
- •Vorwort
- •Inhaltsverzeichnis
- •1 Grundlagen des Strafvollzugs
- •Abgrenzung zur Strafvollstreckung
- •1.2 Gesetzliche Regelungen
- •1.2.1 Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •1.2.1.1 Regelungsbereiche des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •§ 177: Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene;
- •§ 178: Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes;
- •1.2.1.2 Unvollständigkeit des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •1.2.2 Landes-Strafvollzugsgesetze
- •1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien
- •1.4 Internationale Rechtsquellen
- •1.5 Durchführung des Strafvollzugs als Ländersache
- •1.5.1 Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug
- •1.5.2 Grenzen einer Vollzugsprivatisierung
- •1.6 Die Vollzugsanstalten
- •1.6.1 Trennungsgrundsätze
- •1.6.2 Differenzierungsprinzip
- •1.6.3 Anstaltsformen für den Vollzug von Freiheitsstrafe
- •1.6.4 Aufgabenpluralität
- •1.7 Die Vollzugspopulation
- •2 Historische Entwicklung
- •2.1 Entstehung der Freiheitsstrafe
- •2.2 Erste Ansätze modernen Besserungsvollzugs
- •2.3 Reformen des 19. Jahrhunderts
- •2.3.1 Nordamerikanische Vollzugssysteme
- •2.3.2 Englischer und irischer Stufenstrafvollzug
- •2.3.3 Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
- •2.4 Entwicklung vom Inkrafttreten des rStGb 1871 bis zum Jahr 1945
- •2.4.1 Stagnation während des Kaiserreichs
- •2.4.2 Weimarer Zeit: Progressivstrafvollzug und Bemühen um normative Regelung
- •2.4.3 Nationalsozialistisches Abschreckungs- und Vernichtungskonzept
- •2.5 Der bundesdeutsche Strafvollzug
- •2.5.1 Dienst- und Vollzugsordnung von 1961
- •2.5.2 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •2.5.3 Föderalismusreform und Landes-Strafvollzugsgesetze
- •2.5.4 Strafvollzugsvorschriften der ddr
- •3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
- •3.1 Das Vollzugsziel
- •3.1.1 Die (Re-)Sozialisierung
- •3.1.1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
- •3.1.1.2 Vorrang des (Re-)Sozialisierungsziels?
- •§ 48 Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes 192747:
- •§ 48 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen 193448:
- •§ 2 Gesetzesvorschlag des Bundesrats 197349:
- •3.1.1.3 Sozial verantwortliche Lebensführung ohne Straftaten
- •Idealbild der problemlösenden Gemeinschaft
- •3.1.2.2 Favorisierung des Sozialen Trainings
- •3.1.3 Täter-Opfer-Ausgleich als ein Lernfeld sozialer Verantwortung
- •3.2 Die Vollzugsaufgabe der Sicherung
- •3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs
- •3.3.1 Strafbemessung und Vollzugsaufgaben
- •3.3.2 Gestaltungswirkung der Schuldschwere?
