
- •Vorwort
- •Inhaltsverzeichnis
- •1 Grundlagen des Strafvollzugs
- •Abgrenzung zur Strafvollstreckung
- •1.2 Gesetzliche Regelungen
- •1.2.1 Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •1.2.1.1 Regelungsbereiche des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •§ 177: Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene;
- •§ 178: Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes;
- •1.2.1.2 Unvollständigkeit des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •1.2.2 Landes-Strafvollzugsgesetze
- •1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien
- •1.4 Internationale Rechtsquellen
- •1.5 Durchführung des Strafvollzugs als Ländersache
- •1.5.1 Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug
- •1.5.2 Grenzen einer Vollzugsprivatisierung
- •1.6 Die Vollzugsanstalten
- •1.6.1 Trennungsgrundsätze
- •1.6.2 Differenzierungsprinzip
- •1.6.3 Anstaltsformen für den Vollzug von Freiheitsstrafe
- •1.6.4 Aufgabenpluralität
- •1.7 Die Vollzugspopulation
- •2 Historische Entwicklung
- •2.1 Entstehung der Freiheitsstrafe
- •2.2 Erste Ansätze modernen Besserungsvollzugs
- •2.3 Reformen des 19. Jahrhunderts
- •2.3.1 Nordamerikanische Vollzugssysteme
- •2.3.2 Englischer und irischer Stufenstrafvollzug
- •2.3.3 Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
- •2.4 Entwicklung vom Inkrafttreten des rStGb 1871 bis zum Jahr 1945
- •2.4.1 Stagnation während des Kaiserreichs
- •2.4.2 Weimarer Zeit: Progressivstrafvollzug und Bemühen um normative Regelung
- •2.4.3 Nationalsozialistisches Abschreckungs- und Vernichtungskonzept
- •2.5 Der bundesdeutsche Strafvollzug
- •2.5.1 Dienst- und Vollzugsordnung von 1961
- •2.5.2 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •2.5.3 Föderalismusreform und Landes-Strafvollzugsgesetze
- •2.5.4 Strafvollzugsvorschriften der ddr
- •3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
- •3.1 Das Vollzugsziel
- •3.1.1 Die (Re-)Sozialisierung
- •3.1.1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
- •3.1.1.2 Vorrang des (Re-)Sozialisierungsziels?
- •§ 48 Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes 192747:
- •§ 48 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen 193448:
- •§ 2 Gesetzesvorschlag des Bundesrats 197349:
- •3.1.1.3 Sozial verantwortliche Lebensführung ohne Straftaten
- •Idealbild der problemlösenden Gemeinschaft
- •3.1.2.2 Favorisierung des Sozialen Trainings
- •3.1.3 Täter-Opfer-Ausgleich als ein Lernfeld sozialer Verantwortung
- •3.2 Die Vollzugsaufgabe der Sicherung
- •3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs
- •3.3.1 Strafbemessung und Vollzugsaufgaben
- •3.3.2 Gestaltungswirkung der Schuldschwere?
