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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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3.1.1.3 Sozial verantwortliche Lebensführung ohne Straftaten

  1. Soll der Gefangene im Strafvollzug befähigt werden, künftig in sozialer Verant-wortung ohne Straftaten zu leben, so haben die Gesetzgeber mit dieser Formulie-rung zum Ausdruck gebracht, dass ein Sozialisationserfolg nicht erzwingbar er-scheint. Dieser hängt vielmehr auch vom Willen und von der Bereitschaft des inhaftierten Verurteilten selbst ab, inwieweit er überhaupt die von der Justizvoll-zugsanstalt geleisteten Angebote für einen sozialen Lernprozess wahrnimmt, um dadurch soziale Kompetenz zu erlangen.

In den Strafvollzugsgesetzen erfolgt eine Ergänzung der Zielvorgabe einer künftigen straffreien Lebensführung durch die soziale Verantwortung. Dies ver-deutlicht, dass der Gefangene nicht zu einem bloßen Objekt vollzugsbehördlicher Behandlungsbemühungen reduziert werden darf. Der Begriff der sozialen Verant-wortung betont gerade die Subjektivität des Betroffenen: Der Vollzug soll ihn zu selbst verantwortlichem Verhalten im Einklang mit den bestehenden Normen befähigen.56

  1. Straffreie Lebensführung in sozialer Verantwortung bedeutet mehr als ein Le-ben ohne weitere deliktische Handlungen. Der Vollzug als eine Instanz der (Er-satz-)Sozialisation soll soziale Kompetenz vermitteln, d.h. Voraussetzungen für den Erwerb von Fähigkeiten schaffen, Probleme und Konflikte ohne Begehung von Straftaten zu bewältigen. Ging der Alternativ-Entwurf eines Strafvollzugsge-setzes57 davon aus, dass die Befähigung zur sozialen Verantwortung – vor allem wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot – nicht mehr ein legitimer Zweck des staatlichen Strafvollzugs sein könne, so strebten seine Verfasser eine

  1. Dazu Schneider R., 2010, S. 66 ff.

  1. Dazu BVerfGE 33, S. 10 f.

  1. Bayer. Landtag, Drs. 15/8101, Begründung S. 49; siehe etwa auch Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drs. 18/6490, S. 30 f.; Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/3565, S. 67 f.

  1. Siehe BT-Drs. 7/918, S. 45.

  1. Dazu Kap. 2.5.2.

3.1 Das Vollzugsziel 85

Trennung von Legalität und von Moralität an.58 Eine solche begriffliche Trennung eines Lebens ohne Straftaten einerseits und sozialer Verantwortung andererseits lässt sich jedoch aufgrund kriminologischer Erkenntnisse nicht aufrechterhalten.59 Straffreies Handeln setzt eine dafür notwendige soziale Kompetenz voraus. Deren Fehlen steht häufig gerade in einem Zusammenhang mit dem Vorliegen eines derart normwidrigen Verhaltens, das die Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erforderlich macht.

Zwar wird in der Kriminologie die Frage nach den Ursachen kriminellen Verhaltens

154

widersprüchlich diskutiert und es befinden sich kriminalitätstheoretische Erklärungs-ansätze in teilweise heftiger Kontroverse.60 Dabei hat die Theorie des Labeling app-roach61 die Grundannahme vorgetragen, wonach Kriminalität unter strukturellen Ge-sichtspunkten ubiquitär, vom quantitativen Aspekt her gleich verteilt und in qualitati-ver Hinsicht normal erscheint. Die Vorstellungen vom Regel-Ausnahme-Charakter straffälligen Verhaltens sowie der Möglichkeit einer Differenzierung zwischen Kri-minellen und Nichtkriminellen62 werden dem heutigen Kenntnisstand nicht mehr ge-recht. So bestätigen Dunkelfeldstudien die Hypothese von der Normalität und der Ubiquität dahin gehend, dass es kaum einen (männlichen) Jugendlichen oder Her-anwachsenden gibt, welcher nicht wenigstens einmal in seinem Leben gegen Straf-rechtsnormen verstoßen hat. Die Untersuchungen über die Prävalenz delinquenten Fehlverhaltens belegen die Allgegenwärtigkeit von Kriminalität gerade bei jüngeren Menschen als eine normale Begleiterscheinung des Sozialisationsprozesses.63 Häufig bleibt delinquentes Verhalten aber episodenhaft und es kommt zu einer Spontanre-mission im Verlauf des Sozialisationsprozesses. Auch ohne Kontakte zu den Instan-zen der formellen Sozialkontrolle gelingt es der überwiegenden Mehrheit dieser Straftäter, ihr normabweichendes Handeln nicht fortzusetzen. Damit stellen Normali-täts- und Ubiquitätsthese eine generalisierende Gleichsetzung von Kriminalität und Mangel an Sozialisation64 zumindest in Bereichen der Normbrüche von unterer Schwere in Frage. Allerdings zeigen Betrachtungen der persönlichen und sozialen Entwicklung von Mehrfachtätern, die insgesamt einen überproportional hohen Anteil an allen begangenen Straftaten auf sich vereinigen, eine Konzentration klassischer Auffälligkeitsmerkmale im Sinne von Sozialisationsmängeln, wie