- •3.3.2.1 Einschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen
- •3.3.2.2 Rechtsanwendung contra legem
- •3.3.2.3 Schuldverarbeitung kein notwendiger Bedingungsfaktor der Vollzugszielerreichung
- •3.3.2.4 Reflexwirkung der Schuldschwere
- •3.4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
- •3.4.1 Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse
- •3.4.2 Schädliche Haftfolgen und Gegensteuerungsprinzip
- •3.4.2.1 Statuswandel
- •3.4.2.2 Haftdeprivationen
- •3.4.2.3 Anpassung an die Institution
- •3.4.2.4 Subkultur
- •3.4.2.5 Prisonisierungsprozess
- •3.4.2.6 Psychische Auswirkungen der Haft
- •3.4.3 Eingliederungsgrundsatz
- •3.5 Die Stellung des Gefangenen
- •3.5.1 Mitwirkung an der Behandlung
- •3.5.2 Allgemeine Rechtsstellung des Inhaftierten
- •3.5.2.1 Einschränkung von Grundrechten
- •3.5.2.2 Generalklauseln
- •§ 4 Abs. 2 s. 2 StVollzG, § 3 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 6 Abs. 2 s. 2 Bay- 250 StVollzG, § 5 Abs. 3 s. 2 HmbStVollzG, § 6 Abs. 1 s. 2 hStVollzG lassen offen,
- •4 Personelle Rahmenbedingungen
- •4.1 Beamte der Aufsichtsbehörde
- •4.2 Der Vollzugsstab in einer Anstalt
- •4.3 Die Anstaltsleitung
- •4.4 Anstaltspersonal
- •4.4.1 Verwaltungsdienst
- •4.4.2 Allgemeiner Vollzugsdienst
- •4.4.3 Werkdienst
- •4.4.4 Sozialstab
- •4.4.4.1 Seelsorger
- •4.4.4.2 Ärzte und Krankenpfleger
- •4.4.4.3 Pädagogen
- •4.4.4.4 Psychologen
- •4.4.4.5 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- •4.5 Ehrenamtliche Vollzugshelfer
- •4.6 Anstaltsbeiräte
- •4.7 Die Gefangenenmitverantwortung
- •4.8 Kriminologische Forschung
- •5 Der Vollzugsablauf als Interaktionsprozess
- •5.1 Strafantritt, Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung
- •5.1.1 Strafantritt
- •5.1.2 Individualisierung und Klassifizierung
- •5.1.4 Behandlungsuntersuchung
- •5.1.5 Vollzugsplan
- •§ 9 Abs. 5 s. 2 njVollzG explizit gesetzlich geregelt). Eine bloße mündliche Erör-terung mit ihm bleibt dagegen unzureichend.62
- •5.1.6 Behandlungspläne
- •5.1.7 Nichtdeutsche Strafgefangene
- •5.1.7.1 Vollzugliche Ausländerproblematik
- •Internationalisierung der Strafverbüßung
- •5.2 Die Unterbringung
- •5.2.1 Offener und geschlossener Vollzug
- •§ 10 Abs. 1 StVollzG, § 7 jVollzGb III, Art. 12 BayStVollzG, § 11 Hmb- 347 StVollzG, § 13 hStVollzG, § 12 njVollzG normieren die individuellen Zuwei-sungskriterien zum offenen Vollzug.
- •5.2.2 Verlegungsmöglichkeiten
- •5.2.2.1 Bundesrechtliche Regelungen
- •5.2.2.2 Landesrechtliche Regelungen
- •5.2.3 Gestaltung und innere Gliederung der Anstalten
- •5.2.3.1 Größe und Belegungsfähigkeit
- •5.2.3.2 Unterbringung in Gruppen
- •5.2.4 Räumlichkeiten in der Anstalt
- •5.2.4.1 Unterbringung nach Tagesphasen
- •§ 19 Abs. 3 njVollzG sieht ein Zustimmungserfordernis nicht vor.
- •5.2.4.2 Der Haftraum
- •§ 19 StVollzG, § 15 jVollzGb III, Art. 21 BayStVollzG, § 22 HmbStVollzG,
- •5.3 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
- •5.3.1 Arbeit und Beschäftigung
- •5.3.1.1 Tätigkeiten in der Anstalt
- •§ 27 Abs. 3 s. 1 Var. 2 hStVollzG, § 35 Abs. 3 njVollzG);
- •5.3.1.2 Freistellung von der Arbeitspflicht als bezahlter Arbeitsurlaub
- •§ 34 Abs. 3 jVollzgGb II; § 24 Abs. 2 s. U. 3 uVollzG Bln; § 24 Ab s. 2 s. 2 u. 3 BbgUVollzG; § 24 Abs. 2 s. 2 u. 3 BremUVollzG; § 29 Abs. 2 s. 2 u. 3 HmbUVollzG;
- •5.3.1.3 Freies Beschäftigungsverhältnis
- •5.3.1.4 Selbstbeschäftigung
- •5.3.2 Berufliche und schulische Bildung
- •5.3.3 Finanzielle Leistungen an den Inhaftierten