- •3.3.2.1 Einschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen
- •3.3.2.2 Rechtsanwendung contra legem
- •3.3.2.3 Schuldverarbeitung kein notwendiger Bedingungsfaktor der Vollzugszielerreichung
- •3.3.2.4 Reflexwirkung der Schuldschwere
- •3.4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
- •3.4.1 Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse
- •3.4.2 Schädliche Haftfolgen und Gegensteuerungsprinzip
- •3.4.2.1 Statuswandel
- •3.4.2.2 Haftdeprivationen
- •3.4.2.3 Anpassung an die Institution
- •3.4.2.4 Subkultur
- •3.4.2.5 Prisonisierungsprozess
- •3.4.2.6 Psychische Auswirkungen der Haft
- •3.4.3 Eingliederungsgrundsatz
- •3.5 Die Stellung des Gefangenen
- •3.5.1 Mitwirkung an der Behandlung
- •3.5.2 Allgemeine Rechtsstellung des Inhaftierten
- •3.5.2.1 Einschränkung von Grundrechten
- •3.5.2.2 Generalklauseln
- •§ 4 Abs. 2 s. 2 StVollzG, § 3 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 6 Abs. 2 s. 2 Bay- 250 StVollzG, § 5 Abs. 3 s. 2 HmbStVollzG, § 6 Abs. 1 s. 2 hStVollzG lassen offen,
- •4 Personelle Rahmenbedingungen
- •4.1 Beamte der Aufsichtsbehörde
- •4.2 Der Vollzugsstab in einer Anstalt
- •4.3 Die Anstaltsleitung
- •4.4 Anstaltspersonal
- •4.4.1 Verwaltungsdienst
- •4.4.2 Allgemeiner Vollzugsdienst
- •4.4.3 Werkdienst
- •4.4.4 Sozialstab
- •4.4.4.1 Seelsorger
- •4.4.4.2 Ärzte und Krankenpfleger
- •4.4.4.3 Pädagogen
- •4.4.4.4 Psychologen
- •4.4.4.5 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- •4.5 Ehrenamtliche Vollzugshelfer
- •4.6 Anstaltsbeiräte
- •4.7 Die Gefangenenmitverantwortung
- •4.8 Kriminologische Forschung
- •5 Der Vollzugsablauf als Interaktionsprozess
- •5.1 Strafantritt, Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung
- •5.1.1 Strafantritt
- •5.1.2 Individualisierung und Klassifizierung
- •5.1.4 Behandlungsuntersuchung
- •5.1.5 Vollzugsplan
- •§ 9 Abs. 5 s. 2 njVollzG explizit gesetzlich geregelt). Eine bloße mündliche Erör-terung mit ihm bleibt dagegen unzureichend.62
- •5.1.6 Behandlungspläne
- •5.1.7 Nichtdeutsche Strafgefangene
- •5.1.7.1 Vollzugliche Ausländerproblematik
- •Internationalisierung der Strafverbüßung
- •5.2 Die Unterbringung
- •5.2.1 Offener und geschlossener Vollzug
- •§ 10 Abs. 1 StVollzG, § 7 jVollzGb III, Art. 12 BayStVollzG, § 11 Hmb- 347 StVollzG, § 13 hStVollzG, § 12 njVollzG normieren die individuellen Zuwei-sungskriterien zum offenen Vollzug.
- •5.2.2 Verlegungsmöglichkeiten
- •5.2.2.1 Bundesrechtliche Regelungen
- •5.2.2.2 Landesrechtliche Regelungen
- •5.2.3 Gestaltung und innere Gliederung der Anstalten
- •5.2.3.1 Größe und Belegungsfähigkeit
- •5.2.3.2 Unterbringung in Gruppen
- •5.2.4 Räumlichkeiten in der Anstalt
- •5.2.4.1 Unterbringung nach Tagesphasen
- •§ 19 Abs. 3 njVollzG sieht ein Zustimmungserfordernis nicht vor.