Fehlen einer konsistenten Erziehung, Verhaltensauffälligkeiten,

  1. Baumann/Brauneck/Calliess u.a., 1973, S. 55.

  1. Müller-Dietz, 1978, S. 79.

  1. Vgl. Bock, 2007, S. 37 ff.; Göppinger, 2008, S. 119 ff.; Kaiser, 1996, S. 183 ff.; Kunz,

2008, S. 47 ff.; Lamneck, 2007,

S. 59 ff.; Schwind, 2010, S. 89 ff.

61 Dazu eingehend Bock, 2007,

S. 59 ff.; v. Danwitz, 2004, S. 51 ff.;

Eifler,

2002,

S. 47 ff.; Eisenberg, 2005, S. 71 ff.; Göppinger, 2008, S. 158 ff.;

Kaiser,

1996,

S. 274 ff.; Killias, 2002, S. 374 ff.; Kunz, 2008, S. 144 ff.; Lamneck, 2007, S. 223 ff.; Meier B.-D., 2007, S. 69 ff.; Schwind, 2010, S. 151 ff.

  1. Kürzinger, 1985, S. 1069 f.

  1. Heinz, 1988, S. 269; Lamneck, 1982, S. 38; Laubenthal/Baier/Nestler, 2010, S. 7 f.; Thiem-Schräder, 1989, S. 19; Walter M., 2005, S. 228.

  1. Schneider H. J., 1983, S. 296.

  1. 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

Schul- bzw. Berufsprobleme,

teilweise Normvarianten bis hin zur abnormen Persönlichkeit.65

  1. Da die Verbüßung einer Freiheitsstrafe als Ultima Ratio im lebensgeschicht-lichen Zusammenhang häufig erst das letzte Glied einer langen Kette fehlgeschla-gener Interaktionsprozesse darstellt66, sprechen durchaus sozialisationstheoretische Befunde für eine Erklärung von Sozialabweichungen, welche die Verbüßung eines stationären Freiheitsentzugs erforderlich machen: gravierende Mängel in den Be-reichen der Persönlichkeit und des sozialen Umfeldes als Resultate einer geschei-terten Sozialisation. Aber auch Stigmatisierungen, ausgelöst durch die Strafverfol-gungsbehörden, vermögen mittels eines sich gegenseitig aufschaukelnden Inter-aktionsprozesses zwischen ihm und seiner Umwelt67 den Einzelnen in seiner Per-sönlichkeit derart zu beschädigen, dass er schließlich im Strafvollzug der Unter-stützung durch Behandlungsprogramme bedarf, um nach seiner Entlassung zu einem legalen Lebenswandel in sozialer Verantwortung zurückfinden zu können.68 Der Vollzug von Freiheitsstrafen muss deshalb sozial-integrativ orientiert sein und dabei dem Gefangenen in umfassender Weise Chancen zu sozialem Lernen eröffnen.69

