des Vollzugs). Dagegen lässt das Gesetz für die Ein-Drittel-Verbüßung des
88 Abs. 2 S. 2 JGG keine Ausnahme zu. Die gegenüber den Regelungen des allgemeinen Strafrechts deutlich geringere Mindestverbüßungsdauer ermöglicht eine an der individuellen Entwicklung der Persönlichkeit orientierte flexiblere Handhabung der vorzeitigen Entlassung.
Neben der Erfüllung der Mindestverbüßungsdauer muss eine günstige Legalprognose gegeben sein. Eine bedingte Entlassung darf gem. § 88 Abs. 1 JGG nur erfolgen, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwor-tet werden kann. Damit sind die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten für eine Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung sprechenden Aspekte mit den Risiken abzuwägen, die sich für die Gesellschaft aus einer bedingten Entlas-sung des Verurteilten ergeben könnten.150
Dazu eingehend Laubenthal/Baier/Nestler, 2010, S. 377 ff.
Brunner/Dölling, 2002, § 88 Rdn. 1; Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 88 JGG Rdn. 14.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Teilweise wird nach besonders gravierenden Straftaten eine Ermessensausübung da-hin gehend vorgeschlagen, unter Sühneaspekten die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Anlehnung an die Fristen des § 57 StGB durchzuführen.151 Diese An-sicht ist jedoch abzulehnen, weil sie in § 88 JGG keine Stütze findet und der Gesetz-geber sich – im Hinblick auf eine möglichst erfolgreiche erzieherische Einwirkung – bewusst für die flexiblere Regelung im Jugendstrafrecht entschieden hat.152
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
Zum Bereich des Strafvollzugs zählt auch der Vollzug der sicherungsbezogenen 904 Maßregel der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) sowie der therapiebezoge-
nen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
Hat das erkennende Gericht in seinem Urteil gegen einen Straftäter neben einer Freiheitsstrafe dessen Unterbringung nach § 63 bzw. § 64 StGB angeordnet, wird nach § 67 Abs. 1 StGB die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Ein Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teils hiervon kommt in Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB u.a. in Betracht, wenn dadurch der Rehabilitationszweck der Maßregel besser erreicht wird.
9.2.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
Im Bundes-Strafvollzugsgesetz finden sich nur in §§ 136 und 138 Regelungen, die 905 ausdrücklich den Vollzug einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus153 betreffen. Gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 130 Nr. 4 HmbStVollzG wurden diese Bestimmungen in Bayern und Hamburg vom jeweiligen Landes-Strafvollzugs-gesetz nicht ersetzt, so dass insoweit die Normen des StVollzG Bestand haben. Gleiches folgt in Hessen aus § 1 HStVollzG und in Niedersachsen aus § 1 NJVollzG. Der dort normierte Anwendungsbereich des NJVollzG umfasst nicht
den Vollzug der stationären Maßregel des § 63 StGB. Lediglich Baden-Württem-berg hat mit den §§ 104, 106 JVollzGB III Vorschriften zum Vollzug der Maßre-gel erlassen. § 106 Abs. 1 JVollzGB III verweist dabei auf § 15 UBG, der die nähere Ausgestaltung der Unterbringung regelt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 jVollzGb I schreibt für Baden-Württemberg die Anwendung des Landesgesetzes auf den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
In diesem Sinne LG Berlin, NStZ 1999, S. 103; Böhm, 1996, S. 216.
Vgl. Brunner/Dölling, 2002, § 88 Rdn. 2; Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, § 88 Rdn. 12; Eisenberg, 2010, § 88 Rdn. 9b.
Dazu Best/Rössner, 2007, S. 330 ff.; Gebauer/Jehle, 1993; Jehle, 2005, S. 3 ff.; ders., 2006, S. 211 ff.; Kammeier, 1996; ders., 2010; Kreuzer, 1994; Leygraf, 1998; Rasch, 1989, S. 8 ff.; Schöch, 1994, S. 445 ff.; Volckart/Grünebaum, 2009.
556 9 Besondere Vollzugsformen
rung und Sicherung vor und ersetzt damit die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 136 bis 138 StVollzG.
§ 136 StVollzG (§ 104 JVollzGB III) normiert als Vollzugsziel die Behandlung nach ärztlichen (bzw. gem. § 104 S. 1 JVollzGB III nach medizinischen) Ge-sichtspunkten zum Zweck der Besserung und Wiedereingliederung.154 Soweit wie möglich, soll der strafgerichtlich Untergebrachte geheilt oder sein Zustand so gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Dabei wird ihm die nötige Aufsicht, Besserung und Pflege zuteil. Hinsichtlich des Vollzugs der Maßregel finden nach § 138 Abs. 1 S. 2 StVollzG für den Untergebrachten entsprechend die vollzuglichen Vorschriften über die Unpfändbarkeit von Überbrückungsgeld (§ 51 Abs. 4 u. 5 StVollzG) und finanziellen Leistungen zur Heimreise nach der Entlas-sung (§ 75 Abs. 3 StVollzG) Anwendung. Gemäß § 138 Abs. 2 StVollzG gilt mit Modifizierungen hinsichtlich des Beitrags für die Unterbringung § 50 StVollzG entsprechend.155
Da § 138 Abs. 3 StVollzG (bzw. § 106 Abs. 3 JVollzGB III i.V.m. § 138 Abs. 3 StVollzG) ferner auf die §§ 109 bis 121 StVollzG verweist, ist gegen Maß-nahmen auf dem Gebiet des Unterbringungsvollzugs der Rechtsweg zu den Straf-vollstreckungskammern eröffnet. Der Untergebrachte kann unter den gleichen Voraussetzungen156 wie ein im Vollzug der Freiheitsstrafe Inhaftierter einen An-trag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Im Übrigen richtet sich der Vollzug – soweit ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – nach Landesrecht (§ 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG; § 106 Abs. 1 JVollzGB III i.V.m. § 15 UBG). Die Bundesländer haben demgemäß landesrecht-liche Bestimmungen eingeführt. Dabei wurden zum Teil eigenständige Maßregel-vollzugsgesetze verabschiedet (in Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) oder das Landesunterbringungsrecht mit Vorschriften über den Maßregelvollzug er-gänzt (in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklen-burg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen).157 Allerdings enthalten diese Rege-lungen nicht nur Divergenzen in der Ausgestaltung einzelner vollzuglicher Aspekte. Sie erfassen diese nicht durchweg umfassend, so dass es – in den einzel-nen Bundesländern in jeweils unterschiedlichem Ausmaß – an einer zureichenden Verrechtlichung aller relevanten Bereiche mangelt.
In seiner bundesweiten Studie über die Praxis des psychiatrischen Maßregelvollzugs hat Leygraf158 in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts überwiegend „desolate“ Unterbringungs- und Behandlungsbedingungen ermittelt und gelangte zu einem „de-primierenden“ Gesamteindruck.159 Da die Unterbringung im psychiatrischen Kran-
Kammeier, 2010, S. 73.
Für Baden-Württemberg verweist § 106 Abs. 2 JVollzGB III diesbezüglich auf die entsprechende landesrechtliche Vorschrift des § 51 JVollzGB III.
Dazu in Kap. 8.2.1.
Übersicht der landesrechtlichen Regelungen bei Volckart/Grünebaum, 2009, S. 387 ff.
Leygraf, 1988.
Leygraf, 1988, S. 183.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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kenhaus eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt, welche schon bei erstmaliger Anordnung keine zeitliche Höchstgrenze kennt, führte dies zu unberechenbaren, teilweise auffallend langen Verweilzeiten in den Einrich-tungen.160 Obwohl nicht nur bei der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung (§ 62 StGB), sondern auch hinsichtlich ihrer Fortdauer und Vollstreckung der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit gilt161, ließ sich häufig kein signifikanter Zusammen-hang zwischen dem Schweregrad des Anlassdelikts und der Verweildauer in der In-stitution feststellen.162 So blieb die Verweildauer etwa der wegen gewalttätiger Vermögens- und Sexualdelikte Untergebrachten im Durchschnitt kürzer als diejenige der Probanden mit entsprechend gewaltfreien Begehungsweisen (z.B. nach §§ 183, 183a StGB).163 Gegenwärtig ist ein enormer Anstieg der Verweildauer im psychiatri-schen Maßregelvollzug zu beobachten. Diskutiert wird insoweit die Schaffung von Langzeiteinrichtungen.164
Folgen überlanger Verweilzeiten in den psychiatrischen Krankenhäusern und der teilweise damit einhergehenden unzureichenden therapeutischen Behandlung sind ir-reversible Hospitalisierungsschäden. Eine Differenzierung, inwieweit abweichendes Verhalten auf den ursprünglichen krankhaften Zustand i.S.d. §§ 20, 21 StGB oder aber auf solche Hospitalisierungsdefekte zurückzuführen ist, bleibt dann nach Jahren kaum noch möglich. Gefordert wird deshalb eine zeitliche Befristung der Maßregel des § 63 StGB165, wobei der Gesetzgeber sich an der Strafrahmenobergrenze des je-weiligen Anlassdelikts orientieren sollte.
In Deutschland haben im psychiatrischen Maßregelvollzug nach § 63 StGB er-kennbare Entwicklungsprozesse stattgefunden.166 Diese sind insbesondere geprägt durch eine zunehmende Verselbständigung der forensischen von der Allgemeinpsy-chiatrie. Der Maßregelvollzug befindet sich auf dem Weg von der bloßen Anstalt hin zur klinischen Behandlung, welche vermehrt auch eine kriminaldiagnostische Fun-dierung erfährt. Insgesamt gesehen ist in den Einrichtungen der forensischen Psychi-atrie heute eine therapeutische Professionalisierung festzustellen. Zugleich gewinnt in der Praxis aber auch der Sicherheitsgedanke an Bedeutung.167
Seit den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts ist ein Anstieg der strafgericht- 908 lichen Unterbringungsanordnungen gem. § 63 StGB zu verzeichnen. Obwohl
sich die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen nicht geändert haben, hat sich von 1995 bis 2010 in den alten Bundesländern die Patientenzahl in den forensi-schen Einrichtungen des psychiatrischen Maßregelvollzugs mehr als verdoppelt (siehe Tab. 9.3). Dies ist nicht nur Folge vermehrter Anordnungen und längerer Verweildauer. Auch bei der Entlassungsprognose werden offensichtlich verschärf-te Kriterien herangezogen.168
Vgl. z.B. Ritzel, 1989, S. 123; Leygraf, 2002, S. 3 ff.
BVerfGE 70, S. 311; dazu auch Kruis, 1998, S. 94 ff.; vgl. ferner etwa BVerfG, StrVert 2009, S. 148 ff.; BVerfG, NJW 2009, S. 2804 ff. statt vieler.
Siehe z.B. Jacobsen, 1987, S. 66.
Leygraf, 1988, S. 115 ff.
Dazu Dönisch-Seidel, 2005, S. 169 ff.; Kammeier, 2009, S. 18 f.
Siehe Baur, 1988, S. 121; Horstkotte, 1993, S. 189; Laubenthal, 1990, S. 372; Volckart/Grünebaum, 2009, S. 357 f.
Siehe dazu auch Jehle, 2005, S. 12 f.; Kröber, 1999, S. 93 ff.
Siehe Royen, 2005, S. 411 ff.
Jehle, 2005, S. 6; siehe auch Dessecker, 2005, S. 23 ff.; ders., 2010, S. 197 ff.
558 9 Besondere Vollzugsformen
Tabelle 9.3. Im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB Untergebrachte 1995–2010, jeweils am 31.3. (alte Bundesländer)
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1995
2 902
1996
2 956
1997
3 216
1998
3 539
1999
3 838
2000
4 098
2001
4 297
2002
4 462
2003
5 118
2004
5 390
2005
5 640
2006
5 917
2007
6 061
2008
6 287
2009
6 440
2010
6 569
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafvollzug – Im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Maßregelvoll-zug), 2010, S. 8.
909 Bestimmt § 136 StVollzG (§ 104 S. 2 JVollzGB III) als Unterbringungsziel die Wiedereingliederung des Betroffenen169, so folgt aus dieser Norm nicht nur die Geltung des Integrationsprinzips. Unabhängig von der Ausgestaltung der landes-rechtlichen Bestimmungen muss der Vollzug auch von den Grundsätzen der Ge-gensteuerung und der Angleichung geprägt sein. Die psychiatrische Einrichtung hat schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs in ihrer Institution mit geeigneten Maßnahmen entgegenzusteuern und den Aufenthalt im Krankenhaus den allge-meinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzupassen.170 So sehen die Landesgesetze z.B. – sehr unterschiedliche – Regelungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub vor. Praktiziert werden vor allem Gruppen- und Einzelausführungen, begleiteter Ausgang, Außenbeschäftigung oder Ausgang ohne Begleitung. Ausgeschlossen sind solche Maßnahmen nach den Bestimmun-gen aller Bundesländer bei Vorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr.171 Dagegen kennt keines der Landesgesetze Regelungen über Disziplinarmaßnahmen als Reaktion auf Pflichtverletzungen. Die Verarbeitung von Disziplinwidrigkeiten wird in der Praxis vielmehr in den Kernbereich ärztlichen Handelns eingeord-net.172
Zur Gestaltung des Maßregelvollzugs Best/Rössner, 2007, S. 330 ff.; Dessecker, 1997, S. 104 ff.; Nowara, 1997, S. 116 ff.
Volckart/Grünebaum, 2009, S. 80 f.
Zu Risiken und Beurteilungskriterien Schumann, 1993, S. 131 ff.; Westfälischer Ar-beitskreis „Maßregelvollzug“, 1991, S. 64; siehe auch Frisch, 1996, S. 29; Kammeier/ Pollähne, 2002, S. 201 ff.; Pollähne, 1994, S. 33 ff.
Dazu Lindemann, 2004, S. 18 ff.; ferner Baer, 2009, S. 531 zur Gefahrenabwehr.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
559 |
|
|
Die Entlassung eines gem. § 63 StGB Untergebrachten aus dem psychiatri- 910 schen Krankenhaus ist auf drei verschiedenen Wegen möglich173:
Stellt sich nach Beginn des Maßregelvollzugs heraus, dass infolge eines diag-nostischen Irrtums174 oder simulierter geistiger Erkrankung – nicht aber bei aus-schließlich rechtlich fehlerhafter Anordnung175 – die vom Gericht angenomme-ne biologische Komponente i.S.d. §§ 20, 21 StGB von vornherein nicht vorge-legen hat, wird der weitere Vollzug der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus unzulässig. Die Maßregel ist von der Strafvollstreckungskammer (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462, 462a Abs. 1 S. 1 StPO, § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVG) nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB – selbst bei ungünstiger Prognose – für erledigt zu erklären176 und der Betroffene aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Zwar tritt nach § 67d Abs. 6 S. 2 StGB mit der Erledigung Führungsaufsicht ein.177 Das Gericht hat jedoch deren Nichteintritt anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird (§ 67d
Abs. 6 S. 3 StGB). Nach § 66b StGB kommt unter bestimmten Voraussetzun-gen178 die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung in Betracht, um zu vermeiden, dass hochgefährliche Täter nach Weg-fall der Unterbringungsvoraussetzungen in Freiheit gesetzt werden müssen. § 66b StGB findet deshalb keine Anwendung, wenn der Betroffene im An-schluss an die erledigte Unterbringung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.179
Kommt es zur Erreichung des Maßregelzwecks, d.h. entfällt der krankhafte psychische Zustand, der zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ge-führt hat, infolge Heilung oder Vollremission, ist die Voraussetzung für eine
Vollstreckbarkeit der Maßregel entfallen. Gleiches gilt, wenn die weitere Voll-streckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre.180 Sie muss gerichtlich für er-ledigt erklärt werden, § 67d Abs. 6 S. 1 StGB. Für den Eintritt von Führungs-aufsicht und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gilt das zu
1. Gesagte.
Ist die Behandlung so weit fortgeschritten, dass im Interesse einer sozialen Wiedereingliederung des Untergebrachten das Risiko einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug vertretbar erscheint, setzt die Strafvollstreckungskammer im
Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB (Überprüfung mindestens einmal
Dazu auch Koller, 2006, S. 229 ff.
Zum Problem der Fehleinweisungen Konrad N., 1991, S. 315 ff.
BVerfG, NStZ-RR 2007, S. 30; OLG Frankfurt, StrVert 2007, S. 230; OLG Frankfurt,
NStZ-RR 2008, S. 324 ff.; Fischer, 2011, § 67d Rdn. 23; a.A. Berg/Wiedner, 2007, S. 441.
176 Fischer, 2011, § 67d Rdn. 24; Laubenthal, 2006, S. 96; Laubenthal/Nestler, 2010, S. 152; a.A. OLG Dresden, StraFo 2005, S. 432.
Vgl. Laubenthal/Nestler, 2010, S. 159.
Dazu Fischer, 2011, § 66b Rdn. 14 f., 40; Lackner/Kühl, 2011, § 66b Rdn. 12 f.; siehe weiter Schneider U., 2004, S. 650 ff.
Zu § 66b Abs. 3 StGB a.F. vgl. BGH, NJW 2008, S. 240; BGH, NStZ-RR 2009, S. 201; BGHSt. 52, S. 379 ff.; ferner Zschieschack/Rau, StraFo 2008, S. 372 ff.
Siehe KG, StrVert 2007, S. 432; Laubenthal/Nestler, 2010, S. 152.
560 9 Besondere Vollzugsformen
jährlich181) die Unterbringungsvollstreckung gem. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung aus. Es muss zu erwarten sein, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.182
911 Setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung aus, hat der Betroffene seine Fähigkeit zu zukünfti-gem positivem Legalverhalten außerhalb des Krankenhauses unter Beweis zu stellen. Eine in psychiatrischen Krankenhäusern bislang vorgefundene Umwand-lungspraxis183 – dem Maßregelvollzug folgt unmittelbar eine zivilrechtliche Unter-bringung nach § 1906 BGB zum Wohl des Betreuten mit Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts oder wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen184 – steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 67d Abs. 2 StGB. Eine Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB kommt bei einer solchen Konstellation ebenfalls nicht in Betracht.
9.2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Der Vollzug der Unterbringung von Straftätern mit Hang zu alkoholischen Ge-tränken oder anderen Rauschmitteln gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt185 dient nach § 137 StVollzG (§ 105 JVollzGB III) der Heilung des Untergebrachten von seinem Hang sowie einer Behebung der zugrunde liegenden Fehlhaltung.186 Durch die Behandlung wird zugleich der Zweck einer Sicherung der Allgemein-heit verfolgt.187
137 StVollzG gilt in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen weiter (Art. 208 BayStVollzG, § 130 Nr. 4 HmbStVollzG, § 1 HStVollzG, § 1 NJVollzG). Für Ba-den-Württemberg enthält § 105 JVollzGB III eine in Wortlaut bzw. Zielsetzung mit der bundesrechtlichen Vorschrift identische Regelung.
Die Verknüpfung der Zweckerreichung durch Behandlung setzt nicht nur bei der Anordnung (§ 64 S. 2 StGB) der Maßregel, sondern auch für deren weiteren Vollzug eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus. Erweist sich dieser Zweck als unerreichbar, hat deshalb das Vollstreckungsgericht
Dazu Laubenthal/Nestler, 2010, S. 153 f.
Zur Gefährlichkeitsprognose im Maßregelvollzug Koller, 2005, S. 240 ff.; Sei-fert/Möller-Mussavi/Bolten/Losch, 2004, S. 302 ff.; Weber F., 1996, S. 9 ff.
Bischof, 1987, S. 103 ff.; Wagner, 1992, S. 11.
Umfassend Marschner u.a., 2010.
Dazu Best/Rössner, 2007, S. 332; Dessecker, 2004, S. 192 ff.; Dessecker/Egg, 1995; Externbrink/Schmitz, 1991, S. 111 ff.; Schalast, 1994, S. 2 ff.; Volckart/Grünebaum, 2009, S. 277 ff.
Krit. Kammeier, 2010, S. 362.
BVerfG, StrVert 1994, S. 595; Arloth, 2008, § 137 Rdn. 1; Fischer, 2011, § 64 Rdn. 2; a.A. Kammeier, 2010, S. 363.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
561 |
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den Vollzug der Unterbringung zu beenden.188 Sie ist dann für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 5 S. 1 StGB); es tritt Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB).
Die Höchstdauer der Maßregel beträgt nach § 67d Abs. 1 S. 1 StGB zwei Jahre. Der Untergebrachte ist daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (§ 67d Abs. 4 S. 1 StGB), wobei er der Führungsaufsicht unterliegt (§ 67d Abs. 4 S. 3 StGB). Eine Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67e StGB (Überprüfung wenigstens alle sechs Monate) vor Fristablauf kommt nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB in Betracht, wenn die Möglichkeit zukünftigen positiven Legalverhaltens einen zureichenden Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht hat.189
Der Vollzug der Maßregel findet überwiegend in psychiatrischen Krankenhäu- 913 sern oder in besonderen Entziehungseinrichtungen statt. Ebenso wie bei der Un-terbringung nach § 63 StGB gelten für diejenige in der Entziehungsanstalt nur die
§§ 51 Abs. 4 und 5, 75 Abs. 3 und 109 bis 121 StVollzG entsprechend (§ 138 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StVollzG).190 Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Unterbringung gem. § 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG nach Landesrecht und ist dort in den Maßregelvollzugs- bzw. den Unterbringungsgesetzen191 geregelt. § 138 StVollzG findet in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen weiterhin An-wendung (Art. 208 BayStVollzG, § 130 Nr. 4 HmbStVollzG, § 1 HStVollzG, § 1 NJVollzG).
Der praktische Vollzugsablauf in der Entziehungseinrichtung beginnt mit der Entgiftung. Dem folgt dann eine intensive Behandlung des Abhängigen unter Heranziehung von psycho-, sozial- und gruppentherapeutischen Methoden sowie konfliktzentrierter Einzelberatung. In dieser Phase kommt es bereits zu einer schrittweisen Belastungserprobung des Betroffenen mittels Vollzugslockerungen. Bis zur Schlussphase der Entlassungsvorbereitung sollten Kontakte mit Einrich-tungen der Nachsorge aufgebaut sein.
Ebenso wie bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist auch in den Entziehungsanstalten seit 1995 die Patientenzahl deutlich angestiegen (siehe Tab. 9.4), was in der Praxis zu einer Überlastung der Einrich-tungen führt.192
Dazu Kammeier, 2010, S. 363; Schneider U., 2008, S. 69; Spiess, 2008, S. 161.
Vgl. dazu Kreiker, 2010, S. 242 bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
Bzw. für Baden-Württemberg § 106 Abs. 21 JVollzGB II i.V.m. § 51 JVollzGB III.
Übersicht bei Volckart/Grünebaum, 2009, S. 387 ff.
Siehe auch Dessecker, 2005, S. 23; Heinz, 2007, S. 214 ff.
562 9 Besondere Vollzugsformen
Tabelle 9.4. In der Erziehungsanstalt nach § 64 StGB Untergebrachte 1995–2010, jeweils am 31.3. (alte Bundesländer)
-
1995
1 373
1996
1 277
1997
1 363
1998
1 529
1999
1 657
2000
1 774
2001
1 922
2002
2 088
2003
2 281
2004
2 412
2005
2 473
2006
2 619
2007
2 603
2008
2 656
2009
2 811
2010
3 021
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafvollzug – Im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Maßregelvoll-zug), 2010, S. 8.
9.2.3 Organisationshaft
Die sog. Organisationshaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ordnet das erkennende Gericht in seinem Urteil als Unrechtsreaktion neben der Freiheitsstrafe eine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsan-stalt an, dann ist gem. § 67 Abs. 1 StGB – soweit gerichtlich nichts anderes be-stimmt wird – die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen. Befand sich der rechtskräftig Verurteilte bereits in Untersuchungshaft oder hatte er zuvor eine Freiheitsstrafe wegen einer anderen Verurteilung zu verbüßen und steht nunmehr für den Inhaftierten nicht sofort ein Unterbringungsplatz im Maßregelvollzug zur Verfügung, verbringt er die Zwischenzeit bis zum tatsächlichen Beginn der Maßregel in einer Justizvollzugsanstalt in Organisationshaft.193 Dies stellt jedoch eine Regelwidrigkeit194 dar, einen durch faktische Zwänge bedingten Verstoß gegen § 67 StGB.195
Den Vollstreckungsbehörden wurde von der Rechtsprechung eine gewisse Or-ganisationsfrist von bis zu drei Monaten eingeräumt, innerhalb derer der Betrof-fene noch in der Justizvollzugsanstalt festgehalten werden darf.196 Diese kann
Dazu Laubenthal/Nestler, 2010, S. 85, 150; Lemke, 1998, S. 78; Morgenstern, 2007a, S. 441 ff.; Neumann U., 2007, S. 614 ff.; Pohlmann/Jabel/Wolf, 2001, § 53 Rdn. 17.
BVerfG, NStZ 1998, S. 77.
Krit. Linke, 2001, S. 361; Ostermann, 1993, S. 52 ff.; Trennhaus, 1999, S. 511 ff.
OLG Düsseldorf, NStZ 1981, S. 366; OLG Celle, NStZ-RR 2002, S. 349; Lauben-thal/Nestler, 2010, S. 150.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
563 |
|
|
jedoch nur so lange dauern, wie die Behörde benötigt, um im konkreten Einzel-fall – unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen – einen vorhandenen Vollzugsplatz zu lokalisieren und die Überführung des Betroffenen dorthin zu bewerkstelligen.197 Das Bundesverfassungsgericht hält die Organisati-onshaft für nicht per se verfassungswidrig. Es betont aber, dass die Vollstre-ckungsbehörde unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregel-vollzug herbeiführen muss.198 Insoweit kann die vertretbare Organisationsfrist nicht allgemein im Sinne einer festen Zeitspanne bestimmt werden. Vielmehr richtet sich die zulässige Organisationsfrist nach dem jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der vollstreckungsbehördlichen Bemühungen um eine beschleu-nigte Unterbringung im Maßregelvollzug.
Der bis zur tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug stattfindende Frei-heitsentzug wird als Strafhaft angesehen.199 Für gerichtliche Entscheidungen, die während der Organisationshaft ergehen, ist deshalb die Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts zuständig.200 Geht es nicht um die Organisation der Unter-bringung, sondern um ein bloßes Warten auf das Freiwerden eines Therapieplatzes in der Maßregeleinrichtung, rechtfertigt das dagegen nicht, den Verurteilten wäh-rend dieser Zeit in Haft zu halten.201
Kann die Organisationshaft im Einzelfall zu einer Verlängerung des effektiven Frei-heitsentzugs führen, gebieten Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 104 Abs. 1 GG, dass die Voll-streckungsbehörde den Folgen dieser Regelwidrigkeit im Rahmen der Strafzeitbe-rechnung entgegenwirkt.202 Die vor Beginn des Maßregelvollzugs erlittene Organi-sationshaft ist deshalb auf die Dauer der Freiheitsstrafe anzurechnen.203
9.2.4 Sicherungsverwahrung
In den deutschen Justizvollzugsanstalten befanden sich am 31.3.2010 im Vollzug 915 der Maßregel der Sicherungsverwahrung 536 Personen. Bleibt ihr Anteil gegen-über den eine Freiheitsstrafe Verbüßenden auch sehr gering, so war dennoch in
den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (Tab. 9.5). Im Hinblick auf die Geschlechterverteilung der Untergebrachten fällt bei der Sicherungsver-wahrung auf, dass in den Jahren von 1992 bis 2006 keine Frau diese Maßregel zu verbüßen hatte. Erst 2007 wurde eine weibliche Verurteilte in der Sicherungsver-wahrung untergebracht, 2010 waren es drei Frauen.
OLG Brandenburg, NStZ 2000, S. 500; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381; siehe auch Rautenberg, 2000, S. 502 f.
BVerfG, NJW 2006, S. 427.
OLG Hamm, NStZ 1998, S. 479; Laubenthal/Nestler, 2010, S. 85 f.
Pohlmann/Jabel/Wolf, 2001, § 53 Rdn. 17; a.A. OLG Hamm, NStZ 1998, S. 479 (Ge-richt erster Instanz).
OLG Brandenburg, NStZ 2000, S. 500.
BVerfG, StrVert 1997, S. 476.
OLG Celle, StrVert 1997, S. 477; OLG Zweibrücken, StrVert 1997, S. 478; OLG Celle, StrVert 2007, S. 428.
564 9 Besondere Vollzugsformen
Tabelle 9.5. In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte 1995–2010, jeweils am 31.3.
-
1995
183
1996
176
1997
200
1998
202
1999
206
2000
219
2001
257
2002
299
2003
306
2004
304
2005
350
2006
375
2007
427
2008
448
2009
491
2010
536
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen 2010 Reihe 4.1, S. 12.
916 Etwa die Hälfte der Sicherungsverwahrten ist wegen Straftaten gegen die sexu-elle Selbstbestimmung untergebracht.
Tabelle 9.6. In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte am 31.3.2010 nach Art der Straftat
Straftatengruppe |
Sicherungs- |
Prozent |
|
verwahrte |
|
Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung |
|
|
und im Amt (§§ 80–168, 331–357 StGB) |
–– |
–– |
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung |
|
|
(§§ 174–184b StGB) |
274 |
51,1 |
Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB) |
52 |
9,7 |
Körperverletzungen (§§ 223–231 StGB) |
32 |
6,0 |
Straftaten gegen die persönliche Freiheit |
|
|
(§§ 234–241a StGB) |
7 |
1,3 |
Diebstahl und Unterschlagung |
|
|
(§§ 242–248c StGB) |
19 |
3,5 |
Raub, Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer |
|
|
(§§ 249–255, 316a StGB) |
109 |
20,3 |
Betrug, Untreue (§§ 263–266b StGB) |
21 |
3,9 |
Urkundenfälschung (§§ 267–281 StGB) |
3 |
0,6 |
Gemeingefährliche Straftaten |
|
|
(§§ 306–323c, ohne 316a StGB) |
16 |
3,0 |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen 2010 Reihe 4.1, S. 23.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
565 |
|
|
9.2.4.1 Ziel der Sicherungsverwahrung
Als Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 61 Nr. 3, 66 ff. StGB dient 917 die Sicherungsverwahrung gem. § 129 StVollzG, § 97 JVollzGB III, Art. 159 BayStVollzG, § 66 HStVollzG, § 93 HmbStVollzG, § 107 NJVollzG dem Ziel,
die weitere sichere Unterbringung des gefährlichen Rückfalltäters nach Verbü-ßung seiner Freiheitsstrafe zum Schutz der Allgemeinheit vor erneuten erhebli-chen Straftaten zu gewährleisten. Über eine bloße Verwahrung hinaus wird die Vollzugsbehörde jedoch auch zur Eingliederungshilfe verpflichtet.