- •5.2.4.2 Der Haftraum
- •§ 19 StVollzG, § 15 jVollzGb III, Art. 21 BayStVollzG, § 22 HmbStVollzG,
- •5.3 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
- •5.3.1 Arbeit und Beschäftigung
- •5.3.1.1 Tätigkeiten in der Anstalt
- •§ 27 Abs. 3 s. 1 Var. 2 hStVollzG, § 35 Abs. 3 njVollzG);
- •5.3.1.2 Freistellung von der Arbeitspflicht als bezahlter Arbeitsurlaub
- •§ 34 Abs. 3 jVollzgGb II; § 24 Abs. 2 s. U. 3 uVollzG Bln; § 24 Ab s. 2 s. 2 u. 3 BbgUVollzG; § 24 Abs. 2 s. 2 u. 3 BremUVollzG; § 29 Abs. 2 s. 2 u. 3 HmbUVollzG;
- •5.3.1.3 Freies Beschäftigungsverhältnis
- •5.3.1.4 Selbstbeschäftigung
- •5.3.2 Berufliche und schulische Bildung
- •5.3.3 Finanzielle Leistungen an den Inhaftierten
- •5.3.3.1 Arbeitsentlohnung
- •5.3.3.2 Surrogatsleistungen
- •5.3.4 Verwendung der finanziellen Leistungen
- •5.3.4.2 Unterhaltsbeitrag
- •5.3.4.3 Haftkostenbeitrag
- •5.3.4.4 Überbrückungsgeld
- •5.3.4.5 Eigengeld
- •5.3.4.6 Sondergeld
- •5.3.5 Sozialversicherung der Gefangenen
- •5.4 Die Kommunikation mit der Außenwelt
- •Untersagung von Schriftwechseln
- •§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 jVollzGb III, Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG, § 29 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 hStVollzG,
- •5.4.1.3 Anhalten von Schreiben
- •5.4.1.4 Paketempfang
- •5.4.1.5 Telekommunikation
- •5.4.2 Empfang von Besuchen
- •5.4.2.1 Besuchsverbot
- •§ 33 Abs. 2 hStVollzG, § 26 njVollzG die gleichen Voraussetzungen wie die Untersagung des Schriftwechsels mit bestimmten Personen. Auch bei der Unter-
- •5.4.2.2 Durchsuchung
- •5.4.2.3 Überwachung
- •5.4.2.4 Besuchsabbruch
- •5.4.2.5 Verteidigerbesuche
- •5.4.2.6 Trennscheibe bei Privatbesuchen
- •5.4.2.7 Kontaktsperre
- •5.4.3 Partnerbesuche mit Sexualkontakten
- •5.4.4 Vollzugslockerungen
- •5.4.4.1 Lockerungsarten
- •5.4.4.2 Voraussetzungen einer Gewährung
- •5.4.5 Hafturlaub, Freistellung aus der Haft
- •5.4.6 Weisungserteilung, Widerruf und Rücknahme
- •5.4.7 Missbrauch von Lockerungen und Urlaub
- •5.4.8 Haftung bei Missbrauch von Vollzugslockerungen
- •5.4.8.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- •5.4.8.2 Zivilrechtliche Haftung
- •5.5 Therapeutische Maßnahmen
- •5.5.1 Gesetzliche Vorgaben
- •5.5.2 Behandlungsgruppen
- •5.5.3 Behandlung drogenabhängiger Gefangener
- •5.5.4 Die sozialtherapeutische Anstalt
- •5.5.4.1 Entwicklung
- •5.5.4.2 Allgemeine Sozialtherapie
- •5.5.4.3 Sozialtherapie für besondere Tätergruppen
- •5.6 Freizeit und Information
- •5.6.1 Gestaltung der Freizeit
- •5.6.2 Information
- •5.6.2.1 Zeitungen und Zeitschriften
- •5.6.2.2 Hörfunk und Fernsehen
- •5.6.3 Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeitbeschäftigung
- •5.7 Religionsausübung
- •5.8 Existentielle Grundbedingungen
- •5.8.1 Gesundheitsfürsorge
- •5.8.2 Bekleidung
- •5.8.3 Ernährung und Einkauf
- •5.9 Soziale Hilfe
- •§ 68 Abs. 2 njVollzG haben die Anstalten hierfür ein Behandlungsangebot vor-zuhalten. Dabei hat sich die Hilfeleistung zu orientieren an den Prinzipien
- •5.10 Entlassung und soziale Integration
- •5.10.1 Entlassungsarten
- •5.10.1.1 Strafrestaussetzung zur Bewährung
- •5.10.1.2 Begnadigung
- •5.10.2 Entlassungsvorbereitung
- •§ 15 Abs. 2 StVollzG, § 89 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 17 Abs. 2 BayStVollzG,
- •5.10.3 Der Entlassungsvorgang