- •5.3.3.1 Arbeitsentlohnung
- •5.3.3.2 Surrogatsleistungen
- •5.3.4 Verwendung der finanziellen Leistungen
- •5.3.4.2 Unterhaltsbeitrag
- •5.3.4.3 Haftkostenbeitrag
- •5.3.4.4 Überbrückungsgeld
- •5.3.4.5 Eigengeld
- •5.3.4.6 Sondergeld
- •5.3.5 Sozialversicherung der Gefangenen
- •5.4 Die Kommunikation mit der Außenwelt
- •Untersagung von Schriftwechseln
- •§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 jVollzGb III, Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG, § 29 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 hStVollzG,
- •5.4.1.3 Anhalten von Schreiben
- •5.4.1.4 Paketempfang
- •5.4.1.5 Telekommunikation
- •5.4.2 Empfang von Besuchen
- •5.4.2.1 Besuchsverbot
- •§ 33 Abs. 2 hStVollzG, § 26 njVollzG die gleichen Voraussetzungen wie die Untersagung des Schriftwechsels mit bestimmten Personen. Auch bei der Unter-
- •5.4.2.2 Durchsuchung
- •5.4.2.3 Überwachung
- •5.4.2.4 Besuchsabbruch
- •5.4.2.5 Verteidigerbesuche
- •5.4.2.6 Trennscheibe bei Privatbesuchen
- •5.4.2.7 Kontaktsperre
- •5.4.3 Partnerbesuche mit Sexualkontakten
- •5.4.4 Vollzugslockerungen
- •5.4.4.1 Lockerungsarten
- •5.4.4.2 Voraussetzungen einer Gewährung
- •5.4.5 Hafturlaub, Freistellung aus der Haft
- •5.4.6 Weisungserteilung, Widerruf und Rücknahme
- •5.4.7 Missbrauch von Lockerungen und Urlaub
- •5.4.8 Haftung bei Missbrauch von Vollzugslockerungen
- •5.4.8.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- •5.4.8.2 Zivilrechtliche Haftung
- •5.5 Therapeutische Maßnahmen
- •5.5.1 Gesetzliche Vorgaben
- •5.5.2 Behandlungsgruppen
- •5.5.3 Behandlung drogenabhängiger Gefangener
- •5.5.4 Die sozialtherapeutische Anstalt
- •5.5.4.1 Entwicklung
- •5.5.4.2 Allgemeine Sozialtherapie
- •5.5.4.3 Sozialtherapie für besondere Tätergruppen
- •5.6 Freizeit und Information
- •5.6.1 Gestaltung der Freizeit
- •5.6.2 Information
- •5.6.2.1 Zeitungen und Zeitschriften
- •5.6.2.2 Hörfunk und Fernsehen
- •5.6.3 Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeitbeschäftigung
- •5.7 Religionsausübung
- •5.8 Existentielle Grundbedingungen
- •5.8.1 Gesundheitsfürsorge
- •5.8.2 Bekleidung
- •5.8.3 Ernährung und Einkauf
- •5.9 Soziale Hilfe
- •§ 68 Abs. 2 njVollzG haben die Anstalten hierfür ein Behandlungsangebot vor-zuhalten. Dabei hat sich die Hilfeleistung zu orientieren an den Prinzipien
- •5.10 Entlassung und soziale Integration
- •5.10.1 Entlassungsarten
- •5.10.1.1 Strafrestaussetzung zur Bewährung
- •5.10.1.2 Begnadigung
- •5.10.2 Entlassungsvorbereitung
- •§ 15 Abs. 2 StVollzG, § 89 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 17 Abs. 2 BayStVollzG,
- •5.10.3 Der Entlassungsvorgang
- •5.10.4 Nachgehende Überwachung und Hilfe
- •5.10.5 Wiederaufnahme in den Strafvollzug
- •6 Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs
- •6.1 Gesetzliche Regelungen
- •6.2 Mutter-Kind-Einrichtungen
- •6.3 Vollzugsgestaltung
- •7 Sicherheit und Ordnung
- •7.1 Verhaltensvorschriften
- •7.2 Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1.1 Durchsuchung
- •7.2.1.3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- •7.2.1.4 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch
- •7.2.1.5 Festnahme
- •7.2.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.2.1 Anordnungsvoraussetzungen
- •7.2.2.2 Fesselung
- •7.2.2.3 Absonderung
- •7.2.2.4 Verfahren
- •7.3 Unmittelbarer Zwang
- •7.3.1 Zwangsmittel und Anwendungsvoraussetzungen
- •7.3.2 Schusswaffengebrauch
- •7.3.3 Zwangsmaßnahmen zur Gesundheitsfürsorge
