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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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01.05.2025
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3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient mehr als nur einer bloßen Verwahrung des 137 rechtskräftig verurteilten Straftäters in der Justizvollzugsanstalt für die Dauer der stationär zu verbüßenden Sanktion. Aufgrund der Erkenntnis, dass die Gefangenen ganz überwiegend nach Verbüßung ihrer Strafe wieder in die Gesellschaft zurück-kehren, ging man im Verlauf der Entwicklung des modernen Strafvollzugs zu-nehmend vom Erfordernis einer Besserung der inhaftierten Verurteilten aus, um dadurch die soziale Wiedereingliederung zu fördern und die Begehung erneuter Straftaten nach der Entlassung zu verhindern.

Nach § 2 StVollzG ebenso wie auf der landesrechtlichen Ebene gem. § 2 Abs. 1 JVollzGB I, § 1 JVollzGB III, Art. 2 BayStVollzG, § 2 HmbStVollzG, § 2 HStVollzG, § 5 NJVollzG hat der Vollzug der Freiheitsstrafe zwei Aufgaben:

Der Gefangene soll im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Mit der Festschreibung der (Re-)Sozialisierung des Strafgefangenen haben die Gesetzgeber diese als Gestaltungsmaxime des Strafvollzugs hervorgehoben. Bei der Realisierung der Zielsetzung der sozialen Integration ist zugleich die Schutz-aufgabe der Sicherung der Allgemeinheit zu beachten. Die Ausrichtung des Straf-vollzugs insgesamt wie auch im Einzelnen gemäß den vorrangigen Zwecken stellt eine grundlegende Weichenstellung dar, an der sich eine Vielzahl von vollzuglichen Entscheidungen und Maßnahmen zu orientieren hat.

Auf den Vollzugsaufgaben aufbauend normieren die Strafvollzugsgesetze als 138 Gestaltungsprinzipien für den Freiheitsstrafenvollzug:

den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG, § 2 Abs. 2 JVollzGB III, Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG, § 3 Abs. 1 S. 1 HmbStVollzG, § 3 Abs. 1 HStVollzG, § 2 Abs. 1 NJVollzG),

den Gegensteuerungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG, § 2 Abs. 3 JVollzGB III, Art. 5 Abs. 2 BayStVollzG, § 3 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG, § 3 Abs. 2 HStVollzG, § 2 Abs. 2 NJVollzG),

den Integrationsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG, § 2 Abs. 4 JVollzGB III, Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG, § 3 Abs. 1 S. 3 HmbStVollzG, § 3 Abs. 3 HStVollzG, § 2 Abs. 3 NJVollzG).

K. Laubenthal, Strafvollzug,

DOI 10.1007/978-3-642-19800-7_3, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

76 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

Diese Prinzipien konkretisieren die vollzuglichen Aufgabenstellungen. Sie stel-len Mindestanforderungen zu deren Verwirklichung dar1 und sind zugleich ver-bindliche Anweisungen an die Vollzugsbehörden.2 Sowohl strukturell als auch in interaktiver Hinsicht muss der Vollzug dementsprechend zur Vorbereitung auf ein verantwortliches Leben in Freiheit gestaltet sein. Lebensverhältnisse und Behand-lungsprozesse sollen Chancen zu sozialem Lernen eröffnen und auf kompensatori-scher Ebene zugleich den – vor allem im geschlossenen Vollzug gegebenen – kontraproduktiven schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegen-steuern.

Dabei verstehen die Strafvollzugsgesetze die Behandlungsmaßnahmen als An-gebote an die Inhaftierten. Sie gehen gem. § 4 Abs. 1 StVollzG, § 3 Abs. 1 JVollzGB III, Art. 6 Abs. 1 BayStVollzG, § 4 HStVollzG, § 6 Abs. 1 NJVollzG vom Erfordernis einer freiwilligen Mitwirkung des Gefangenen an seiner Behand-lung und an der Erreichung des Vollzugsziels aus und normieren insoweit eine Motivationspflicht des Vollzugsstabs. Von Angeboten zur Behandlung spricht auch § 4 S. 1 HmbStVollzG. Gemäß § 5 Abs. 1 HmbStVollzG sollen die Gefan-genen jedoch verpflichtet sein, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der Voll-zugszielerreichung mitzuwirken. Verstöße gegen derartige Mitwirkungspflichten ziehen allerdings keine disziplinarische Ahndungen nach sich (§ 85 S. 2 HmbStVollzG).

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