- •5.10.4 Nachgehende Überwachung und Hilfe
- •5.10.5 Wiederaufnahme in den Strafvollzug
- •6 Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs
- •6.1 Gesetzliche Regelungen
- •6.2 Mutter-Kind-Einrichtungen
- •6.3 Vollzugsgestaltung
- •7 Sicherheit und Ordnung
- •7.1 Verhaltensvorschriften
- •7.2 Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1.1 Durchsuchung
- •7.2.1.3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- •7.2.1.4 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch
- •7.2.1.5 Festnahme
- •7.2.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.2.1 Anordnungsvoraussetzungen
- •7.2.2.2 Fesselung
- •7.2.2.3 Absonderung
- •7.2.2.4 Verfahren
- •7.3 Unmittelbarer Zwang
- •7.3.1 Zwangsmittel und Anwendungsvoraussetzungen
- •7.3.2 Schusswaffengebrauch
- •7.3.3 Zwangsmaßnahmen zur Gesundheitsfürsorge
- •7.4 Disziplinarmaßnahmen
- •7.4.1 Allgemeine Disziplinarvoraussetzungen
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 75 Abs. 2 s. 3 njVollzG),
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 3 HmbStVollzG, § 75 Abs. 1 njVollzG),
- •7.4.2 Disziplinarverfahren
- •7.4.3 Disziplinarmaßnahmen
- •7.5 Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde
- •8 Vollzugsverfahrensrecht
- •8.1 Vollzugsinterne Kontrolle
- •8.1.1 Beschwerderecht
- •8.1.2 Gespräch mit Vertreter der Aufsichtsbehörde
- •8.1.3 Dienstaufsichtsbeschwerde
- •8.1.4 Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat
- •8.2 Gerichtliches Kontrollverfahren, §§ 109 ff. StVollzG
- •8.2.1 Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- •8.2.1.1 Rechtswegeröffnung
- •8.2.1.2 Antragsarten
- •8.2.1.3 Antragsbefugnis
- •8.2.1.4 Vorverfahren
- •8.2.1.5 Gerichtliche Zuständigkeit
- •8.2.1.6 Antragsform und -frist
- •8.2.1.7 Beteiligtenfähigkeit
- •8.2.2 Verfahren und Prüfungsumfang
- •8.2.2.1 Verfahrensprinzipien
- •8.2.2.2 Eingeschränkte Prüfungskompetenz
- •8.2.3 Gerichtliche Entscheidung
- •8.2.4 Rechtsbeschwerde
- •8.2.5 Vorläufiger Rechtsschutz
- •§ 114 Abs. 2 StVollzG differenziert die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach dem Gegenstand der Hauptsache:
- •8.2.6 Reformerfordernisse
- •8.3 Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a gg
- •8.4 Kontrolle auf europäischer Ebene
- •8.5 Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten
- •8.5.1 Petitionen
- •8.5.2 Eingaben bei Bürgerbeauftragten
- •8.5.3 Ombudsmann für Justizvollzug
- •8.5.4 Gnadenbegehren
- •9 Besondere Vollzugsformen
- •9.1 Jugendstrafvollzug
- •9.1.1 Inhaftierte in Jugendstrafanstalten
- •9.1.2 Gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs
- •9.1.2.1 Reformversuche
- •9.1.2.2 Die Verfassungsgerichtsentscheidung 2006
- •9.1.2.3 Bundesrechtliche Regelungen
- •9.1.2.4 Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze
- •9.1.3 Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation
- •9.1.3.1 Vollzugszielvorgabe
- •9.1.3.2 Gestaltungsgrundsätze und Stellung des Gefangenen
- •9.1.3.3 Trennungsprinzip
- •9.1.3.4 Vollzug der Jugendstrafe in Erwachsenenanstalten
- •9.1.4 Vollzugsablauf
- •9.1.4.1 Haftantritt und Entlassung
- •§ 5 JVollzGb IV, Art. 128, 130 BayStVollzG, § 11 jStVollzG Bln, § 11 BbgJStVollzG,
- •9.1.4.2 Unterbringung
- •9.1.4.3 Vollzugslockerungen
- •9.1.4.4 Kommunikation mit der Außenwelt
- •§ 47 Abs. 3 jVollzG Bln, § 30 Abs. 3 jStVollzG nrw, § 33 Abs. 2 HessJStVollzG.