- •7.4 Disziplinarmaßnahmen
- •7.4.1 Allgemeine Disziplinarvoraussetzungen
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 75 Abs. 2 s. 3 njVollzG),
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 3 HmbStVollzG, § 75 Abs. 1 njVollzG),
- •7.4.2 Disziplinarverfahren
- •7.4.3 Disziplinarmaßnahmen
- •7.5 Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde
- •8 Vollzugsverfahrensrecht
- •8.1 Vollzugsinterne Kontrolle
- •8.1.1 Beschwerderecht
- •8.1.2 Gespräch mit Vertreter der Aufsichtsbehörde
- •8.1.3 Dienstaufsichtsbeschwerde
- •8.1.4 Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat
- •8.2 Gerichtliches Kontrollverfahren, §§ 109 ff. StVollzG
- •8.2.1 Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- •8.2.1.1 Rechtswegeröffnung
- •8.2.1.2 Antragsarten
- •8.2.1.3 Antragsbefugnis
- •8.2.1.4 Vorverfahren
- •8.2.1.5 Gerichtliche Zuständigkeit
- •8.2.1.6 Antragsform und -frist
- •8.2.1.7 Beteiligtenfähigkeit
- •8.2.2 Verfahren und Prüfungsumfang
- •8.2.2.1 Verfahrensprinzipien
- •8.2.2.2 Eingeschränkte Prüfungskompetenz
- •8.2.3 Gerichtliche Entscheidung
- •8.2.4 Rechtsbeschwerde
- •8.2.5 Vorläufiger Rechtsschutz
- •§ 114 Abs. 2 StVollzG differenziert die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach dem Gegenstand der Hauptsache:
- •8.2.6 Reformerfordernisse
- •8.3 Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a gg
- •8.4 Kontrolle auf europäischer Ebene
- •8.5 Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten
- •8.5.1 Petitionen
- •8.5.2 Eingaben bei Bürgerbeauftragten
- •8.5.3 Ombudsmann für Justizvollzug
- •8.5.4 Gnadenbegehren
- •9 Besondere Vollzugsformen
- •9.1 Jugendstrafvollzug
- •9.1.1 Inhaftierte in Jugendstrafanstalten
- •9.1.2 Gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs
- •9.1.2.1 Reformversuche
- •9.1.2.2 Die Verfassungsgerichtsentscheidung 2006
- •9.1.2.3 Bundesrechtliche Regelungen
- •9.1.2.4 Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze
- •9.1.3 Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation
- •9.1.3.1 Vollzugszielvorgabe
- •9.1.3.2 Gestaltungsgrundsätze und Stellung des Gefangenen
- •9.1.3.3 Trennungsprinzip
- •9.1.3.4 Vollzug der Jugendstrafe in Erwachsenenanstalten
- •9.1.4 Vollzugsablauf
- •9.1.4.1 Haftantritt und Entlassung
- •§ 5 JVollzGb IV, Art. 128, 130 BayStVollzG, § 11 jStVollzG Bln, § 11 BbgJStVollzG,
- •9.1.4.2 Unterbringung
- •9.1.4.3 Vollzugslockerungen
- •9.1.4.4 Kommunikation mit der Außenwelt
- •§ 47 Abs. 3 jVollzG Bln, § 30 Abs. 3 jStVollzG nrw, § 33 Abs. 2 HessJStVollzG.
- •§ 34 Abs. 3 s. 2 HessJStVollzG, § 132 I.V.M. § 32 njVollzG, § 37 jStVollzG nrw, § 61 jStVollzG lsa.
- •9.1.4.5 Arbeit und Freizeit
- •9.1.5 Sicherheit und Ordnung
- •9.1.5.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.3 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- •§ 70 Abs. 2 Nr. 2 BbgJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 BremJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG Bln, § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG m-V,
- •§ 82 Abs. 1 s. 1 jStVollzG Bln, § 82 Abs. 1 s. 1 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 s. 1
- •9.1.6 Rechtsschutz
- •9.1.6.1 Rechtsbehelfe im Jugendstrafvollzug
- •9.1.6.2 Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug
- •§ 26 Abs. 1 aggvg – Bremen, § 6 agVwGo – Hamburg, § 1 Vorschaltverfahren-gesetz – Nordrhein-Westfalen, §§ 1 und 5 Vollzugsbeschwerdegesetz – Schleswig-Holstein; siehe dazu Kap. 8.2.
