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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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3.1.1.2 Vorrang des (Re-)Sozialisierungsziels?

(1) Bundes-Strafvollzugsgesetz

  1. In § 2 S. 1 StVollzG hat der Bundesgesetzgeber die (Re-)Sozialisierung zum allei-nigen Vollzugsziel erhoben. Die Vorgabe der Reintegration des Gefangenen, ver-bunden mit einer künftigen legalen Lebensführung in sozialer Verantwortung, geht den sonstigen Aufgaben des Vollzugs der Freiheitsstrafe vor.45

In § 2 S. 1 StVollzG wird aber nicht nur das Ziel an sich normiert. Die (Re-)Sozialisierung des Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung ist ein fortlaufender Prozess des Strebens nach der Zielerreichung. § 2 S. 1 StVollzG beinhaltet damit auch als eine Aufgabe des Strafvollzugs die Realisierung der Sozialisation, d.h. die Gestaltung des Prozesses in einer Art und Weise, welche die Erreichung der Zielvorgabe möglich macht.

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Bezeichnung des § 2 S. 1 StVollzG als „Vollzugsziel“ dieses hervorgehoben und ihm einen Vorrang unter den Voll-zugsaufgaben zugewiesen. Auch die Entstehungsgeschichte zeigt deutlich, dass die Legislative die (Re-)Sozialisierung als alleiniges Ziel des Strafvollzugs aner-kannt hat. Denn die ausdrückliche Bezeichnung in § 2 S. l StVollzG enthält eine Absage an eine Zielpluralität46, wie sie vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgeset-zes in verschiedenen Gesetzesentwürfen und Vollzugsordnungen zum Ausdruck gekommen war:

§ 48 Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes 192747:

Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen, soweit es erforderlich ist, an Ordnung und Arbeit gewöhnt und sittlich so gefestigt werden, dass sie nicht wieder rückfällig werden.“

§ 48 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen 193448:

Durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen das begangene Un-recht sühnen. Die Freiheitsentziehung ist so zu gestalten, dass sie für den Gefange-nen ein empfindliches Übel ist und auch denen, die einer Erziehung nicht zugänglich sind, nachhaltige Hemmungen gegenüber der Versuchung, neue Straftaten zu bege-hen, erzeugt. Die Gefangenen sind zu Zucht und Ordnung anzuhalten, an Arbeit und Pflichterfüllung zu gewöhnen und sittlich zu festigen.“

Nr. 57 Abs. 1 Dienst- und Vollzugsordnung 1961:

Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll dazu dienen, die Allgemeinheit zu schützen, dem Gefangenen zu der Einsicht verhelfen, dass er für begangenes Unrecht einzuste-hen hat, und ihn wieder in die Gemeinschaft einzugliedern. Der Vollzug soll den Wil-len und die Fähigkeit des Gefangenen wecken und stärken, künftig ein gesetzmäßiges und ordentliches Leben zu führen.“

  1. AK-Feest/Lesting, 2006, § 2 Rdn. 6; Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 2 Rdn. 1; Kai-ser/Schöch, 2002, S. 160; Müller-Dietz, 1978, S. 80; Seebode, 1997b, S. 100 f.; Walter M., 1999, S. 89; einschränkend dagegen Arloth, 2008, § 2 Rdn. 2; Grunau/Tiesler, 1982, § 2 Rdn. 1 ff.

  1. Dazu eingehend Mitsch Chr., 1990, S. 150 ff. m. zahlr. Nachw.

  1. Abgedruckt in: Materialien zur Strafrechtsreform. Band 6. 1954.

  1. RGBl. I 1934, S. 383.

3.1 Das Vollzugsziel 83

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