- •§ 34 Abs. 3 s. 2 HessJStVollzG, § 132 I.V.M. § 32 njVollzG, § 37 jStVollzG nrw, § 61 jStVollzG lsa.
- •9.1.4.5 Arbeit und Freizeit
- •9.1.5 Sicherheit und Ordnung
- •9.1.5.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.3 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- •§ 70 Abs. 2 Nr. 2 BbgJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 BremJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG Bln, § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG m-V,
- •§ 82 Abs. 1 s. 1 jStVollzG Bln, § 82 Abs. 1 s. 1 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 s. 1
- •9.1.6 Rechtsschutz
- •9.1.6.1 Rechtsbehelfe im Jugendstrafvollzug
- •9.1.6.2 Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug
- •§ 26 Abs. 1 aggvg – Bremen, § 6 agVwGo – Hamburg, § 1 Vorschaltverfahren-gesetz – Nordrhein-Westfalen, §§ 1 und 5 Vollzugsbeschwerdegesetz – Schleswig-Holstein; siehe dazu Kap. 8.2.
- •9.1.7 Vollstreckung
- •9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
- •9.2.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
- •§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 jVollzGb I schreibt für Baden-Württemberg die Anwendung des Landesgesetzes auf den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
- •9.2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- •9.2.3 Organisationshaft
- •9.2.4 Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.1 Ziel der Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.2 Historische Entwicklung der vollzuglichen Situation
- •9.2.4.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung
- •9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten
- •9.3.1 Untersuchungshaft
- •§ 4 Abs. 7 s. 2 jVollzGb I, § 11 Abs. 1 s. 2 uVollzG Bln, § 11 Abs. 1 s. 2 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 2 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 3 HmbUVollzG, § 62
- •9.3.2 Zwischenhaft
- •9.3.3 Zivilhaft
- •9.3.4 Abschiebungshaft
- •9.3.5 Auslieferungshaft
- •10 Datenschutz
- •10.1 Informationelles Abwehrrecht
- •10.2 Anwendbarkeit
- •§ 27 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 hStVollzG, § 112 njVollzG.
- •§ 108 JVollzGb III, Art. 190 BayStVollzG.
- •§ 113 JVollzGb III.
- •10.3 Systematisierung
- •§ 31 Abs. 3 bis 5 jVollzGb I; Art. 196 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 BayStVollzG; § 118 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 HmbStVollzG; § 59 Abs. 1 s. 2, Abs. 3 hStVollzG; § 190 Abs. 2 s. 3 und 4, Abs. 4 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 119 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •§ 45 JVollzGb I, Art. 199 BayStVollzG, § 122 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 bis 4
- •§ 28 Abs. 1 jVollzGb I I.Vm. § 3 Abs. 4 und 5 ldsg (b-w), § 4 Abs. 4 und 5 HmbDsg, § 2 Abs. 4 und 5 hdsg, § 3 Abs. 4 s. 1 und 2 ndsg.
- •§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGb erhoben wurden, erfahren eine besondere Be-handlung, § 182 StVollzG.27
- •§ 47 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; dazu unten Kap. 10.4.3.
- •§ 28 Abs. 1jVollzGb I I.V.M. § 3 Abs. 1 ldsg (b-w); Art. 205 BayStVollzG I.V.M. Art. 4 Abs. 1 BayDsg; § 128 HmbStVollzG I.V.M. § 4 Abs. 1 HmbDsg; § 200 Abs. 2 njVollzG I.V.M. § 3 Abs. 1 ndsg.
