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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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1.6.2 Differenzierungsprinzip

Über die Trennung nach Vollzugsarten hinaus muss auch die äußere und innere 61 Struktur der Vollzugsanstalten auf die verschiedenen Behandlungsbedürfnisse der verurteilten Strafgefangenen zugeschnitten sein. Um eine den individuellen Erfor-dernissen entsprechende variable Verteilung der Sanktionierten zu ermöglichen, sind die Behandlungseinrichtungen differenziert auszugestalten, d.h. Instituti-onen mit einem unterschiedlichen Grad an Vollzugslockerungen und Sicherheits-vorkehrungen, mit divergierender Größe, verschiedenen Behandlungsangeboten oder mit spezialisiertem Personal für bestimmte Tätergruppen.153 Eine solche Dif-ferenzierung sehen die Strafvollzugsgesetze für den Vollzug der Freiheitsstrafe vor, um Gefangene mit gleichen Klassifikationsmerkmalen154 auf die nach diver-gierenden Zwecken und Mitteln eingerichteten Anstalten verteilen zu können: Nach § 141 Abs. 1 StVollzG, § 5 Abs. 1 JVollzGB I, Art. 167 Abs. 1 Bay-StVollzG, § 99 Abs. 1 S. 1 HmbStVollzG, § 72 Abs. 1 HStVollzG, § 173 S. 1 NJVollzG sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzuse-hen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.

Die Strafvollzugsgesetze haben die Differenzierungsmöglichkeiten des Voll- 62 zugs der Freiheitsstrafe jedoch nur partiell konkretisiert. § 141 Abs. 2 StVollzG,

  • 5 Abs. 2 JVollzGB I, Art. 167 Abs. 2 BayStVollzG, § 99 Abs. 3 HmbStVollzG,

  • 72 Abs. 2 HStVollzG, § 12 NJVollzG nennen etwa die Unterteilung in geschlos-sene und offene Anstalten. Abzustellen ist dabei auf die Intensität der gegen Ent-

  • Zur Trennung von Jugendstrafgefangenen Kap. 9.1.

  • Paetow, 1972, S. 10 f.

  • Zur Klassifizierung siehe Kap. 5.1.2.

36 1 Grundlagen des Strafvollzugs

weichungen zu treffenden Maßnahmen, welche sich allerdings auch nachhaltig auf den Gestaltungsbereich von Behandlungsangeboten auswirken. Neben offenen und geschlossenen Einrichtungen gibt es noch die sozialtherapeutische Anstalt bzw. Abteilung. In § 152 Abs. 2 StVollzG ist die Einweisungsanstalt oder -abteilung erwähnt, in § 147 StVollzG die gesonderte offene Einrichtung für den Übergangsvollzug. Im Übrigen legen § 141 Abs. 1 StVollzG, § 5 Abs. 1 JVollzGB I, Art. 167 Abs. 1 BayStVollzG, § 99 Abs. 1 HmbStVollzG, § 72 Abs. 1 HStVollzG, § 173 S. 1 NJVollzG nicht im Einzelnen fest, welche Anstalts-formen zu schaffen sind. Damit bleibt es Aufgabe des jeweiligen Bundeslandes, entsprechend seinen Ressourcen den Differenzierungsgrundsatz zu realisieren.

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