  1. Der vollzuglichen Zielsetzung der Befähigung zu einer sozial verantwortlichen Lebensführung ohne weitere Straftaten kommt auch eine Begrenzungsfunktion zu. Maßnahmen zum Zweck der Sozialisation des Gefangenen dürfen nicht weiter reichen, als dies zur Verwirklichung des Behandlungsauftrags eines Lebens ohne deliktische Handlungen erforderlich ist. Demgemäß ging der Alternativ-Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes von 197370 damals zutreffend davon aus, dass der Vollzug „nicht auf weiter gehende Veränderungen der Persönlichkeit oder der Überzeugungen des Verurteilten gerichtet sein“ darf. Dieser soll zu einem selbst verantwortlichen Verhalten unter Beachtung der geltenden Normen befähigt, nicht aber zu einem tadelsfreien Bürger erzogen71 werden. Schon der Anspruch des Gefangenen aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung seiner Menschenwürde schließt zudem unfreiwillige medizinische und pharmakologische Manipulationen aus.72

3.1.2 (Re-)Sozialisierung durch Behandlung

  1. Auf der strukturellen Ebene verpflichtet die Zielvorgabe der Befähigung zu einem künftigen Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung die Verwaltung, die Organisation des Strafvollzugs dem Sozialisationsziel entsprechend zu gestalten.

  1. Vgl. Dölling, 1990, S. 673.

  1. Calliess, 1992, S. 2.

  1. Quensel, 1970, S. 379.

  1. Kury, 1986, S. 35.

  1. Siehe bereits Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. 7/3998, S. 5.

  2. Dazu Kap. 2.5.2.

  1. Baumann/Brauneck/Calliess u.a., 1973, S. 57.

  1. Benda, 1984, S. 322.

3.1 Das Vollzugsziel 87

Personelle und materielle Ausstattung müssen so ausgerichtet sein, dass das Prob-lem einer sozialen (Re-)Integration gelöst werden kann.73 Zugleich ist auch die Ebene der sozialen Interaktionsfelder von Gefangenen und Vollzugspersonal bzw. der Kommunikation mit Bezugspersonen auf das Vollzugsziel zu beziehen. Diese interaktive Komponente betrifft die Behandlung des Inhaftierten.

Rahmenbedingungen zur Realisierung des Behandlungsprozesses sind:

auf der vertikalen Ebene das Vollzugssystem,74

auf der horizontalen Ebene die Differenzierung nach verschiedenen Anstaltsar-ten,75

auf der personellen Ebene die Schaffung geeigneter Kommunikationsstruktu-ren.76

Die Strafvollzugsgesetze nennen mehrfach den Begriff der Behandlung. So 158 wirkt etwa nach § 4 Abs. 1 StVollzG, § 3 Abs. 1 JVollzGB III, Art. 6 Abs. 1 BayStVollzG, § 5 Abs. 1 HmbStVollzG, § 6 Abs. 1 NJVollzG der Gefangene an

der Behandlung mit.

Der Behandlungsbegriff bleibt im Bundes-Strafvollzugsgesetz jedoch ebenso undefiniert wie es an einem gesetzlich formulierten Behandlungskonzept fehlt. Es sollte dadurch die Anwendbarkeit verschiedener Behandlungsmethoden ermög-licht werden, Wissenschaft und Praxis die Überprüfung und Fortentwicklung be-stehender sowie die Erprobung neuer Modelle überlassen bleiben.77 Diese legisla-torische Zurückhaltung dürfte letztlich auch von finanziellen Erwägungen getragen worden sein.78

Nach der Intention des Bundesgesetzgebers umfasst der Begriff der Behand-lung „sowohl die besonderen therapeutischen Maßnahmen als auch die Maß-nahmen allgemeiner Art, die den Gefangenen durch Ausbildung und Unter-richt, Beratung bei der Lösung persönlicher und wirtschaftlicher Probleme und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben der Anstalt in das Sozial-und Wirtschaftsleben einbeziehen und der Behebung krimineller Neigungen dienen.“79

Ein solch offener und weiter Behandlungsbegriff schließt eine inhaltliche Präzision aus. Auf die Vollzugszielbestimmungen bezogen handelt es sich bei der Behandlung um die Gesamtheit aller Maßnahmen und Tätigkeiten im interaktiven Bereich. Diese erfolgen zum Zweck der gesellschaftlichen Reintegration des Ge-fangenen und der Befähigung zu einem sozial verantwortlichen Leben ohne Straf-taten.80 Eingeschlossen sind alle Bemühungen und Aktivitäten, die geeignet er-

  1. Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 2 Rdn. 23.