- •10.4 Eingriffsgrundlagen
- •10.4.1 Erhebung personenbezogener Daten
- •§ 31 Abs. 1 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 Hmb-StVollzG, § 58 Abs. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 7 Abs. 1 jVollzGb III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 11 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 s. 1 hStVollzG, § 13 Abs. 2 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 4 s. 5 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 Hmb-StVollzG, § 59 Abs. 2 hStVollzG und § 190 Abs. 3 njVollzG.
- •§ 21 Abs. 1 und 2 jVollzGb I, Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, § 30 Abs. 1 und 2 HmbStVollzG, § 34 Abs. 4 hStVollzG, § 28 Abs. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 s. 2 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.2 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- •§ 34 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 2 Hmb-StVollzG, § 48 hStVollzG, § 79 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 58 Abs. 2 hStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.3 Schutz besonderer Daten und spezifische Eingriffsvoraussetzungen
- •§ 21 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. Ak-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 1.
- •§ 34 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 191 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 123 Abs. 1 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 1 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 1
- •§ 47 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 200 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 47 Abs. 2 s. 2 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •10.4.4 Speicherung in Akten und Dateien
- •§ 183 Abs. 1 StVollzG, § 46 Abs. 2 jVollzGb I, Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG,
- •§ 3 Abs. 9 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 3 s. 1 BayDsg, § 4 Abs. 6 HmbDsg, § 2 Abs. 8 hdsg.
- •10.4.5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
- •§ 3 Abs. 10 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 4 BayDsg,§ 2 Abs. 7 hdsg, § 3 Abs. 6 ndsg.
- •§ 184 Abs. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 202 Abs. 2 BayStVollzG,
- •10.5 Auskunft und Akteneinsicht
- •10.5.1 Rechte des Betroffenen
- •10.5.2 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- •10.6 Kontrolle
- •10.7 Datenschutz und besondere Vollzugsformen
- •§ 1. [Anwendungsbereich]. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justiz-vollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- •§ 5. Aufnahmeverfahren. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
- •Vierter Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
- •§ 25. Besuchsverbot. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- •§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
- •§ 56. Allgemeine Regeln. (1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefange-nen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
- •78. Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- •§ 89. Einzelhaft. (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
- •§ 100. Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- •§ 106. Verfahren. (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
- •§ 107. Mitwirkung des Arztes. (1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
- •Vierzehnter Titel. Rechtsbehelfe
- •§ 122. (Aufgehoben)
- •§ 123. Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen. (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzuse-hen.
- •Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
- •§ 154. Zusammenarbeit. (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
- •§ 155. Vollzugsbedienstete. (1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
- •Vierter Titel. Anstaltsbeiräte
- •Vierter Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
- •§ 179. Datenerhebung. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheits-strafe erforderlich ist.
- •§ 202. Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik.
3.3.2 Gestaltungswirkung der Schuldschwere?
Ist die Art der Durchführung des Strafvollzugs nach dem Willen der Gesetzgeber auf die Zielvorgabe der sozialen (Re-)Integration und die Sicherungsaufgabe be-schränkt, dürfen über den Ausschluss weiter gehender allgemeiner Präventionsas-
pekte hinaus auch Schuldschwereerwägungen bei Gestaltungsentscheidungen keine unmittelbare Rolle spielen. In § 2 StVollzG, § 2 Abs. 1 JVollzGB I und § 1 JVollzGB III, Art. 2 BayStVollzG, § 2 HmbStVollzG, § 2 HStVollzG, § 5 NJVollzG sind die Kriterien für eine konkretisierende Ausfüllung von Beurtei-lungsspielräumen und eine Ermessensausübung insoweit erschöpfend normiert.141
Trotz dieser eindeutigen positivrechtlichen legislatorischen Vorgabe bereits in dem 1977 in Kraft getretenen Bundes-Strafvollzugsgesetzes fand in der Recht-sprechung der siebziger und achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eine Rechtsum-bildung142 dahin gehend statt, dass auch bei bestimmten vollzuglichen Gestal-tungsentscheidungen die Gesichtspunkte des gerechten Schuldausgleichs und der Sühnefunktion der Strafe berücksichtigt werden durften. Hierdurch sollte es zu einer Harmonisierung der Strafzwecke des materiellen Strafrechts und des Voll-zugsziels kommen. Diese Entwicklung stieß in der Literatur allerdings nur verein-zelt auf ein positives Echo.143
3.3.2.1 Einschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen
Einfallstor für eine „Korrektur“ der Zielsetzung des Bundes-Strafvollzugsgesetzes durch Tatvergeltungs- und Präventionsaspekte waren für die Rechtsprechung jene wesentlichen Normen, welche dem modernen Behandlungsvollzug gemäß eine Öffnung der Institution ermöglichen und damit Gelegenheiten zu vermehrten Kontakten der Inhaftierten zur Gesellschaft schaffen sollen:
Streng, 2002, Rdn. 198.