Bereits der Maßregelzweck des § 66 StGB bedingt zwar eine unterschiedliche Akzentuierung der Aufgaben des Vollzugs von Freiheitsstrafe einerseits und Si-cherungsverwahrung andererseits.204 Im Bereich des Vollzugs der Sicherungsmaß-regel steht jedoch nicht generell und von vornherein die Sicherungskomponente im Vordergrund, denn das Gebot der Eingliederungshilfe von § 129 S. 2 StVollzG, § 97 S. 2 JVollzGB III, Art. 159 S. 2 BayStVollzG, § 93 S. 2 HmbStVollzG, § 66 Abs. 2 HStVollzG, § 107 S. 2 NJVollzG lässt sich nicht als ein Minus im Verhältnis zur Zielsetzung beim Vollzug der Freiheitsstrafe interpre-tieren. Dies würde dem Gebot zur Achtung der Menschenwürde und dem Sozial-staatsprinzip widersprechen. Auch das Bundesverfassungsgericht205 betont, dass sowohl der Vollzug der Freiheitsstrafe als auch derjenige der Sicherungsverwah-rung auf das Ziel hin gerichtet sein muss, die Voraussetzungen für ein verantwort-liches Leben in Freiheit zu schaffen, dass also die Sicherungsverwahrung norma-tiv wie tatsächlich am (Re-)Sozialisierungsgedanken auszurichten ist. Der Besserungszweck tritt aber dann hinter dem Sicherungszweck zurück, wenn es zur Verhinderung künftiger Straftaten im Einzelfall zu dauerhafter Unterbringung eines Betroffenen kommt.206 § 129 S. 2 StVollzG, § 97 S. 2 JVollzGB III, Art. 159 S. 2 BayStVollzG, § 93 S. 2 HmbStVollzG, § 66 Abs. 2 HStVollzG, § 107 S. 2 NJVollzG schließen eine Denaturierung des Sicherungsverwahrungsvollzugs zum bloßen Verwahrvollzug207 aus.
9.2.4.2 Historische Entwicklung der vollzuglichen Situation
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Praxis wie auch die vorhandene 918 gesetzliche Regelung sind defizitär. Dies erklärt sich zum Teil aus der histori-schen Entwicklung des Rechts dieser Maßregel, die immer wieder Gegenstand der kriminalpolitischen, gesellschaftlichen und medialen Diskussion sowie zahlreicher höchstrichterlicher Judikate war.
Vor allem an Kindern in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts verübte schwere Sexualstraftaten mit anschließender Tötung der Opfer hatten zu Bestrebungen ge-führt, die Allgemeinheit besser vor gefährlichen Rückfalltätern zu schützen.208 Dies
Koepsel, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 130 Rdn. 2.
BVerfG, NJW 2004, S. 740.
BVerfG, NJW 2004, S. 744.
Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 129 Rdn. 1.
Siehe Düx, 2006, S. 87 ff.; Laubenthal, 2000, S. 11 f.; ders., 2004, S. 704 ff.; Reindl/ Weber, 2002, S. 137 ff.; Stoiber, 2006, S. 5 ff.; Streng, 1997, S. 457 f.
566 9 Besondere Vollzugsformen
sollte unter anderem durch eine Ausdehnung der Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung erreicht werden. Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Se-xualdelikten und anderen schweren Straftaten“209 vom 26.1.1998210, das die Gefahr von Wiederholungstaten verringern sollte, hatte der Gesetzgeber auch Voraussetzun-gen für eine erleichterte Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualstraftätern und anderen Gewalttätern in der Sicherungsverwahrung geschaffen: Das Gericht konnte bei den zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren Verurteilten neben der Strafe Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sie wegen eines oder mehre-rer der im Gesetz genannten Delikte, die sie vor der neuen Tat begangen hatten, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden (§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB a.F.). Selbst ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentzug durfte ein Rechtsbrecher, der wegen zweier Gewalt- oder Sexualstraftaten jeweils eine Frei-heitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hatte, neben der Strafe in Siche-rungsverwahrung eingewiesen werden, wenn er wegen eines oder mehrerer dieser Delikte zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (§ 66 Abs. 3 S. 2 StGB a.F.). Damit konnte Sicherungsverwahrung nicht nur nach einer Vorverurteilung, sondern sogar schon nach Begehung zweier Sexualstraftaten zur Anwendung gelangen. Bei erstmals angeordneter Sicherungsverwahrung musste der Untergebrachte nicht mehr mit Ablauf von zehn Jahren zwangsläufig entlassen wer-den. Bestand seine hochgradige Gefährlichkeit fort, war also zu befürchten, dass er wegen seines kriminellen Hangs weitere erhebliche Straftaten begehen und dadurch seine Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen würde, brauchte gem. § 67d Abs. 3 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr vom Ge-richt für erledigt erklärt zu werden. Damit war es zulässig, auch bei erstmalig an-geordneter Sicherungsverwahrung diese lebenslang zu vollstrecken.
919 Das Bundesverfassungsgericht211 hatte die Zulässigkeit einer solch lang andau-ernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich gebilligt. Ein Ver-stoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) lag darin seiner Meinung nach nicht, wenn die Gefährlichkeit des Betroffenen fortbestand. Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Maßregel galt damit weder generell (im Gesetz) noch speziell (im Strafurteil oder während des Vollzugs) als erforderlich. Allerdings stellte das Bun-desverfassungsgericht Anforderungen an die verfassungskonforme Ausgestaltung der Maßregel. Die Unterbringung müsse ebenso wie der Strafvollzug darauf abzielen, ein verantwortungsvolles Leben in Freiheit zu ermöglichen, die Untergebrachten aber nach Möglichkeit im Vergleich zu den Strafgefangenen besser stellen. Der Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz gebiete es ferner, umso strengere Anforderungen an die Un-terbringung anzulegen, je länger diese fortdauert.212 Nur ausnahmsweise dürfe die Si-cherungsverwahrung nach Ablauf der in § 67d Abs. 3 S. 1 StGB vorgesehenen Zehn-Jahres-Frist aufrechterhalten bleiben, sofern dies unter „erhöhten Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit“213 noch gerechtfertigt sei. Wegen der besonderen Bedeutung von Vollzugslockerungen für die Prognose-basis könne die Vollzugsbehörde schließlich nicht ohne hinreichenden Grund Voll-zugslockerungen versagen, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten mögen.
209 Dazu Albrecht H.-J., 1999, S. 866 ff.; Dessecker, 1998, S. 1 ff.; Meier B.-D., 1999, S. 445 ff.; Schöch, 1998, S. 1257 ff.
BGBl. I 1998, S. 160.
BVerfGE 109, S. 133 ff.; dazu Passek, 2005, S. 105 ff.
Vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 187 f.; BVerfG, NJW 2006, S. 211.
BVerfGE 109, S. 133.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Die Befürchtung einer bloß abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr stelle keinen solchen ausreichenden Grund dar.214
Da die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nur im strafrecht- 920 lichen Erkenntnisverfahren („neben der Strafe“) angeordnet werden kann, kam es
auf der legislatorischen Ebene zu Bestrebungen divergierenden Inhalts, im Hin-blick auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern eine nach-trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung215 zu ermöglichen.216 Hatte das Gericht im Zeitpunkt des strafrechtlichen Urteilsspruchs von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, sollte dennoch eine spätere Unterbringung möglich sein, wenn sich im Verlauf des Strafvollzugs ergibt, dass der Täter infol-ge seines Hangs zur Begehung erheblicher Delikte eine Gefahr für die Gesell-schaft darstellt.
Auf Landesebene wurde Anfang des Jahres 2001 in Baden-Württemberg ein „Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter“ verabschiedet.217 Danach konnte die Strafvollstreckungskammer gegenüber einem Inhaftierten, an dem unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 StGB a.F. eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird – befristet oder unbefristet – die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, falls aufgrund von nach der Verurteilung eingetre-tenen Tatsachen angenommen wird, dass von dem Betroffenen eine „erhebliche ge-genwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung ausgeht“. Als Kriterium für einschlägige Tatsachen galt insbesondere die beharrliche Verweigerung der Mitwirkung an der Er-reichung des Vollzugsziels, namentlich an einer Rückfall vermeidenden Psycho- oder Sozialtherapie.218 Die Bundesländer Bayern219, Niedersachsen220, Sachsen-Anhalt221 und Thüringen222 folgen diesem Vorbild mit jeweils eigenen Landesgesetzen, wobei die Anordnungsvoraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung der Re-gelung Baden-Württembergs im Wesentlichen entsprachen.
Das Bundesverfassungsgericht223 hat die landesrechtlichen Regelungen jedoch für verfassungswidrig erklärt. Es fehlte an der Gesetzgebungskompetenz der Bundeslän-der. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf den Bereich des Strafrechts. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht alle repressiven oder präventiven Sanktionen, „die an die Straftat anknüpfen, ausschließ-lich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat be-
BVerfGE 109, S. 166.
Dazu Hanack, 2002, S. 709 ff.
Siehe BR-Drs. 48/02; BR-Drs. 118/02; BT-Drs. 14/8586.
GBl. Nr. 5 v. 16.3.2001, S. 188 f.; dazu Goll/Wulf, 2001, S. 284 ff.
Krit. zum Landesgesetz Dünkel/Kunkat, 2001, S. 16 ff.; Eisenberg, 2001, S. 131 ff.;
Greiner, 2001, S. 650 f.; Ullenbruch, 2001, S. 292 ff.; Würtenberger/Sydow, 2001, S. 1201 ff.
BayGVBl. Nr. 26/2001, S. 978 f.
Nds. GVBl. 2003, S. 368.
GVBl. LSA Nr. 12/2002, S. 79 ff.
ThürGVBl. 2003, S. 195.
BVerfGE 109, S. 190 ff.; dazu etwa Baier, 2004, S. 552 ff.; Dünkel, 2004, S. 42 ff.
568 9 Besondere Vollzugsformen
ziehen.“224 Die präventive Zielrichtung der Unterbringung, weitere Straftaten zu ver-hindern, erlangt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung. Nachdem das Ver-fassungsgericht die Unterbringung gefährlicher Straftäter als Teilbereich der Materie Strafrecht einordnete und den Regelungen im StGB abschließenden Charakter zubil-ligte, blieb für die Ländergesetze insoweit kein Raum mehr.
Auf Bundesebene wurde zunächst durch das „Gesetz zur Einführung der vor-behaltenen Sicherungsverwahrung“ vom 21.8.2002225 mit § 66a StGB (a.F.) die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung für dieje-nigen Fälle geschaffen, in denen bereits das erkennende Gericht bei der Verurtei-lung wegen einer der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB a.F. genannten Straftaten diese Anordnung vorbehalten hatte.226 Das Verfahren über die Entscheidung des Vor-behalts der Sicherungsverwahrung normiert § 275a StPO. Danach befindet das Gericht des ersten Rechtszugs über die im Urteil vorbehaltene Maßregel. Es holt vor seiner Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein, wobei dieser im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht mit der Behandlung des Verur-teilten befasst gewesen sein darf, § 275 Abs. 4 S. 1 u. 3 StPO.
Der Bundesgesetzgeber reagierte sodann auf die Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Länderunterbringungsgesetze, indem er durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwah-rung“ vom 23.7.2004227 mit § 66b StGB a.F. die Möglichkeit der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einführte.228 Das Verfahren ihrer Verlegung richtete sich nach § 275a StPO.229
Im Jahr 2009 hatte sich auf eine Beschwerde eines Verurteilten hin schließlich der EGMR mit der Sicherungsverwahrung zu befassen. Das Verfahren betraf den zeitlichen Geltungsbereich von § 67d StGB a.F. und die Frage einer rückwirken-den Verlagerung der Unterbringungsdauer. Der Gerichtshof stellte dabei Verstöße
BVerfGE 109, S. 190.
BGBl. I 2002, S. 3344 ff.; dazu Passek, 2005, S. 99 ff.; krit. Kreuzer, 2011, S. 3.
Siehe auch Wagner Ch., 2002, S. 93; dazu ferner BGHSt. 50, S. 188 ff.; BGH, StrVert 2006, S. 64; BGHSt. 51, S. 159 ff.
BGBl. I 2004, S. 1838 ff.; dazu etwa Kinzig, 2004, S. 655 ff.; Kreuzer, 2006, S. 146 ff.; Passek, 2005, S. 110 ff.; Peglau, 2004, S. 3599 ff.; Renzikowski, 2004, S. 271 ff.; Ullenbruch, 2006, S. 1377 ff.
Vgl. dazu BVerfG, NJW 2006, S. 3483 ff.; dazu Foth, 2007, S. 89 ff.; Ullenbruch,
-
2007, S. 62 ff.; ferner
zu den
Voraussetzungen des § 66b Abs. 1
StGB näher
BGHSt. 50, S. 121 ff.;
BGHSt.
50, S. 180 ff.; BGHSt. 50, S. 275 ff.;
BGHSt. 50,
S. 284 ff.; BGHSt. 51, S. 25 ff.; BGHSt. 51, S. 185 ff.; BGHSt. 51, S. 191 ff.; BGH, NStZ-RR 2007, S. 370; OLG Frankfurt, StrVert 2005, S. 142; ThürOLG, StrVert 2006,
-
S. 71 ff.; ThürOLG, StrVert 2006, S. 186 ff.; Brettel,
2006, S. 64 ff.; Fischer,
2011,
§ 66b Rdn. 10 ff. mit weiterer Literatur in Rdn. 1a;
Hörnle, 2006, S. 188 ff.;
dies.,
2006a, S. 386 ff.; Kinzig, 2007, S. 1006 ff.; Rau/Zschieschack, 2006, S. 797 ff.; Streng, 2006, S. 92 ff.; Wollmann, 2007, S. 152 ff.; Zschieschack/Rau, 2006, S. 895 ff.; spezi-ell zur Kriminalprognose Eisenberg, 2005a, S. 345 ff.; Harrendorf, 2008, S. 6 ff.; Schneider H., 2006, S. 99 ff.
229 Siehe BGH, NStZ-RR 2006, S. 74; Wolf Th. 2004, S. 666 ff.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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insbesondere gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), 7 EMRK fest230, was die Freilassung eini-ger in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Straftäter zur Folge hatte.231 Als Reaktion auf die Entscheidung des EGMR nahm es der bundesdeutsche Gesetzge-ber mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen“ vom 22. Dezember 2010232 in Angriff, eine den engen Vorgaben von GG und EMRK gerecht werdende gesetzliche Grundlage für diese Maßregel zu schaffen. Für diejenigen Fälle, in denen infolge des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009 weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden, schuf der Gesetzgeber ein „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ (ThUG), das eingreift, soweit es sich um psychisch gestörte Straftäter handelt.233 Die Un-terbringung erfolgt dabei gem. § 2 ThUG in geschlossenen Therapieeinrichtungen und endet in der Regel nach 18 Monaten, sofern keine Verlängerung angeordnet wird, § 12 Abs. 1, 2 ThUG.
Im Zuge dieser Neuregelung wurde vor allem die Möglichkeit zur nachträgli-chen Verhängung von Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB weitgehend elimi-niert. Unberührt geblieben ist jedoch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG, welche die nachträgliche Sicherungsverwahrung für nach Jugendstrafrecht Verurteilte einräumt.234
Zusätzlich haben die Bundesländer, in deren Zuständigkeit es liegt, den Voll-zug der Sicherungsverwahrung zu regeln, angekündigt, diese künftig in neu zu schaffenden eigenständigen Anstalten vollziehen zu wollen, in denen den Betrof-fenen wissenschaftlich fundierte Therapieangebote gemacht werden.235 Der Straf-vollzugsausschuss der Länder hat auf seiner Tagung am 5. bis 7. Mai 2010 eine Arbeitsgruppe beauftragt, Mindeststandards für den Vollzug der Sicherungsver-wahrung zu erarbeiten, die u.a. die Fragen einer baulichen Trennung von Einrich-tungen des Strafvollzugs sowie der den Untergebrachten zu unterbreitenden Be-handlungsangebote betreffen sollen. Im Januar 2011 wurden schließlich von den Ländern Berlin und Brandenburg „Eckpunkte für den Vollzug der Sicherungsver-wahrung“236 vorgelegt, die u.a. Behandlungsbelange sowie differenzierte Unter-bringungsformen betreffen.237
EGMR, NJW 2010, S. 2495 ff. (Beschwerde Nr. 19359/04).
Siehe Amann/Steinle, 2011, S. 21 ff.; Kreuzer, 2011, S. 11.
BGBl. I 2010/S. 2300; vgl. zu weiteren Gesetzesvorhaben Kreuzer, 2011, S. 8 ff.; ferner Kinzig, 2011, S. 177 ff.
BT-Drs. 17/3403, S. 2 f., 9 ff.
Krit. dazu Nestler/Wolf, 2008, S. 153 ff.; ferner Brettel, 2010, S. 121 ff.
Vgl. Hahn, 2010, S. 39; Merk, 2010, S. 1, 7.
Im Internet abrufbar unter http://www.mdj.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/ Eckpunkte%20Sicherungsverwahrung_%20Fassung%205%20Jan%202011.pdf (31.1.2011)
Vgl. dazu die Stellungnahme der DAV v. 6. Januar 2011, im Internet abrufbar unter http://anwaltverein.de/interessenvertretung/pressemitteilungen/pm-0111?PHPSESSID= a72b54a9026c430f95783d6746b67415 (Stand: 7.1.2011).
570 9 Besondere Vollzugsformen
9.2.4.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung
923 Im Vollzug der Sicherungsverwahrung finden nach § 130 StVollzG, § 98 JVollzGB III, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 HStVollzG,
112 NJVollzG die Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafe entspre-chende Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen zur Sicherungsverwah-rung Besonderheiten ergeben. Da die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung erst der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nachfolgt und sie grundsätzlich unbeg-renzt andauern kann, muss den schädlichen Folgen eines langen Freiheitsent-zugs entgegengewirkt werden. § 131 StVollzG, § 99 JVollzGB III, Art. 161 BayStVollzG, § 95 HmbStVollzG, § 67 HStVollzG, § 108 NJVollzG bestimmen deshalb, dass sachliche Ausstattung sowie Förderungs- und Betreuungsmaßnah-men dem Gegensteuerungsgrundsatz entsprechend zu einer sinnvollen Lebensge-staltung verhelfen und vor schädlichen Belastungen bewahren sollen.
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und Bettzeug benutzen, wenn dem keine Sicherheitsaspekte entgegenstehen und er für Reinigung, Instand-setzung und Wechsel sorgt (§ 132 StVollzG, § 101 JVollzGB III, Art. 162 Bay-StVollzG, § 96 HmbStVollzG, § 68 Abs. 3 HStVollzG, § 109 NJVollzG). Wäh-rend im Vollzug der Freiheitsstrafe die Gestattung einer Selbstbeschäftigung nach § 39 Abs. 2 StVollzG im Ermessen der Anstaltsleitung liegt, geben § 133 Abs. 1 StVollzG, § 102 Abs. 1 JVollzGB III, Art. 163 Abs. 1 BayStVollzG, § 97 Abs. 1 HmbStVollzG, § 68 Abs. 6 i.V.m. § 27 Abs. 4 HStVollzG, § 110 Abs. 1 NJVollzG dem Sicherungsverwahrten einen Anspruch238 hierauf, wenn dies der Vermittlung von Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung dient.
133 Abs. 2 StVollzG, § 102 Abs. 3 JVollzGB III, Art. 163 Abs. 2 BayStVollzG,
97 Abs. 2 HmbStVollzG, § 68 Abs. 8 HStVollzG, § 110 Abs. 2 NJVollzG set-zen für Untergebrachte, die unverschuldet kein Arbeitsentgelt bzw. keine Ausbil-dungsbeihilfe erhalten und bedürftig sind, den monatlichen Mindestbetrag des Taschengelds fest. Zur Entlassungsvorbereitung kann die Vollzugsbehörde über die im Vollzug der Freiheitsstrafe geltenden Möglichkeiten hinausgehend Sonder-urlaub gewähren, § 134 StVollzG, § 103 Abs. 1 S. 1 JVollzGB III, Art. 164 BayStVollzG, § 111 NJVollzG. Hamburg und Hessen sehen derartige Regelungen nicht vor.
924 § 139 StVollzG, § 4 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III, Art. 166 Abs. 2 S. 1 Bay-StVollzG, § 98 Abs. 4 HmbStVollzG stellen klar, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wie die Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten vollzo-gen wird. § 140 Abs. 1 StVollzG, § 4 Abs. 3 S. 2 JVollzGB III, Art. 166 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG, § 99 Abs. 4 HmbStVollzG, § 70 Abs. 4 HStVollzG, § 171 Abs. 2 S. 1 NJVollzG bestimmen die Trennung dieser beiden Haftarten vonei-nander. Hiernach kommt es zur Durchführung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt. Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg sehen ausschließlich die letztgenannte Möglichkeit vor. In Bayern lässt Art. 166 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG sogar eine gemeinsame Unterbrin-gung zu, sofern die geringe Zahl der Sicherungsverwahrten eine Trennung nicht
238 Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 133 Rdn. 1.
9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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rechtfertigt. § 4 Abs. 3 S. 2 JVollzGB III, § 98 Abs. 4 HmbStVollzG erlauben eine Abweichung von dem Grundsatz, sofern der Betroffene einer anderen Unterbrin-gung zustimmt. § 70 Abs. 5 HStVollzG sowie § 171 Abs. 2 S. 2 und 3 NJVollzG lassen ebenfalls Ausnahmen zu.
Bundesweit existieren keine noch eigenständigen Sicherungsverwahrungsan-stalten. Sicherungsverwahrte sind deshalb regelmäßig in besonderen Abteilungen von Einrichtungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe untergebracht. Nach § 140 Abs. 3 StVollzG, Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG, § 98 Abs. 5 HmbStVollzG, § 70 Abs. 5 Nr. 3 HStVollzG, § 171 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 NJVollzG darf dort vom Tren-nungsprinzip abgewichen werden, um einem Sicherungsverwahrten die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abtei-lung zu ermöglichen. Für weibliche Sicherungsverwahrte lassen § 135 StVollzG, § 171 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 NJVollzG eine Inhaftierung in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt zu. Dann muss diese jedoch für den Vollzug auch von Sicherungsverwahrung eingerichtet sein. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen treffen demgegenüber eine solche Regelung nicht ausdrücklich.
Als die größte Schwachstelle der Maßregel Sicherungsverwahrung gilt die 925 Durchführung ihres Vollzugs in der Praxis.239 Dieser unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der Freiheitsstrafe, obwohl sich im Gegensatz zum Strafge-fangenen der Sicherungsverwahrte nunmehr für zukünftig prognostizierte, aber noch nicht begangene Delikte im Freiheitsentzug befindet. Die neuen bundesrecht-lichen Regelungen werden an dieser Situation substanziell nichts ändern.240 Ange-zeigt ist daher eine verbesserte (insbesondere therapeutische) Ausgestaltung des Sicherungsverwahrungsvollzugs.241
Das Gebot der getrennten Unterbringung der Sicherungsverwahrten sollte 926 allgemein gelten. Das Trennungsprinzip bekommt nur dann einen Sinn, wenn der Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Justizvollzugsanstalten sich in seiner Ausgestaltung tatsächlich erkennbar von demjenigen der Freiheitsstrafe abhebt. Durch einen privilegierten Vollzug soll zum einen der Tatsache Rechnung getra-
gen werden, dass der Untergebrachte seine Strafe bereits verbüßt hat und er nun-mehr zum Schutz der Allgemeinheit einer schuldindifferenten Maßregel unter-liegt. Zum anderen muss gerade bei der mit einer Sicherungsverwahrung verbun-denen lang andauernden Inhaftierung dem vollzuglichen Gegensteuerungsprinzip gemäß für eine Vermeidung oder zumindest Verminderung schädlicher Folgen der Inhaftierung Sorge getragen werden.242 Unter diesem Blickwinkel ist die durch § 130 StVollzG, Art. 160 BayStVollzG, § 98 JVollzGB III, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 HStVollzG, § 112 NJVollzG erfolgende umfassende Verweisung auf die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe durchaus als positiver An-satz zu bewerten. Es stehen damit den Sicherungsverwahrten im Vollzug die glei-chen Rechte zu wie den Strafgefangenen; in ihre Rechte kann nur unter den ent-
Dazu Bartsch T., 2007, S. 399 ff.; Böhm, 2011, S. 16 f.; Kinzig, 1996, S. 595; Koepsel, 2006a, S. 677 ff.
Vgl. Arbeitsgruppe Sicherungsverwahrung Berlin-Brandenburg, 2011, S. 5.
Kern, 1997a, S. 185; Kinzig, 1996, S. 595 f.; krit. auch Weber/Reindl, 2001, S. 18.
So bereits BT-Drs. 7/918, S. 89.
572 9 Besondere Vollzugsformen
sprechenden Voraussetzungen und in denselben Grenzen eingegriffen werden. Die Anwendung einzelner Bestimmungen über den Freiheitsstrafenvollzug auf den Sicherungsvollzug darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass sie auf die Sicherungsverwahrten nicht passten oder mit dem Sicherungszweck un-vereinbar seien.243
Vor dem Hintergrund einer Zielsetzung auf künftiges Legalverhalten in der Freiheit sowie in Anbetracht der gravierenden Vollzugsdefizite sind auch die von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam erarbeiteten „Eckpunkte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung“ zu sehen. Diese fokussieren neben der Aus-gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gleichermaßen den Vollzug einer vorangehenden Freiheitsstrafe bei denjenigen Verurteilten, bei denen die Maßregel bereits angeordnet oder zumindest vorbehalten wurde.
Nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB bleibt eine Aussetzung der Vollstreckung der Si-cherungsverwahrung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer mög-lich (Überprüfung nach § 67e StGB mindestens alle zwei Jahre). Wird die Unter-bringung im Lauf der Vollstreckung im Hinblick auf die Bedeutung der Anlasstat und des Gewichts drohender Delikte unverhältnismäßig, ist die Sicherungsver-wahrung für erledigt zu erklären.244
9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten
Während Jugendstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung zum Bereich des Strafvollzugs gehören, jedoch – abgesehen von der Sicherungsverwahrung – in eigenen Institutionen zu verbüßen sind, fallen einige andere Haftarten nicht unter den Strafvollzug, werden aber in Justizvollzugsanstal-ten vollzogen: Untersuchungshaft, Abschiebungshaft, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Auslieferungshaft.
9.3.1 Untersuchungshaft
Das Bundes-Strafvollzugsgesetz beinhaltet mit § 177 StVollzG lediglich eine eigenständige Bestimmung zur Untersuchungshaft. Danach erhält der Untersu-chungsgefangene, der freiwillig eine ihm angebotene Tätigkeit in der Anstalt aus-übt, ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 StVollzG zu bemessendes Arbeitsentgelt mit einer gegenüber § 200 StVollzG geringeren Eckvergütung.245 Im Übrigen sind Grundla-
AK-Feest/Köhne, 2006, § 130 Rdn. 1.
OLG Celle, Recht und Psychiatrie 1994, S. 34.
Zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Arbeitsentlohnung von Strafgefange-nen und Untersuchungshäftlingen siehe BVerfG, NStZ 2004, S. 514 f.
9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten |
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gen des Vollzugs der Untersuchungshaft246 in § 119 StPO sowie in der von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten Untersuchungshaftvoll-zugsordnung (UVollzO) als Verwaltungsvorschrift geregelt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.6.2006 (Föderalismusre-formgesetz)247 wurden auch die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzugs den Ge-genständen der konkurrierenden Gesetzgebung entnommen und der Kompetenz der Länder zugeordnet. Beim Bund verblieb lediglich das Untersuchungshaftrecht als Teil des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Anordnungsvoraussetzungen, der Dauer sowie des Rechtsschutzes.248 § 119 StPO erfuhr daher durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.7.2009 (Untersuchungshaftrechts-änderungsgesetz) eine grundlegende Änderung in Bezug auf seinen Regelungsum-fang.
Auf Landesebene haben bislang 14 Länder von der Kompetenz zur Regelung 930 des Untersuchungshaftvollzugs Gebrauch gemacht und detaillierte gesetzliche Grundlagen für die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungshaft geschaf-
fen. Dies geschah überwiegend in eigenständigen Gesetzen (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen).249 Ledig-
Zur Untersuchungshaft siehe Dünkel F., 1994, S. 67 ff.; Gebauer, 1987; Koop/Kappen-berg, 1988; Münchhalffen/Gatzweiler, 2009; Schlothauer/Weider, 2001; Seebode, 1995.
BGBl. I 2006, S. 2034; BR-Drs. 178/06; BR-Drs. 462/06.
Vgl. Laubenthal/Baier/Nestler, 2010, S. 136; Nestler, 2010, S. 546 ff.; dazu auch Bitt-mann, 2010, S. 510 ff.; ders., 2010a, S. 13 ff.
Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) v. 10. 11.2009, Buch II, GBl. S. 545 ff.; Gesetz über den Vollzug der Unter-suchungshaft in Berlin (Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz – UVollzG Bln) v. 3.12.2009, GVBl. 2009, S. 686 ff.; Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – Bbg-UVollzG) v. 8.7.2009, GVBl. I 2009, S. 271 ff.; Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BremUVollzG)
2.3.2010, Brem. GBl. 2010, S. 191 ff.; Gesetz über den Vollzug der Untersuchungs-haft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – HmbUVollzG) v. 15.12.2009, HmbGVBl. 2009, S. 473 ff.; Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HUVollzG)
28.6.2010, S. 185 ff.; Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklen-burg-Vorpommern (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – UVollzG M-V) v. 17.12.2009, GVOBl. M-V 2009, S. 763 ff.; Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugs-
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gesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) v.
27.10.2009, GV. NRW 2009,
S. 540 ff.; Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz
Rheinland-Pfalz (LUVollzG) v.
15.9.2009, GVBl. 2009, S. 317 ff.; Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Saarland (Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SUVollzG) v. 1.7.2009, Amtsblatt 2009, S. 1219 ff.; Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG), SächsGVBl. 2010, S. 414 ff.; Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Sachsen-Anhalt
574 9 Besondere Vollzugsformen
lich Niedersachsen normiert mit den §§ 133 bis 169 NJVollzG eine Regelung innerhalb des Justizvollzugsgesetzes.250 In Bayern und Schleswig-Holstein wird nach wie vor nach der Untersuchungshaftvollzugsordnung verfahren.
Gemäß Nr. 1 UVollzO251 dient Untersuchungshaft dem Zweck, ,,durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfah-rens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.“
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft252 ergeben sich aus §§ 112 ff. StPO. Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen und ein besonderer Haftgrund gegeben sein:
Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO), Fluchtgefahr, d.h. die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren und
der Strafvollstreckung entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO),
Verdunkelungsgefahr, weil das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Ver-dacht begründet, er werde auf Beweismittel einwirken, weshalb die Gefahr einer Erschwerung der Wahrheitsermittlung droht (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO),
die Tatschwere bei den in § 112 Abs. 3 StPO genannten Verbrechen,
Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte eine der in § 112a StPO normierten Straftaten begangen hat und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Delikte gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird.
Haftausschließungsgrund ist gem. § 112 Abs. 1 S. 2 StPO die Unverhältnismäßig-keit einer Inhaftierung. Zur Sicherung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren kann gem. § 127b StPO auch Hauptverhandlungshaft angeordnet wer-den.
931 Die Untersuchungshaft wird dem Trennungsgrundsatz der Nr. 11 Abs. 1 UVollzO253 gemäß in besonderen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten vollzo-gen; nur vereinzelt existieren in Deutschland auch eigenständige Untersuchungs-haftvollzugsanstalten. Daher erlaubt Nr. 11 Abs. 2 S. 1 UVollzO den Untersu-chungsgefangenen in besonderen, separaten Abteilungen für den Vollzug der
(Untersuchungshaftvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt – UVollzG LSA) v. 22.3.2010, GVBl. LSA 2010, S. 157 ff.; Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz (Thür-UVollzG), GVBl. 2009, S. 553 ff.
Winzer/Hupka, 2008, S. 146 ff.
§ 2 Abs. 2 JVollzGB II, § 2 UVollzG Bln, § 2 BbgUVollzG, § 2 BremUVollzG, § 2 HmbUVollzG, § 1 Abs. 1 HUVollzG, § 2 UVollzG M-V, § 133 NJVollzG, § 1 Abs. 1, 3 UVollzG NRW, § 2 LUVollzG, § 2 SUVollzG, § 3 Abs. 1 SächsUHaftVollzG, § 2 UVollzG LSA, § 2 ThürUVollzG; ferner zu Nordrhein-Westfalen Piel/ Püschel/Tsambikakis, ZRP 2009, S. 33 ff.
Zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft bei Jugendlichen siehe Lauben-thal/Baier/Nestler, 2010, S. 136 ff.
§ 4 Abs. 2 JVollzGB I, § 11 Abs. 1 UVollzG Bln, § 11 Abs. 1 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 HmbUVollzG, § 62 Abs. 2 S. 1 HUVollzG, § 11 Abs. 1 UVollzG M-V, § 172 NJVollzG, § 3 Abs. 1 UVollzG NRW, § 11 Abs. 1 LUVollzG, § 11 Abs. 1 SUVollzG, § 11 Abs. 1 SächsUHaftVollzG, § 11 Abs. 1 UVollzG LSA, § 11 Abs. 1 ThürUVollzG.
9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten |
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Untersuchungshaft unterzubringen.254 Weitere Ausnahmen gestattet Nr. 11 Abs. 2 S. 2 UVollzO aus räumlichen Gründen; darüber hinaus kennen die Landesgesetze zusätzliche Ausnahmetatbestände, etwa die Zustimmung des Inhaftierten oder Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt.255
Der Untersuchungsgefangene darf sich nach Nr. 18 Abs. 3 UVollzO256 auf sei-ne Kosten Bequemlichkeiten und Beschäftigungen verschaffen. Grundrechtsein-schränkungen sind gem. § 119 Abs. 1 S. 1 u. 2 StPO nach Maßgabe des Haft-zwecks zulässig.257 Regelungen zur Stellung des Untersuchungsgefangenen und zu den aus anderen Gründen erforderlich werdenden Beschränkungen enthalten die Landesgesetze.258 Diese orientieren sich an den Notwendigkeiten der Anstaltssi-cherheit und –ordnung.259
Beispiel: Gegen einen in Nordrhein-Westfalen in der Untersuchungshaft Untergebrach-ten ergeht die Anordnung, dass Besuche seines Bruders überwacht werden.
Die Anordnung wird vom Gericht getroffen und gründet sich auf den Umstand, dass der Inhaftierte mit großer Wahrscheinlichkeit versuchen wird, mit Hilfe seines Bruders Beweismittel zu vernichten und diesbezüglich Absprachen oder Handlungen anlässlich der Besuche stattfinden werden. Grundlage der Anordnung ist dann § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO; sie dient zur Abwehr des Haftgrundes der Verdunkelungsge-fahr, § 112 Abs. 1 Nr. 3a StPO.
Die Anstaltsleitung ordnet an, Besuche des Bruders zu überwachen. Es steht zu befürchten, dass der Bruder den Inhaftierten in der Justizvollzugsanstalt mit Betäu-
b ungsmitteln versorgen wird. Hier ist Grundlage der Anordnung § 19 Abs. 1
§ 76 UVollzG Bln, § 76 Abs. 1 BbgUVollzG, § 76 Abs. 1 BremUVollzG, § 76 Abs. 1 UVollzG M-V, § 170 Abs. 2 NJVollzG, § 76 Abs. 1 SUVollzG, § 76 Abs. 1 SächsUHaftVollzG, § 76 UVollzG LSA, § 76 Abs. 1 ThürUVollzG.
§ 4 Abs. 7 s. 2 jVollzGb I, § 11 Abs. 1 s. 2 uVollzG Bln, § 11 Abs. 1 s. 2 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 2 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 3 HmbUVollzG, § 62
Abs. 2 S. 2 HUVollzG, § 11 Abs. 1 S. 2 UVollzG M-V, § 3 Abs. 2 UVollzG NRW,
172 Abs. 2 S. 2 NJVollzG, § 11 Abs. 1 S. 2 LUVollzG, § 11 Abs. 1 S. 2 SUVollzG,
11 Abs. 1 S. 2 SächsUHaftVollzG, § 11 Abs. 1 S. 2 UVollzG LSA, § 11 Abs. 1 S. 2 ThürUVollzG.
§§ 11 Abs. 2, 42 JVollzGB II; §§ 19, 27 UVollzG Bln; §§ 19, 27 BbgUVollzG; §§ 19, 27 BremUVollzG; §§ 19, 37 HmbUVollzG; § 22 Abs. 2 HUVollzG; §§ 19, 27 UVollzG M-V; §§ 12 Abs. 2 u. 3, 1 Abs. 2 UVollzG NRW; §§ 65 ff. NJVollzG; § 19 LUVollzG; § 20 SUVollzG; §§ 19, 27 SächsUHaftVollzG; §§ 19, 27 UVollzG LSA; §§ 19, 27 ThürUVollzG.
Vgl. dazu auch OLG Hamm, NStZ-RR 2009, S. 293 ff.
258 § 2 |
JVollzGB II, § 4 UVollzG Bln, § 4 Abs. 1 u. 2 BbgUVollzG, § 4 BremUVollzG, |
§ 4 |
Abs. 1 u. 2 HmbUVollzG, § 4 HUVollzG, § 4 UVollzG M-V, § 1 Abs. 1 u. 3 |
UVollzG NRW, § 135 NJVollzG, § 4 LUVollzG, § 4 Abs. 1 u. 2 SUVollzG, § 3 SächsUVollzG, § 4 Abs. 1 u. 2 UVollzG LSA, § 4 ThürUVollzG.
Zu Eingriffen in den Briefverkehr: Berndt, 1996, S. 115 ff., 157 ff.; zum Anspruch auf Taschengeld SG Düsseldorf, StraFo 2008, S. 527 ff.; zur früheren Rechtslage allgemein BVerfG, NStZ 1994, S. 604 ff.; siehe auch BVerfG, StrVert 1997, S. 257 f.; zur Gestat-tung intimer Kontakte zwischen Ehepartnern Seebode, 1996, S. 158 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 4.2.2009 – 2 BvR 455/08; Paeffgen, NStZ 2009a, S. 138.
576 9 Besondere Vollzugsformen
UVollzG NRW; die Überwachung dient dazu, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
Zuständig zur Anordnung der nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlichen Maßnah-men ist der Richter (§§ 119 Abs. 1 S. 3, 126 StPO). In dringenden Fällen können auch der Staatsanwalt oder die Justizvollzugsanstalt vorläufige Maßnahmen er-greifen (z.B. den Gefangenen fesseln), die jedoch dann einer nachträglichen rich-terlichen Genehmigung bedürfen (§ 119 Abs. 1 S. 4, 5 StPO).
932 Maßnahmen, welche allein den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, ohne dass dabei ein Bezug zu den Haftgründen der §§ 112 Abs. 2, 112a StPO und dem Zweck der Untersuchungshaft besteht, trifft die Justizvollzugsanstalt.
Gegen Anordnungen im Vollzug der Untersuchungshaft kann der Untersu-chungsgefangene den Rechtsweg beschreiten. Hierbei ist zu differenzieren:260
Wird von der Anstaltsleitung eine Anordnung zur Regelung des Vollzugsab-laufs ohne Bezug zu den Haftgründen erlassen, kann der Inhaftierte gem. § 119a Abs. 1 S. 1 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Nach Abs. 1 S. 2 der Norm steht es ihm ferner frei, einen Verpflichtungsantrag bei Untätigkeit der Anstalt einzureichen. Die gerichtliche Zuständigkeit folgt in diesem Fall aus § 126 Abs. 1 S. 1 StPO.
Soweit es sich um Anordnungen handelt, die das Gericht gem. § 119 Abs. 1, Abs. 2 S. 1. StPO zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederho-lungsgefahr trifft, kann der Inhaftierte gleichfalls gem. § 119 Abs. 1 StPO eine gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO zuständigen Spruchkörper beantragen. Hat jedoch ein Oberlandesgericht oder der Ermitt-lungsrichter beim Bundesgerichtshof die fragliche Anordnung getroffen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (vgl. § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO).261
Im Bereich der Untersuchungshaft waren bereits vor dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftsrechts v. 29.7.2009 Bemühungen262 eingeleitet worden, um eine rechtsstaatlich zureichende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Schon im Jahr 1999 legte die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Unter-suchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsgesetz – UVollzG)“ vor.263 Damit sollten nicht nur als eine – späte – Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts264 zur Einschränkung von Grundrechten in besonderen Gewaltverhält-nissen die Freiheitsbeeinträchtigungen eine umfassende gesetzliche Grundlage fin-den. Ein Schwerpunkt des UVollzG lag auch darin, die in der Praxis als wenig
praktikabel erachtete alleinige Zuständigkeit des Richters für die Haftgestaltung (§ 119 Abs. 6 StPO) durch eine sachgerechtere Kompetenzaufteilung zwischen Rich-ter und Justizvollzugsanstalt zu ersetzen. Erst mehr als zehn Jahre später gelang die
Siehe BGHSt. 29, S. 135; BVerfG, NStZ 1995, S. 254; OLG Koblenz, ZfStrVo 1996, S. 116; dazu auch Schriever, 1996, S. 356; Sowada, 1995, S. 565.
BT-Drs. 16/11644, S. 31.
Siehe z.B. Entwürfe von Baumann J., 1981; Döschl/Herrfahrdt/Nagel/Preusker, 1982.
BR-Drs. 249/99; dazu Paeffgen/Seebode, 1999, S. 524 ff.
BVerfGE 33, S. 1 ff.
9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten |
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Realisierung dieser Bestrebungen im Anschluss an die vorangegangene Änderung des Grundgesetzes im Zuge der Föderalismusreform.265
9.3.2 Zwischenhaft
Wird ein in Untersuchungshaft befindlicher Inhaftierter rechtskräftig zu einer 934 Freiheitsstrafe verurteilt und die Haft bis zur Einleitung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft fortgesetzt, befindet er sich in dieser Zeitspanne in Zwischenhaft.266 Die Untersuchungshaft geht mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses nicht ohne Weiteres in Strafhaft über mit der Konsequenz, dass der Verurteilte bereits i.S.d. § 462a Abs. 1 S. 1 StPO in der betreffenden Justizvoll-zugsanstalt zum Strafvollzug aufgenommen ist, in welcher er sich zur fraglichen
Zeit befindet.267
Es findet keine automatische Umwandlung der Untersuchungs- in Strafhaft statt. Denn Letztere setzt die Einleitung der Strafvollstreckung mittels eines nach außen hin zu dokumentierenden Willensakts voraus.268 Strafhaft erfordert das Vorliegen eines vollstreckbaren Strafurteils. Ein solches verlangt die Vollstreck-barkeitsbescheinigung des Urkundsbeamten auf einer Urteilsabschrift.269 Bis diese erteilt ist, befindet sich der Betroffene in Zwischenhaft.270 Nr. 91 Abs. 1 Nr. 1 UVollzO gibt vor, dass der inhaftierte Verurteilte während dieser Zeitspanne „als Gefangener zu behandeln“ ist, „soweit sich dies schon vor der Aufnahme in den Strafvollzug durchführen lässt“.271
9.3.3 Zivilhaft
Als Formen der Zivilhaft272 werden Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Er- 935 zwingungshaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen.
Ordnungshaft wird festgesetzt bei Zuwiderhandlungen, die weder Straftaten noch Ordnungswidrigkeiten sind (z.B. gem. § 51 Abs. 1 S. 2 StPO oder § 70 Abs. 1 S. 2 StPO – nach Art. 6 Abs. 2 EGStGB bis zu sechs Wochen – bei Aus-
Siehe oben Kap. 2.5.3.
Dazu Laubenthal/Nestler, 2010, S. 65 f.; Neumann U., 2007, S. 601 ff.; Paeffgen, 2008,
36 ff.; Seebode, 1985, S. 97 ff.
A.A. BGHSt. 38, S. 63; OLG Düsseldorf, StrVert 1999, S. 607; OLG Dresden, NStZ-
1998, S. 382; OLG Hamm, StrVert 2002, S. 209; Meyer-Goßner, 2010, § 120
Rdn. 15.
268 Laubenthal/Nestler, 2010, S. 65 f.; Linke, 2001, S. 363; Schlothauer/Weider, 2001, S. 390.
Zur Strafvollstreckung oben Kap. 1.1.
Krit. hierzu Ostermann, 1993, S. 52; Seebode, 1988, S. 119 ff.
Zustimmend Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 1 Rdn. 2.
272 Dazu AK-Kellermann/Köhne, 2006, § 171 Rdn. 7 ff.; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 171 Rdn. 1; Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 175 Rdn. 2; Winter, 1987.
578 9 Besondere Vollzugsformen
bleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen bzw. unberechtigter Zeugnis-oder Eidesverweigerung; gem. § 178 Abs. 1 GVG bis zu einer Woche bei Unge-bühr vor Gericht).
Unter Sicherungshaft fallen der persönliche Sicherheitsarrest gem. §§ 918, 933 ZPO zur Sicherung einer Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen (bis zu sechs Monaten, § 913 S. 1 ZPO) oder einer Vollstreckung in das Vermögen eines Steuerpflichtigen (§ 326 Abs. 1 S. 1 AO), Haft zur Sicherung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sowie der Insolvenzmasse nach § 98 Abs. 2 Nr. 2, 3 InsO.
Zwangs- und Erzwingungshaft dienen der Bewirkung eines vom Gesetz be-fohlenen Verhaltens (z.B. gem. § 70 Abs. 2 StPO bis sechs Monate zur Erzwin-gung einer Zeugenaussage oder gem. § 901 ZPO zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ebenfalls für maximal sechs Monate, § 913 S. 1 ZPO). Weitere praxisrelevante Anwendungsfälle bilden die Erzwingungshaft gegen säumige Schuldner von Geldbußen für eine Höchstdauer von sechs Wochen bzw. drei Monaten bei mehreren in einer Entscheidung festgesetzten Geldbußen gem. § 96 Abs. 1, 3 S. 1 OWiG sowie die Ersatzzwangshaft im Steuerrecht bei uneinbringlichem Zwangsgeld (höchstens zwei Wochen, § 334 Abs. 1, 3 S. 1 AO).273 Auch die Haft als Reaktion auf die Nichterfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren gehört hierher (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO) ebenso wie die Erzwingungshaft bei grundloser Zeugnisver-weigerung vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags nach § 27 Abs. 2 PUAG.
Nach § 171 StVollzG gelten für den Vollzug der Zivilhaft grundsätzlich die Vorschriften der §§ 3 bis 49, 51 bis 121 sowie §§ 179 bis 187 StVollzG entspre-chend, soweit dem nicht Eigenart und Zweck der jeweiligen Haftart entgegenste-hen. Gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 130 Nr. 6 HmbStVollzG sind die §§ 171 bis 175 StVollzG nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ersetzt worden, so dass insoweit die Regelungen des StVollzG fortgelten. Dies gilt auch in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen, wo § 1 Abs. 1 JVollzGB I, § 1 HStVollzG und § 1 NJVollzG die Zivilhaft nicht umfassen.
Die Vorbehaltsklausel des § 171 StVollzG dient dem Zweck, vom Vollzug der Zivilhaft spezifisch (re-)sozialisierungsbezogene Regelungen des StVollzG fern zu halten; zugleich räumt sie im Hinblick auf die Stellung des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit ein, die Unterschiede der einzelnen Haftar-ten untereinander zu berücksichtigen.274 Erlaubt wird dadurch, einzelne Vorschrif-ten des StVollzG nicht zur Anwendung zu bringen. Nicht eingeräumt ist durch die Klausel allerdings die Möglichkeit, an die Stelle einer der Zivilhaft nicht gerecht werdenden Regelung eine andere mit neuem Regelungsgehalt zu setzen, welche sich weder aus den speziellen Normen der §§ 172 ff. StVollzG noch aus den ent-sprechend anwendbaren §§ 3 bis 49, 51 bis 121 bzw. 179 bis 187 StVollzG ergibt (z.B. bei Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO die gem. § 171 i.V.m. §§ 28 Abs. 2,
29, 31 Abs. 1 StVollzG im Zuständigkeitsbereich des Anstaltsleiters liegende
Dazu Fürmann, DRiZ 2009, S. 365 ff.
BT-Drs. 7/918, S. 99 f.
9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten |
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Überwachung des Schriftwechsels in Anlehnung an die Regelungen in den Lan-desgesetzen zum Vollzug der Untersuchungshaft etwa in die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zu legen).275
Besondere Ausnahmen regelt das Gesetz in §§ 172 bis 175 StVollzG für die 939 gemeinsame Unterbringung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), die Benut-zung eigener Bekleidung und Wäsche, den Einkauf und die Ausnahme von der Arbeitspflicht. Nach § 178 Abs. 3 StVollzG bleibt ein Schusswaffengebrauch zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung bei Zivilhaft als alleinigem Inhaftierungsgrund ausgeschlossen.
9.3.4 Abschiebungshaft
Ein Ausländer kann nach § 62 Abs. 1 AufenthG zur Vorbereitung seiner Auswei- 940 sung nach §§ 53 ff. AufenthG oder zur Sicherung seiner Abschiebung gem. § 62 Abs. 2 AufenthG in Haft genommen werden.276 Dies ist nur zulässig, wenn noch über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausweisung oder die ihr entgegen-stehenden Gründe ermittelt werden muss und die in Vorbereitung befindliche Ausweisung und die damit verbundene Abschiebung ohne die Inhaftierung we-sentlich vereitelt oder erschwert würde. Dabei beträgt die Obergrenze der Vorbe-reitungshaft regelmäßig sechs Wochen. Eine Verlängerung kommt nur in Aus-nahmefällen in Betracht. Da eine Freiheitsentziehung zur Vorbereitung einer Abschiebung nach Art. 5 Abs. 1f) EMRK nur so lange gerechtfertigt ist, wie das Verfahren voranschreitet, muss dieses auch zügig durchgeführt werden.277
Die Sicherungshaft darf bis zu sechs Monaten Dauer angeordnet und in Fällen, 941 in denen der Betroffene seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Mona-
te verlängert werden (§ 62 Abs. 3 AufenthG). Sicherungshaft ist zulässig, wenn
der Nichtdeutsche aufgrund seiner Ausweisung oder seines sonst unrechtmäßi-gen Aufenthalts unanfechtbar und vollziehbar ausreisepflichtig ist,
die Voraussetzungen für eine Abschiebung gem. § 58a AufenthG vorliegen, weil eine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder eine Überwachung notwen-dig erscheint,
die Durchführung der Abschiebung innerhalb der kommenden drei Monate erfolgen kann,
einer der in § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG normierten Haftgründe vor-liegt, welche in der Regel den Verdacht der Vereitelung der Abschiebung be-gründen und
die Abschiebungshaft als Mittel zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist.278
275 |
Dazu BVerfG, NJW 2000, S. 273 f. |
276 |
Vgl. dazu Kühn, 2009, S. 126 ff.; Marschner u.a., 2010, S. 387 ff.; Marx, 2007, |
|
S. 259 ff. |
EGMR, NVwZ 1997, S. 1093; siehe auch Piorreck, 1995, S. 190.
BVerfG, InfAuslR 1994, S. 342.
580 9 Besondere Vollzugsformen
Über die Freiheitsentziehung entscheidet nach §§ 416 S. 1, 417 Abs. 1 FamFG das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde. Zu vollstrecken ist die Haft jedoch nicht durch die Justiz, sondern von der Antrag stellenden Behörde. Wird die Abschiebungshaft dann im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gelten gem. § 422 Abs. 4 FamFG die Vorschriften über den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171, 173 bis 175, 178 Abs. 3 StVollzG) entsprechend. Diese gelten auch in Bayern (Art. 208 BayStVollzG), Hamburg (§ 130 Nr. 6 HmbStVollzG), Hessen (§ 1 HStVollzG) und Niedersachsen (§ 1 NJVollzG) fort. Es sind damit beim Vollzug der Abschie-bungshaft in Justizvollzugsanstalten die Normen des StVollzG über den Vollzug der Freiheitsstrafe anwendbar, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschie-bungshaft entgegenstehen oder §§ 171 bis 175 StVollzG etwas anderes bestim-men. Damit ist auch für Einwendungen gegen Maßnahmen des Vollzugs der Ab-schiebungshaft in Justizvollzugsanstalten der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zu den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte gegeben.
Die Praxis279 des Abschiebungshaftvollzugs in den Justizvollzugsanstalten sieht sich Kritik ausgesetzt.280 Denn während nur wenige Bundesländer über eige-ne Abschiebehafteinrichtungen verfügen, befinden sich die Abschiebehäftlinge zumeist zusammen mit Strafgefangenen in einer Institution. Dabei mangelt es teilweise an einer Beachtung des vollzuglichen Trennungsprinzips. Die Abschie-bungshaft – die keine Sanktion für ein Fehlverhalten darstellt – in Gemeinschaft mit strafrechtlich Verurteilten führt zu einer unnötigen Kriminalisierung der Be-troffenen.281 Räumliche Enge, Hygieneprobleme, Verständnisschwierigkeiten, fehlende Arbeitsmöglichkeiten sowie Diskriminierungen und Übergriffe seitens deutscher Insassen und Vollzugsbediensteter282 bringen psychische Belastungen mit sich, die zu Suiziden und Suizidversuchen führen.283
Wird die Abschiebungshaft außerhalb des Justizvollzugs in besonderen Ein-richtungen der Innenverwaltung vollzogen284, bleiben über den Freiheitsentzug hinausgehende Grundrechtseingriffe unzulässig, soweit die einzelnen Bundeslän-der den Vollzug nicht gesondert geregelt haben. Bislang auf landesrechtlicher Ebene verabschiedete Abschiebungshaftvollzugsgesetze285 erklären – mit Aus-nahme des gerichtlichen Rechtswegs – die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe für entsprechend anwendbar.286 Für Einwen-
Dazu Heinold, 2004, S. 20 ff.; Holz, 2007.
Siehe z.B. Deutscher Caritasverband, 1994, S. 13 ff.; Gierlichs/Uhe, 2007, S. 239 ff.; Graebsch, 2008, S. 32 ff.; Graunke, 2001, S. 70 ff.; Hagenmaier, 2000, S. 10 ff.; ders., 2003, S. 82 ff.; Horstkotte, 1999, S. 31 ff.
van Kalmthout, 1999, S. 30.
Deutscher Caritasverband, 1994, S. 14.
van Kalmthout, 1999, S. 30.
So in Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein.
Z.B. in Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz.
Vgl. dazu Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 109 Rdn. 2.
9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten |
581 |
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dungen gegen vollzugliche Maßnahmen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-richten eröffnet.287
9.3.5 Auslieferungshaft
Kommt es im Fall des Auslieferungsbegehrens eines anderen Staates bei Vorlie- 945 gen der Voraussetzungen der §§ 24, 25 IRG zu einer auslieferungsrechtlichen Freiheitsentziehung, dann richtet sich deren Vollzug nach § 27 IRG. Die Vor-schriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die Gestaltung der Auslie-ferungshaft bestimmt sich somit nach § 119 StPO und der UVollzO.
Eine auslieferungsrechtliche Freiheitsentziehung i.S.d. § 15 IRG, die eigentli-che Auslieferungshaft, ist möglich, wenn ein Auslieferungsbegehren eines ande-ren Staates gemäß den Voraussetzungen der §§ 2 ff. IRG vorliegt.288
Nach Eingang eines Auslieferungsersuchens darf gem. § 15 Abs. 1 IRG Auslie-ferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet werden, wenn
die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durch-führung der Auslieferung entziehen wird, oder
aufgrund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschwert.
Demgegenüber kann es nach § 16 IRG unter den Voraussetzungen des § 15 IRG schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens zur Anordnung von vorläufiger Auslieferungshaft kommen, wenn
eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann, auf-grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.
Während Haftbefehl und Haftvollzug (§ 17 IRG) in beiden Fällen identisch sind, besteht der zur eigentlichen Auslieferungshaft grundlegende Unterschied darin, dass die Auslieferungsunterlagen (noch) nicht vorliegen. Es wird über die vorläufige Auslieferungshaft demzufolge auf dem Boden einer wesentlich schmä-leren Tatsachengrundlage entschieden.
Die Auslieferungshaft ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amts- 946 hilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt. Sie stellt keine besondere Form der Untersuchungshaft dar, sondern eine im Interesse
des ausländischen Staates vorgenommene Rechtshilfemaßnahme eigener Art.289 Rechtshilfemaßnahmen sind Hoheitsakte des ersuchten Staates auf seinem Ho-heitsgebiet, so dass sich das Verhältnis zwischen ersuchtem Staat und betroffenem Individuum nach der innerstaatlichen Verfassung und den innerstaatlichen Geset-zen bestimmt.290
LG Berlin, InfAuslR 1999, S. 242.
Dazu Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 2006, S. 36 ff.
BGHSt. 2, S. 48; BVerfGE 61, S. 34.
Grützner/Pötz/Vogel, 2001, vor § 1 Rdn. 30.
582 9 Besondere Vollzugsformen
Da nahezu jede Leistung von Rechtshilfe die Grundrechte des Verfolgten tangiert, bedürfen die Maßnahmen des ersuchten Staates einer Legitimation durch entspre-chende Ermächtigungsgrundlagen. Diese können sich aus dem IRG oder in inner-staatliches Recht transformierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben. Der Umstand, dass die Strafverfolgung außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik initiiert wird, soll die Grundrechtspositionen des Betroffenen nicht schmälern.291 Neben den ein-fachgesetzlichen, innerstaatlichen Bestimmungen finden deshalb zugunsten des Ver-folgten außerdem die grundgesetzlichen und grundrechtlichen Garantien Anwen-dung, so insbesondere der Richtervorbehalt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art. 104 Abs. 1, 2 GG). Eine innerstaatliche Eingriffsermächtigung i.S.v. Art. 104 GG für auslieferungsrechtliche Freiheitsentziehungen stellen die Vorschriften der §§ 15, 16 IRG bereit. Diese geben dem ersuchenden Staat ein Instrument an die Hand, um durch den unmittelbaren Zugriff auf den Betroffenen ein Strafverfahren vorzubereiten und zu sichern. Gleichzeitig ermöglichen sie dem ersuchten Staat unter
anderem die Feststellung, ob die beantragte Auslieferung zulässig ist292 und damit ggf. die Erfüllung einer bestehenden Auslieferungspflicht.
