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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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1.5.1 Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug

  1. Da die Bundesländer den Strafvollzug selbst verwalten, besitzen sie in ihren je-weiligen Zuständigkeitsbereichen auch die Kompetenz zum Erlass von Verwal-tungsvorschriften für den Justizvollzug. Mittels besonderer Vereinbarungen haben die Landesjustizverwaltungen sich in der Vergangenheit um übereinstimmende Regelungen unterhalb der Gesetzesebene bemüht.

83 Dazu Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 150.

1.5 Durchführung des Strafvollzugs als Ländersache

25

Bundeseinheitlich erlassen wurden:84

Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG), Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz), Vollzugsgeschäftsordnung (VGO).

Diese Regelungen gelten in den Bundesländern fort, soweit diese von ihrer Ge-setzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Strafvollzugs keinen Gebrauch ge-macht haben. Daneben existieren in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche ergänzende Verwaltungsvorschriften85 bzw. Ausführungsvorschriften, Erlasse und Rundverfügungen zu Einzelbereichen (z.B. Besuchsverkehr, Überwachung des Schriftwechsels, Anstaltsbeiräte usw.).

Die Verwaltungsvorschriften prägen die Vollzugspraxis zu einem erheblichen Teil. Sie stellen jedoch nur verwaltungsinterne Entscheidungshilfen dar, die den Handlungsspielraum des Gesetzes konkretisieren und an welche die den Landes-justizverwaltungen nachgeordneten Vollzugsbehörden im Rahmen der Zielsetzun-gen des jeweiligen Strafvollzugsgesetzes und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden sind.86 Als innerbehördliche Entscheidungshilfen entfalten sie keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte.

Die Verwaltungsvorschriften können eine doppelte Funktion haben.87 Zum ei- 43 nen dienen sie der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen (z.B. Flucht-und Missbrauchsgefahr bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugs-lockerungen) auf der Tatbestandsebene. Sie beinhalten dabei keine den gesetzli-chen Merkmalen entsprechenden zusätzlichen Gesichtspunkte. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien der Verwaltungsvorschriften lediglich als Indizien für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall heranzuziehen.88 Neben dem Charakter als tatbestandsinterpretierende Auslegungsrichtlinien betref-fen Verwaltungsvorschriften zum anderen – wenn ein entsprechender Spielraum eröffnet ist – als Ermessensrichtlinien die Ermessensausübung. Sie konkretisieren das behördliche Ermessen und bewirken innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Vereinheitlichung der vollzuglichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Ver-meidung von Ungleichbehandlungen.89 Die innerbehördliche Verrechtlichung darf allerdings zu keiner schematischen Anwendung der Entscheidungshilfen führen. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung zu einer konkret einzelfallbezogenen Prüfung und Begründung90, was im Ergebnis durchaus ein Abweichen vom Inhalt einer Verwaltungsvorschrift zur Folge haben kann.91

  1. Abgedruckt in: Hellstern, 2003.

  1. Siehe z.B. Verwaltungsvorschriften zum BayStVollzG v. 1.7.2008 (BayJMBl. 2008, S. 89 ff.).

  1. Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 13 Rdn. 8.

  1. Dazu Müller-Dietz, 1981a, S. 409 ff.; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 13 Rdn. 15; Treptow, 1978, S. 2229 f.

  1. Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 13 Rdn. 8.

  1. BVerwGE 31, S. 212 f.

  1. OLG Frankfurt, ZfStrVo 1981, S. 122; OLG Hamm, NStZ 1984, S. 143; OLG Celle, Nds. Rpfl. 2005, S. 122.

  1. OLG Hamburg, NStZ 1981, S. 237.

26 1 Grundlagen des Strafvollzugs

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