Zu § 2 StVollzG: AK-Feest/Lesting, 2006, § 2 Rdn. 3; Bayer et al., 1987, S. 167 ff.; Calliess, 1992, S. 21; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 2 Rdn. 8 ff.; Kaiser/Schöch, 2002,
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S. 240 ff.; Laubenthal, 1987, S. 188 f.; ders., 2006, S. 608; Meier P., 1982, S. 202;
Mitsch Chr., 1990, S. 145 ff.; Müller-Dietz, 1984, S. 353 ff.; Peters, 1978, S. 177;
Schüler-Springorum, 1989, S. 262 ff.; Seebode, 1997b, S. 117 ff.; Wagner B., 1986,
S. 640; Walter M., 1999, S. 86 ff.; siehe auch Funck, 1985, S. 137 ff.
142
Peters, 1978, S. 180.
143
Siehe Artloth, 1988, S. 403 ff.; ders., 2008, § 11 Rdn. 13, § 13 Rdn. 15; Dietl, 1988,
S. 55 ff.; Grunau/Tiesler, 1982, § 13 Rdn. 14; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/
Laubenthal, 2009, § 13 Rdn. 43; begrenzend nur auf die lebenslange Freiheitsstrafe:
Streng, 2002, Rdn. 197; allein bei Strafen von mehr als drei Jahren im ersten Strafdrittel
hinsichtlich Verlegung in offenen Vollzug und Hafturlaub: Böhm, 2003, S. 33.
3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs |
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Die Entscheidungen der Anstaltsleitung über
die Unterbringung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs (§ 10 StVollzG),
die Anordnung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG), die Gewährung von Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG).
Ausgangspunkt der Entwicklung stellte eine Entscheidung des OLG Karlsruhe 183 aus dem Jahr 1977 dar.144
Ein zum damaligen Zeitpunkt fast 69 Jahre alter, wegen nationalsozialistischer Tö-tungsverbrechen in einer Vielzahl von Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verur-teilter hatte nach ununterbrochener Verbüßung von mehr als 16 Jahren Haft die Ge-währung eines Hafturlaubs beantragt. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr stand einer Beurlaubung nicht entgegen.
