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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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1.2 Gesetzliche Regelungen

Bei den Strafvollzugsgesetzen ist zwischen bundesgesetzlichen Normierungen und Landes-Strafvollzugsgesetzen zu differenzieren.

1.2.1 Bundes-Strafvollzugsgesetz

Der Strafvollzug gehörte nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. bis zur Übertragung 14 der Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der sog. Föderalismusreform12 auf die

  1. Calliess, 1992, S. 9; Müller-Dietz, 1978, S. 23; Roxin, 1998, S. 470; a.A. Maurach/ Zipf, 1992, S. 22 (Teil des Strafvollstreckungsrechts); siehe auch Röttle/Wagner, 2009, S. 2.

  2. Für viele Jescheck/Weigend, 1996, S. 16 ff.

  1. Vgl. Böhm, 2003, S. 37.

  1. Krit. auch Böhm, 2003, S. 38; Kaiser/Schöch, 2002, S. 180; Müller-Dietz, 1978, S. 24.

  1. Dazu Kap. 2.5.3.

12 1 Grundlagen des Strafvollzugs

Bundesländer durch Art. 1 Nr. 7 a) aa) des Gesetzes zur Änderung des Grundge-setzes (Föderalismusreformgesetz) vom 28.8.200613 zum Bereich der konkurrie-renden Gesetzgebung. Der Bund hatte mit dem Strafvollzugsgesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und die Materie abschließend nor-miert.

Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz14 – trat am 1.1.1977 in Kraft. Seitdem wurden einzelne Vorschriften insbesondere in den Bereichen Maßregelvollzug, sozialtherapeutische Anstalten, medizinische Zwangsmaßnahmen, Kontrolle des Schriftverkehrs, Gesundheitsfürsorge, Arbeits-entlohnung und Datenschutz geändert bzw. neu eingefügt. Dies hat jedoch zu keinen substanziellen Modifikationen der dem Bundes-Strafvollzugsgesetz zu-grunde liegenden Konzeption geführt.

Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 erweiterte sich gem. Art. 8 des Einigungsvertrags15 der Geltungsbereich des Strafvollzugsgeset-zes im Wesentlichen auch auf die fünf neuen Bundesländer.16 Gemäß § 202 StVollzG wurden die von den Gerichten der früheren DDR verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen den entsprechenden bundesdeutschen Unrechtsreaktionen gleichgestellt, so dass die Vollziehung rechtskräftig erkannter Freiheits- und Haftstrafen nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes erfolgte. Die im Einigungsvertrag noch aus-geklammerte Ausdehnung der Sicherungsverwahrung auf das Gebiet der ehemaligen DDR wurde vom Gesetzgeber 1995 nachgeholt.17

15 Nachdem durch das Föderalismusreformgesetz 2006 die Aufgabe des Strafvoll-zugs den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung entnommen und der Kompetenz der Ländergesetzgebung zugeordnet wurde, sind diese befugt, jeweils eigene Strafvollzugsgesetze zu verabschieden. Hiervon haben zunächst die Länder Bayern, Hamburg und Niedersachsen weitgehend Gebrauch gemacht. Es folgen zwischenzeitlich Baden-Württemberg und Hessen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundes-Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in den übrigen Ländern, welche es nicht durch Landesrecht ersetzt haben, als partikulares Bundesrecht fort. Sein Geltungsbereich umfasst also die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Baden-Württem-berg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gelten einzelne Vorschriften des Bundes-Strafvollzugsgesetzes nur fort, soweit dies im jeweiligen Landesge-setz ausdrücklich normiert ist bzw. diese den im Bundes-Strafvollzugsgesetz gere-gelten Vollzug bestimmter Haftarten ihrem Anwendungsbereich nach nicht erfas-sen. Zudem ging die Regelungskompetenz für das gerichtliche Rechtsschutzver-fahren in Strafvollzugssachen nicht auf die Bundesländer über.

  1. BGBl. I 2006, S. 2034 ff.

  1. BGBl. I 1976, S. 581 ff.

  1. BGBl. II 1990, S. 875 ff.

  1. Eingehend dazu Bölter, 1990, S. 323 ff.

  1. BGBl. I 1995, S. 818.

1.2 Gesetzliche Regelungen

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