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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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03.02.2020
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1.2.1.1 Regelungsbereiche des Bundes-Strafvollzugsgesetzes

§ 1 StVollzG (erster Abschnitt) bestimmt als Anwendungsbereich des Gesetzes 16 „den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentzie-henden Maßregeln der Besserung und Sicherung.“ Das Bundes-Strafvollzugs-gesetz enthält die wesentlichen Normen des Strafvollzugsrechts zur Durchführung dieser Unrechtsreaktionen: die Ausgestaltung des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln mit rechtlichen Regelungen der organisatori-schen und personellen Voraussetzungen, der vollzugsbehördlichen Eingriffsbe - fugnisse und Leistungsverpflichtungen sowie der Rechtsstellung der Betroffenen.

Das Bundes-Strafvollzugsgesetz unterteilt dabei den Strafvollzug in zwei Be- 17 reiche:

der Vollzug als Prozess, beginnend mit der Aufnahme des Verurteilten in die Anstalt bis hin zu seiner Entlassung in die Freiheit,

die Vollzugsstruktur, insbesondere die Anstaltsorganisation und das Voll-zugspersonal.

Die wesentlichen Regelungskreise des Vollzugs als Interaktionsprozess sind im zwei-ten Abschnitt des Bundes-Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe normiert: die Vollzugsplanung (§§ 5–16); Unterbringung und Ernährung (§§ 17–22); Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass (§§ 23–36); Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung (§§ 37–52); Religionsaus-übung (§§ 53–55); Gesundheitsfürsorge (§§ 56–66); Freizeit (§§ 67–70); soziale Hil-

fe (§§ 71–75); Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs (§§ 76–80); Sicherheit und Ordnung (§§ 81–93); unmittelbarer Zwang (§§ 94–101); Disziplinarmaßnahmen (§§ 102–107); Rechtsbehelfe (§§ 108–121); Sozialtherapeutische Anstalten (§§ 123– 126). Vorangestellt hat der Bundesgesetzgeber in § 2 und § 3 die Vollzugsaufgaben sowie die wesentlichen Gestaltungsprinzipien. Er verpflichtet die Vollzugsanstalt zur Gewährung der erforderlichen Hilfen zur Vorbereitung auf die soziale Wiederein-gliederung und die künftige Führung eines Lebens in sozialer Verantwortung. Mit dem Vollzug verbundene Beschränkungen der Gefangenenrechte müssen dem Rechtsstaatsprinzip gemäß im Gesetz selbst festgelegt oder aber für die Aufrechter-haltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der An-staltsordnung unerlässlich sein (§ 4 Abs. 2).

In seinem dritten Abschnitt enthält das Bundes-Strafvollzugsgesetz besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung: Sicherungsverwahrung (§§ 129–135); Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§ 136–138).

Im vierten Abschnitt (§§ 139–166) finden sich die Regelungen über die Voll-zugsbehörden: Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten (§§ 139–150); Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (§§ 151–153) sowie deren innerer Aufbau (§§ 154–161); Anstaltsbeiräte (§§ 162–165); Kriminologische Forschung im Straf-vollzug (§ 166).

Von Relevanz auch für den Strafvollzug ist der fünfte Titel des fünften Ab-schnitts, der die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz enthält (§§ 179– 187).

14 1 Grundlagen des Strafvollzugs

  1. Die positive Gegenstandsumschreibung des § 1 StVollzG hat keinen abschlie-ßenden Charakter.18 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz beinhaltet über die in § 1 genannten Sanktionsarten hinausgehend – insbesondere in seinem fünften Ab-schnitt – Regelungen, die nicht den Strafvollzug betreffen:

§§ 171–175: Rechtsgrundlagen zum Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft;

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