Dennoch erachtete das OLG Karlsruhe eine Versagung der beantragten Vollzugs-lockerung für rechtsfehlerfrei. Das Gericht hielt es für zulässig, im Rahmen des den Strafvollzugsbehörden zustehenden Ermessens auch den hohen Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten und damit die sich hieraus ergebende Schwere der Schuld zu berücksichtigen. Die Definition des Vollzugsziels unter dem Gedanken der Resozia-lisierung bedeute nicht, „dass die weiteren zu der Resozialisierung im Sinne einer po-sitiven Spezialprävention hinzutretenden Zwecke, die mit der Verhängung der Frei-heitsstrafe verfolgt werden, mit dem Beginn des Vollzuges wegfielen und damit zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug in dem Sinne ein Bruch be-stünde, dass die Verhängung und Bemessung der Strafe anderen Zwecken dienen würde als ihr Vollzug.“ Bei Maßnahmen mit Außenwirkung wie dem Hafturlaub „wird der Gedanke, dass Strafe auch Sühne für begangenes Unrecht sein und dem ge-rechten Schuldausgleich dienen soll, stärker in den Vordergrund treten.“
Das OLG Karlsruhe begann damit, die explizit zukunftsgerichtete vollzugliche Zweckbeschreibung der Befähigung zu einem zukünftigen Leben in sozialer Ver-antwortung ohne Straftaten durch das nur retrospektiv erfassbare Kriterium der Schuldschwere zu überlagern. Dem folgten weitere Oberlandesgerichte145 in ver-gleichbaren Fällen, welche zunächst nur die eng begrenzte Tätergruppe der wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen zur Lebenszeitstrafe Verurteilten betra-fen. Den Anwendungsbereich einer Berücksichtigung von Schuldschwerekriterien bei vollzuglichen Entscheidungen dehnte die Rechtsprechung aber schon bald auf alle mit lebenslanger Freiheitsstrafe Sanktionierten aus.146
Gefördert wurde diese Entwicklung zunächst noch durch das Bundesverfas- 184 sungsgericht147, welches Beschlüsse des OLG Frankfurt148 für verfassungswidrig
OLG Karlsruhe, JR 1978, S. 213.
OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1173; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1980, S. 122; OLG Frankfurt, NStZ 1981, S. 157; OLG Hamm, NStZ 1981, S. 495.
OLG Nürnberg, ZfStrVo 1984, S. 114; OLG Stuttgart, NStZ 1984, S. 525; OLG Karlsruhe, NStZ 1989, S. 247.
BVerfGE 64, S. 261 ff. (m. abw. Meinung Mahrenholz).
OLG Frankfurt, NStZ 1981, S. 117.
102 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
erklärte, weil dieses ausschließlich aus Schuldschwereerwägungen Lebenszeitge-fangenen die Gewährung von Hafturlaub versagt hatte. Darüber hinaus konstatier-te das BVerfG:
„Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu le-benslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere der Tatschuld berücksichtigt.“
Das BVerfG begründete damit aber keinerlei Verpflichtung der Vollzugsbe-hörde, bei Entscheidungen die Schuldschwere als ein Abwägungskriterium zu berücksichtigen. Das Gericht stützte sich damals in seiner Begründung u.a. auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 StVollzG, wonach ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter (der sich noch nicht im offenen Vollzug befindet) erst beurlaubt wer-den kann, wenn er sich zehn Jahre im Vollzug aufhält. Gerade diese Zehn-Jahres-Frist weist nach damaliger Ansicht des Verfassungsgerichts auf das Hineinwirken auch anderer Aspekte als der mit § 2 StVollzG benannten in den Strafvollzug hin.
13 Abs. 3 StVollzG bringe zum Ausdruck, dass unter den Gesichtspunkten von Schuldausgleich und Sühne für geraume Zeit ein ununterbrochener Strafvollzug notwendig sei.149
Eine Bestimmung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe durch die Schwere der Tatschuld wurde zudem von Instanzgerichten150 aus § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB hergeleitet. Danach ist ausnahmsweise der Rest einer Lebenszeitstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, wenn die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
Blieb die Beschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen zunächst auf Lebenszeitinhaftierte begrenzt, erfolgte in den achtziger Jahren des
Jahrhunderts eine Ausdehnung auf die zeitige Freiheitsstrafe.151 Selbst Lo-ckerungsentscheidungen im Vollzug der Jugendstrafe waren schließlich von dieser Rechtsprechung betroffen.152 Ihr schlossen sich auch einige Landesjustiz-verwaltungen an, indem sie durch Allgemeinverfügungen die Berücksichtigung der Schuldschwere bei der Gewährung von Lockerungen im Vollzug lebenslangen und zeitigen Freiheitsentzugs für erforderlich erachteten.153