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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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Springer-Lehrbuch

Weitere Bände siehe www.springer.com/series/1183

Klaus Laubenthal

Strafvollzug

Sechste, neu bearbeitete Auflage

1 C

Professor Dr. Klaus Laubenthal Richter am Oberlandesgericht Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht

der Universität Würzburg Domerschulstraße 16 97070 Würzburg Deutschland

l-kriminologie@jura.uni-wuerzburg.de

ISSN 0937-7433

ISBN 978-3-642-19799-4 e-ISBN 978-3-642-19800-7

DOI 10.1007/978-3-642-19800-7

Springer Heidelberg Dordrecht London New York

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1995, 1997, 2003, 2007, 2009, 2011

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Über-setzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenver-arbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg

Gedruckt auf säurefreiem Papier

Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (www.springer.com)

Vorwort

Das vorliegende Lehrbuch stellt das Strafvollzugsrecht in materieller und formel-ler Hinsicht dar. Relevante Probleme werden anhand von Beispielen näher erläu-tert, wobei sich diese vor allem auf Entscheidungen des Bundesverfassungsge-richts und der Oberlandesgerichte stützen.

Das Werk ist zunächst für Studierende der Rechtswissenschaft sowie für Rechtsreferendare konzipiert, welche innerhalb des Studiums bzw. der Ausbildung in ihrem Schwerpunktbereich mit dem Strafvollzugsrecht befasst sind oder die allgemein Interesse an Fragen des Freiheitsentzugs besitzen. Das Buch wendet sich darüber hinaus an die Mitarbeiter der Vollzugseinrichtungen sowie an alle Juristen, Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und andere Berufsgrup-pen, die sich bei ihrer Berufsvorbereitung oder -tätigkeit mit dem Strafvollzug beschäftigen.

Die Legislative hat mit dem Föderalismusreformgesetz 2006 die Gesetzge-bungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer übertragen. Hiervon haben bislang Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Im Übrigen gilt das Bundes-Strafvollzugs-gesetz als partikulares Bundesrecht fort. Das Lehrbuch erläutert das Strafvollzugs-recht somit nicht nur auf der Grundlage des Bundes-Strafvollzugsgesetzes. Es bezieht vielmehr die vorhandenen landesrechtlichen Regelungen zum Erwachse-nenvollzug ein. Zudem gelten in allen Bundesländern den Jugendstrafvollzug betreffende Gesetze, welche in den Erörterungen Berücksichtigung finden; dies gilt gleichermaßen für die Neuregelungen des Vollzugs von Untersuchungshaft. Behandelt werden ebenso die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Sicherungs-verwahrung.

Für die engagierte Mithilfe beim Zustandekommen dieser neu bearbeiteten sechsten Auflage habe ich mich bei meinem gesamten Lehrstuhlteam zu bedan-ken; bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Frau Sabine Gröne und Frau Daniela Ruderich sowie bei den studentischen Mitarbeiterinnen Frau Teresa Frank und Frau Katharina Steinmeyer. Auch meine Sekretärin Frau Helga Bieber hat sich bei der Entstehung des Werkes verdient gemacht. Besonders hervorzuheben und Dank auszusprechen ist meiner Assistentin Frau Dr. Nina Nestler, die mit großem Engagement und wissenschaftlich fundierter Unterstützung in stets zuver-lässiger Weise die zügige Realisierung der Neuauflage entscheidend mit ermög-licht hat.

Würzburg, im Februar 2011 Klaus Laubenthal

Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis ........................................................................................

XIII

Abkürzungen

..................................................................................................

XV

Einleitung ........................................................................................................

1

1

Grundlagen.................................................................desStrafvollzugs

9

1.1

Abgrenzung.................................................zurStrafvollstreckung

9

1.2

Gesetzliche..................................................................Regelungen

11

1.2.1..............................................

Bundes-Strafvollzugsgesetz

11

1.2.2.............................................

Landes-Strafvollzugsgesetze

17

1.3

Verfassungsrechtliche....................................................Prinzipien

18

1.4

Internationale...........................................................Rechtsquellen

20

1.5

Durchführung............................desStrafvollzugsalsLändersache

23

1.5.1.................

VerwaltungsvorschriftenfürdenJustizvollzug

24

1.5.2...............................

GrenzeneinerVollzugsprivatisierung

26

1.6

Die Vollzugsanstalten ......................................................................

33

1.6.1........................................................

Trennungsgrundsätze

34

1.6.2....................................................

Differenzierungsprinzip

35

1.6.3.........

AnstaltsformenfürdenVollzugvonFreiheitsstrafe

36

1.6.4............................................................

Aufgabenpluralität

39

1.7

Die Vollzugspopulation ...................................................................

40

2

Historische.........................................................................Entwicklung

49

2.1

Entstehung.........................................................derFreiheitsstrafe

49

2.2

Erste..................................AnsätzemodernenBesserungsvollzugs

51

2.3

Reformen........................................................des19.Jahrhunderts

54

2.3.1...............................

NordamerikanischeVollzugssysteme

55

2.3.2.......................