948 Für den Vollzug sowohl der vorläufigen als auch der eigentlichen Ausliefe-rungshaft gelten nach § 27 Abs. 1 IRG die Vorschriften der StPO bzw. des JGG über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. Maßgebend für die Gestal-tung der Auslieferungshaft sind somit die Vorschriften des § 119 StPO sowie der UVollzO.
Vollstreckungsbehörde ist nach § 27 Abs. 2 IRG die Staatsanwaltschaft bei dem gem. § 13 Abs. 1 S. 1 IRG zuständigen Oberlandesgericht. Will ein in Aus-lieferungshaft befindlicher Gefangener gegen vollzugliche Maßnahmen vorgehen, so kann er den Vorsitzenden des für ihn zuständigen Strafsenats des Oberlandes-gerichts anrufen (§ 27 Abs. 3 IRG). Dessen Entscheidungen sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 IRG unanfechtbar.
Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 2006, vor § 15 Rdn. 6.
BGHSt. 27, S. 266, 271.
10 Datenschutz
Im Fünften Titel des Fünften Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes findet sich der 949 Kernbereich des vollzuglichen Datenschutzes geregelt. Auch die Landesstrafvoll-zugsgesetze sehen entsprechende Regelungen vor (§§ 27 bis 45 JVollzGB I,
Art. 196 bis 205 BayStVollzG, §§ 118 bis 128 HmbStVollzG, §§ 58 bis 65 HStVollzG, §§ 190 bis 200 NJVollzG).
In Baden-Württemberg galt bis zum 31.12.2009 ein eigenes Gesetz über den Daten-schutz im Justizvollzug (JVollzDSG).1 Mit Erlass des Justizvollzugsgesetzbuchs wurden die notwendigen Regelungen dort integriert.
10.1 Informationelles Abwehrrecht
Konzeptionell besteht die Grundidee des Datenschutzes darin, die wegen des Ein- 950 satzes moderner Technologien fortschreitende Intensivierung staatlicher Herr-schaftsmacht durch eine Stärkung der Bürgerrechte normativ ins Lot zu bringen.2
Mit anderen Worten: Den verbesserten und erweiterten Möglichkeiten des Staates, Informationen aller Art über den Bürger zu erlangen, speichern und auszuwerten, werden im Wege des Datenschutzes stärkere Rechte der Betroffenen gegenüber-gestellt. Für den Bereich des Strafvollzugs wurde mit dem 4. Strafvollzugsände-rungsgesetz vom 26. August 19983 eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten geschaf-fen. Der Gesetzgeber entsprach damit auch für den Bereich des Justizvollzugs den Forderungen, die das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil4 aufgestellt hat. Die tragende Feststellung der verfassungsgerichtlichen Entschei-dung bestand darin, dass unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des Individuums gegen unbegrenzte Erhebung, Verwaltung, Speiche-rung oder Weitergabe seiner persönlichen Daten vom allgemeinen Persönlich-keitsrecht der Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG umfasst ist. Dieses Grundrecht auf Datenschutz bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähr-leistet die Befugnis des Einzelnen, prinzipiell selbst über die Preisgabe und Ver-
Vom 3.7.2007, GBl. 2007, S. 320.
Zum Grundgedanken des Datenschutzes: Hassemer, 1998, S. 73; Tinnefeld/Ehmann/ Gerling, 2005, S. 138 ff.
BGBl. I 1998, S. 2461 ff.
BVerfGE 65, S. 1 ff.
K. Laubenthal, Strafvollzug,
DOI 10.1007/978-3-642-19800-7_10, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011
584 10 Datenschutz
wendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der Betroffene muss in der Lage sein, zu erkennen, wer was wann und woher über ihn weiß.5
Gerade bei den im Strafvollzug verarbeiteten Daten handelt es sich typischer-weise um solche von hoher Sensibilität. Es werden hier straf- und sicherheitsrecht-liche Daten nicht nur äußerer, sondern auch innerer, intimer Art erfasst.
951 Geregelt wurde der Kernbereich des vollzuglichen Datenschutzes – neben Änderungen und Ergänzungen bereits rudimentär vorhandener Befugnisse – in den Vorschriften der §§ 179 bis 187 StVollzG bzw. den korrespondierenden Vor-schriften der vorhandenen Landesgesetze. Diese entsprechen einer auf die Bedürf-nisse des Strafvollzugs zugeschnittenen Variante des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)6 und realisieren die Idee eines informationellen Abwehrrechts des sich im Freiheitsentzug befindenden Bürgers gegenüber dem Staat. Unverkennbar legen allerdings vor allem neuere Regelungen den Schwerpunkt auf die Schaffung vollzuglicher Eingriffsbefugnisse.
Normiert sind insbesondere:
Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten, §§ 179, 180 StVollzG, §§ 29, 31 bis 39, 41 bis 44, 51 bis 54
JVollzGB I, Art. 196 bis 198 BayStVollzG, §§ 118 bis 121 HmbStVollzG,
§§ 58, 59 HStVollzG, §§ 9 Abs. 2, 190 bis 193 NJVollzG;
Zweckbindung und Schutzvorschriften für den Umgang mit besonderen Daten und deren Speicherung in Akten und Dateien, §§ 181 bis 183 StVollzG, §§ 45 bis 47 JVollzGB I, Art. 199 bis 201 BayStVollzG, §§ 122 bis 124 HmbStVollzG, §§ 60, 61 HStVollzG, §§ 194 bis 196 NJVollzG;
Anspruch des Inhaftierten auf Berichtigung, Löschung und Sperrung, § 184 StVollzG, § 48 JVollzGB I, Art. 202 BayStVollzG, § 125 HmbStVollzG, § 65 HStVollzG, § 197 NJVollzG;
Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche des Betroffenen sowie für wissen-schaftliche Zwecke, §§ 185, 186 StVollzG, §§ 40, 49 JVollzGB I, Art. 203, 204 BayStVollzG, §§ 126, 127 HmbStVollzG, § 64 HStVollzG, §§ 198, 199 NJVollzG,
Verweisung auf anwendbare Vorschriften des BDSG bzw. der Landesdaten-schutzgesetze, § 187 StVollzG, § 55 JVollzGB I, Art. 205 BayStVollzG, § 128 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 S. 2 HStVollzG, § 200 NJVollzG.
10.2 Anwendbarkeit
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 179 bis 187 StVollzG finden nicht nur für die Vollziehung von Freiheitsstrafen Anwendung, sondern auch für die
Sicherungsverwahrung (§ 130 StVollzG7), den in der Justizvollzugsanstalt statt-
BVerfGE 65, S. 42 f.
So Rixen, 2000, S. 640.
§ 27 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 hStVollzG, § 112 njVollzG.
10.2 Anwendbarkeit 585
findenden Strafarrest (§ 167 StVollzG8) und den Vollzug einer gerichtlich an-geordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§ 171 StVollzG9). Gemäß § 422 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 171 StVollzG sind sie zudem für die in Justizvollzugsanstalten vollzogene Abschiebungshaft einschlägig. Die Regelungen der §§ 179 bis 187 StVollzG (bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze) normieren den Bereich des Umgangs mit personenbezogenen Daten abschließend nur im Anwendungsbereich des jeweiligen Strafvollzugsge-setzes.10 Außerhalb dieses Gesetzes bestehende Rechtsgrundlagen für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bleiben unberührt. Gleiches gilt für die landesrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Sie finden An-wendung, soweit der Landesgesetzgeber die Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs geregelt hat.
Sachlich betrifft die Regelung den Umgang mit personenbezogenen Daten und umfasst deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung. Personenbezogen sind Daten nach der Definition des § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG11, wenn sie Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer be-stimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) enthalten. Der Begriff der personenbezogenen Daten versteht sich außerordentlich weit und um-fasst alle Informationen über die Bezugsperson, gleich, ob diese äußerliche, kör-perliche Merkmale, innere, geistige Zustände, Sachangaben oder Werturteile ent-halten. Beispiele hierfür sind:
Name, Alter,
Familienstand, Kfz-Nummern,
Versicherungsnummern,
Vorstrafen, gesundheitliche Verhältnisse, Krankenunterlagen,
genetische Daten, Pass- oder Röntgenbilder, Kreditkarteninformationen usw.
Datenschutzrechtliche Vorschriften werden bei den im Strafvollzug verarbeite-ten Daten daher regelmäßig anwendbar sein.
§ 108 JVollzGb III, Art. 190 BayStVollzG.
§ 113 JVollzGb III.
Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, vor § 179 Rdn. 6.
§ 28 Abs. 1 JVollzGB I i.V.m. § 3 LDSG (B-W), Art. 205 BayStVollzG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG, § 128 HmbStVollzG i.V.m. § 4 Abs. 1 HmbDSG, § 58 Abs. 1 S. 2 HStVollzG i.V.m. § 2 HDSG, § 200 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 NDSG.
586 10 Datenschutz
Übersicht: Umgang mit Daten12
953
Umgang mit Daten
-
Erheben
Verwenden
z
ielgerichtetes
Beschaffen von Daten durch aktives Handeln
-
Verarbeiten
Nutzen
(5 Phasen)
A
uffangtatbestand,
z.B. auch Veröffentlichung
-
Speichern
Verändern
Übermitteln
Sperren
Löschen
Erfassen:
jede
Weiter-
Kenn-
jede Form
schriftlich
inhalt-
gabe an
zeichnung,
der Un-
fixieren
liche
einen
um eine
kenntlich-
Umge-
Dritten
weitere
machung,
Aufnehmen:
staltung
Verar-
die zur
Fixieren
beitung
Unlesbar-
von Daten
oder
keit führt
mit Auf-
Nutzung
nahme-
zu be-
technik
schränken,
z.B. durch
Aufbewah-
Vermerk
ren von
anderweitig
fixierten
Daten
Die Übersicht orientiert sich am BDSG. Teilweise gelten in den Ländern Abweichun-gen. So sind nach § 3 Abs. 2 S. 1 LDSG-BW, § 4 Abs. 2 S. 1 HmbDSG, § 3 Abs. 2 S. 1 NDSG das Erheben und Nutzen von Daten Unterfälle des Verarbeitens; § 2 HDSG be-handelt Erheben als Unterfall des Verarbeitens, nicht aber des Nutzens; zudem kennt das HDSG den Begriff des Veränderns nicht.
10.3 Systematisierung 587
10.3 Systematisierung
Der Gefangene muss nach Maßgabe des sog. Volkszählungsurteils13 Einschrän- 954 kungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im überwiegen-
den Allgemeininteresse und aufgrund einer gesetzlichen Grundlage hinnehmen, die im Einzelnen sowohl die Voraussetzungen als auch den Umfang des Eingriffs regelt. Der Umgang mit personenbezogenen Daten unterliegt demzufolge einem strikten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt14, welcher sich – außer aus der Einwilli-gung des Betroffenen, § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 4a Abs. 1 und 2 BDSG15 – nur aus einer verfassungsgemäßen Rechtsnorm ergeben kann. Die Gesetzgeber haben deshalb in den §§ 179 ff. StVollzG bzw. den entsprechenden Normen des Landes-rechts mit einer Fülle von verschiedenartig kombinierbaren Kriterien, „Schach-tel“-Tatbeständen und Querverweisen eine nicht leicht zu durchdringende Vielzahl von Eingriffsmöglichkeiten in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen.16 Gemeinsam sind den datenschutzrechtlichen Vorschriften aber ge-wisse wiederkehrende Tatbestandsmerkmale, die jeweils auf den Einzelfall bezo-gen überprüft werden müssen.
Die Eingriffsnormen regeln zunächst die Modalitäten des Umgangs mit Da- 955 ten, wobei zwischen ihrer Erhebung, §§ 179, 27 Abs. 1, 29 Abs. 3, 32, 86 Abs. 1,
86a Abs. 1 StVollzG17 und ihrer Verarbeitung sowie Nutzung, §§ 180, 86 Abs. 2 S. 3, 86a Abs. 2, 87 Abs. 2 StVollzG18, differenziert wird.
Um der jeweils verschieden hohen Intensität des Eingriffs in das Recht auf in- 956 formationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen zu können, unterscheiden die Regelungen zwischen offener und verdeckter Erhebung von Daten. Die ver-deckte Erhebung stellt den Ausnahmefall dar. Von ihr hat der Betroffene weder Kenntnis, noch hat er seine Zustimmung zu ihr erteilt. Sie ist lediglich vorgesehen
in § 179 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 StVollzG.19 Vorrang hat nach diesen Bestimmun-gen aber die Direkterhebung. Dieser Grundsatz der Primärerhebung beim Be-
BVerfGE 65, S. 1 ff.
Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 179 Rdn. 2.
§ 30 JVollzGB I, Art. 205 BayStVollzG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 bis 4 BayDSG, § 128 HmbStVollzG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HmbDSG, § 58 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HStVollzG i.V.m. § 7 Abs. 2 HDSG, § 200 NJVollzG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 NDSG.
Bäumler, 1998, S. 3; Kutscha, 1999, S. 156 ff.; krit. Kamann, 2000, S. 87.
§§ 31 bis 33 JVollzGB I; Art. 30 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 3, 35 Abs. 1, 93 Abs. 1, 94, 196 BayStVollzG; §§ 27, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 71 Abs. 1, 118, 119 HmbStVollzG; §§ 58,
59, 34 Abs. 4, 35 Abs. 2 HStVollzG; §§ 16, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 33, 78 Abs. 1, 79 S. 1, 190 NJVollzG.
18 §§ 34 bis 44 JVollzGB I; Art. 93 Abs. 2, 95 Abs. 2, 197, 198 BayStVollzG; §§ 71 Abs. 2, 73 Abs. 2, 120 HmbStVollzG; §§ 60, 62 HStVollzG; §§ 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 191 bis 193 NJVollzG.
§ 31 Abs. 3 bis 5 jVollzGb I; Art. 196 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 BayStVollzG; § 118 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 HmbStVollzG; § 59 Abs. 1 s. 2, Abs. 3 hStVollzG; § 190 Abs. 2 s. 3 und 4, Abs. 4 njVollzG.
588 10 Datenschutz
troffenen ist in § 179 Abs. 2 S. 1 StVollzG20 niedergelegt und stellt sich als un-mittelbarer Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Der Be-troffene soll wissen, wer wann und bei welcher Gelegenheit über ihn welche Da-ten sammelt, speichert, verarbeitet oder nutzt.21 Er soll bereits in dieser Phase zuverlässige Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen, die Situation richtig einzuschätzen. Die Nutzung von Daten, welche von Dritten oder von Behörden erlangt wurden, bleibt gem. § 179 Abs. 2 S. 2 StVollzG22 die Ausnahme.
Den datenschutzrechtlichen Regelungen liegt weiterhin der Grundsatz der Zweckbindung zugrunde. Er soll die Zweckentfremdung der erhaltenen Informa-tionen verhindern und erstreckt sich über die Vorschrift des § 181 StVollzG23 auch auf den Übermittlungsempfänger. Dieser darf die Daten nur zu demjenigen Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm übermittelt wurden oder ihm – gemessen an § 180 StVollzG bzw. einer entsprechenden Befugnisnorm des Landesrechts – hätten übermittelt werden dürfen. Dies gilt sowohl im vollzuglichen Bereich als auch für den außervollzuglichen Datenempfänger. Private Datenempfänger sind als mit datenschutzrechtlichen Anforderungen weniger vertraute Adressaten gem. § 181 S. 3 StVollzG24 auf die Zweckbindung sogar ausdrücklich hinzuweisen. Eine Legaldefinition des Empfängers enthält § 46 Abs. 3 BDSG. Hierunter fallen nur Personen oder Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle. Gleiches gilt beispielsweise gem. Art. 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BayDSG. Die anstaltsinterne Zweck-bindung beruht dann auf den Vorschriften des § 180 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StVollzG25 bzw. des Art. 197 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BayStVollzG.
Anders verhält es sich nach den Regelungen der übrigen Länder, die zwischen „Empfängern“ und „Dritten“ differenzieren. Empfänger ist danach jede Person oder Stelle, die Daten erhält (mit Ausnahme des Betroffenen), während Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle ist.26 Insoweit basiert die anstaltsinterne Zweckbindung bereits darauf, dass die Datenübermittlung nicht nur an Dritte, sondern an Empfänger allgemein und damit auch an andere anstalts-interne Stellen oder Personen einer Befugnis bedarf.
Es erfolgt in den Eingriffsnormen eine Abstufung nach der Sensibilität des Da-teninhalts. Insbesondere Daten, die Auskunft über das religiöse oder weltan-schauliche Bekenntnis des Betroffenen geben, das Ergebnis ärztlicher Untersu-chungen enthalten oder innerhalb eines besonderen Vertrauensverhältnisses gem.
-
20
§ 31 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I, Art. 196 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 S. 1
HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 S. 1 HStVollzG, § 190 Abs. 2 S. 1 NJVollzG.
21
Vgl. BVerfGE 65, S. 42 f.; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, vor
§ 179 Rdn. 2.
§ 31 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 119 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
§ 45 JVollzGb I, Art. 199 BayStVollzG, § 122 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 bis 4
HStVollzG, § 194 NJVollzG.
24 § 45 Abs. 1 S. 3 JVollzGB I, Art. 199 S. 3 BayStVollzG, § 122 S. 3 HmbStVollzG, § 60 Abs. 5 S. 3 HStVollzG, § 194 Abs. 1 S. 3 NJVollzG.
AK-Weichert, 2006, § 181 Rdn. 2; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 181 Rdn. 2.
§ 28 Abs. 1 jVollzGb I I.Vm. § 3 Abs. 4 und 5 ldsg (b-w), § 4 Abs. 4 und 5 HmbDsg, § 2 Abs. 4 und 5 hdsg, § 3 Abs. 4 s. 1 und 2 ndsg.
10.3 Systematisierung 589
§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGb erhoben wurden, erfahren eine besondere Be-handlung, § 182 StVollzG.27
Was den von der Datenverarbeitung Betroffenen i.S.d. § 187 S. 1 StVollzG 959 i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG28 anbelangt, so unterscheiden die Bestimmungen zwi-schen dem Inhaftierten und nichtinhaftierten Dritten. Für Letztere gelten insbe-sondere die Vorschriften der §§ 179 Abs. 3, 180 Abs. 9 StVollzG29, wonach die Datenverarbeitung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig bleibt.
Beschränkt werden die datenschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse jeweils 960 durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher in Gestalt der Standard-formel „Erforderlichkeit/Unerlässlichkeit für die Aufgabenerfüllung“ Eingang in
den Normtext gefunden hat. Eine spezifisch datenschutzrechtliche Ausprägung dieses Grundsatzes stellt somit das Erforderlichkeitsprinzip dar. Es soll eine „Datensammlung auf Vorrat“30 ausschließen und die Datenverarbeitung nur ge-statten, wenn ein Bedürfnis des Strafvollzugs sie notwendig macht. Unbeschadet der in § 32 StVollzG31, §§ 100a ff. StPO getroffenen abschließenden Regelungen scheidet es somit aus, die Verbindungsdaten und Gesprächsinhalte der von Gefan-genen geführten Telefonatezu speichern, um sie bei später evtl. auftretendem Ver-dacht auf strafrechtlich relevante Vorgänge hin auszuwerten.32 Zwar gestattet beispielsweise § 33 Abs. 1 S. 5 NJVollzG die Speicherung einer mittels Tele-kommunikation erfolgten Unterhaltung, allerdings nur zum Zweck der zeitversetz-ten Überwachung.
Bei jedem datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalt müssen zunächst die 961 Kriterien herausgearbeitet werden, welche Voraussetzung für die Eingriffsgrund-
lage sind. Liegen diese vor, darf eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung per-sonenbezogener Daten in Abhängigkeit von der Eingriffsintensität erfolgen, wenn bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmenden Abwägung zwischen Verwendungszweck der Daten und Schutzgut der informationellen Selbstbestimmung das öffentliche Interesse an der Verwendung überwiegt. Was den Verwendungszweck anbelangt, unterscheidet die gesetzliche Regelung zwi-schen vollzuglichen, ihnen gleichgestellten und vollzugsfremden Zwecken.
Wird das Persönlichkeitsrecht durch einen Eingriff schwerwiegend gefährdet, etwa weil der Eingriff besonders intensiv ist, muss der Verwendungszweck selbst konkret festgelegt sein und eine restriktive Handhabung erfolgen. Dies soll bei-spielsweise für den Umgang mit Krankenakten gelten. Bei geringeren Auswirkun-gen des Eingriffs oder wenn sich ein konkreter Verwendungszweck aus der Natur
§ 47 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; dazu unten Kap. 10.4.3.
§ 28 Abs. 1jVollzGb I I.V.M. § 3 Abs. 1 ldsg (b-w); Art. 205 BayStVollzG I.V.M. Art. 4 Abs. 1 BayDsg; § 128 HmbStVollzG I.V.M. § 4 Abs. 1 HmbDsg; § 200 Abs. 2 njVollzG I.V.M. § 3 Abs. 1 ndsg.
§§ 31 Abs. 4, 45 Abs. 2 JVollzGB I, Art. 196 Abs. 3, 197 Abs. 9 BayStVollzG, §§ 118 Abs. 3, 120 Abs. 9 HmbStVollzG, § 59 Abs. 2 HStVollzG, §§ 190 Abs. 3, 191 Abs. 3 S. 2 NJVollzG.
AK-Weichert, 2006, § 179 Rdn. 4.
Art. 35 BayStVollzG, § 32 HmbStVollzG, § 34 Abs. 2 HStVollzG, § 33 NJVollzG.
OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 221.
590 10 Datenschutz
der Sache nicht von vornherein festlegen lässt, genügen generalklauselartige Re-gelungen. Dies gilt etwa für das Anbringen des Namens des Gefangenen an seinen persönlichen Gegenständen, die während der Haft in einem geschlossenen Behält-nis aufbewahrt werden.
Aufgrund der Vielzahl der in den einschlägigen Normen enthaltenen unbe-stimmten Rechtsbegriffe ist der Rahmen für die Datenerhebung und -verarbeitung sehr weit gesteckt. Aus diesem Grund erfährt die Kodifizierung der Materie auch Kritik. Sie wird für verfehlt gehalten, weil sie das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Datenerhebung in ihr Gegenteil verkehrt.33
10.4 Eingriffsgrundlagen
10.4.1 Erhebung personenbezogener Daten
Nach § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 3 Abs. 3 BDSG34 handelt es sich beim Erheben um das zielgerichtete Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Darunter ist ein aktives Handeln zu verstehen, das auf die Gewinnung von personenbezogenen Daten abzielt.35 Es genügt dennoch nicht, wenn sich die Wahrnehmung nur zufäl-lig oder in Verbindung mit einer anderen Handlung ergibt; Verhalten in der Öf-fentlichkeit scheidet als Erhebung ebenso aus wie die „aufgedrängte“ Erhebung, die erst bei einer Speicherung datenschutzrechtlich relevant wird (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 BDSG, § 191 Abs. 1 S. 2 NJVollzG).36
Beispiel: Der Strafgefangene A klagt bei einem Vollzugsbeamten über gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit seiner HIV-Infektion. Hierbei handelt es sich nicht um eine Datenerhebung seitens des Anstaltsbediensteten, sondern um eine diesem aufgedrängte Information.
Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn der Vollzugsbedienstete diesel-ben Informationen erst im Wege der Nachfrage bei dem Inhaftierten, dem Anstaltsarzt oder der Schwester des Gefangenen bei deren Angehörigenbesuch erhalten hätte.
Die Zusammenstellung von bereits der Vollzugsanstalt vorliegenden Daten so-wie die Sekundärbeschaffung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen wie Zeitungen oder Telefonbüchern fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand der Datenerhebung, es liegt vielmehr eine Verwendung vor.37
Dazu Kamann, 2000, S. 87.
§ 28 Abs. 1 JVollzGB I i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LDSG (B-W), Art. 205 Bay-StVollzG i.V.m. Art. 4 Abs. 5 BayDSG, § 128 HmbStVollzG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HmbDSG, § 58 Abs. 1 S. 2 HStVollzG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HDSG, § 200 Abs. 2 NJVollzG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 NDSG.
Simitis/Dammann, 2006, § 3 Rdn. 102.
Tinnefeld/Ehmann/Gerling, 2005, S. 297.
Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 179 Rdn. 6.
10.4 Eingriffsgrundlagen 591
Die allgemeine Befugnis zur Datenerhebung im Strafvollzug ist in der Gene- 963 ralklausel des § 179 Abs. 1 StVollzG38 geregelt. Danach bleibt die Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies für den Vollzug der Freiheits-strafe (oder der dieser gleichgestellten Haftart39) erforderlich ist. Eine umfangrei-
che Datenerhebung findet insbesondere in der vollzuglichen Eingangsphase statt. Um dem Vollzugsziel Rechnung tragen zu können, muss sich die Vollzugsbehör-de Kenntnis von zahlreichen personenbezogenen Daten eines Inhaftierten ver-schaffen.
Beispiel: Dem Strafantritt des rechtskräftig Verurteilten schließt sich die Aufnahme des Gefangenen an.40 Sie beginnt auf der Vollzugsgeschäftsstelle mit der Feststellung sei-ner Personalien. In diesem Rahmen wird der Betroffene nach Anschrift, Familienstand sowie unterhaltsberechtigten Personen befragt. Es kommt zu einer Durchsuchung nach mitgeführten Gegenständen. In die Vollzugsplanung41 fließen als Erkenntnis aus der Behandlungsuntersuchung Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse ein, die notwendig sind für die dort vorgesehenen Entscheidungen. In all diesen Fällen erfolgt jeweils eine Erhebung personenbezogener Daten beim Inhaftierten.
Eine Datenerhebung ist während der gesamten Inhaftierung nahezu vor jeder Einzelfallentscheidung für eine sachgerechte Ermessensausübung notwendig.42 So hat die Anstaltsleitung beispielsweise bei einer Gewährung von Vollzugslocke-rungen die Eignung des Inhaftierten im Hinblick auf eine Flucht- oder Miss-brauchsgefahr i.S.d. § 11 Abs. 2 StVollzG43 zu prüfen. Dies beurteilt sich etwa danach, ob der Inhaftierte Auslandskontakte hat. An solche Informationen kann die Vollzugsbehörde aber in der Regel nur im Wege einer Datenerhebung gelan-gen.
Grundsätzlich sind gem. § 179 Abs. 2 S. 1 StVollzG44 die Daten bei dem Be- 964 troffenen selbst zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffe-nen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und die Hinweis- und Auf-klärungspflichten verweist § 179 Abs. 2 S. 2 StVollzG auf §§ 4 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1a BDSG. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG ist die Erhebung ohne Mitwirkung
des Betroffenen nur zulässig, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
§ 31 Abs. 1 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 Hmb-StVollzG, § 58 Abs. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
Siehe oben Kap. 10.2.
Dazu oben Kap. 5.1.3.
Kap. 5.1.5.
Vassilaki, 1999, S. 14; krit. Kamann, 2000, S. 85.
§ 7 Abs. 1 jVollzGb III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 11 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 s. 1 hStVollzG, § 13 Abs. 2 njVollzG.
§ 31 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
592 10 Datenschutz
Zudem dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-einträchtigt werden.45
Ähnliche Regelungen wie im Bundesrecht finden sich in Art. 196 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 bis 4 BayDSG, in § 119 Abs. 2 S. 2 Hmb-StVollzG i.V.m. § 12 Abs. 2 HmbDSG sowie § 59 Abs. 2 S. 2 HStVollzG i.V.m. § 12 Abs. 2, 3 HDSG. Nach 31 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III kommt eine Datenerhe-bung ohne Kenntnis des Betroffenen dann in Betracht, wenn dies für die Aufga-benerfüllung der Vollzugsbehörde erforderlich ist und Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht bestehen. Nach § 190 Abs. 2 S. 3 NJVollzG kommt es darauf an, ob anderenfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder eine Rechtsvorschrift die nicht-offene Erhebung vorsieht oder zwingend voraussetzt.
§ 179 Abs. 3 StVollzG46 stellt an die Erhebung von Daten über Personen, die keine Strafgefangenen sind, strengere Anforderungen. Nach diesen Normen dür-fen Daten bei Personen oder Stellen ohne ihre Mitwirkung außerhalb der Voll-zugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Gefangenen bzw. ihn betreffende Maßnahmen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bzw. einer anderen vom Gesetz erfassten Frei-heitsentziehung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interes-sen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
Nach § 179 Abs. 4 StVollzG werden Gefangene und andere Betroffene über die zulässigerweise ohne ihre Kenntnis erhobenen personenbezogenen Daten unter-richtet, soweit der Vollzug der Freiheitsstrafe dadurch nicht gefährdet wird. Diese Regelung gewährleistet die Kenntnis des Betroffenen von der Datenerhebung, um diesem die Wahrnehmung seiner Rechte aus § 185 StVollzG zu ermöglichen.47
965 Neben den Generalklauseln finden sich besondere Eingriffsgrundlagen im Bereich der Datenerhebung beispielsweise für die Überwachung der Besuche in § 27 Abs. 1 StVollzG48, für Schriftwechsel in § 29 Abs. 3 StVollzG49, für erken-nungsdienstliche Maßnahmen in § 86 Abs. 1 StVollzG50 sowie für die Aufnahme von Lichtbildern in § 86a StVollzG. Für Maßnahmen zur Identitätsfeststellung enthält § 79 NJVollzG eine Grundlage, für Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG, § 72 Abs. 1 HmbStVollzG, § 32 HStVollzG.
Siehe auch Rixen, 2000, S. 641.
§ 31 Abs. 4 s. 5 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 Hmb-StVollzG, § 59 Abs. 2 hStVollzG und § 190 Abs. 3 njVollzG.
47 Vergleichbare Regelungen über Unterrichtungspflichten treffen § 31 Abs. 5 JVollzGB I, Art. 196 Abs. 4 BayStVollzG, § 118 Abs. 4 HmbStVollzG, § 59 Abs. 3 HStVollzG i.V.m. § 12 Abs. 4 und 5 HDSG und § 190 Abs. 4 NJVollzG; dazu ausführ-lich unten Kap. 10.5.1.