  1. Unten Kap. 4.1.

  1. Oben Kap. 1.6.3.

  1. Unten Kap. 4.

  1. Siehe BT-Drs. 7/918, S. 41.

  1. Jung H., 1987, S. 38.

  1. BT-Drs. 7/918, S. 45; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 122 f.

80 Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 4 Rdn. 6; Calliess, 1992, S. 22 f.; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 4 Rdn. 6; Dünkel/Kunkat, 1997, S. 24; zum Be-

88 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

scheinen, den vom Strafvollzug selbst produzierten schädlichen Wirkungen entgegenzusteuern.81

  1. Auf der landesrechtlichen Ebene enthalten das Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg, das Hessische Strafvollzugsgesetz sowie das Niedersächsi-sche Justizvollzugsgesetz ebenfalls keine Definitionen des Behandlungsbegriffs. Da-gegen haben sich die Gesetzgeber in Bayern und in Hamburg um eine Definition des Behandlungsbegriffs bemüht. Gemäß § 4 S. 1 HmbStVollzG bedeutet Behandlung: „Den Gefangenen werden im Rahmen eines an ihren persönlichen Erfordernissen orientierten Vollzugs- und Behandlungsprozesses alle vollzuglichen Maßnahmen und therapeutischen Programme angeboten, die geeignet sind, ihnen Chancen zur Förde-rung ihrer Eingliederung in ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu vermitteln und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken (Behandlung).“ In Bayern erfährt der Behandlungsbegriff in Art. 3 BayStVollzG eine etwas inhaltsreichere Normierung: „Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung hinzuwirken. Sie dient der Verhütung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. Die Behandlung beinhaltet insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeit, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, seelsorgerische Betreuung und Freiheitgestaltung. Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten der Gefangenen.“ Danach sollen bei der Behandlung der Strafgefangenen als Prinzipien Beachtung finden:82

Die Intensität der Behandlung hat sich am Risiko-Prinzip zu orientieren,

die Behandlungsziele und -inhalte sollen sich auf die spezifischen kriminogenen Motive und Defizite der Straftäter beziehen (Bedürfnisprinzip),

das Vorgehen sollte auf die jeweiligen Lernweisen und Fähigkeiten der Straftäter zugeschnitten sein (Ansprechbarkeitsprinzip).

Aber auch die in § 4 S. 1 HmbStVollzG und Art. 3 BayStVollzG enthaltenen De-finitionen verdeutlichen lediglich die Vielschichtigkeit strafvollzuglicher Behand-lungsaspekte. Trotz gesetzlicher Umschreibungen bleibt der Behandlungsbegriff auch in Hamburg und Bayern ein offener. Fortentwicklung und Überprüfung der ver-schiedenen Behandlungsmethoden sind weiterhin Wissenschaft und Praxis überlas-sen.83 Zurückhaltend wird der Begriff der Behandlung im Hessischen Strafvollzugs-gesetz verwendet. Zwar findet er sich in diesem Regelwerk vereinzelt (z.B. in § 3 Abs. 4 HStVollzG), die Rede ist jedoch insbesondere von vollzuglichen Maßnahmen zur Realisierung des Eingliederungsauftrags. Diese dienen gem. § 5 Abs. 1 S. 1 HStVollzG „der Aufarbeitung von Defiziten, die ursächlich für die Straffälligkeit sind, und der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die geeignet sind, auf eine künftige Lebensführung ohne Straftaten hinzuwirken“.

160 Bleibt der Behandlungsbegriff vielschichtig, so geben die in die Vollzugspläne mindestens aufzunehmenden Behandlungsmaßnahmen etwas konkretisierende

Hinweise.

handlungsbegriff auch: Jung H., 1987, S. 38 ff.; Mey, 1987, S. 42 ff.; Rehn, 1995, S. 75 f.; Schüler-Springorum, 1988, S. 117 ff.

  1. Streng, 2002, S. 121.

  1. Bayer. Landtag, Drs. 15/8101, Begründung S. 50.

  1. Bayer. Landtag, Drs. 15/8101, Begründung S. 49.

3.1 Das Vollzugsziel 89

Es geht hierbei (z.B. gem. § 7 Abs. 2 StVollzG) um:

die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,

die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,

den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiter-bildung,

die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung, besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,

Lockerungen des Vollzugs,

notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

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