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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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1.6 Die Vollzugsanstalten

Die Justizvollzugsanstalten gliedern sich individuellen Behandlungserfordernissen 57 und divergierenden Vollzugszwecken entsprechend in verschiedene Anstalts-formen. Gesetzliche Organisationsgrundsätze hierfür sind das Trennungsprinzip sowie das Differenzierungsprinzip. Die Regelung der sachlichen (Zweckbestim-mung) und örtlichen Zuständigkeit der einzelnen Institutionen erfolgt im Wege der Aufstellung von Vollstreckungsplänen durch die Landesjustizverwaltungen.

  1. Laubenthal, 2004b, S. 424; a.A. Kaiser, 2002, S. 881; Kaiser/Schöch, 2002, S. 200; vgl. dazu auch Nibbeling, 2001, S. 146 ff.

  1. BVerfGE 98, S. 206.

  1. AK-Huchting/Lehmann, 2006, § 139 Rdn. 2; Arloth, 2008, § 155 Rdn. 2; ders., 2010, S. 348; Calliess/Müller-Dietz, 2008, Einl. Rdn. 50; Gusy, 2001, S. 26 f.; Hessler, 1999, S. 41; Kirchner, 1999, S. 47 f.; a.A. Mösinger, 2007, S. 420 f.

34 1 Grundlagen des Strafvollzugs

1.6.1 Trennungsgrundsätze

  1. Für den Erwachsenenvollzug normieren § 140 StVollzG, § 4 Abs. 1 bis 3 JVollzGB I, Art. 166 Abs. 2 bis 4 BayStVollzG, § 98 Abs. 3 u. 4 HmbStVollzG,

    • 70 Abs. 2 u. 4 HStVollzG, §§ 170 Abs. 2, 171 f. NJVollzG die Trennung nach Haftart und Geschlecht.

Weibliche Inhaftierte sind abgesondert von den männlichen Gefangenen in Frauenanstalten unterzubringen, wobei in der Praxis angesichts der geringen An-zahl weiblicher Gefangener148 die Trennung überwiegend durch deren Unterbrin-gung in speziellen Abteilungen von Männeranstalten verwirklicht wird. § 4 Abs. 1 S. 1 JVollzGB I, Art. 166 Abs. 3 2. Alt. BayStVollzG, § 98 Abs. 3 HmbStVollzG,

  • 70 Abs. 2 HStVollzG, § 171 Abs. 1 2. Alt. NJVollzG lassen den Vollzug in gesonderten Abteilungen der Justizvollzugsanstalten genügen, ohne dabei eine Einschränkung entsprechend der des § 140 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu enthalten. Eine Unterbringung lediglich in gesonderten Abteilungen bedarf somit – anders als im Geltungsbereich des Bundes-Strafvollzugsgesetzes – keiner besonderen Gründe.

Neben der Trennung nach Geschlecht sollen für verschiedene Vollzugsarten – den jeweiligen Zwecken folgend – grundsätzlich unterschiedliche Institutionen zur Verfügung stehen, um dadurch eine den eigenständigen Bedürfnissen der einzel-nen Gruppen von Inhaftierten angepasste Entwicklung des Straf- und Maßregel-vollzugs zu erreichen.149 So sind auch für die Sicherungsverwahrung gesetzliche Trennungsanordnungen zu beachten. § 140 Abs. 1 StVollzG, § 4 Abs. 3 JVollzGB I, Art. 166 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG, § 98 Abs. 4 HmbStVollzG, § 70 Abs. 4 HStVollzG, § 171 Abs. 2 S. 1 NJVollzG normieren die Trennung des Voll-zugs der Freiheitsstrafe einerseits sowie von Sicherungsverwahrung andererseits. Eigene Sicherungsverwahrungsanstalten bestehen jedoch wegen der kleinen Zahl der Verwahrten150 nicht. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in der Praxis deshalb vor allem in getrennten Abteilungen von für den Vollzug von Freiheitsstrafe bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg sehen sogar nur diese Möglichkeit vor.

Abweichungen von den Prinzipien der Trennung nach Haftart und Geschlecht sind nach § 140 Abs. 3 StVollzG, § 4 Abs. 6 S. 1 JVollzGB I, Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG, § 98 Abs. 5 HmbStVollzG, § 70 Abs. 5 Nr. 3 HStVollzG, §§ 171 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, 172 Abs. 1 S. 2 NJVollzG zulässig, um einem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder Abteilung zu ermöglichen. Damit haben die Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine ge-meinsame Beteiligung von Männern und Frauen an Behandlungsprogrammen geschaffen.151

  1. Die Trennungsgrundsätze für den Erwachsenenvollzug werden für den Vollzug der Jugendstrafe ergänzt durch landesrechtliche Vorgaben in den Jugendstraf-

  1. Siehe Kap. 6.

  1. Dazu bereits BT-Drs. 7/3998, S. 43.

  1. Siehe Kap. 9.2.4.

  1. Prinzipiell gegen eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung: Köhne, 2002, S. 221 ff.

1.6 Die Vollzugsanstalten

35

vollzugsgesetzen. So bestimmen

§ 4 Abs. 4 JVollzGB I,

Art. 166 Abs. 1

Bay-

StVollzG, § 98 Abs. 1 S. 1 JStVollzG Bln, § 98 Abs. 1 S. 1

1. Alt. BbgJStVollzG,

§ 99 Abs. 2 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HessJStVollzG, § 98 Abs. 1

1. Alt. JStVollzG M-V, § 170

Abs. 2 1. Alt. NJVollzG, § 112 Abs. 1

S. 1

JStVollzG NRW, § 98 Abs. 1 S. 1 Var. 1 LJStVollzG RLP, § 98 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SächsJStVollzG, § 108 Abs. 1 S. 1 1. Alt. JStVollzG LSA, § 98 Abs. 1 S. 1 Var. 1 JStVollzG S-H, § 98 Abs. 1 S. 1 Var. 1 ThürJStVollzG die grundsätzliche Trennung der Jugendstrafgefangenen von erwachsenen Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe und damit einhergehend den Vollzug der Jugendstrafe in be-sonderen Jugendstrafanstalten.152

Hinsichtlich des Vollzugs von Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstal- 60 ten ist zu beachten: Aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK folgt, dass Untersuchungsgefangene von den Inhaftierten anderer Vollzugsarten – insbe-sondere von Strafgefangenen – prinzipiell getrennt unterzubringen sind. Die Untersuchungshaft wird deshalb grundsätzlich in selbständigen Untersuchungs-haftanstalten vollzogen. Soweit solche Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen, sind in anderen Justizvollzugsanstalten regelmäßig besondere Abteilungen für den Untersuchungshaftvollzug eingerichtet.

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