§ 21 Abs. 1 und 2 jVollzGb I, Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, § 30 Abs. 1 und 2 HmbStVollzG, § 34 Abs. 4 hStVollzG, § 28 Abs. 1 njVollzG.
49 § 24 Abs. 1 JVollzGB III, Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG, § 32 Abs. 1 HmbStVollzG, § 35 Abs. 2 HStVollzG, § 30 Abs. 1 NJVollzG.
§ 31 Abs. 1 s. 2 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 78 njVollzG.
10.4 Eingriffsgrundlagen 593
Beispiel: Ein im Geltungsbereich des Bundes-Strafvollzugsgesetzes inhaftierter Straf-gefangener befand sich nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Totschlags seit 1995 im geschlossenen Vollzug. Im Oktober 1998 wurde er von Ans-taltsbediensteten aufgefordert, die Aufnahme von Lichtbildern zu dulden. Das geschah mit der auf § 23 VGO gestützten Begründung, diese erkennungsdienstliche Maßnahme sei zuletzt Anfang 1995 erfolgt, die früheren Bilder entsprächen nicht mehr dem Er-scheinungsbild des Gefangenen und die Neuanfertigung sei im Hinblick auf die Rest-strafe geboten. Nachdem im darauf folgenden Monat von dem Gefangenen vier Licht-bilder gefertigt wurden, begehrte dieser mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die neu gefertigten Lichtbilder zu vernichten.
Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen. Die Neuanfertigung der Lichtbil-der war gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zureichend begründet und verhältnismäßig. Zwar muss Zweck der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 StVollzG die Sicherung des Vollzugs sein. Sie sollen dazu dienen, die Fahndung und Wiedererg-reifung flüchtiger Gefangener zu erleichtern. Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass sol-che Maßnahmen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vorausset-zen. Diese kann vielmehr schon durch eine noch lange Vollzugsdauer und ein nach der Tatschwere zu bemessendes besonderes Sicherungsbedürfnis indiziert sein.51
Durch die Einfügung von § 86a StVollzG hat sich an diesem Ergebnis nichts geän-dert. Denn die Vorschrift des § 86a StVollzG hat nicht die Sicherung des Vollzugs52 im Blick, sondern betrifft die Speicherung und Nutzung von Lichtbildern zu internen Zwe - cken, also der Identitätsfeststellung von Gefangenen durch die Vollzugsbediensteten.53
Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten darüber hinaus Rechtsgrundla-gen für Formen der Datenerhebung durch den Einsatz von Videotechnik, etwa zur Beobachtung
des Anstaltsgeländes (z.B. § 32 Abs. 3 JVollzGB I, § 119 Abs. 2 Hmb-StVollzG) bzw.
von Hafträumen (§ 32 Abs. 1 und 2 JVollzGB I, Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 Bay-StVollzG, § 119 Abs. 3 HmbStVollzG) oder
gemeinschaftlich genutzten Räumen in der Anstalt (§ 190 Abs. 2 S. 4 2. Halbs. NJVollzG).
§ 33 JVollzGB I gestattet sogar eine Überwachung des Anstaltsgeländes durch Radio-Frequenz-Identifikation, wobei ein entsprechender Transponder einem Gefangenen mit dessen Einwilligung sogar nach Art der sog. „elektronischen Fußfessel“ angelegt werden kann.
Vgl. dazu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, S. 29 zur früheren Rechtslage; der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entspricht seit 1.10.2010 in Hessen § 58 Abs. 2 Nr. 2 HStVollzG.
Dazu Kap. 7.2.1.3.
53 Arloth, 2008, § 86a Rdn. 1; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 86a Rdn. 1.
594 10 Datenschutz
10.4.2 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Nach § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 3 Abs. 4 BDSG wird die Verarbeitung von Daten in fünf Phasen unterteilt: Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen. Die einzelnen Verarbeitungsmodalitäten sind in § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 5 BDSG legaldefiniert.54
Unter Nutzung versteht man nach § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten, die keine Verarbeitung dar-stellt. Nach der moderneren datenschutzrechtlichen Konzeption der meisten Bun-desländer meint Nutzen – in der Sache ohne Unterschied – die Verwendung per-sonenbezogener Daten (innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle), wenn weder Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen vorliegt.55 Die Generalklausel für die vollzugliche Verarbeitung und Nutzung von Daten bildet § 180 Abs. 1 S. 1 StVollzG56. Danach sind Verarbeitung und Nutzung nur inso-weit zulässig, als die Erfüllung der den Vollzugsbehörden im Strafvollzug aufge-gebenen Aufgaben sie erfordert.
Beispiel: Zur Person jedes Gefangenen führen die Justizvollzugsanstalten Unterlagen in verschiedenen Formen. Dazu gehören die Gefangenenpersonalakte, die Gesundheitsak-te, das Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle (Nr. 63 VGO), die Besucherkartei usw. Für alle derartigen Speichermedien hat § 180 Abs. 1 S. 1 StVollzG eine Rechtsgrundla-ge geschaffen. Die Landesgesetzgeber haben zum Teil für die Führung von Personalak-ten Spezialbestimmungen vorgesehen, z.B. in § 34 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I, Art. 195 BayStVollzG.
Gemäß § 180 Abs. 1 S. 2 StVollzG57 kann die Vollzugsbehörde Gefangenen die Pflicht auferlegen, Lichtbildausweise mit sich zu führen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dies trägt den Sicher-heitsbedürfnissen der Praxis insbesondere im Freizeit- und Arbeitsbereich Rech-nung. Nach § 34 Abs. 3 JVollzGB I kann dies in Baden-Württemberg sogar unbe-schadet von Sicherheitserfordernissen angeordnet werden. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des Erfordernisses, den Aufenthaltsort von Gefangenen in der Einrichtung zu überwachen, können darüber hinaus offen zu tragende Ausweise mit Radio-Frequenz-Identifikation-Transponder ausgegeben werden (§ 34 Abs. 4 JVollzGB I). Ob diese Befugnisnormen wegen der in § 86a StVollzG58 zugelassenen Speicherung von Lichtbildern in anstaltsinternen Infor-
Siehe auch oben die Übersicht in Kap. 10.2 mit Hinweis auf abweichende landesrecht-liche Konzeptionen.
§ 28 Abs. 1 JVollzGB I i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 5 LDSG (B-W), § 128 HmbStVollzG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 HmbDSG, § 200 Abs. 2 NJVollzG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 NDSG; ähnlich Art. 4 Abs. 7 BayDSG.
Bzw. § 34 Abs. 1 JVollzGB I, Art. 197 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 S. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 HStVollzG, § 191 Abs. 1 S. 1 NJVollzG.
§ 34 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 2 Hmb-StVollzG, § 48 hStVollzG, § 79 s. 1 njVollzG.
§ 31 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 58 Abs. 2 hStVollzG, § 78 njVollzG.
10.4 Eingriffsgrundlagen 595
mationssystemen bei Schaffung der erforderlichen technischen Möglichkeiten obsolet werden dürften59, bleibt abzuwarten.
Besondere Eingriffsbefugnisse sind in den anderen Absätzen des § 180 968
StVollzG (§§ 35 bis 39, 51 bis 54 JVollzGB I, Art. 197 BayStVollzG, §§ 120, 121 HmbStVollzG, §§ 191 bis 193 NJVollzG, ähnlich § 58 Abs. 2 bis 4, 60 HStVollzG) geregelt. Dies betrifft z.B. die Verarbeitung und Nutzung von Daten bei der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels oder des Inhalts von Pake-ten in § 180 Abs. 8 StVollzG.60 Eine Verarbeitung und Nutzung von Daten kommt hier sowohl für vollzugliche als auch für andere Zwecke in Betracht. Durch den Verweis auf § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG61 ergibt sich, dass die so gewonnenen Informationen auch zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden dürfen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt dies jedoch nur dann, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden. Die Daten dürfen in diesem Fall an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
Beispiel: Die Anstalt erfährt aus dem Briefwechsel eines Strafgefangenen mit seiner Bekannten B, dass diese eine bisher nicht aufgeklärte Straftat verübt hat. Es muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden, ob Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert werden sollen.
Rühmt sich Mitgefangener C dagegen einer im Straßenverkehr begangenen Ge-schwindigkeitsübertretung, liegt eine für Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht rele-vante Ordnungswidrigkeit vor. Eine Weitergabe der Information scheidet aus.
Mit § 180 Abs. 2, 4 und 5 StVollzG62 wird der Zweckbindungsgrundsatz durchbrochen. In diesen Fällen ist eine Nutzung und Verarbeitung von Daten auch für andere Zwecke als die sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebende Aufgaben-erfüllung zulässig. So kommt etwa die Erteilung von Auskünften an den Verletz-ten einer Straftat in Betracht, § 180 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2 StVollzG.63 § 180 Abs. 3 StVollzG64 stellt klar, dass in Äußerungen und Stellungnahmen der Anstalt, welche in Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern und Rechtsbeschwer-deverfahren vor den Strafsenaten der Oberlandesgerichte (§§ 109 ff. StVollzG)
59 |
So die Prognose von Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 180 |
|
Rdn. 10. |
60 |
§ 44 Abs. 1 JVollzGB I, Art. 197 Abs. 8 BayStVollzG, § 120 Abs. 8 HmbStVollzG, |
|
§ 60 Abs. 2 HStVollzG. |
Art. 197 Abs. 2 Nr. 4 BayStVollzG, § 120 Abs. 2 Nr. 4 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 HStVollzG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 HDSG; Ähnliches folgt aus § 36 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB I sowie § 192 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 4 NJVollzG.
§§ 36, 37, 38 JVollzGB I, Art. 197 Abs. 2, 4 und 5 BayStVollzG, § 120 Abs. 2, 4 und 5 HmbStVollzG, § 192 Abs. 1 bis 4 NJVollzG.
63 § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JVollzGB I, Art. 197 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 HmbStVollzG, § 60 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HStVollzG, § 192 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 NJVollzG; zum Verletztenbegriff LG Karlsruhe, NStZ 2003, S. 596; Arloth, 2008, § 180 Rdn. 7; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 180 Rdn. 6; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 180 Rdn. 33.
Art. 197 Abs. 3 BayStVollzG, § 120 Abs. 3 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 HStVollzG, § 191 Abs. 4 NJVollzG; ähnlich § 37 Abs. 1 Nr. 3 JVollzGB I.
596 10 Datenschutz
erfolgen, keine Zweckentfremdung personenbezogener Daten liegt. In Baden-Württemberg wird insoweit von Datennutzung zu vollzugsbegleitenden Zwecken gesprochen (§ 35 JVollzGB I). Das JVollzGB kennt weiter die – eine Zweckent-fremdung darstellende – Datennutzung zu vollzugsunterstützenden Zwecken (§ 37 JVollzGB I), etwa zum Zweck der Nachsorge.
Den Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung tragen die Länder schließlich durch besondere Befugnisnormen für die Einrichtung zentraler Dateien und die Datenübermittlung in automatisierten Verfahren Rechnung (z.B. §§ 51, 52 JVollzGB I, Art. 198 BayStVollzG, § 121 HmbStVollzG, § 62 HStVollzG, § 193 NJVollzG).
10.4.3 Schutz besonderer Daten und spezifische Eingriffsvoraussetzungen
Sehr sensible persönliche Daten, die Rückschlüsse auf ein religiöses oder weltan-schauliches Bekenntnis zulassen, durch ärztliche Untersuchungen oder innerhalb eines Vertrauensverhältnisses i.S.d. § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB gewonnen wurden, erfahren einen besonderen Schutz, § 182 StVollzG.65 Sie dürfen in der Anstalt nicht allgemein bekannt gemacht werden, also nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Personen zugänglich sein. Gesetzestechnisch wird dieser Schutz durch erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erreicht. Die allgemeine Zulässig-keitsvoraussetzung für die Verarbeitung und Nutzung vollzugsrelevanter perso-nenbezogener Daten, die gem. § 180 Abs. 1 S. 1 StVollzG bzw. der korrespondie-renden Norm des Landesrechts66 in der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung besteht, genügt hier nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs.67
Je nach Eingriffsschwelle hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Anforderun-gen an die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angehoben. Mit fortschreitender Eingriffsintensität ergibt sich ein Stufenverhältnis, das die einzel-nen Tatbestände auch nach der Sensibilität des Dateninhalts unterscheidet.68 Al-lerdings wird weiter nach Eingriffszweck und -richtung differenziert, so dass der Umgang mit sämtlichen personenbezogenen Daten zum Teil an besonderen Vo-raussetzungen zu messen ist. Die Gesetze sehen im Wesentlichen folgende Abstu-fung vor:
Erforderlichkeit
für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt (§ 182 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 47 Abs. 1 S. 3 JVollzGB I, Art. 197 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG,
§ 21 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. Ak-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 1.
§ 34 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 191 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
Arloth, 2008, § 182 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 182 Rdn. 1; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 182 Rdn. 1.
BT-Drs. 13/10245, S. 25.
10.4 Eingriffsgrundlagen 597
§ 123 Abs. 1 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 1 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 1
S. 2 NJVollzG),
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (§ 180 Abs. 1 S. 2
-
StVollzG, § 34
Abs. 4 JVollzGB I, Art. 197 Abs. 1
S. 2 BayStVollzG,
§§ 119 Abs. 2
S. 1, 120 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG,
§ 61 Abs. 2 S. 2
HStVollzG, § 79 S. 1 NJVollzG),
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefange-nen oder Dritter (§ 182 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG, §§ 32 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 2 S. 2 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 2 S. 2 und 3 BayStVollzG, §§ 120 Abs. 3 S. 1, 123 Abs. 2 S. 2 und 4 HmbStVollzG, § 195 Abs. 2 S. 2 und 3 NJVollzG),
zur Abwehr schwerwiegender Gefahren oder zur Wahrung bestimmter übergeordneter Rechtsgüter (Katalog in § 180 Abs. 2 StVollzG, § 36
JVollzGB I, Art. 197 Abs. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 2 HmbStVollzG,
191 Abs. 3 NJVollzG),
Unerlässlichkeit
für die Aufgabenerfüllung (§ 182 Abs. 2 S. 3 StVollzG, Art. 200 Abs. 2 S. 3 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 S. 4 HmbStVollzG, § 195 Abs. 2 S. 3 NJVollzG),
für die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Si-cherung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, wenn die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt (§ 179 Abs. 3 StVollzG, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 HmbStVollzG, § 59 Abs. 2 HStVollzG, § 190 Abs. 3 NJVollzG),
zur Wahrung bestimmter übergeordneter Rechtsgüter (Katalog in § 184 Abs. 2 S. 1 StVollzG, Art. 202 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG, § 125 Abs. 3 S. 1 HmbStVollzG, § 65 Abs. 3 S. 3 HStVollzG, § 197 Abs. 2 S. 1 NJVollzG).
Insbesondere im baden-württembergischen Landesrecht wird von der geschilderten Systematik durch die Statuierung geringerer Eingriffsvoraussetzungen abgewichen. So begnügt man sich hier bisweilen mit der Erforderlichkeit des Eingriffs anstelle von Unerlässlichkeit (etwa §§ 31 Abs. 4, 48 Abs. 3 S. 1 JVollzGB I).
Abweichend von den übrigen Gesetzen kennt Hessen vor §§ 61 Abs. 2 S. 2 und 65 Abs. 2 HStVollzG noch die Offenbarungspflicht bei Unerlässlichkeit aus Gründen der Anstaltssicherheit oder zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben oder Ge-sundheit Gefangener oder Dritter.
Im Bereich der besonders geschützten Daten gem. § 182 Abs. 2 StVollzG, § 47 971 Abs. 2 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 HmbStVollzG,
§ 61 Abs. 2 HStVollzG, § 195 Abs. 2 NJVollzG hat der Gesetzgeber ergänzend zu den datenschutzrechtlichen Eingriffsbefugnissen sowie der Möglichkeit, nach Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Betroffenen ein Geheimnis preiszugeben69, eine Offenbarungspflicht für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
69 Zu den verschiedenen Konstellationen Rösch, 2000a, S. 153; Volckart, 1998, S. 193.
598 10 Datenschutz
StGB genannten Personen70 geschaffen. Grundsätzlich gilt deren strafbewehrte Schweigepflicht auch gegenüber der Vollzugsbehörde (§ 182 Abs. 2 S. 1 StVollzG71). Namentlich Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind aber zur Offenbarung nicht nur befugt72, sondern sogar verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheb-lichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist (§ 182 Abs. 2 S. 2 StVollzG73).
Das baden-württembergische Landesrecht stellt klar, dass eine Offenbarungspflicht aller anderen Vollzugsbediensteten mit Ausnahme der Seelsorger besteht. Dies gilt bereits bei Dienlichkeit der Information für Vollzugszwecke (§ 47 Abs. 2 S. 3 JVollzGB I).
Als Ansprechpartner haben die Gesetze überwiegend den Anstaltsleiter vorge-sehen. Dieser kann die Offenbarung auch gegenüber anderen Bediensteten allge-mein zulassen (§ 182 Abs. 3 S. 2 StVollzG, § 47 Abs. 3 S. 2 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 3 S. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 3 S. 2 HmbStVollzG). Die Pflicht zur Of-fenbarung besteht nur gegenüber dem Anstaltsleiter selbst. Darüber hinaus ordnet § 195 Abs. 2 S. 2 NJVollzG eine Offenbarungspflicht auch gegenüber dem beauf-tragten Vollzugsmitarbeiter an.74
972 Ein gesteigerter Geheimschutz gilt allerdings – mit Ausnahme von Baden-Württemberg – für Informationen, die der Arzt im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff. StVollzG, §§ 32 ff. JVollzGB III, Art. 58 ff. BayStVollzG, §§ 56 ff. HmbStVollzG, §§ 23 f. HStVollzG, §§ 56 ff. NJVollzG) erlangt hat.75 Zur Preisgabe von Geheimnissen, die ihm hierbei bekannt geworden sind, ist er nicht verpflichtet, sondern nur befugt.
In Hamburg ist insofern eine Ausnahme von diesem Grundsatz statuiert, als dort eine Offenbarungspflicht für fiskalische Zwecke, insbesondere der Kontrolle ärztlicher Tätigkeit auf ihre Wirtschaftlichkeit hin besteht (§ 123 Abs. 2 S. 3 HmbStVollzG).
Im Hinblick auf die Offenbarung für Zwecke der Vollzugsbehörden darf der Arzt von seiner Berechtigung nicht bereits dann Gebrauch machen, wenn der Bruch der Verschwiegenheit für die behördliche Aufgabenerfüllung nur erforder-lich ist. Erst sofern die Offenbarung für die Erfüllung der Aufgaben unerlässslich bleibt, darf er die Information preisgeben (§ 182 Abs. 2 S. 3 StVollzG, Art. 200
Im Landesrecht von Bayern und Hamburg ist der Verweis auf § 203 StGB durch eine besondere Aufzählung der Berufsangehörigen ersetzt worden, in Baden-Württemberg wird zusätzlich der seelsorgerische Dienst genannt.
§ 47 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 200 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
Vgl. § 203 Abs. 1 StGB: „Wer unbefugt …“.
§ 47 Abs. 2 s. 2 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
Volckart, 1998, S. 193.
Dazu Busch R., 2000, S. 344 ff.
10.4 Eingriffsgrundlagen 599
Abs. 2 S. 3 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 S. 4 HmbStVollzG, § 195 Abs. 2 S. 3 NJVollzG). „Unerlässlichkeit“ bedeutet dabei, dass die Daten in einem gesteiger-ten Maß erforderlich sein müssen.76 Der Arzt hat dabei die für und gegen einen Geheimnisbruch sprechenden Aspekte abzuwägen, wobei auch Beachtung finden darf, dass Ärzte grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.77
Soweit ein Arzt aber nicht im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge, sondern aufgrund seiner sonstigen Einbeziehung in das Vollzugsgeschehen von personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt, trifft ihn demgegenüber die Offenba-rungspflicht nach § 182 Abs. 2 S. 2 StVollzG.78 Zum sonstigen Vollzugsgesche-hen und nicht zum Bereich der Gesundheitsfürsorge gehört insbesondere die ärzt-liche Untersuchung im Aufnahmeverfahren (§ 5 Abs. 3 StVollzG, § 4 Abs. 1 S. 1 JVollzGB I, Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG, § 6 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG, § 8 Abs. 2 HStVollzG, § 8 Abs. 2 S. 3 NJVollzG). Denn diese Maßnahme stellt keine freie Inanspruchnahme der üblichen ärztlichen Leistung79 dar.
Beispiele: Den Anstaltsarzt trifft zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Anstaltsleiter, wenn sich bei der Eingangsuntersu-chung ergibt, dass ein Gefangener wegen einer Erkrankung oder Allergie bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann. Insoweit genügt jedoch die Mitteilung der betreffenden Beschäftigung, denn die genaue Diagnose benötigt die Vollzugsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht.80
Aus vollzuglichen Gründen kann aber z.B. die Offenbarung von Betäubungsmittel-missbrauch oder Drogenabhängigkeit geboten sein.81 Eine Offenbarungsbefugnis be-steht z.B. nicht, wenn der Gefangene beim Arzt über Kopfschmerzen klagt und als de-ren Ursache den Genuss (illegal) selbst angesetzten Alkohols benennt.82 Die Schweige-pflicht muss demgegenüber durchbrochen werden, wenn der Therapeut erfährt, dass der Gefangene eine Vollzugslockerung zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen will.83
Eine Verpflichtung zur Offenbarung von personenbezogenen Daten zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter besteht bei-spielsweise auch für den Anstaltspsychologen, der begründete Hinweise auf die Suizid-gefahr des von ihm therapierten Gefangenen erhält.84 Das Gleiche gilt für den Anstalts-arzt, der von einer ansteckenden Krankheit eines Gefangenen erfährt, die Vorkehrungen zum Schutze der Mitgefangenen und Bediensteten erfordert.85 Der Arzt wird sich re-gelmäßig um der Abwehr künftiger Leibesgefahren für einen Gefangenen willen zur
Vgl. AK-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 50; Arloth, 2008, § 182 Rdn. 8; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 68 Rdn. 2.
AK-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 35 f.
Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 182 Rdn. 8; Kaiser/Schöch, 2002, S. 340.
Zum Begriff der Gesundheitsfürsorge: Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 58 Rdn. 2.
Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 182 Rdn. 7; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lauben-thal, 2009, § 182 Rdn. 12.
AK-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 33; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 180 Rdn. 12.
Rösch, 2000a, S. 158.
Arloth, 2008, § 182 Rdn. 5; Kaiser/Schöch, 2002, S. 344; Rösch, 2000a, S. 159; Wulf, 1998, S. 190; vgl. dazu auch Harrendorf, 2007, S. 19.
Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 182 Rdn. 13.
Busch R., 2000, S. 347.
600 10 Datenschutz
Offenbarung entschließen, wenn er Verletzungen eines Gefangenen feststellt, die den Verdacht körperlicher Übergriffe durch Mitgefangene begründen. Der betroffene Inhaf-tierte muss dann im Rahmen der Unterbringung von diesen Gefangenen getrennt wer-den.86
Bei Bekanntwerden einer HIV-Infektion eines Gefangenen dürfte eine Pflicht zur Offenbarung wegen der nur sehr eingeschränkten Übertragbarkeit des Virus im Regel-fall zu verneinen sein.87
Die Durchbrechung der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB vorgesehenen Schweigepflicht wird nach Ansicht des Gesetzgebers durch den strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.88 Die Privilegierung des Arztes liegt darin begründet, dass der Gefangene den Mediziner seines Vertrauens nicht frei wählen darf, sich aber schon zur Wahrung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Gefangenen diesem öffnen soll.
973 In der – in allen Ländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg vorliegen-den – Ungleichbehandlung von Psychologen, Sozialarbeitern und Sozialpädago-gen sehen Teile des Schrifttums einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil die ärztliche Hilfe nicht von existenziell derart höherer Bedeutung sei.89 Zudem verhindere die Offenbarungspflicht das Entstehen eines vertrauensvollen Beratungs- und Behand-lungsverhältnisses.90 Darin liege eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des (Re-)Sozialisierungsauftrags, die zu einem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG) führe.91 Begegnen lässt sich dem aber durch eine restriktive Auslegung des § 182 Abs. 2 S. 2 StVollzG92.
Die Offenbarung muss für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde erfor-derlich sein; bei der Entscheidung über den Geheimnisbruch ist daher konsequen-terweise zu berücksichtigen, dass auch die (Re-)Sozialisierung des Gefangenen zu den Aufgaben der Vollzugsbehörde gehört. Hierzu bedarf es der Behandlung durch Fachkräfte, die nach § 182 Abs. 2 S. 1 StVollzG, § 47 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I, § 195 Abs. 2 S. 1 NJVollzG, jeweils i.V.m. § 203 StGB bzw. nach Art. 200 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 S. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 S. 1 HStVollzG generell im Interesse der Therapie einer strafbewehrten Ver-schwiegenheitspflicht unterliegen. Damit wird der Weg frei zur Vornahme einer Güterabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des
86 |
Busch R., 2000, S. 347. |
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Dazu ausführlich Arloth, |
2008, § 56 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 56 |
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Rdn. 8 ff.; Schmid, in: |
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 182 Rdn. 13 |
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m. w. Nachw. |
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BT-Drs. 13/10245, S. 26.
AK-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 51; Böllinger, 1999, S. 142.
Adt, 1998, S. 331 ff.; Böllinger, 1999, S. 143 ff.; ders., 2000, S. 13 ff.; Kamann, 1998, S. 321 f.; ähnlich Hartmann, 1999, S. 74 ff.; Thorwart, 1999, S. 12.
AK-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 52; Böllinger, 1999, S. 148 ff.; ders., 2000, S. 12; Goderbauer, 1999, S. 160; ablehnend auch Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, 1999, S. 340 f.
Bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften von § 47 Abs. 2 S. 2 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 S. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 S. 2 HStVollzG, § 195 Abs. 2 S. 2 NJVollzG.
10.4 Eingriffsgrundlagen 601
Gefangenen mit dem (Re-)Sozialisierungsauftrag einerseits und sonstigen vollzuglichen Interessen andererseits.93 Geht es demgegenüber um die Offenba-rung zur Abwehr von Leibes- und Lebensgefahren, hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise die erforderliche Abwägungsentscheidung selbst getrof-fen.94
Nach § 182 Abs. 2 S. 4 StVollzG, § 47 Abs. 2 S. 4 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 2 S. 4 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 S. 5 HmbStVollzG, § 195 Abs. 2 S. 4 NJVollzG bleiben sonstige Offenbarungsbefugnisse unberührt. Das betrifft beispielsweise die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten, was sich u.a. aus § 138 StGB ergibt. Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten sind insoweit wiederum gem. § 139 Abs. 3 S. 2 StGB privilegiert.
182 Abs. 4 StVollzG, § 47 Abs. 4 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 4 BayStVollzG, 974
123 Abs. 4 HmbStVollzG, § 195 Abs. 4 NJVollzG erstrecken die Befugnis zur Geheimnisoffenbarung in Abs. 2 auch auf Ärzte und Psychologen, die außerhalb der Anstalt mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt sind. Sie sind nicht nur zur Information des Anstaltsleiters berechtigt, sondern können sich auch an den zuständigen Anstaltsarzt oder -psychologen wenden. Allerdings sind diese Vollzugsexternen (außer in Baden-Württemberg) nicht zum Bruch ihrer Verschwiegenheit verpflichtet, wie sich aus dem Wortlaut der Normen ergibt.95
182 Abs. 3 S. 1 StVollzG, § 47 Abs. 3 S. 1 JVollzGB I, Art. 200 Abs. 3 S. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 3 S. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 5 HStVollzG, § 195 Abs. 3 NJVollzG enthalten eine spezielle Regelung für die Zweckbindung. Daten dürfen allein für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Of-fenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB genannte Person zur Verar-beitung oder Nutzung befugt wäre, Verwendung finden. Nach § 47 Abs. 3 S. 3 JVollzGB I und Art. 200 Abs. 3 S. 3 BayStVollzG sind zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter medizinische Warnhinweise in Akten oder Dateien zulässig, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen gestatten (etwa der Hinweis „Blutkontakt vermeiden“).
Ähnlich BVerfG, NStZ 2000, S. 55; Harrendorf, 2007, S. 19; Preusker/Rosemeier, 1998, S. 324; Rösch, 2000a, S. 157 f.; Schöch, 1999, S. 263 f.; Schmid, in: Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 182 Rdn. 12; im Ergebnis auch Arloth, 2008, § 182 Rdn. 5; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 182 Rdn. 6; Kaiser/Schöch, 2002, S. 341 ff., die von verfassungskonformer Auslegung sprechen; weiter gehend noch Rosenau, 1999, S. 397.
Vgl. Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 182 Rdn. 7; Kaiser/Schöch, 2002, S. 341; Schöch, 1999, S. 263.
AK-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 60; anders Arloth, 2008, § 182 Rdn. 11; Calliess/
Müller-Dietz, 2008, § 182 Rdn. 12; Kaiser/Schöch, 2002, S. 342; Kamann, |
1998, |
S. 321; Rösch, 2000a, S. 154; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, |
2009, |
§ 182 Rdn. 23. |
|
602 10 Datenschutz
10.4.4 Speicherung in Akten und Dateien
Hinsichtlich der in Akten und Dateien gespeicherten Daten legen § 183 StVollzG, § 46 JVollzGB I, Art. 201 BayStVollzG, § 124 HmbStVollzG, § 63 HStVollzG i.V.m. § 10 HDSG, § 196 NJVollzG besondere Kriterien fest, um sowohl den unbefugten Zugang zu ihnen als auch ihren unbefugten Gebrauch zu verhindern.
