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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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03.02.2020
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§ 2 Gesetzesvorschlag des Bundesrats 197349:

Vorrangiges Ziel der Freiheitsstrafe ist es, den Gefangenen zu befähigen, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er soll die Einsicht gewinnen, dass er für sein Unrecht und seine Schuld einzustehen hat und zu selbstverantwortlichem Verhalten in der Rechtsgemeinschaft hingeführt werden. Im Übrigen dient der Vollzug der Freiheits-strafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

Die Zieldefinition des § 2 S. 1 StVollzG folgt § 2 des Regierungsentwurfs 150 1972. Dort wurde allerdings die Aufgabe der Befähigung des Gefangenen, künftig

in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, noch als bloßes „Behandlungsziel“ bezeichnet. Dies hätte aber nach damaliger Auffassung die Justizverwaltungen weder zum Aufbau einer sozialisationsorientierten Anstalts-struktur verpflichtet noch eine zureichende Abkehr von einer pluralistischen Voll-zugszielbestimmung bedeutet.50 Mit der Qualifizierung der (Re-)Sozialisierungs-aufgabe als „Vollzugsziel“ entsprechend dem Vorschlag des Alternativ-Entwurfs kam es zu der Entscheidung des Gesetzgebers für einen reinen Sozialisationsvoll-zug.

(2) Landes-Strafvollzugsgesetze

Einen explizit normierten Vorrang des (Re-)Sozialisierungsauftrags unter den 151 vollzuglichen Aufgabenstellungen bestimmen – im Gegensatz zum Bundes-Straf-vollzugsgesetz – die Landes-Strafvollzugsgesetze nicht.51

In Bayern52 und in Hessen verzichten Art. 2 BayStVollzG und § 2 HStVollzG auf eine Benennung von vollzuglicher Zielsetzung als „Vollzugsziel“. Beide Be-stimmungen sind überschrieben mit Aufgaben des Vollzugs. Dabei wird zudem in Bayern die in § 2 StVollzG enthaltene Reihenfolge umgekehrt. Art. 21 Bay-StVollzG gibt den Sicherungsauftrag vor, wonach der Freiheitsstrafenvollzug dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Gemäß Art. 2 S. 2 Bay-StVollzG folgt dann die Bezeichnung des Behandlungsauftrags, wonach der Voll-zug die Gefangenen befähigen soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

In Hamburg wird in § 2 S. 1 HmbStVollzG der (Re-)Sozialisierungsauftrag als ein Ziel bezeichnet und in § 2 S. 3 HmbStVollzG betont, dass zwischen dem Voll-zugsziel und der Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Strafen kein Gegensatz besteht, Letztere „gleichermaßen“ (§ 2 S. 2 HmbStVollzG) eine Vollzugsaufgabe darstellt.

In Baden-Württemberg gibt § 2 Abs. 1 JVollzGB I vor: Die kriminalpräventi-ve Aufgabe des Strafvollzugs liegt im Schutz vor weiteren Straftaten. Der Straf-vollzug leistet einen Beitrag für die Eingliederung der Gefangenen in die Gesell-schaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden. Ausdrücklich als Vollzugsziel bezeichnet § 1 JVollzGB III die Befähigung der Gefangenen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

  1. BT-Drs. 7/918, S. 108.

  1. Siehe Calliess, 1992, S. 21.

  1. Krit. insoweit Köhne, 2007, S. 494 ff.

  1. Dazu Schneider R., 2010, S. 58 ff.

84 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

In Niedersachsen wird an der Begrifflichkeit des Vollzugsziels festgehalten.53 Im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafe normiert § 5 NJVollzG jedoch zwei Vollzugsziele. Satz 1 gibt die Zielsetzung der sozialen (Re-)Integration inhaltlich identisch mit § 2 S. 1 StVollzG vor. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten stellt gem. § 5 S. 2 NJVollzG ebenfalls ein Vollzugsziel dar mit gleich-rangiger Bedeutung wie der Sozialisationsauftrag.

Diese landesrechtlichen Vorgaben ändern jedoch nichts daran, dass es sich bei dem Sozialisationsziel bzw. der Sozialisationsaufgabe um ein verfassungsrechtlich begründetes Gebot handelt, welches für die staatliche Gewalt verbindlich ist.54 Es verpflichtet die Vollzugsbehörden, die gesamte vollzugliche Tätigkeit auf eine wirkungsvolle, der Zielsetzung dienende Behandlung hin auszurichten. Dement-sprechend heißt es beispielsweise in der Begründung zu Art. 2 BayStVollzG als die § 2 StVollzG ersetzende Bestimmung, dass „eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage … damit nicht verbunden“ ist.55

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