- •9.1.7 Vollstreckung
- •9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
- •9.2.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
- •§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 jVollzGb I schreibt für Baden-Württemberg die Anwendung des Landesgesetzes auf den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
- •9.2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- •9.2.3 Organisationshaft
- •9.2.4 Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.1 Ziel der Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.2 Historische Entwicklung der vollzuglichen Situation
- •9.2.4.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung
- •9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten
- •9.3.1 Untersuchungshaft
- •§ 4 Abs. 7 s. 2 jVollzGb I, § 11 Abs. 1 s. 2 uVollzG Bln, § 11 Abs. 1 s. 2 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 2 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 3 HmbUVollzG, § 62
- •9.3.2 Zwischenhaft
- •9.3.3 Zivilhaft
- •9.3.4 Abschiebungshaft
- •9.3.5 Auslieferungshaft
- •10 Datenschutz
- •10.1 Informationelles Abwehrrecht
- •10.2 Anwendbarkeit
- •§ 27 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 hStVollzG, § 112 njVollzG.
- •§ 108 JVollzGb III, Art. 190 BayStVollzG.
- •§ 113 JVollzGb III.
- •10.3 Systematisierung
- •§ 31 Abs. 3 bis 5 jVollzGb I; Art. 196 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 BayStVollzG; § 118 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 HmbStVollzG; § 59 Abs. 1 s. 2, Abs. 3 hStVollzG; § 190 Abs. 2 s. 3 und 4, Abs. 4 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 119 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •§ 45 JVollzGb I, Art. 199 BayStVollzG, § 122 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 bis 4
- •§ 28 Abs. 1 jVollzGb I I.Vm. § 3 Abs. 4 und 5 ldsg (b-w), § 4 Abs. 4 und 5 HmbDsg, § 2 Abs. 4 und 5 hdsg, § 3 Abs. 4 s. 1 und 2 ndsg.
- •§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGb erhoben wurden, erfahren eine besondere Be-handlung, § 182 StVollzG.27
- •§ 47 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; dazu unten Kap. 10.4.3.
- •§ 28 Abs. 1jVollzGb I I.V.M. § 3 Abs. 1 ldsg (b-w); Art. 205 BayStVollzG I.V.M. Art. 4 Abs. 1 BayDsg; § 128 HmbStVollzG I.V.M. § 4 Abs. 1 HmbDsg; § 200 Abs. 2 njVollzG I.V.M. § 3 Abs. 1 ndsg.
- •10.4 Eingriffsgrundlagen
- •10.4.1 Erhebung personenbezogener Daten
- •§ 31 Abs. 1 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 Hmb-StVollzG, § 58 Abs. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 7 Abs. 1 jVollzGb III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 11 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 s. 1 hStVollzG, § 13 Abs. 2 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 4 s. 5 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 Hmb-StVollzG, § 59 Abs. 2 hStVollzG und § 190 Abs. 3 njVollzG.
- •§ 21 Abs. 1 und 2 jVollzGb I, Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, § 30 Abs. 1 und 2 HmbStVollzG, § 34 Abs. 4 hStVollzG, § 28 Abs. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 s. 2 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.2 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- •§ 34 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 2 Hmb-StVollzG, § 48 hStVollzG, § 79 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 58 Abs. 2 hStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.3 Schutz besonderer Daten und spezifische Eingriffsvoraussetzungen
- •§ 21 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. Ak-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 1.
- •§ 34 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 191 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 123 Abs. 1 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 1 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 1
- •§ 47 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 200 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 47 Abs. 2 s. 2 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •10.4.4 Speicherung in Akten und Dateien
- •§ 183 Abs. 1 StVollzG, § 46 Abs. 2 jVollzGb I, Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG,
- •§ 3 Abs. 9 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 3 s. 1 BayDsg, § 4 Abs. 6 HmbDsg, § 2 Abs. 8 hdsg.