§ 183 Abs. 1 StVollzG, § 46 Abs. 2 jVollzGb I, Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG,
124 Abs. 1 HmbStVollzG, § 196 Abs. 1 NJVollzG regeln die Weitergabe per-sonenbezogener Daten innerhalb der Anstalt. Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich davon Kenntnis nur insoweit verschaffen, als es zur Erfüllung seiner Aufgabe oder für die Zusammenarbeit aller im Vollzug Tätigen erforderlich ist.
Der Zweck der Weitergabe liegt somit in der Aufgabenerfüllung. Hierbei muss grundsätzlich auf die dem jeweiligen Vollzugsbediensteten obliegende Aufgabe abgestellt werden. Da die Vollzugsbediensteten aber nicht isoliert voneinander arbeiten, werden sie zwangsläufig Kenntnis von Daten nehmen, die über die eige-ne, eng begrenzte unmittelbare Zuständigkeit hinausgehen.96
Beispiel: Bei anstaltsinternen Datenweitergaben ist seitens der Vollzugsbehörde darauf zu achten, dass andere Gefangene keine Kenntnis nehmen können. Daher dürfen auch keine Gefangenenlisten in den Räumen der Stationsbeamten über Arbeitseinsätze aus-gehängt werden. Bei der Versendung personenbezogener Daten müssen – selbst wenn die Versendung an einen Gefangenen erfolgt – von der Anstalt verschlossene Umschlä-ge Verwendung finden. Gleiches gilt für offizielle dienstliche Schreiben an Gefange-ne.97
Nach § 183 Abs. 2 S. 1 StVollzG, § 46 Abs. 3 JVollzGB I, Art. 202 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG, § 124 Abs. 2 S. 1 HmbStVollzG, § 63 S. 1 HStVollzG, § 10 HDSG, § 196 Abs. 2 S. 1 NJVollzG sollen personenbezogene Daten in Akten und Dateien gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen geschützt werden. Für Gesund-heitsakten und Krankenblätter gelten gesteigerte Anforderungen, § 183 Abs. 2 S. 2 StVollzG, § 47 Abs. 1 S. 2 JVollzGB I, Art. 201 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG, § 124 Abs. 2 S. 2 HmbStVollzG, § 63 S. 2 HStVollzG, § 196 Abs. 2 S. 2 NJVollzG. In Bayern und Hamburg erstreckt sich der besondere Schutz auch auf Therapieakten.
976 Dateien in diesem Sinne sind gem. § 46 Abs. 1 BDSG98 Sammlungen perso-nenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merk-malen ausgewertet werden können (so z.B. Gefangenenstammdatei, Zellenbele-gungsdatei, Gefangenenkontendatei als automatisierte Dateien), oder alle sonstigen Sammlungen personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut sind und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden
BT-Drs. 13/10245, S. 27.
AK-Weichert, 2006, § 183 Rdn. 4; für Zahlungsbelege und Kontoauszüge LG Karlsru-he, ZfStrVo 2002, S. 188; a.A. OLG Hamburg, NStZ 2005, S. 56; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, S. 349; OLG Koblenz, ZfStrVo 2004, S. 314; OLG Saarbrücken, ZfStrVo 2004, S. 367.
§ 3 Abs. 9 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 3 s. 1 BayDsg, § 4 Abs. 6 HmbDsg, § 2 Abs. 8 hdsg.
10.4 Eingriffsgrundlagen 603
können (beispielsweise Gefangenenbuch, Zugangs-, Abgangs- und Belegungsbuch als nicht automatisierte Dateien). Akten und Aktensammlungen gelten nach § 46 Abs. 1 S. 2 BDSG, Art. 4 Abs. 3 S. 2 BayDSG nicht als Dateien, es sei denn, eine Umordnung und Auswertung durch ein automatisiertes Verfahren bleibt möglich.
Eine Akte stellt nach § 46 Abs. 2 BDSG99 jede sonstige amtlichen oder dienst- 977 lichen Zwecken dienende Unterlage dar, die nicht dem Dateibegriff unterfällt, wie Gefangenenpersonalakte, Gesundheitsakte, aber auch Bild- und Tonträger (z.B. Tonbänder, Kassetten, Fotos oder Bücher). Die Akte unterscheidet sich von der Datei somit zwar durch Inhalt und Art der Datensammlung, nicht aber nach der Beschaffenheit des genutzten Mediums. Deshalb kann eine Gefangenenpersonal-
akte auch in elektronischer Form geführt werden.100 Nicht unter den Begriff der Akte fallen Vorentwürfe, persönliche Notizen oder Schmierzettel.101
In der Praxis wird die Sicherung personenbezogener Daten in Dateien und Ak-ten bei elektronischer Datenverarbeitung durch die differenzierte Vergabe von Zugriffsberechtigungen sichergestellt. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass viele Vollzugsbedienstete allenfalls begrenzt Stammdaten abrufen können. Hierbei handelt es sich um Schutzvorrichtungen gem. § 183 Abs. 2 S. 3 StVollzG i.V.m. § 9 BDSG.102
10.4.5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
Eine Regelung der Aufbewahrung von in Dateien oder Akten gespeicherten per- 978 sonenbezogenen Daten enthalten § 184 StVollzG, § 48 JVollzGB I, Art. 202 BayStVollzG, § 125 HmbStVollzG, § 65 HStVollzG, § 197 NJVollzG. Grund-sätzlich bleiben für die Berichtigung, Löschung und Sperrung gem. § 184 Abs. 5 StVollzG103 die allgemeinen Normen des § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 BDSG maßgebend. Für die Löschung von personenbezogenen Daten, die in Dateien gespeichert sind, sehen § 184 Abs. 1 S. 1 StVollzG, § 48 Abs. 1 S. 1 JVollzGB I,
Art. 205 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG, § 125 Abs. 1 S. 1 HmbStVollzG, § 65 Abs. 3 S. 1 HStVollzG, § 197 Abs. 1 S. 1 NJVollzG Besonderheiten vor. Die Daten sind spätestens zwei Jahre gemäß Bundesrecht, fünf Jahre gemäß Landesrecht nach der
§ 3 Abs. 10 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 4 BayDsg,§ 2 Abs. 7 hdsg, § 3 Abs. 6 ndsg.
Arloth, 2008, § 183 Rdn. 3; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 183 Rdn. 2; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 183 Rdn. 5; Tolzmann, 2003, S. 56; a.A. OLG Celle, NStZ 2003, S. 55.
Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 183 Rdn. 3; siehe noch LG Stuttgart, ZfStrVo 2002, S. 190 für Behandlungsblätter der sozialtherapeutischen An-stalt.
§ 46 Abs. 3 S. 4 JVollzGB I i.V.m. § 9 Abs. 3 u. 5 LDSG (B-W), Art. 201 Abs. 2 S. 3 BayStVollzG i.V.m. Art. 7 BayDSG, § 125 Abs. 2 S. 3 HmbStVollzG i.V.m. § 8 HmbDSG, § 63 S. 2 HStVollzG i.V.m. § 10 Abs. 2 und 3 HDSG.
Gleiches gilt nach § 48 Abs. 6 JVollzGB I i.V.m. §§ 22 bis 24 LDSG (B-W), Art. 202 Abs. 5 BayStVollzG i.V.m. Art. 11 u. 12 BayDSG, § 125 Abs. 6 HmbStVollzG i.V.m. § 19 Abs. 1 bis 3 u. 5 HmbDSG, § 65 HStVollzG i.V.m. § 19 HDSG sowie § 197 Abs. 5 NJVollzG i.V.m. § 17 NDSG.
604 10 Datenschutz
Entlassung oder Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen oder – in Baden-Württemberg – zu anonymisieren. Ausnahmsweise dürfen Perso-nalien sowie das Datum von Ein- und Austritt in die bzw. aus der Anstalt bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte nicht gelöscht werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist (§ 184 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 48 Abs. 1 S. 2 JVollzGB I, Art. 202 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG, § 125 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG, § 65 Abs. 3 S. 2 HStVollzG,
197 Abs. 1 S. 2 NJVollzG). Gemäß § 86a StVollzG gefertigte Lichtbilder sind nach Entlassung oder Verlegung des Gefangenen zu vernichten bzw. zu löschen,
86a Abs. 3 StVollzG. Dies muss unverzüglich geschehen; die Zwei-Jahres-Frist des § 184 Abs. 1 S. 1 StVollzG gilt nicht.104
Dem entspricht die Rechtslage in Niedersachsen, § 79 S. 2 NJVollzG, während in Hamburg auch insoweit die Drei- Jahres-Frist gilt, § 71 Abs. 3 HmbStVollzG. Man-gels besonderer Regelung verhält es sich in Baden-Württemberg und Bayern wie in Hamburg. In Baden-Württemberg (§ 48 Abs. 2 JVollzGB I), Hamburg (§ 125 Abs. 2 HmbStVollzG) und Hessen (§ 65 Abs. 2 HStVollzG) finden sich schließlich beson-dere Bestimmungen für Videoaufzeichnungen, die prinzipiell nach relativ kurzer Zeit (maximal vier Wochen bzw. ein Monat) zu löschen sind.
§ 184 Abs. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 202 Abs. 2 BayStVollzG,
125 Abs. 3 HmbStVollzG, § 197 Abs. 2 NJVollzG schaffen im Hinblick auf den Grundsatz der Aktenvollständigkeit für personenbezogene Daten in Akten eine besondere Regelung. An die Stelle der Löschung tritt die nur begrenzt zulässige Übermittlung und Nutzung. Die Daten dürfen – nach Ablauf von zwei Jahren (Bundesrecht, Niedersachsen) bzw. fünf Jahren (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg) seit der Entlassung des Gefangenen – prinzipiell nur zu einigen beson-ders aufgezählten Zwecken (Verfolgung von Straftaten, wissenschaftliche For-schung, Behebung einer Beweisnot, Bearbeitung von Rechtsansprüchen im Zu-sammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe sowie in Baden-Württemberg und Niedersachsen zusätzlich zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt) verwandt werden. Die Akten sind entsprechend zu sperren.105
Die Verwendungsbeschränkungen für personenbezogene Daten in Akten en-den, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene in die Verwendung einwilligt, § 184 Abs. 2 S. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 S. 2 JVollzGB I, Art. 202 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG, § 125 Abs. 3 S. 2 HmbStVollzG, § 65 Abs. 3 S. 4 HStVollzG, § 197 Abs. 2 S. 2 NJVollzG.
Beispiel: Tritt ein Gefangener einige Jahre nach der Entlassung erneut in einer deut-schen Haftanstalt eine Freiheitsstrafe an, darf seine zwischenzeitlich gesperrte Gefan-genenpersonal- oder Gesundheitsakte wieder uneingeschränkt zu vollzuglichen Zwe-cken verwendet werden.
Arloth, 2008, § 86a Rdn. 4.
Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 184 Rdn. 2; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lauben-thal, 2009, § 184 Rdn. 8.
10.5 Auskunft und Akteneinsicht |
605 |
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Enthält die Akte aber Daten, für die kein Bedarf mehr besteht oder deren Erhebung in rechtswidriger Weise erfolgte, hat eine Entfernung dieser Datenteile zu erfolgen.106
Die Aufbewahrungsfristen von Akten dürfen gem. § 184 Abs. 3 StVollzG, § 48 Abs. 4 JVollzGB I, Art. 202 Abs. 3 BayStVollzG, § 125 Abs. 4 HmbStVollzG, § 65 Abs. 5 HStVollzG, § 197 Abs. 3 NJVollzG für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten (soweit erfasst auch Therapieakten) und Krankenblätter längs-tens 20 Jahre, für Gefangenenbücher 30 Jahre betragen, wobei Ausnahmen in engen Grenzen zulässig sind.
10.5 Auskunft und Akteneinsicht
10.5.1 Rechte des Betroffenen
§ 185 S. 1 StVollzG und § 19 BDSG107 konkretisieren den dem Inhaftierten oder 980 einem anderen Betroffenen (z.B. Angehörigem oder Besucher)108 als Ausfluss seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zustehenden Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft, Empfän-
ger und den Zweck der Speicherung.109 Die Erteilung der Auskünfte in diesem Sinne kann nach pflichtgemäßem Ermessen mündlich, schriftlich oder durch die Gewährung von Akteneinsicht seitens der Vollzugsbehörde erfolgen.110 § 185 S. 1 StVollzG, § 49 Abs. 1 JVollzGB I, Art. 203 BayStVollzG, § 126 HmbStVollzG, § 64 S. 1 HStVollzG, § 198 NJVollzG differenzieren zwischen dem Recht auf Auskunft einerseits und demjenigen auf Akteneinsicht andererseits.
Der Auskunftsanspruch wird – abgesehen von den spezifischen Besonderhei- 981 ten des Datenschutzrechts – grundsätzlich schrankenlos gewährt. Nach baden-württembergischem Landesrecht können dem Auskunftsbegehren überwiegende Interessen der Anstalt oder die Schutzbedürftigkeit der Informationsquelle entge-genstehen (§ 49 Abs. 1 S. 1 JVollzGB I). Ein Gefangener besitzt regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts – vor allem von in seinen Voll-zugsakten gespeicherten Daten, weil diese sich in vielfältiger Weise auf seinen Alltag als Inhaftierter auswirken können. Das betrifft z.B. die Gewährung von Vollzugslockerungen, die Fortschreibung des Vollzugsplans Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt im Rahmen von Verfahren einer vorzeitigen Entlassung usw. Weil die Form der Auskunftserteilung im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde liegt, dürfen dabei auch der anfallende Arbeitsaufwand und Wirtschaftlichkeitser-
AK-Weichert, 2006, § 184 Rdn. 11; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 184 Rdn. 3.
§ 49 Abs. 1 JVollzGB I i.V.m. § 21 Abs. 2 bis 6 LDSG (B-W), Art. 203 BayStVollzG i.V.m. Art. 10 BayDSG, § 126 HmbStVollzG i.V.m. § 18 HmbDSG, § 64 S. 1 HStVollzG i.V.m. § 18 Abs. 3 bis 6 HDSG, § 198 NJVollzG i.V.m. § 16 NDSG.
OLG Naumburg, NStZ 2004, S. 613.
BT-Drs. 13/10245, S. 28; dazu Weichert, 2000a, S. 88.
§ 19 Abs. 1 S. 4 BDSG, § 21 Abs. 3 S. 1 LDSG (B-W), Art. 10 Abs. 3 S. 3 BayDSG, § 18 Abs. 1 S. 4 HmbDSG, § 16 Abs. 2 S. 2 NDSG; in Hessen demgegenüber wohl schriftlich gem. § 64 S. 1 HStVollzG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 1 HDSG.
606 10 Datenschutz
wägungen Berücksichtigung finden. So kann der Gefangene nicht nach jeder Bu-chung, die die Anstalt auf den für ihn geführten Konten vornimmt, die Erteilung eines Auszuges verlangen; es genügt, wenn dies monatlich erfolgt.111
982 Ein Recht auf Akteneinsicht wird durch § 185 S. 1 StVollzG, § 49 Abs. 1 S. 2 JVollzGB I, Art. 203 BayStVollzG, § 126 HmbStVollzG, § 64 S. 1 HStVollzG, § 198 NJVollzG erst gewährt, wenn die Auskunftserteilung nicht ausreicht. Das Verlangen nach Akteneinsicht erfordert die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht gerecht wird und er hierzu gerade auf die Akteneinsicht angewiesen ist.112 In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, einer solchen Begründung bedürfe es nicht, vielmehr genüge bereits der bloße Hinweis, das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung wahrnehmen zu wollen.113 Dagegen spricht jedoch, dass dies im Wider-spruch zu dem eindeutigen Wortlaut des § 185 S. 1 StVollzG bzw. den entspre-chenden Normen des Landesrechts steht. Auch aus der Möglichkeit der Gewährung des Auskunftsanspruchs aus Praktikabilitätsgründen durch Aktenein-sicht ergibt sich nicht notwendigerweise, dass die Vollzugsbehörde eine Aktenein-sicht ohne die Darlegung der vom Gesetz verlangten berechtigten Interessen ge-statten muss.114 Die Frage, ob die Auskunftserteilung ausreicht, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung.115
Da ein Antrag auf Auskunft die Art der fraglichen Daten näher umschreiben muss (§ 19 Abs. 1 S. 2 BDSG, § 21 Abs. 2 S. 1 LDSG (B-W), Art. 10 Abs. 3 S. 1 BayDSG, § 18 Abs. 1 S. 2 HmbDSG, § 18 Abs. 3 S. 2 HDSG, § 16 Abs. 2 S. 1 NDSG), darf der Gefangene nicht durch das Begehren, über sämtliche Daten in Kenntnis gesetzt zu werden, die gesetzlichen Beschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht unterlaufen.116 Im Hinblick auf die Bedeutung des Vollzugsplans für die Resozialisierung des Gefangenen117 kann dieser allerdings nicht auf eine mündliche Unterrichtung über dessen Inhalt verwiesen werden, sondern es ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts auszugehen. 118 Ähnli-ches gilt, wenn ein Aussetzungsantrag oder ein Antrag auf Gewährung von Voll-zugslockerungen119 die Kenntnis der Gefangenenpersonalakte erforderlich macht. Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet es, den Verurteilten bzw. seinen Ver-
OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, S. 316 f.
KG, NStZ-RR 2008, S. 327; OLG Celle, StraFo 2010, S. 304 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, S. 64; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, S. 256; OLG Hamm, ZfStrVo 2005, S. 372; OLG München, StrVert 2009, S. 200 f.; krit. dazu Bung, StrVert 2009,
202 ff.
AK-Weichert, 2006, § 185 Rdn. 13.
OLG Hamm, NStZ-RR 2002, S. 256.
OLG Dresden, ZfStrVo 2000, S. 124; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.1.2002 – Ws 823/01; OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, S. 302; siehe auch OLG München, NStZ 2001,
415.
LG Hamburg, NStZ 2002, S. 56.
Dazu oben Kap. 5.1.5.
BVerfG, StrVert 2003, S. 408; LG Landau, NStZ 2007, S. 175.
KG, StrVert 2008, S. 93.
10.5 Auskunft und Akteneinsicht |
607 |
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teidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) die Akte zu diesem Zweck einsehen zu lassen.120 Akteneinsicht kann dann auch durch die Aushändigung von Ablichtungen gewährt werden.121
Auch die bei Unterbringung im Maßregelvollzug geführten Krankenunterlagen können Gegenstand eines Akteneinsichtsanspruchs sein, wobei eine Beschränkung auf sog. objektive Befunde (naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, Auf-zeichnungen über Behandlungsmaßnahmen) im Gegensatz zu subjektiven Ein-schätzungen des Therapeuten nicht ohne Weiteres vorgenommen werden darf.122 Die Aufbewahrung und Herausgabe von Röntgenbildern bemisst sich demgegen-über nach den vorrangigen Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen.123
Um dem Inhaftierten die Möglichkeit der Wahrnehmung von ihm zustehenden bestimmten Rechten zu gewährleisten, sind im Vorfeld dazu verschiedene Hin-weis-, Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten der Vollzugsbehörde vorgese-hen.124
Eine Hinweispflicht ist insbesondere in § 179 Abs. 2 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 4 983 Abs. 3 S. 2, 13 Abs. 1a BDSG für die Primärerhebung der Daten angeordnet. Der Betroffene muss nach § 4 Abs. 3 S. 2 BDSG informiert werden über
die zur Auskunft verpflichtende Rechtsvorschrift,
die Freiwilligkeit der Angaben, falls sie nicht aufgrund einer verpflichtenden Rechtsvorschrift gemacht werden sollen,
die Gewährung von Rechtsvorteilen, falls die Angaben Voraussetzung hierfür sind.
Derartige Hinweise haben rechtzeitig zu erfolgen, d.h. bevor sich der Gefange-ne zur Preisgabe der Daten entschieden hat.
Werden Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erho-ben, ist nach § 13 Abs. 1a BDSG125 die zur Auskunft verpflichtende Rechtsvor-schrift oder die Freiwilligkeit der Angaben mitzuteilen.
Beispiel: Ein Gefangener beantragt Urlaub, weil er seinen pflegebedürftigen Eltern be-hilflich sein will. Überprüft die Anstalt die gesundheitliche Verfassung der Eltern durch eine Anfrage bei deren Nachbarn, sind diese auf die Freiwilligkeit einer solchen Aus-kunftserteilung aufmerksam zu machen.
OLG Nürnberg, NStZ-RR 2004, S. 319.
Vgl. BVerfG, StrVert 2003, S. 409; KG, StrVert 2008, S. 94; OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, S. 301.
BVerfG, StrVert 2007, S. 421 ff.
KG, NStZ-RR 2006, S. 328.
124 Dazu allgemein Gola/Schomerus, 2007, § 4 Rdn. 29 ff.; Simitis/Sokol, 2006, § 4 Rdn. 39 ff.
Entsprechendes ergibt sich aus § 31 Abs. 2 S. 2 JVollzGB I, Art. 196 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 bis 4 BayDSG, § 118 Abs. 2 S. 2 HmbStVollzG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 1 bis 4 HmbDSG, § 59 Abs. 3 S. 2 HStVollzG, § 190 Abs. 5 NJVollzG i.V.m. § 9 Abs. 2 u. 3 NDSG.
608 10 Datenschutz
Hinweispflichten folgen zudem aus §§ 180 Abs. 5 S. 3, 182 Abs. 2 S. 5, 32 S. 4 und 86a Abs. 1 S. 2 StVollzG.126 Sie ergeben sich weiter aus § 187 StVollzG i.V.m. § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG.127
Sollen Daten mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden, weil eine sons-tige Befugnisnorm nicht existiert, ist Wirksamkeitsvoraussetzung u.a. ein Hinweis auf den vorgesehenen Erhebungs-, Verarbeitungs- oder Nutzungszweck. Erforder-lichenfalls oder auf Verlangen muss auch auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden.
Beispiel: Die Anstaltsleitung ordnet an, dass ein Gefangener seinen Lebenslauf mit der Hand schreiben soll. Für dieses Verlangen fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundla-ge. Es kommt also auf die Einwilligung des Betroffenen an. Die Einwilligung ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Eine konkludente oder mutmaßliche Erklärung bleibt unbeachtlich.128
Die Hinweispflicht kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn der Schutzzweck der Norm wegen offensichtlicher Kenntnis des Betroffenen bereits erreicht ist und sich die Behörde dessen vergewissert hat: Eine Hinweispflicht würde in einem solchen Fall einen bloßen Formalismus darstellen.
984 Eine Aufklärungspflicht wird nach § 179 Abs. 2 S. 2 StVollzG i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG129 entweder auf Verlangen des Betroffenen oder insoweit be-gründet, als dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Sie umfasst eine Aufklärung über die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtende Rechtsvor-schrift sowie die Folgen der Verweigerung von Angaben. Dabei bedeutet Aufklä-ren nicht lediglich die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes. Bereits erfolgte Hinweise müssen gegebenenfalls ausführlicher wiederholt werden, wobei auf den individuellen Bildungsstand des Betroffenen abzustellen ist. Eine in der vollzuglichen Praxis besonders wichtige Aufklärungspflicht normiert § 86 Abs. 3 S. 2 StVollzG, wonach der Betroffene bei Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber aufzuklären ist, dass er – abgesehen von Lichtbildern und Beschreibung körperlicher Merkmale – die Vernichtung der dort gewonnenen Daten verlangen kann, sobald die Vollstreckung der richterli-chen Entscheidung ihren Abschluss gefunden hat.
§§ 32 Abs. 3 S. 3, 38 Abs. 3 S. 3, 39 Abs. 4 S. 1, 47 Abs. 2 S. 5 JVollzGB I; Art. 197 Abs. 5 S. 3, 200 Abs. 2 S. 5, 30 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 2 S. 4 BayStVollzG; §§ 120 Abs. 4 S. 2, 120 Abs. 5 S. 4, 123 Abs. 2 S. 6, 27 Abs. 1 S. 3, 32 Abs. 1 S. 3 und 5 HmbStVollzG; §§ 34 Abs. 5 S. 3, 36 Abs. 2 S. 2, 61 Abs. 4 HStVollzG; §§ 192 Abs. 4 S. 3, 195 Abs. 2 S. 5, 28 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 S. 4, 78 Abs. 1 NJVollzG.
Art. 205 BayStVollzG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BayDSG, § 128 HmbStVollzG i.V.m. § 5
Abs. 2 S. 2 HmbDSG, § 59 Abs. 3 S. 1 HStVollzG i.V.m. § 12 Abs. 4 und 5 HDSG, § 200 Abs. 2 NJVollzG i.V.m. § 9 Abs. 2 NDSG.
Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 187 Rdn. 3; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lauben-thal, 2009, § 187 Rdn. 10.
Art. 196 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 S. 3 u. 4 BayDSG, § 59 Abs. 3 S. 1 HStVollzG i.V.m. § 12 Abs. 4 und 5 HDSG, § 200 Abs. 2 NJVollzG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 2 NDSG.
10.5 Auskunft und Akteneinsicht |
609 |
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Unterrichtungspflichten ergeben sich für den Fall der verdeckten Erhebung, 985 Verarbeitung oder Nutzung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hinderungsgrun-
des einer Gefährdung der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung. Solche Pflichten sind beispielsweise in §§ 179 Abs. 4 S. 1, 180 Abs. 5 S. 4, 184 Abs. 4 StVollzG130 geregelt.
Eine Unterrichtungspflicht besteht nach Bundesrecht weiter in dem Fall, dass 986 personenbezogene Daten beim Betroffenen selbst erhoben werden. Sofern er nicht bereits Kenntnis hat, muss er von der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) über
ihre Identität,
die Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie
die Kategorien von Empfängern unterrichtet werden, soweit der Betroffene nicht mit der Übermittlung an sie rechnen muss.
Das folgt aus § 179 Abs. 2 S. 2 StVollzG i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 BDSG. Zwar verweist das Strafvollzugsgesetz nur hinsichtlich „Hinweis- und Aufklärungs-pflichten“ auf § 4 Abs. 3 BDSG. Eine Unterrichtungspflicht wäre bei engem Ver-ständnis hiervon nicht erfasst. Insoweit ist jedoch von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen. Vor der Änderung des § 179 Abs. 2 S. 2 StVollzG durch Art. 8f des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.5.2001131 wurde auf die Pflicht zum Hinweis auf den Erhebungszweck gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BDSG Bezug genommen. Die letztge-nannte Regelung hat der Gesetzgeber durch den ebenfalls neu gefassten § 4 Abs. 3 BDSG ersetzt.
In § 179 StVollzG sollte ausweislich der Materialien132 nur die Verweisung an-gepasst, nicht aber eine inhaltliche Neuerung eingeführt werden.133 Erhebt die Vollzugsbehörde Daten, wird der Gefangene regelmäßig Kenntnis von ihrer Iden-tität als verantwortliche Stelle und von potentiellen Empfängern haben. Insoweit kommt der Regelung der Unterrichtungspflichten für den Bereich des Strafvoll-zugs kaum Bedeutung zu.134
Eine spezielle Regelung im Hinblick auf die Offenbarungsbefugnisse von Ärz-ten, Psychologen, Sozialarbeitern und Sozialpädagogen für die Pflicht zur Unter-richtung vor Datenerhebung treffen jedoch § 182 Abs. 2 S. 5 StVollzG, Art. 200 Abs. 2 S. 5 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 S. 6 HmbStVollzG, § 61 Abs. 4
§§ 31 Abs. 5, 32 Abs. 4, 39 Abs. 4 S. 2 JVollzGB I; Art. 196 Abs. 4 S. 1, 197 Abs. 5 S. 4, 202 Abs. 4 BayStVollzG; §§ 118 Abs. 4 S. 1, 120 Abs. 5 S. 5, 125 Abs. 5 HmbStVollzG; §§ 190 Abs. 4 S. 1, 192 Abs. 4 S. 4, 197 Abs. 4 NJVollzG; ähnlich z.B. § 60 Abs. 3 S. 4 HStVollzG, vgl. aber § 64 S. 2 HStVollzG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 1 HDSG.
BGBl. I 2001, S. 904.
Vgl. BR-Drs. 461/00, S. 19; BT-Drs. 14/5793, S. 67.
Wie hier Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 179 Rdn. 13.
Vgl. Tinnefeld, 2001, S. 3080 zu den Auswirkungen des modifizierten Datenschutz-rechts auf die Datenverarbeitung durch Private.
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610 10 Datenschutz |
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HStVollzG, § 195 Abs. 2 S. 5 NJVollzG (vgl. auch § 47 Abs. 2 |
S. 5 |
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JVollzGB I).135 |
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987 |
Die haftungsrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Pflichten |
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zu Hinweis, Aufklärung bzw. Unterrichtung regeln die Landesdatenschutzgesetze, |
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die über § 187 S. 2 StVollzG bzw. § 55 S. 2 JVollzGB I, Art. 205 BayStVollzG, |
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§ 128 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 S. 2 HStVollzG, § 200 Abs. 2 NJVollzG An- |
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wendung finden. Daneben besteht ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG |
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i.V.m. § 839 BGB bei schuldhafter Pflichtverletzung und Schadenseintritt, dessen |
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Voraussetzungen aber selten zu bejahen sind.136 |
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Zurücktreten müssen die Auskunftsrechte des Betroffenen in den Fällen von |
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§ 19 Abs. 4 BDSG, § 49 Abs. 1 S. 1 JVollzGB I i.V.m. § 21 Abs. 5 LDSG (B-W), |
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Art. 10 Abs. 5 BayDSG, § 18 Abs. 3 HmbDSG, § 16 Abs. 4 NDSG, insbesondere |
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wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Auskunft gefährdet wür- |
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de, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einem Nachteil |
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für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder bei einer gesetzlich oder insbe- |
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sondere aufgrund überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten begründeten |
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Geheimhaltungspflicht mit der Folge, dass eine Auskunftserteilung unterbleibt. In |
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Hessen bleibt es demgegenüber bei den Ausschlussgründen des § 64 |
S. 1 |
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HStVollzG i.V.m. § 18 Abs. 2 HDSG. |
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10.5.2 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
Zu wissenschaftlichen Zwecken können gem. § 186 StVollzG (§ 40 JVollzGB I, Art. 204 BayStVollzG, § 127 HmbStVollzG, § 56 Abs. 8 HStVollzG, § 199 NJVollzG) i.V.m. § 476 StPO an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, die Forschung betreiben, personenbezogene Daten in Akten übermittelt werden, wenn die Erforderlichkeit des Zugriffs auf diese dargelegt wird.137 Die Vollzugsbehörde trifft bei einem entsprechenden Antrag eine Ermessensentscheidung, bei welcher zwei gegenläufige Faktoren in die gebotene Abwägung einzustellen sind: Es ist die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG normierte Freiheit von Wissenschaft und Forschung zu beachten, wobei der Vollzugsbehörde generell nicht das Recht zukommt, über die (Un-)Vernünftigkeit eines wissenschaftlichen Projekts und die Art und Weise des methodischen Vorgehens Urteile abzugeben.138 Anderes muss allerdings gel-ten, sofern an der methodischen Unzulänglichkeit kein Zweifel besteht.139 Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gegenüber steht aber das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestat-tete Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.140 Eine Daten-übermittlung mit Einwilligung der Betroffenen bleibt ohne Weiteres möglich.