- •10.4.5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
- •§ 3 Abs. 10 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 4 BayDsg,§ 2 Abs. 7 hdsg, § 3 Abs. 6 ndsg.
- •§ 184 Abs. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 202 Abs. 2 BayStVollzG,
- •10.5 Auskunft und Akteneinsicht
- •10.5.1 Rechte des Betroffenen
- •10.5.2 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- •10.6 Kontrolle
- •10.7 Datenschutz und besondere Vollzugsformen
- •§ 1. [Anwendungsbereich]. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justiz-vollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- •§ 5. Aufnahmeverfahren. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
- •Vierter Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
- •§ 25. Besuchsverbot. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- •§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
- •§ 56. Allgemeine Regeln. (1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefange-nen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
- •78. Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- •§ 89. Einzelhaft. (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
- •§ 100. Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- •§ 106. Verfahren. (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
- •§ 107. Mitwirkung des Arztes. (1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
- •Vierzehnter Titel. Rechtsbehelfe
- •§ 122. (Aufgehoben)
- •§ 123. Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen. (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzuse-hen.
- •Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
- •§ 154. Zusammenarbeit. (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
- •§ 155. Vollzugsbedienstete. (1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
- •Vierter Titel. Anstaltsbeiräte
- •Vierter Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
- •§ 179. Datenerhebung. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheits-strafe erforderlich ist.
- •§ 202. Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik.
2.3.3 Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
Die angloamerikanische Systemkonkurrenz beeinflusste auch das Vollzugswesen 105 in Deutschland. Dort hatte Heinrich Wagnitz Ende des 18. Jahrhunderts die Ideen Howards bekannt gemacht und eine Reform gefordert.58 In Erkenntnis der Miss-stände in den Gefängnissen legte das Preußische Justizministerium 1804 den „Ge-neralplan zur Einführung einer besseren Criminal- Gerichts-Verfassung und zur Verbesserung der Gefängnis- und Straf-Anstalten“ vor.59 Dieser beinhaltete als wesentliche Neuerungen eine Klassifizierung der Gefangenen nach besserungsfä-higen und unerziehbaren Straftätern, eine Differenzierung zwischen Untersu-chungs- und Strafhaft, Vorschriften über Arbeitserziehung und Ansätze eines Stufenstrafvollzugs.
Die Realisierung dieses Generalplans zur grundlegenden Umwandlung des Gefäng-niswesens scheiterte jedoch60, denn der Dualismus der preußischen Gefängnisverwal-tung führte zu Kompetenzkonflikten zwischen Innen- und Justizministerium um die Zuständigkeit für den Strafvollzug. Die napoleonischen Kriege hatten zudem die für eine umfassende Neugestaltung notwendigen finanziellen Ressourcen Preußens er-schöpft. Den Reformversuchen stand auch die nach-kantische Aufklärungsphiloso-phie entgegen, welche die Prinzipien der Tatschuldvergeltung und der Generalprä-vention in den Vordergrund treten ließ. Vor allem die liberal-rechtsstaatliche Straf-auffassung Anselm von Feuerbachs bewirkte eine Verdrängung des Besserungs-gedankens als eine unzulässige Kompetenzüberschreitung des Staates.61
Aschrott, 1887, S. 300; Freudenthal, 1914/15, S. 89; Schattke, 1979, S. 59.
Eisenhardt, 1978, S. 42.
Vgl. Schidorowitz, 2000, S. 67 ff.
Nachdruck in Krohne/Uber, 1901, S. 34 ff.
Siehe dazu auch Freudenthal, 1914/15, S. 90; Schwind, 1988, S. 12.
Siehe Feuerbach, 1801.
58 2 Historische Entwicklung
Als Folge dominierten im Vollzug äußere Sauberkeit, geregelter Arbeitsgang, Pünktlichkeit und strenge Disziplin als Inhalte des Gefängnisalltags.62 Dabei oblag die Aufsicht in den Anstalten häufig ehemaligen Offizieren bzw. Unteroffizieren, die den Vollzug nach hierarchisch-militärischen Grundsätzen gestalteten. Es kam zu einer Degradierung der Insassen zu bloßen Nummern, mit denen sie auch ange-sprochen wurden.63
Die Unzulänglichkeiten des Vollzugswesens lösten in den zwanziger Jahren des
Jahrhunderts neuerliche Reformimpulse aus, als sich – angeregt durch die nordamerikanische Gefängnisbewegung und deren Erfolge – auch in Deutschland Gefängnisgesellschaften und Gefangenenfürsorgevereine auf christlicher Grund-lage zu konstituieren begannen. Erste deutsche Gefängnisgesellschaften waren die 1826 auf Initiative des Seelsorgers Theodor Fliedner gegründete Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft sowie der Berliner Schutzverein von 1827.64 Diese betrieben nicht nur Entlassenenfürsorge. Getragen vom Leitbild des Ge-fängnisses als Besserungsanstalt bemühten sie sich um die Ausbildung und seel-sorgerische Betreuung der Inhaftierten.
Die Idee des Besserungsvollzugs stand auch für die zur gleichen Zeit sich ent-wickelnde Gefängniswissenschaft im Vordergrund. Wesentlich geprägt wurde diese von dem Hamburger Arzt Nikolaus Julius und seinen „Vorlesungen über die Gefängniskunde oder über die Verbesserung der Gefängnisse“65, mit denen er erstmals auch eine „Wissenschaft der Gefängnisse“ begründete.66 Gefängniskunde bedeutete „die Gesamtheit aller auf Einrichtung und Handhabung der Gefängnis-anstalten, vornehmlich aber der Vollzugsanstalten bezüglichen Grundsätze, Leh-ren und Regeln“.67
Die Gefängniskunde entwickelte sich zunächst mit gewissen Parallelen zu den Naturwissenschaften des 19. Jahrhunderts zu einer Erfahrungswissenschaft. Man bemühte sich, die Realität in den Strafanstalten zahlenmäßig zu erfassen. Die Vollzugsbehörden waren jedoch bestrebt, ihre amtlich erhobenen Statistiken ge-heim zu halten. Diese Exklusivität des gefängniskundlichen Basiswissens machte es für die Strafvollzugsexperten der damaligen Zeit nahezu unmöglich, für ihre Forschungen das notwendige Zahlenmaterial zu erhalten.68 Um das Gefängniswe-sen erfassen zu können, kam es deshalb zu einem Wissenstransfer durch Berei-sung von in- und ausländischen Institutionen sowie insbesondere zu einer Wis-senskommunikation innerhalb eines grenz- und fächerübergreifenden Kommuni-kationsnetzwerks.69 So lässt sich – bezogen auf die Aktivitäten der Strafvoll-zugsexperten des 19. Jahrhunderts – durchaus bereits von einer europäischen Gefängniskunde sprechen.70
Schmidt Eb., 1965, S. 350.
Eisenhardt, 1978, S. 45.
Mittermaier W., 1954, S. 23.
Julius, 1828; dazu Krebs, 1973, S. 307 ff.
Vgl. Krause Th., 1999, S. 69; Nutz, 2001, S. 239 ff.
v. Holtzendorff, 1988, S. 4.
Siehe Mittermaier K. J. A., 1860, S. 57.
Ausführlich dokumentiert in Riemer, 2005.
Dazu Riemer, 2005, S. 131 ff.
2.3 Reformen des 19. Jahrhunderts |
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Die am Besserungsgedanken orientierten Gefängniswissenschaftler setzten sich auch über Vorzüge der divergierenden angloamerikanischen Organisationsmodelle auseinander, es kam zu einem Wettkampf der Systeme. Man gruppierte sich in Vertreter der Einzelhaft (sog. Pennsylvanisten) und in Anhänger der Gemein-schaftshaft mit Schweigegebot und Trennung bei Nacht (sog. Auburnianer).71 Dabei waren die Systemstreitigkeiten allerdings überlagert vom gemeinsamen Leitbild der Gefängniskundler, den deutschen Strafvollzug in zeitgemäßer und zweckgerichteter Form zu reformieren. Richtungsweisend für die Durchsetzung der Einzelhaft war der 1846 nach Frankfurt einberufene Erste Internationale Ge-fängniskongress, der sich unter dem Vorsitz des Pennsylvanisten K. J. A. Mitter-maier mit überwiegender Mehrheit für dieses System aussprach.72 Der Gefangene sollte sich in seiner Zelle mit nützlichen Arbeiten beschäftigen; Milderungen durf-ten dem Prinzip der Trennung nicht widersprechen.