Dazu oben Kap. 10.4.3.
Simitis/Sokol, 2006, § 4 Rdn. 60 i.V.m. § 7 Rdn. 74.
BT-Drs. 13/10245, S. 28.
Rixen, 2000, S. 644.
Vgl. AK-Weichert, 2006, § 186 Rdn. 12; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 186 Rdn. 3; Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 186 Rdn. 4.
BT-Drs. 13/10245, S. 29.
10.6 Kontrolle 611
Die Übermittlung der Informationen erfolgt nach § 476 Abs. 2 StPO grundsätz-lich durch Auskünfte, ausnahmsweise auch durch Akteneinsicht, wenn anders der Zweck der Forschungsarbeit nicht erreicht werden kann oder die Erteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Personen, zu denen die Daten gelan-gen, müssen einer öffentlich-rechtlich begründeten Schweigepflicht unterliegen, ansonsten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes141 eine besondere Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 476 Abs. 3 StPO).
10.6 Kontrolle
Eine interne Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes erfolgt durch die 989 Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG, § 55 S. 1 JVollzGB I,
205 BayStVollzG i.V.m. § 29 BayDSG, § 200 Abs. 2 NJVollzG) der einzelnen Vollzugsbehörde, welcher gem. § 4g BDSG (§ 10 LDSG (B-W), Art. 30 BayDSG,
10a HmbDSG, § 5 HDSG, § 8a NDSG) auf die Einhaltung der Datenschutzvor-
schriften hinzuwirken hat. Zudem sind die sich aus § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 18 Abs. 2 BDSG142 ergebenden Anforderungen zu beachten.
Verantwortlich für die externe Kontrolle der Anwendung des vollzuglichen 990 Datenschutzrechts sind die Landesdatenschutzbeauftragten, § 187 S. 2 StVollzG,
55 S. 1 JVollzGB I, Art. 205 BayStVollzG, § 128 HmbStVollzG, § 200 Abs. 2 NJVollzG i.V.m. §§ 21 ff. NDSG.143 Der Schriftwechsel zwischen diesen Beauf-tragten und den Gefangenen wird nicht überwacht, § 29 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG, § 24 Abs. 3 Nr. 5 JVollzGB I, Art. 32 Abs. 2 S. 2 und 3 BayStVollzG,
30 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 HmbStVollzG, § 30 Abs. 3 S. 2 und 3 NJVollzG. Sind personenbezogene Informationen zu wissenschaftlichen Zwecken an nichtöffentli-che Forschung betreibende Stellen übermittelt worden, obliegt den nach Landes-recht mit der Überwachung des Datenschutzes betrauten Aufsichtsbehörden deren Kontrolle. Es handelt sich dabei um eine anlassunabhängige Prüfung (§ 186
StVollzG, § 40 Abs. 1 JVollzGB I, Art. 204 BayStVollzG, § 127 HmbStVollzG, § 56 Abs. 8 HStVollzG, § 199 NJVollzG, jeweils i.V.m. § 476 Abs. 8 StPO, § 38 BDSG).144
Soweit eine Maßnahme die Anwendung der Datenschutznormen des Strafvoll-zugsgesetzes betrifft und es um eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvoll-zugs, des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, einer Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt oder um den Vollzug von Zivilhaft geht, steht für eine Kontrolle auf gerichtlicher Ebene der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zur Verfügung.145
Vom 2. März 1974, BGBl. I, S. 469, 547.
Auf Landesebene z.B. Art. 205 BayStVollzG i.V.m. Art. 25 bis 27 BayDSG.
Über Vollzugs- und Durchsetzungsdefizite Weichert, 1999, S. 492.
Dazu Calliess/Müller-Dietz, 2006, § 186 Rdn. 7.
BVerfG, NStZ 2000, S. 55.
612 10 Datenschutz
10.7 Datenschutz und besondere Vollzugsformen
991 Die Bundesländer, die besondere Jugendstrafvollzugsgesetze erlassen haben, mussten – mit Ausnahme von Baden-Württemberg – in diesen auch eigenständige Regelungen über den Datenschutz treffen. Diese entsprechen im Wesentlichen den §§ 179 ff. StVollzG. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestimmungen:
§§ 88 bis 96 JStVollzG Bln, §§ 88 bis 96 BbgJStVollzG, §§ 88 bis 96 BremJStVollzG, §§ 58 bis 65 HessJStVollzG, §§ 88 bis 96 JStVollzG M-V, §§ 98 bis 107 JStVollzG NRW, §§ 88 bis 96 JStVollzG RLP,
§§ 88 bis 96 SJStVollzG,
§§ 88 bis 96 SächsJStVollzG, §§ 98 bis 106 JStVollzG LSA,
§§ 88 bis 96 JStVollzG S-H sowie §§ 88 bis 96 ThürJStVollzG.
Für Baden-Württemberg ordnet § 27 Abs. 2 S. 1 JVollzGB I die Geltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch für den Jugendstrafvollzug an. Auch in den übrigen Bundesländern (Bayern, Hamburg, Niedersachsen) gelten die Rege-lungen der Landes-Strafvollzugsgesetze für alle von ihnen erfassten Vollzugsfor-men.
Maßnahmen im Geltungsbereich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Jugendstrafvollzug können gerichtlich im Verfahren nach § 92 JGG überprüft werden.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
Erster Abschnitt. Anwendungsbereich
§ 1. [Anwendungsbereich]. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justiz-vollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Zweiter Abschnitt. Vollzug der Freiheitsstrafe
Erster Titel. Grundsätze
2. Aufgaben des Vollzuges. 1Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugs-ziel). 2Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weite-ren Straftaten.
3. Gestaltung des Vollzuges. (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebens-verhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
4. Stellung des Gefangenen. (1) 1Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Be-handlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. 2Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
1Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen sei-ner Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Ab-wendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
Zweiter Titel. Planung des Vollzuges
§ 5. Aufnahmeverfahren. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.
Laubenthal, Strafvollzug,
DOI 10.1007/978-3-642-19800-7, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011
614 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
§ 6. Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen. (1) 1Nach dem Aufnah-meverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Ge-fangenen zu erforschen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2) 1Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvol-le Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlas-sung notwendig ist. 2Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.
7. Vollzugsplan. (1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugs-plan erstellt.
Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnah-
men:
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbil-dung,
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
Lockerungen des Vollzuges und
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(3) 1Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnis-sen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. 2Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
§ 8. Verlegung. Überstellung. (1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungs-plan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, 1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung
hierdurch gefördert wird oder
2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Grün-den erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
§ 9. Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. (1) 1Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. 2Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht er-reicht werden kann.
(2) 1Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische An-stalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der
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Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. 2In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.
Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.
10. Offener und geschlossener Vollzug. (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustim-mung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkei-ten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
1Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. 2Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurück-verlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
11. Lockerungen des Vollzuges. (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäf-tigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe ent-ziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
12. Ausführung aus besonderen Gründen. Ein Gefangener darf auch ohne seine Zu-stimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
13. Urlaub aus der Haft. (1) 1Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalenderta-gen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindes-tens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Voll-zug überwiesen ist.
Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
14. Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub. (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
1Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
2Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
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15. Entlassungsvorbereitung. (1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).
Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
1Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Son-derurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
1Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlas-sung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
16. Entlassungszeitpunkt. (1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit mög-lichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werk-tag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgeri-sche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringen-de Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
Dritter Titel. Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17. Unterbringung während der Arbeit und Freizeit. (1) 1Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeits-therapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) 1Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den an-deren aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der An-staltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnis-se der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, 3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4. wenn der Gefangene zustimmt.
§ 18. Unterbringung während der Ruhezeit. (1) 1Gefangene werden während der Ruhe-zeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. 2Eine gemeinsame Unterbringung ist zuläs-sig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
(2) 1Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 2Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zuläs-sig.
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§ 19. Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Be-sitz. (1) 1Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persön-lichem Wert werden ihm belassen.
Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlos-sen werden.
20 Kleidung. (1) 1Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. 2Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.
1Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. 2Er kann dies auch sonst ge-statten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
21. Anstaltsverpflegung. 1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung ge-währt. 3Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemein-schaft zu befolgen.
22. Einkauf. (1) 1Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von sei-nem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. 2Die Anstalt soll für ein Angebot sor-gen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
1Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. 2Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. 3In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschen-geld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.
Vierter Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
23. Grundsatz. 1Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Verkehr mit Personen außer-halb der Anstalt ist zu fördern.
24. Recht auf Besuch. (1) 1Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. 3Das Weitere regelt die Hausord-nung.
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahr-genommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.
Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.
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§ 25. Besuchsverbot. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
26. Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren. 1Besuche von Verteidi-gern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2§ 24 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine inhaltliche Überprü-fung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 4§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
27. Überwachung der Besuche. (1) 1Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. 2Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.
(2) 1Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
1Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. 2Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Grün-den der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. 3§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
28. Recht auf Schriftwechsel. (1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schrei-ben abzusenden und zu empfangen.
Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.
§ 29. Überwachung des Schriftwechsels. (1) 1Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. 2Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straf-tat nach des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrun-de, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub er-mächtigt, nicht vorliegt. 3Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetz-buches zu vollstrecken ist.
(2) 1Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die An-
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schriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Men-schenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. 3Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefan-genen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifels-frei feststeht.
Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Be-handlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
30. Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung. (1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.
31. Anhalten von Schreiben. (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten
wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsver-hältnissen enthalten,
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleit-schreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.
1Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmög-lich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.
Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
§ 32. Ferngespräche und Telegramme. 1Dem Gefangenen kann gestattet werden, Fern-gespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. 2Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schrift-wechsel entsprechend. 3Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. 4Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beab-sichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.
§ 33. Pakete. (1) 1Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs - und Genußmitteln empfangen. 2Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. 3Der Emp-fang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. 4Für den Aus-schluß von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
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1Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstän-
d e können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. 4Die hier-nach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.
Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
1Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Die Vollzugsbehör-de kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
34. (aufgehoben)
35. Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass. (1) 1Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefähr-lichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
1Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht ge-währt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. 2Die Aufwendun-gen hierfür hat der Gefangene zu tragen. 3Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
36. Gerichtliche Termine. (1) 1Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teil-nahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. 2§ 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
1Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Ter-min ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. 2Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefange-nen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.
Fünfter Titel. Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 37. Zuweisung. (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Wei-terbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiter-bildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gege-ben werden.
Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemes-sene Beschäftigung zugeteilt.
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Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitsthe-rapeutisch beschäftigt werden.
38. Unterricht. (1) 1Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. 2Bei der beruflichen Aus-bildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiter-bildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.
39. Freies Beschäftigungsverhältnis. Selbstbeschäftigung. (1) 1Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstä-tigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwie-gende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. 2§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.
Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.
Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Ge-fangenen überwiesen wird.
40. Abschlußzeugnis. Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbil-dende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.
41. Arbeitspflicht. (1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäf-tigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. 2Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflich-tet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.
1Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. 2Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
(3)* 1Die Beschäftigung in einem von privaten Unternehmen unterhaltenen Betriebe (§ 149 Abs. 4) bedarf der Zustimmung des Gefangenen. 2Der Widerruf der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Arbeitsplatz von einem anderen Gefangenen eingenommen werden kann, spätestens nach sechs Wochen.
§ 42. Freistellung von der Arbeitspflicht. (1) 1Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewie-sene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, so-weit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.
Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge
weiter.
Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.
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§ 43. Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpukt. (1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) 1Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). 3Ein Tagessatz ist der zwei-hundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) 1Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 275 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
1Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätig-keit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. 2Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. 3Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonsti-ge nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 4Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
1Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungs-zeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstre-ckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewäh-rung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aus-setzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
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wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) 1Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zu-sätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. 2Der Anspruch entsteht erst mit der Entlas-sung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht ver-erblich. 3Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlos-sen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutge-schrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafge-setzbuches gilt entsprechend.
§ 44. Ausbildungsbeihilfe. (1) 1Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, berufli-chen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistun-gen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt wer-den. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
§ 45.* Ausfallentschädigung. (1) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, länger als eine Woche eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen werden, erhält er eine Ausfallentschädigung.
(2) 1Wird ein Gefangener nach Beginn der Arbeit oder Beschäftigung infolge Krankheit länger als eine Woche an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält er ebenfalls eine Ausfallentschädigung. 2Gleiches gilt für Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 oder Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezogen haben.
Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 nicht ver-richten, erhalten Ausfallentschädigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wo-chen nach der Entbindung.
Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hundert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 nur dann unterschreiten, wenn der Gefangene das Mindestentgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht erreicht hat.
1Ausfallentschädigung wird unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 insgesamt bis zur Höchstdauer von sechs Wochen jährlich gewährt. 2Eine weitere Ausfallentschädigung wird erst gewährt, wenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.
Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Übergangs-geld erhält, ruht der Anspruch auf Ausfallentschädigung.
624 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
46. Taschengeld. Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
47. Hausgeld. (1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen
drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
48. Rechtsverordnung. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bun-desrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.
49.* Unterhaltsbeitrag. (1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung einer gesetzli-chen Unterhaltspflicht aus seinen Bezügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach Abzug des Hausgeldes und des Unter-haltsbeitrages nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen, so wird ein Unterhalts-beitrag nur bis zur Höhe des nach § 850c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren Betrages gezahlt. 2Bei der Bemessung des nach Satz 1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine vermindert.
50. Haftkostenbeitrag. (1) 1Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
3Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeit-raumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. 4Dem Gefan-genen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstal-ten des Landes entspricht. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.
(2) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. 3Bei Selbstver-pflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 4Für den Wert der Unter-kunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. 5Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der An-sprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 625
Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.
Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monat-lich im Voraus entrichtet.
(5) 1Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 2Auch in diesem Fall ist der Haftkos-tenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.
§ 51. Überbrückungsgeld. (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrü-ckungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
(2) 1Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. 2Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entschei-den, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefange-nen ausgezahlt wird. 3Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. 4Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsbe-rechtigten überwiesen werden.
Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in An-spruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.
1Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. 2Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. 3Bargeld des entlassenen Gefange-nen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
1Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivil-prozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. 2Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sons-tigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
52. Eigengeld. Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
Sechster Titel. Religionsausübung
§ 53. Seelsorge. (1) 1Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
1Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Sie dürfen ihm nur
b ei grobem Mißbrauch entzogen werden.
Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Um-fang zu belassen.
54. Religiöse Veranstaltungen. (1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.
Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsge-meinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.
Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Si-cherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
55. Weltanschauungsgemeinschaften. Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.
Siebter Titel. Gesundheitsfürsorge
§ 56. Allgemeine Regeln. (1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefange-nen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygi-ene zu unterstützen.
§ 57. Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Gefange-ne, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr An-spruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß
es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Ver-dachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt unter-gebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden.
1Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalb-jahr zahnärztlich untersuchen lassen. 2Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 627
Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
§ 58. Krankenbehandlung. 1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfaßt insbe-sondere
ärztliche Behandlung,
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserpro-bung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenste-hen.
59. Versorgung mit Hilfsmitteln. 1Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsent-zugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegen-stände des täglichen Lebens anzusehen sind. 2Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. 3Ein erneu-ter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. 4Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
60. Krankenbehandlung im Urlaub. Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
61. Art und Umfang der Leistungen. Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leis-tungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
62. Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen. 1Die Landesjustizverwaltungen be-stimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. 2Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.
62a. Ruhen der Ansprüche. Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
63. Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung. 1Mit Zustimmung des Gefan-genen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothe-tische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. 2Er ist an
628 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfer-tigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
64. Aufenthalt im Freien. Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
65. Verlegung. (1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
(2) 1Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstalts-krankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefange-nen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus au-ßerhalb des Vollzuges zu bringen. 2Ist während des Aufenthalts des Gefangenen in einem Krankenhaus die Strafvollstreckung unterbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die erforderlichen Leis-tungen.*
§ 66. Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall. (1) 1Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. 2Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.
(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Achter Titel. Freizeit
67. Allgemeines. 1Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäf-tigen. 2Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Grup-pengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benut-zen.
68. Zeitungen und Zeitschriften. (1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2) 1Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 2Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
69. Hörfunk und Fernsehen. (1) 1Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. 2Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. 3Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zuge-lassen.
70. Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung. (1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Frei-zeitbeschäftigung besitzen.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 629
Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegen-
stands
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden wür-de.
Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Neunter Titel. Soziale Hilfe
71. Grundsatz. 1Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. 2Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu re-geln.
72. Hilfe bei der Aufnahme. (1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
73. Hilfe während des Vollzuges. Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
74. Hilfe zur Entlassung. 1Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen
Stellen. 3Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.
§ 75. Entlassungsbeihilfe. (1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungs-beihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.
(2) 1Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Frei-heitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichti-gen. 2§ 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) 1Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. 2Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Aus-zahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.
Zehnter Titel. Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
§ 76. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. (1) 1Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. 2Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
1Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung An-
s pruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. 2Zur ärztli-chen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der labor-ärztlichen Untersuchungen.
(3) 1Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. 2Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. 3Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.
77. Arznei-, Verband- und Heilmittel. Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.
78. Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
79. Geburtsanzeige. In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefan-genschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
80. Mütter mit Kindern. (1) 1Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Voll-zugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. 2Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2) 1Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. 2Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
Elfter Titel. Sicherheit und Ordnung
81. Grundsatz. (1) Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
82. Verhaltensvorschriften. (1) 1Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. 2Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenle-ben nicht stören.
1Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. 2Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 631
§ 83. Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld. (1) 1Der Gefangene darf nur Sachen in Ge-wahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustim-mung überlassen werden. 2Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(2) 1Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Geld wird ihm als Ei-gengeld gutgeschrieben. 3Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde be-rechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu las-sen.
Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkeh-rungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
84. Durchsuchung. (1) 1Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsu-chung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamge-fühl ist zu schonen.
1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzuneh-men. 2Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
85. Sichere Unterbringung. Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.
86. Erkennungsdienstliche Maßnahmen. (1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Messungen.
1Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenen-personalakten genommen. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen ver-wahrt werden. 3Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
1Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungs-dienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körper-lichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entschei-
632 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
dung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. 2Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
§ 86a. Lichtbilder. (1) 1Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicher-heit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Na-men der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. 2Die Licht-bilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.
Die Lichtbilder dürfen nur
genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist,
übermittelt werden
an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erfor-derlich ist,
nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.
Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.
87. Festnahmerecht. (1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Er-laubnis außerhalb der Anstalt aufhält, kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veran-lassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbe-hörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des ent-wichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
88. Besondere Sicherungsmaßnahmen. (1) Gegen einen Gefangenen können besonde-re Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttä-tigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstver-letzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
die Beobachtung bei Nacht,
die Absonderung von anderen Gefangenen,
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Ge-genstände und
die Fesselung.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtge-fahr besteht.
Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 633
§ 89. Einzelhaft. (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
(2) 1Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zu-stimmung der Aufsichtsbehörde. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.
90. Fesselung. 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
91. Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen. (1) 1Besondere Sicherungsmaß-nahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzuge können auch andere Bediens-tete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung des Anstaltslei-ters ist unverzüglich einzuholen.
(2) 1Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
92. Ärztliche Überwachung. (1) 1Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstalts-arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4).
Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.
93. Ersatz von Aufwendungen. (1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbe-hörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. 1Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forde-rungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Einglie-derung behindert würde.
Zwölfter Titel. Unmittelbarer Zwang
§ 94. Allgemeine Voraussetzungen. (1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmä-ßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet wer-den, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich wider-rechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
634 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
95. Begriffsbestimmungen. (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe.
96. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Unter mehreren möglichen und geeigne-ten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden er-kennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
97. Handeln auf Anordnung. (1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
1Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. 2Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher
Bedenken an einen Vorgesetzten (§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes) sind nicht anzuwenden.
98. Androhung. 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muß, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgeset-zes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
99. Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolg-los waren oder keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) 1Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) 1Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. 3Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 100. Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 635
2Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.
Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unter-nehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
101. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge. (1) 1Medizini-sche Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-nen verbunden sein. 2Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.
Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersu-chung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Ein-griff verbunden ist.
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchge-führt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht recht-zeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Dreizehnter Titel. Disziplinarmaßnahmen
102. Voraussetzungen. (1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
103. Arten der Disziplinarmaßnahmen. (1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
Verweis,
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Ein-kaufs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Mo-naten,
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
(aufgehoben)
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
Arrest bis zu vier Wochen.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
1Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. 2Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
104. Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung. (1) Diszipli-narmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Be-währung ausgesetzt werden.
Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.
1Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt einge-schränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. 2Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesre-publik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.
1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. 2Der Gefangene kann in einem besonderen Ar-restraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, 37, 38, 68 bis 70.
105. Disziplinarbefugnis. (1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.
1Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 104 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 106. Verfahren. (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
(2) 1Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. 2Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.
§ 107. Mitwirkung des Arztes. (1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 637
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.
Vierzehnter Titel. Rechtsbehelfe
108. Beschwerderecht. (1) 1Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den An-staltsleiter zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
109. Antrag auf gerichtliche Entscheidung. (1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges kann gerichtliche Entschei-dung beantragt werden. 2Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Landesrecht kann vorsehen, daß der Antrag erst nach vorausgegangenem Ver-waltungsvorverfahren gestellt werden kann.
110. Zuständigkeit. 1Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. 2Durch die Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Straf-vollstreckungskammer nicht.
111. Beteiligte. (1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
der Antragsteller,
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantrag-te abgelehnt oder unterlassen hat.
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Betei-ligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 112. Antragsfrist. Wiedereinsetzung. (1) 1Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. 2Soweit ein Verwal-tungsvorverfahren (§ 109 Abs. 3) durchzuführen ist, beginnt die Frist mit der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hin-dernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstel-lung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiederein-setzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiederein-setzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Ge-walt unmöglich war.
§ 113. Vornahmeantrag. (1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Mo-naten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) 1Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. 2Die Frist kann verlängert werden. 3Wird die beantragte Maßnahme in der gesetz-ten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhält-nissen des Einzelfalles unterblieben ist.
114. Aussetzung der Maßnahme. (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
1Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder we-sentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. 2Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entscheidun-gen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
115. Gerichtliche Entscheidung. (1) 1Das Gericht entscheidet ohne mündliche Ver-handlung durch Beschluß. 2Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentli-chen Inhalt nach gedrängt zusammen. 3Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsak-ten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. 4Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Be-gründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
1Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den Widerspruchsbescheid auf. 2Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragstel-ler ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der An-tragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruch-reif ist. 2Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 639
Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermes-sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
116. Rechtsbeschwerde. (1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstre-ckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu er-möglichen.
1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. 2Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
1Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 114 Abs. 2 gilt ent-sprechend.
Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
117. Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde. Über die Rechtsbeschwerde entschei-det ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
118. Form. Frist. Begründung. (1) 1Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtli-chen Entscheidung eingelegt werden. 2In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzuge-ben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. 3Die Anträge sind zu begründen.
1Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung ei-ner Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsan-walt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun.
119. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. (1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbe-schwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begrün-dung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begrün-dung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensicht-lich unbegründet erachtet.
1Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Ent-scheidung aufzuheben. 2Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer ent-scheiden, wenn die Sache spruchreif ist. 3Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
640 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
120. Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften. (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilpro– zeßordnung entsprechend anzuwenden.
121. Kosten des Verfahrens. (1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
1Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. 2Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff. kann auch ein den dreifachen Ta-gessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Fünfzehnter Titel. Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
§ 122. (Aufgehoben)
Sechzehnter Titel. Sozialtherapeutische Anstalten
§ 123. Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen. (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzuse-hen.
(2) 1Dem Beurlaubten Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Ab-teilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. 2Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.
§ 124. Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung. (1) 1Der Anstaltsleiter kann dem Ge-fangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. 2§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) 1Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. 2Er kann insbe-sondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) 1§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Be-handlung des Gefangenen notwendig ist.
§ 125. Aufnahme auf freiwilliger Grundlage. (1) 1Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. 2Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 641
Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittel-barem Zwang durchgesetzt werden.
Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.
126. Nachgehende Betreuung. Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewähr-leistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
127, 128. (aufgehoben)
Dritter Abschnitt. Besondere Vorschriften über den Voll-zug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel. Sicherungsverwahrung
129. Ziel der Unterbringung. 1Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allge-meinheit sicher untergebracht. 2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
130. Anwendung anderer Vorschriften. Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
131. Ausstattung. 1Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. 2Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
132. Kleidung. Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
133. Selbstbeschäftigung. Taschengeld. (1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Er-werbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.
134. Entlassungsvorbereitung. 1Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.
135. Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten. Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
642 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
Zweiter Titel. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Erziehungsanstalt
136. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 1Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Ge-sichtspunkten. 2Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. 3Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zu-teil.
137. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ziel der Behandlung des Unterge-brachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrun-de liegende Fehlhaltung zu beheben.
138. Anwendung anderer Vorschriften. (1) 1Die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. 2§ 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) 1Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufent-halts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. 2Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregel-vollzugs zu berücksichtigen. 3Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstre-ckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständig-keiten begründen. 4Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.
(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.
Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
Erster Titel. Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
139. Justizvollzugsanstalten. Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstal-ten) vollzogen.
140. Trennung des Vollzuges. (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen.
1Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. 2Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Män-
ner vorgesehen werden.
(3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen wer-den, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 643
141. Diffenrenzierung. (1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzuse-hen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.
Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, An-stalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entwei-chungen.
142. Einrichtungen für Mütter mit Kindern. In Anstalten für Frauen sollen Einrich-tungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden kön-nen.
143. Größe und Gestaltung der Anstalten. (1) Justizvollzugsanstalten sind so zu ge-stalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.
Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.
144. Größe und Gestaltung der Räume. (1) 1Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. 2Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fens-terfläche ausgestattet sein.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesra-tes durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
145. Festsetzung der Belegungsfähigkeit. 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungs-fähigkeit für jede Anstalt so fest, daß eine angemessene Unterbringung während der Ruhe-zeit (§ 18) gewährleistet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
146. Verbot der Überbelegung. (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Auf-sichtsbehörde zulässig.
147. Einrichtungen für die Entlassung. Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstal-ten vorgesehen werden.
148. Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung. (1) Die Vollzugsbe-hörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirt-schaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.
Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbil-dungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
149. Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung. (1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die
644 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeuti-schen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhält-nissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. 2Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften sind zu beachten.
Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.
In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtun-gen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertra-gen werden.
150. Vollzugsgemeinschaften. Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.
Zweiter Titel. Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
151. Aufsichtsbehörden. (1) 1Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten. 2Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter über-tragen.
An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbil-dung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Ge-fangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.
152. Vollstreckungsplan. (1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachli-che Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.
1Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. 2Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.
Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.
153. Zuständigkeit für Verlegungen. Die Landesjustizverwaltung kann sich Entschei-dungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
Dritter Titel. Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§ 154. Zusammenarbeit. (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
(2) 1Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozi-alversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. 2Die Vollzugsbehör-den sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.
§ 155. Vollzugsbedienstete. (1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 645
Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflich-teten Personen übertragen werden.
Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Be-diensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädago-gen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.
156. Anstaltsleitung. (1) 1Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.
1Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. 2Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung ande-rer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaß-nahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
157. Seelsorge. (1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions-gemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu-lassen.
Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seel-sorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.
158. Ärztliche Versorgung. (1) 1Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. 2Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.
1Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. 2Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Ver-fügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt wer-den, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
159. Konferenzen. Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vor-bereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
160. Gefangenenmitverantwortung. Den Gefangenen und Untergebrachten soll er-möglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
161. Hausordnung. (1) 1Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
646 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
Vierter Titel. Anstaltsbeiräte
162. Bildung der Beiräte. (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
Das Nähere regeln die Länder.
163. Aufgabe der Beiräte. 1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. 2Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
164. Befugnisse. (1) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anre-gungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
165. Pflicht zur Verschwiegenheit. 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, au-ßerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, be-sonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwie-genheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Fünfter Titel. Kriminologische Forschung im Strafvollzug
§ 166. (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrich-tungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu ma-chen.
(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.
Fünfter Abschnitt. Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, So-zial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Erster Titel. Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§ 167. Grundsatz. 1Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2§ 50 findet nur in den Fällen einer in
39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
168. Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr. (1) 1Eine gemeinsame Unterbrin-gung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 647
Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
169. Kleidung, Wäsche und Bettzeug. Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
170. Einkauf. Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Kör-perpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Zweiter Titel. Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
171. Grundsatz. Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Siche-rungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten die Vorschriften über den Vollzug der Frei-heitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
172. Unterbringung. 1Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
173. Kleidung, Wäsche und Bettzeug. Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
174. Einkauf.. Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Kör-perpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
175. Arbeit. Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.
Dritter Titel. Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
§ 176. Jugendstrafanstalten. (1) 1Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeits-schutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessen-des Arbeitsentgelt. 2Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. 3§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.
(2)* 1Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, Ar-beit nicht zugewiesen werden kann, erkrankte Gefangene, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen, und werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrichten, erhalten
648 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
eine Ausfallentschädigung. 2Höhe und Dauer der Ausfallentschädigung sind nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbil-dungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.
177. Untersuchungshaft. 1Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-ches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). 3§ 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. 4Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Vierter Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
178. (1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1).
Beim Vollzug der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung nach
126a der Strafprozeßordnung bleibt § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozeßordnung unbe-rührt.
1Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Siche-rungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wie-derergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbre-chung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Ein-schränkungen des Rechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen.
Fünfter Titel. Datenschutz
§ 179. Datenerhebung. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheits-strafe erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. 2Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1a des Bundes-datenschutzgesetzes.
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 649
(4) 1Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genann-te Zweck dadurch nicht gefährdet wird. 2Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen oder
der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Be-troffenen beeinträchtigt werden.
§ 180. Verarbeitung und Nutzung. (1) 1Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. 2Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicher-heit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zu-lässig, soweit dies
zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicher-heit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entschei-
dungen erforderlich ist.
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesda-tenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
1Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öf-fentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungs-aufsicht,
Entscheidungen in Gnadensachen,
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafge-setzbuchs) des Gefangenen,
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
650 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
ausländerrechtliche Maßnahmen oder
die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. 2Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.
(5) 1Öffentlichen und nicht -öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftli-chen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlas-sung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegen-den Aufgaben erforderlich ist oder
von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaub-haft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-schluß der Übermittlung hat.
2Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt wer-den, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. 3Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch die Verfolgung des Interesses des An-tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. 4Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) 1Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für straf-vollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Über-lassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. 2Entsprechendes gilt für die Überlas-sung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand mög-lich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interes-sen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwa-chung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefan-genen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden.
Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefange-ne sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straf-taten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Ver-wendungsregelungen entgegenstehen.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 651
(11) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehör-de. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Ver-antwortung. 3In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
181. Zweckbindung. 1Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermit-telt worden sind. 2Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. 3Die Vollzugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
182. Schutz besonderer Daten. (1) 1Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. 2Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt all-
gemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.
(2) 1Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetz-buchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugs-behörde der Schweigepflicht. 2Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 3Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erfor-derlich ist. 4Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. 5Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unter-richten.
(3) 1Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offen-bart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. 2Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entspre-chend, daß der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
§ 183. Schutz der Daten in Akten und Dateien. (1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfül-lung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erfor-derlich ist.
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
1Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen
t echnischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 2Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 3Im übrigen gilt für die Art und den Um-fang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 184. Berichtigung, Löschung und Sperrung. (1) 1Die in Dateien gespeicherten perso-nenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. 2Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Fami-lienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenper-sonalakte erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Ent-lassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
zur Verfolgung von Straftaten,
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186,
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-hang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
unerläßlich ist. 2Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene eingewilligt hat.
(3) 1Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen fol-gende Fristen nicht überschritten werden:
Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
Gefangenenbücher 30 Jahre.
2Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Aufbewah-rung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Die Aufbe-wahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Ka-lenderjahr. 4Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Emp-fänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Im übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
185. Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht. 1Der Betroffene erhält nach Maß-gabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsicht-nahme angewiesen ist, Akteneinsicht. 2An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
186. Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke. Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung ent-sprechend.
187. Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes. 1Die Regelungen des Bundesdaten-schutzgesetzes über öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestim-
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 653
mungen (§ 3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 4a Abs. 1 und 2), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des Betroffenen (§ 6 Abs. 1) und die Durchführung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2) gelten entsprechend. 2Die Landesdaten-schutzgesetze bleiben im Hinblick auf die Schadensersatz-, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch die Landesbeauftragte für den Daten-schutz unberührt.
Sechster Titel. Anpassung des Bundesrechts
188. (aufgehoben)
189. (vom Abdruck wurde abgesehen)
Siebter Titel. Sozial- und Arbeitslosenversicherung
190-194. (vom Abdruck wurde abgesehen)
195. Einbehaltung von Beitragsteilen. Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kran-ken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
Achter Titel. Einschränkung von Grundrechten. Inkrafttreten
196. Einschränkung von Grundrechten. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes einge-schränkt.
197. (aufgehoben)
198. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
-
§ 37
Arbeitszuweisung –
§ 39
Abs. 1
Freies Beschäftigungsverhältnis –
§ 41
Abs.
Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbil-
§ 42
denden Maßnahmen –
Freistellung von der Arbeitspflicht –
§ 149 Abs. 1
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruf-
§ 162 Abs. 1
lichen Bildung –
Beiräte –.
2., 3. (aufgehoben)
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwi-schen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
654 Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz
-
§ 41 Abs. 3
Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäf-
§ 45
tigung in Unternehmerbetrieben –
Ausfallentschädigung –
§ 46
Taschengeld –
§ 47
Hausgeld –
§ 49
Unterhaltsbeitrag –
§ 50
Haftkostenbeitrag –
§ 65 Abs. 2 Satz 2
Krankenversicherungsleistungen bei
§ 93 Abs. 2
Krankenhausaufenthalt –
Inanspruchnahme des Hausgeldes –
§ 176 Abs. 2 und 3
Ausfallentschädigung und Taschengeld
§ 189
im Jugenstrafvollzug –
Verordnung über Kosten –
§ 190 Nr. 1 bis 10
und 13 bis 18,
§§ 191 bis 193
Sozialversicherung –.
(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäfti-gung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des
201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.
199. Übergangsfassungen. (1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes:
1.–5. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(aufgehoben)
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er we-gen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Frei-heitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."
200. Höhe des Arbeitsentgelts. Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
201. Übergansbestimmungen für bestehende Anstalten. Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes:
Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ar-beitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die ge-meinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
1Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfor-dern. 2Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.
Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behand-
Gesetzestext: Bundes-Strafvollzugsgesetz 655
lung gewährleistet ist und daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden.
§ 202. Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik.
(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Repub-lik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschrif-ten für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.
(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen De-mokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vor-schriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.
* wird durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt (vgl. § 198 Abs. 3).
Literatur
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Albrecht, H.-J.: Die Determinanten der Sexualstrafrechtsreform, in: ZStW 1999, S. 863 ff. Albrecht, H.-J.: Der elektronische Hausarrest: das Potential für Freiheitsstrafenvermeidung,
Rückfallverhütung und Rehabilitation, in: MschrKrim 2002, S. 84 ff.
Albrecht, H.-J./Arnold, H./Schädler, W.: Der hessische Modellversuch zur Anwendung der „elektronischen Fußfessel“: Darstellung und Evaluation eines Experiments, in: ZRP 2000, S. 466 ff.
Albrecht, P.-A.: Jugendstrafrecht. 3. Aufl., München 2000.
Alex, M.: Sozialtherapie als Alibi? in: Neue Kriminalpolitik 4/2001, S. 4 f.
Alex, M.: Sozialpsychologische Überlegungen zur Anfälligkeit von Justizvollzugsbediens-teten für „mafiöse Verstrickungen“, in: Neue Kriminalpolitik 2005, S. 34 f.
Alex, M.: Sozialtherapie unter den Bedingungen der Gesetzesverschärfungen seit 1998 unter besonderer Berücksichtigung von vorbehaltener und nachträglicher Sicherungs-verwahrung, in: StrVert 2006, S. 105 ff.
Alex, M.: Strafvollzugsrecht: Der „Wettbewerb der Schäbigkeit“ schreitet unaufhaltsam voran, in: StrVert 2006a, S. 726 ff.
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A
Abolitionismus 1
Abschiebungshaft 74 f., 764, 911, 924 ff.
Absonderung 714, 717 ff.
einfache 717.
in besonders gesichertem Haftraum 717
Einzelhaft 717 Adaptationsmechanismen 193, 209 f.,
224 ff. Aids-Problematik 638 Aids-Test 727 Akteneinsicht 935
Akzessorietätsgrundsatz 722 Altanstalten 25 Altenstrafvollzug 71 Alternativentwurf 1973 130
Alternativen zur Freiheitsstrafe 2 ff. Amsterdamer Zuchthaus 93 f. Amtshaftungsanspruch 384, 568 Anfechtungsantrag 774, 791, 794, 815 Angemessene Beschäftigung 398, 406 Angleichungsgrundsatz 196, 227, 233,
197 f., 382, 390, 409, 436 Anklopfen an Haftraumtüre 390 Annexantrag 774
Anstaltsarzt 256, 280 ff., 637 f., 738, 922
Anstaltsbeirat 251, 293 ff., 495, 752, 759, 782
Anstaltsformen 57, 63 ff. Anstaltskonferenz 263, 269 Anstaltsleiter 51, 256, 262 ff., 730,
735, 739 ff.
Allzuständigkeit 263 Delegation 264
Fachaufsicht 277
Strafrechtliche Haftung 259, 564 ff. Anstaltsordnung 248 Anstaltspersonal 251 ff.
Strafrechtliche Haftung 259 Anstaltssicherheit 246 Antifolterausschuss 37, 495
Antrag auf gerichtliche Entscheidung 758 ff.
Antragsbefugnis 780 f. Antragsform 792 f. Antragsfrist 794 Antragsprinzip 761, 802 Arbeit 376, 378, 392 ff. Arbeitsentgelt 438 ff., 850 Arbeitsentlohnung 434 ff.
Monetäre Komponente 438 ff.
Nicht monetäre Komponente 445 ff. Arbeitslosenversicherung 482 Arbeitslosigkeit 460
Arbeitspflicht 50, 395
Freistellung 409 ff., 431 Arbeitstherapeutische Beschäftigung
398, 407 Arbeitsurlaub 448 Arbeitszeit 378 Arrest 744
Aufklärungsphilosophie 98, 105 Aufnahmedurchführung 313 Aufnahmeersuchen 302 Aufnahmeuntersuchung 313 Aufnahmeverfahren 312 ff. Aufnahmeverhandlung 312 Aufsichtsbehörde 252 ff., 757 Ausantwortung 365 Ausbildung 392 ff. Ausbildungsbeihilfe 455 ff.
K. Laubenthal, Strafvollzug,
DOI 10.1007/978-3-642-19800-7, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011
724 Sachverzeichnis
Ausfallentschädigung 459
Ausführung 525, 529, 531 Ausgang 525, 530, 531 Ausgleichsentschädigung 451 ff. Ausländer 75, 331 ff. Auslieferungshaft 74, 929 f. Aussagefreiheit 736 Außenbeschäftigung 414, 525, 526
B
Bauweise 368
Begnadigung 662 ff., 855
Behandlung
Begriff 81, 158 ff., 573
Fehlende Mitwirkungsbereitschaft 239
Methoden 158 f.
Mitwirkung des Gefangenen
169, 236 ff., 574 Behandlungsgruppen 576 ff. Behandlungskonferenz 269, 324 Behandlungsplan 330 Behandlungsuntersuchung 316 ff.,
575, 601 Bekenntnis 622 ff. Bekleidung 313, 639 Belegung 41, 368 ff. Beratungshilfe 818
Beschäftigungsarten 398 ff. Bescheidungsbeschluss 816 Beschleunigungsgebot 837 Beschwerderecht 756
Besitz von Gegenständen 385, 617 ff., 700
Besserungsvollzug 88, 91 ff. Besuch 485, 507 ff.
Abbruch 512
Durchsuchung 510 Partnerbesuch 520 ff. Überwachung 511
Verbot 508 f. Beteiligtenfähigkeit 798 Betreuungsgruppe 373 Beurteilungsspielraum 542 ff., 604,
811 f.
Bewährungshelfer 675
Bildung
Berufliche 423 ff. Schulische 429 Briefgeheimnis 489 Bullying 215 Bundesgerichtshof 830
Bundesratsgrundsätze 113 Bürgerbeauftragter 851
D
Datenschutz 950
Akten 975, 979, 982, 988 Aufklärungspflicht 984 Auskunft 981, 988
Dateien 976
Erforderlichkeitsprinzip 960 Erhebung 956, 962 ff.
Hinweispflicht 983 Kontrolle 989
Löschung 978 Nutzung 967
Offenbarungspflicht 971
Personenbezogene Daten 952 Speicherung 975 ff.
Unterrichtungspflicht 985 Verarbeitung 966
Weitergabe 975
Zweckbindung 957 Datenschutzbeauftragter 495, 989 DDR 14, 130, 134 ff. Deprivationsmodell 227 Diagnose, psycho-soziale 317 ff. Diebe im Gesetz 218 Dienstaufsichtsbeschwerde 758
Dienst- und Sicherheitsvorschriften 42 Dienst- und Vollzugsordnung 124 ff. Differenzierungsprinzip 25, 61 f., 304 Disziplinarbefugnis 741 Disziplinarmaßnahmen 728 ff.
Allgemeine 745 Arrest 746
Schuldgrundsatz 743 f. Spezielle 746
Sachverzeichnis 725
Voraussetzungen 729 ff. Disziplinarverfahren 735 ff. Drogenabhängigkeit 220, 579 ff. Durchsuchung 510
Entkleidung 704 Haftraum 703
E
Eigenbetrieb 401
Eigengeld 475 ff., 699
Freies 476
Gesperrtes 477 Eingriffe, körperliche 725 f. Einkauf 466, 642
Einstweilige Anordnung 833 Einweisungsanstalt (-abteilung) 57,
307, 310 Einzelfallregelung 772 Einzelhaft 717 Einzelhaftsystem 109, 118 Einzelunterbringung 380 f. Elektronischer Hausarrest 6 ff. Entbindungsabteilung 682 Entlassung 70, 651 ff.
Arten 652 ff.
Verhandlung 674
Vorbereitung 649, 667 ff. Vorgang 674
Entlassungszeitpunkt
Anrechnung von Freistellungstagen 449 ff.
Vorverlegung 449 Entziehungsanstalt 9, 904, 912 ff. Erkennungsdienstliche Maßnahmen
313, 709 ff.
Ermessensausübung 545, 552, 809 ff. Ernährung 633, 641
Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde 748
Ersatzfreiheitsstrafe 72 Erziehungsvollzug 117 Erzwingungshaft 18, 27, 74, 937 ff. Europäische Konvention zum Schutze
der Menschenrechte 34, 850 ff.
Europäische Strafvollzugsgrundsätze 38
Europäische Übereinkommen 37 Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte 495, 752, 849 ff. Europäisches Parlament 495 Evaluation 84
F
Fahrverbot 5 Fairnessprinzip 807
Familienangehörige 490, 508, 520 ff. Ferngespräche 485, 504 ff. Fernsehempfang 614 ff.
Fesselung 716 Festnahmerecht 713
Feststellungsantrag 779, 790, 794, 817 Flucht- oder Missbrauchsgefahr 352,
533, 549 Föderalismusreform 14 f., 40 Folgenbeseitigungsantrag 774 Fränkisches Recht 85, 87
Frauenanstalt (-abteilung) 58, 69, 73, 681
Frauenfreigang 686 Frauenstrafvollzug 679 ff. Freiberufliche Tätigkeit 419 Freibeweisverfahren 805
Freies Beschäftigungsverhältnis 414, 485
Freigang 415, 525, 527 f. Freigang, unechter 405 Freigängerstatus 527, 673 Freigängerurlaub 673 Freistellung von der Arbeitspflicht
409 ff., 431, 646
Anteilige 412 Fehlzeiten 411
Freizeit 379, 432, 608 ff.
Besitz von Gegenständen 617 ff. Gestaltung 609 f. Führungsaufsicht 676
G
Geburt 682
726 Sachverzeichnis
Gefangene
Allgemeine Rechtsstellung 237 ff., Altersstruktur 80
Angehörige 205, 319, 360
Anpassung an Institution 224 ff. Ausländer 81, 331 ff.
Deliktsstruktur 82
Drogenabhängigkeit 579 ff. Einkünfte 433 ff.
Haftdeprivationen 201 ff.
Mitwirkung bei Behandlung 169, 236 ff.
Pflichten 728 f. Privatsphäre 202
Rechtsbeschränkungen 236 ff. Sicherheitsverlust 203
Statuswandel 200, 321 Subjektstellung 238
Zeitfaktor 207 Gefangenenbefreiung 261, 564 Gefangenenmitverantwortung 295 ff.,
782
Gefangenenpopulation 75, 76 ff. Gefangenenvereine 782 Gefängnisarchitektur 368 Gefängnisgesellschaften 106 Gefängniswissenschaft 107 Gegensteuerungsgrundsatz 138,
199 ff., 227 Gemeines Recht 90 Gemeinnützige Arbeit 4
Gemeinschaft, problemlösende 161 ff. Generalprävention 178
Geschlossener Vollzug 65, 345 ff., 527 Gesetzgebungskompetenz 14, 26, 40,
42
Gestaltungsentscheidungen 176 ff. Gestaltungsprinzipien 137, 196 ff. Gesundheitsfürsorge 280 f., 635 ff.,
956
Gewahrsam, persönlicher 699 Gewaltmonopol, staatliches 49 Gewaltverhältnis, besonderes 120,
124
Gnadenbegehren 662 ff., 847
Group counselling 577 Grundrechtseinschränkungen 243 f.,
931
Gruppe 373 ff., 576 Gruppenhierarchie 217 ff.
H
Haftdeprivationen 201 ff. Haftfolgen 199 ff. Haftkostenbeitrag 419, 470 ff. Haftraum 382 ff.
Durchsuchung 703 ff. Hafturlaub 546 ff.
Bemessung 554 Dauer 553
Missbrauch 560 ff. Rücknahme 557
Strafrechtliche Haftung 563 ff. Voraussetzungen 547 ff.
Weisungserteilung 555 Widerruf 556
Zivilrechtliche Haftung 568 ff. Halboffene Anstalt 67, 346 Hausgeld 465 ff.
Hausordnung 266 Hilfstätigkeiten 408 Hochschulstudium 430 Hörfunk 614 f.
I
Individualisierung 303 ff. Information 611 ff. Informationsfreiheit 32 Inpflichtnahme, soziale 148, 239 Insassenrolle 225 f.
Institution, totale 193 Integrationsgrundsatz 138, 196, 234 f. Integrationsmodell 227
J
Jugendstrafe 9, 20, 28, 59, 74 f., 158, 856 ff.
Jugendstrafvollzug 856 ff.
Aufnahmegespräch 876 Bildungsmaßnahmen 886
Sachverzeichnis 727
Disziplinarmaßnahmen 893 ff. Erzieherische Maßnahmen 893 Erziehungsauftrag 867 f.
Erziehungseinrichtung 879 Erziehungsgedanke 860, 864,
867 f., 879, 894 Gesetze 20
Gestaltungsgrundsätze 866, 869 ff. Herausnahme 872 ff.
Jugendstrafanstalten 870 ff. Landesgesetze 865
Mitwirkungspflicht 869, 880 Pflichtverstöße 894 f.
Rechtsschutz 896 ff. Reformversuche 860 f.
Trennungsprinzip 870 f.
Verwaltungsvorschriften 876 Vollstreckung 902 f.
Vollstreckungsleiter 872 ff., 902 f. Vollzugslockerungen 879 f.
Vollzugsplan 876 Vollzugsziel 867 f. Wohngruppen 878
K
Klassifikationsmerkmale 61, 308 Klassifizierung 303 ff., 689 Klosterhaft 88
Knastsprache 221 Kommerzialisierung 44 ff. Kommissionsentwurf 128 Kontaktsperre 519 Kooperationsklausel 251, 265 Krankenpfleger 256, 280 Krankenversicherung 479 Kriminologischer Dienst 298 Krisenintervention 678 KSZE 36
Kurzstrafige 321
L
Labeling approach 154 Ladung zum Strafantritt 301 Langstrafenvollzug 1
Langzeitbesuch 522
Lebenslange Freiheitsstrafe 186 ff., 538, 551, 657, 659
Lichtbilder 709 f.
M
Machtkämpfe 220
Maßregeln der Besserung und Siche-rung 11, 16 ff., 904 ff.
Maßregelvollzug 904 ff. Mediative Verfahren 3 Meinungsfreiheit 32, 497 ff. Menschenwürde 1, 30, 38, 383 Migrationshintergrund 217 Militärischer Strafarrest 9, 21, 74 f. Mittelalter 98 Mutter-Kind- Einrichtungen 683 ff. Mutterschutz 682
N
Nachsorge 678 Namensschild 391 Nationalsozialismus 121 f.
Nordamerikanische Systeme 101 ff. Normalitätsthese 154
O
Oberlandesgericht 829
Offener Vollzug 67, 70 f,. 160, 173, 182, 345 ff., 528, 671
Ombudsmann 851 Opportunitätsprinzip 742 Ordnungshaft 18, 935, 938 f. Organisationshaft 914 Organisationskonferenz 269
P
Pädagogen 256, 282 ff. Paketempfang 485 Partnerbesuch 520 ff. Petitionsrecht 852
Pfändungsschutz 444, 459, 463, 466, 473 f., 477
Pflichten des Gefangenen 729 f. Postverkehr 503 ff. Prisonisierung 224 ff., 685
728 Sachverzeichnis
Privatisierung 44 ff.
Problemlösende Gemeinschaft 161 ff. Prognoseentscheidung 534 Progressivsystem 99, 115, 116 ff., 124,
163 ff. Proportionalitätsprinzip 694 Prozesskostenhilfe 817
Psychiatrisches Krankenhaus 9, 905 ff.
Entlassungsmöglichkeiten 910 f. Landesrecht 906, 911
Rechtsweg 905
Unterbringung 908 f. Vollzugsziel 905
Psychische Haftwirkungen 228 ff. Psychologen 256, 283 ff.
Q
Querulantentum 753
R
Räumlichkeiten 376 ff. Realakte 769 Rechtliches Gehör 806 Rechtsberatung 762 Rechtsbeschwerde 820 ff. Rechtsbeugung 566
Rechtsquellen, internationale 33 ff. Rechtsschutz, gerichtlicher 760 ff. Rechtsschutzgarantie 750 Rechtsstaatsprinzip 17, 30 ff., 47, 49 Rechtswegeröffnung 763 ff., 849 Rechtswegerschöpfung 848 Rechtswegverweisung 768 Regeleinkauf 476, 503, 642 Regelungswirkung 770 f. Regelvollzugsform 355 Regierungsentwurf 1972 128 Reichsratsgrundsätze 118 Reichsstrafgesetzbuch 111 Reisekostenbeihilfe 649 Religionsausübung 622 ff. Rentenversicherung 479 Resozialisierungsfonds 648 Römisches Recht 85, 86, 90 Rückfallquote 84
Rücknahme 557
Rückverlegung in geschlossenen Voll-zug 356
Ruhezeit 380 f.
S
Schadenswiedergutmachung 3 Schikaneverbot 753
Schriftverkehr (-wechsel) 485, 488 ff.
Anhalten von Schreiben 496 ff. Überwachung 491 ff.
Untersagung 490
Vollzugsinterner 501 Schuldenregulierung 648 Schuldschwere
Aussetzung des Strafrests 185, 190, 193
Einschränkung des Vollzugsziels 182 ff.
Gestaltungswirkung 181 ff. Rechtsanwendung 188 ff. Reflexwirkung 195, 539 Schuldverarbeitung 191 ff. Schulischer Unterricht 429 Schusswaffengebrauch 723
Schutz der Allgemeinheit 137, 151, 171 ff.
Schwangerschaft 682 Schwarzmarkt 222 Seelsorger 256, 278 f., 623 Selbstbeschädigungen 230 Selbstbeschäftigung 419 ff.
Selbstverantwortungsprinzip 692 Sexualkontakte 520 ff. Sexualstraftäter 54, 598 ff.
Sexueller Missbrauch von Gefangenen 216, 260
Sicherheit und Ordnung 386, 691 ff. Sicherungshaft 18, 74, 936, 938 Sicherungsklausel 171 Sicherungsmaßnahmen 701 ff.
Allgemeine 702 ff. Besondere 714 ff.
Sicherungsverwahrung 915 ff.
Historische Entwicklung 918 ff.
Sachverzeichnis 729
Nachträgliche Anordnung 920 ff. Trennungsprinzip 924 ff.
Unterbringungsziel 917 Vollstreckung 927
Vollzug 923 ff.
Vorbehaltene Anordnung 921 Sichtspion 391
Silent-system 102 Solitary-system 101 Sondereinkauf 476, 478, 503, 874 Sonderurlaub 595, 672 Sozialarbeiter 256, 285 ff., 923
Rollenkonflikte 289
Soziale Hilfe 643 ff. Soziales Training 164 Sozialhilfe 454 Sozialisation 139 Sozialpädagogen 256, 282 ff.
Sozialstaatsprinzip 30, 47, 51, 54 Sozialstab 275 ff. Sozialtherapeutische Anstalt 68,
ff.
Behandlungsmethoden 588 ff. Rückverlegung 592
Sexualstraftäter 598 ff.
Verlegungsvoraussetzungen 591 ff. Wirkungsanalysen 595 ff. Sozialtherapie 163, 585 ff., 588 ff.,
Sozialversicherung 418, 479 ff. Spätaussiedler 217 f. Speisevorschriften 633 Spezialprävention 146, 178 f. Spritzentausch 581 Spruchreife 816 Statusentscheidungen 176 ff. Statushierarchie 213 Stigmatisierungsprozesse 308 Strafantritt 204, 301 f. Strafentlassenenhilfe 677
Strafrestaussetzung zur Bewährung
ff., 675
Strafvereitelung 565 Strafvollstreckung 10 ff., 750 Strafvollstreckungskammer 658,
753, 760, 785, 841 ff. Strafzwecke, allgemeine 175 ff. Stufenstrafvollzug 103 ff., 120 Subkultur 211 ff., 223 Subsidiaritätsprinzip 721 ff. Substitutionsbehandlung 583 Suizidale Handlungen 230 Surrogatsleistungen 454 ff.
T
Tagesphasen 377
Taschengeld 460 Täter-Opfer-Ausgleich 3, 165 ff. Tätowieren 223 Tauschgeschäfte 222 Telegramme 485, 504
Terroristische Vereinigung 494, 514 Therapeutische Maßnahmen 572 ff. Therapieunterbringungsgesetz 922 Trennscheibe 515 ff. Trennungsprinzip 57, 73, 107, 304,
681, 870, 926, 931, 943
U
Überbelegungsverbot 377 Überbrückungsaufenthalt 678 Überbrückungsbeihilfe 649 Überbrückungsgeld 473 f. Übergangsregelungen 23 Übergangsvollzug 62 Überstellung 371, 787
Überstellungsübereinkommen 337 ff. Ubiquitätsthese 154
Unbestimmter Rechtsbegriff 450, 541, 813 f., 846
Unfallversicherung 481 Unmittelbarer Zwang 719 ff. Untätigkeitsbeschwerde 827 Unterbringung 344 ff., 707 f. Unterhaltsbeitrag 469 Unterlassungsantrag 778, 794 Unternehmerbetrieb 402 Untersuchungsgrundsatz 804 Untersuchungshaft 60, 74 f., 928 ff.
730 Sachverzeichnis
V
Veranstaltungen, religiöse 626 ff. Verdingungsverbot 404 Verfahrensbevollmächtigter 762 Verfahrenskosten 818 Verfahrensprinzipien 802 ff. Verfassungsbeschwerde 848 ff. Verfassungsrechtliche Grundlagen
ff. Verfügungsgrundsatz 802 Vergleichsabschluss 803 Verhaltenstypen, soziale 225 f. Verhaltensvorschriften 697 ff.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 715, 721 f.
Verlegung 309, 357 ff., 787 Vorübergehende 787 Verlegungskarussell 707
Verpflichtungsantrag 775, 789, 794,
Verschubung 365
Verteidiger 493, 513 f., 737, 818 Vertrauensschutz 389, 621 Verwaltungsdienst 256, 270 Verwaltungsvorschriften 42 ff. Volksvertretungen 495 Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen 819, 847 Vollstreckungsplan 305 Vollstreckungstransfer 343 Vollverbüßer 676 Vollzugsaufgaben 137 ff.
Schutz der Allgemeinheit 171 ff. Vollzugsbedienstete 267 ff. Vollzugsdeutsch 221 Vollzugsdienst, allgemeiner 256,
ff.
Vollzugsgemeinschaften 41, 681 Vollzugsgeschäftsordnung 42 Vollzugshelfer, ehrenamtliche 251,
290 ff. Vollzugskonferenz 264, 269 Vollzugskosten 472
Vollzugslockerungen 182, 334, 524 ff., 670
Entlassungsvorbereitung 670
Missbrauch 560 ff. Rücknahme 557
Strafrechtliche Haftung 563 ff. Voraussetzungen 532 ff.
Weisungserteilung 555 Widerruf 556
Zivilrechtliche Haftung 568 ff. Vollzugsmaßnahme 769 Vollzugsplan 322 ff. Vollzugspopulation 75, 76 ff. Vollzugsstab 255 ff. Vollzugsziel 137, 139 ff., 334
Begrenzungsfunktion 156 (Re-)Sozialisierung 140 ff.
Schuldschwereerwägungen 182 ff. Soziale Kompetenz 152 f.
Soziale Verantwortung 152
Verfassungsrechtliche Grundlagen 30 ff.
Vorrang 149 ff. Vorbereitungshaft 924 Vorbestraftenquote 84 Vorläufiger Rechtsschutz 826 ff.
Vornahmeantrag 776, 789, 794, 797, 816
Vorverfahren 783 f.
W
Weihnachtsamnestie 855 Weiterbildung 392, 432, 610 Weltanschauungsgemeinschaften 631 Werkdienst 256, 272
Widerruf 556, 620 Widerspruchsverfahren 783 f. Wiederaufnahme in den Vollzug 678 Wiederaufnahmeverfahren 831 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand 795 f.
Wirtschaftlich ergiebige Arbeit 399 Wohlfahrtspflege 251 Wohngruppe 374, 782
Z
Zeitungs-(Zeitschriften-)bezug 611 ff. Zeugnisse 431
|
Sachverzeichnis 731 |
|
|
Zivilhaft 935 ff. |
Zwangshaft 18, 64 f., 937 f. |
Zurückstellung von der Strafvoll- |
Zwangsmaßnahmen, ärztliche 727 ff. |
streckung 45, 584 |
Zwischenhaft 934 |
Zuständigkeit, gerichtliche 785 ff. |
|
Zustimmung des Gefangenen 348, |
|
404, 533, 548 |
|