Unter dem Eindruck der Mitte des 19. Jahrhunderts vorherrschenden Auffas- 108 sung kam es in einigen deutschen Partikularstaaten zum Bau von Haftanstalten nach pennsylvanischem Muster. Vorbildfunktion erlangte insoweit die 1848 eröff-
nete badische Zellenstrafanstalt in Bruchsal.73 Gleiches gilt für das Zellengefäng-nis in Berlin-Moabit.74 Letzteres wurde auf Anordnung von Friedrich Wilhelm IV. ebenfalls in der Strahlenbauweise erstellt und im Jahr 1849 seiner Bestimmung übergeben. Der preußische König hatte vor seinem Amtsantritt Gefängniskunde-Vorlesungen von Julius besucht und sich im Rahmen einer Englandreise die ihn beeindruckende Anstalt von Pentonville vorführen lassen. In seiner Kabinettsorder verfügte er daher: „... will Ich, dass eine Strafanstalt hier in Berlin ganz überein-stimmend mit den Einrichtungen des Mustergefängnisses in London ... eingerich-tet werde“.75
Maßgebliche Unterstützung bei der Einführung der Gefangenenbehandlung nach dem pennsylvanischen System in Preußen fand Friedrich Wilhelm IV. bei dem Pastor Jo-hann Hinrich Wichern, dem Gründer des Erziehungsheimes „Rauhes Haus“ in Ham-burg. Dieser sah die Ursachen bisheriger Missstände des Strafvollzugs im freien Verkehr der Gefangenen untereinander.76 Er erkannte aber zugleich, dass der einsit-zende Straftäter zu seiner Besserung mehr bedurfte, als nur einer Abschirmung in Einzelhaft. Dem Insassen sollte vielmehr „in dieser gereinigten Atmosphäre die Sammlung neuer sittlicher Kräfte“77 ermöglicht werden – mit der Folge einer Ab-schaffung der Rekrutierung des Gefängnispersonals aus dem Militär und dem Einsatz in der Gefangenenpflege ausgebildeter evangelischer Diakone. Die hohen Kosten der Strahlenbauweise sowie Vorwürfe konfessioneller Einseitigkeit führten aber schon bald zu einem Scheitern des Konzepts von Wichern. Es entstanden Anstaltsneubau-
Siehe Nutz, 2001, S. 310 ff.; Riemer, 2005, S. 88 ff.
Vgl. Krohne, 1889, S. 196; Riemer, 2005, S. 169.
Freudenthal, 1914/15, S. 91.
Dazu Schäche, 1992, S. 14 ff.
Vgl. Schäche, 1992, S. 15.
Wichern, Ausgabe 1979, S. 105; siehe auch Schambach, 2008, S. 107 ff.
Wichern, Ausgabe 1979, S. 116.
60 2 Historische Entwicklung
ten mit einer systemlosen Mischung aus Zellenabteilungen und Gemeinschaftsräu-men.78
Im Gegensatz zu Preußen hielt sich Bayern von vornherein dem Einzelhaftsys-tem gegenüber zurück. Dort strebte der Direktor des Münchener Zuchthauses Obermaier eine an der individuellen Behandlungsbedürftigkeit orientierte Klassi-fizierung der Besserungsanstalten an.79 Sachsen schuf ein dem englischen Vorbild entsprechendes System mit Elementen des Progressivvollzugs, wobei der Einzel-haft nur die Bedeutung einer Disziplinarstrafe zukam.80 Die Revolution von 1848 hatte vielerorts in der Weiterentwicklung des Haftvollzugs eine Zäsur bedeutet. Reformprozesse gerieten ins Stocken und wurden von zur damaligen Zeit drän-genderen Aufgaben überlagert. Nicht selten gab man sich mit konzeptlosen Provi-sorien zufrieden.81 In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts findet sich in den Partikularstaaten damit ein Nebeneinander divergierender Systeme und Formen der Inhaftierung. Es besteht im Deutschen Bund keine einheitliche Regelung über den Strafvollzug, vielmehr betrachtet „in einzelnen Staaten die Regierung beliebig die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und die Einrichtung der Strafanstalten als Sache der Verwaltung“.82