EnglischerundirischerStufenstrafvollzug

56

  1. Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikular-

staaten 57

  1. Entwicklung vom Inkrafttreten des RStGB 1871 bis zum

Jahr 1945 60

2.4.1 Stagnation während des Kaiserreichs 60

  1. Weimarer Zeit: Progressivstrafvollzug und Bemühen um

normative Regelung .......................................................... 62

VIII Inhaltsverzeichnis

  1. Nationalsozialistisches Abschreckungs- und Vernich-

tungskonzept .....................................................................

64

2.5

Der bundesdeutsche Strafvollzug ....................................................

66

2.5.1

Dienst- und Vollzugsordnung von 1961 ...........................

66

2.5.2

Das Bundes-Strafvollzugsgesetz .......................................

68

2.5.3

Föderalismusreform und Landes-Strafvollzugsgesetze ....

70

2.5.4

Strafvollzugsvorschriften der DDR ..................................

73

3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien .......................................

75

3.1

Das Vollzugsziel ..............................................................................

76

3.1.1

Die (Re-)Sozialisierung ....................................................

76

3.1.2

(Re-)Sozialisierung durch Behandlung .............................

86

  1. Täter-Opfer-Ausgleich als ein Lernfeld sozialer Verant-

wortung 92

3.2 Die Vollzugsaufgabe der Sicherung 95

  1. Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Straf-

vollzugs

...........................................................................................

97

3.3.1

Strafbemessung und Vollzugsaufgaben ............................

98

3.3.2

Gestaltungswirkung der Schuldschwere? .........................

100

3.4

Grundsätze der Vollzugsgestaltung .................................................

108

3.4.1

Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse .......

109

3.4.2

Schädliche Haftfolgen und Gegensteuerungsprinzip ........

111

3.4.3

Eingliederungsgrundsatz ...................................................

133

3.5

Die Stellung des Gefangenen ..........................................................

134

3.5.1

Mitwirkung an der Behandlung ........................................

135

3.5.2

Allgemeine Rechtsstellung des Inhaftierten .....................

137

4 Personelle Rahmenbedingungen ............................................................

143

4.1

Beamte der Aufsichtsbehörde ..........................................................

144

4.2

Der Vollzugsstab in einer Anstalt ....................................................

145

4.3

Die Anstaltsleitung ..........................................................................

149

4.4

Anstaltspersonal ..............................................................................

152

4.4.1

Verwaltungsdienst ............................................................

153

4.4.2

Allgemeiner Vollzugsdienst ..............................................

154

4.4.3

Werkdienst ........................................................................

155

4.4.4

Sozialstab ..........................................................................

156

4.5

Ehrenamtliche Vollzugshelfer .........................................................

164

4.6

Anstaltsbeiräte .................................................................................

166

4.7

Die Gefangenenmitverantwortung ..................................................

167

4.8

Kriminologische Forschung ............................................................

169

5 Der Vollzugsablauf als Interaktionsprozess ..........................................

171

5.1

Strafantritt, Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung ...................

171

5.1.1

Strafantritt .........................................................................

172

5.1.2

Individualisierung und Klassifizierung .............................

174

5.1.3

Aufnahmeverfahren ..........................................................

179

Inhaltsverzeichnis

IX

5.1.4

Behandlungsuntersuchung ................................................

181

5.1.5

Vollzugsplan .....................................................................

185

5.1.6

Behandlungspläne .............................................................

190

5.1.7

Nichtdeutsche Strafgefangene ...........................................

190

5.2

Die Unterbringung ...........................................................................

200

5.2.1

Offener und geschlossener Vollzug ..................................

200

5.2.2

Verlegungsmöglichkeiten .................................................

208

5.2.3

Gestaltung und innere Gliederung der Anstalten ..............

213

5.2.4

Räumlichkeiten in der Anstalt ...........................................

218

5.3

Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung .................................................

230

5.3.1

Arbeit und Beschäftigung .................................................

231

5.3.2

Berufliche und schulische Bildung ...................................

253

5.3.3

Finanzielle Leistungen an den Inhaftierten .......................

259

5.3.4

Verwendung der finanziellen Leistungen .........................

280

5.3.5

Sozialversicherung der Gefangenen ..................................

290

5.4 Die Kommunikation mit der Außenwelt .........................................

292

5.4.1

Schriftwechsel, Paketempfang und Telekommunikation ..

295

5.4.2

Empfang von Besuchen ....................................................

310

5.4.3

Partnerbesuche mit Sexualkontakten ................................

320

5.4.4

Vollzugslockerungen ........................................................

323

5.4.5

Hafturlaub, Freistellung aus der Haft ................................

335

5.4.6

Weisungserteilung, Widerruf und Rücknahme .................

340

5.4.7

Missbrauch von Lockerungen und Urlaub ........................

342

5.4.8

Haftung bei Missbrauch von Vollzugslockerungen ..........

343

5.5

Therapeutische Maßnahmen ............................................................

348

5.5.1

Gesetzliche Vorgaben .......................................................

348

5.5.2

Behandlungsgruppen .........................................................

349

5.5.3

Behandlung drogenabhängiger Gefangener ......................

350

5.5.4

Die sozialtherapeutische Anstalt .......................................

354

5.6

Freizeit und Information ..................................................................

371

5.6.1

Gestaltung der Freizeit ......................................................

371

5.6.2

Information .......................................................................

372

  1. Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeit-

beschäftigung ....................................................................

376

5.7

Religionsausübung ...........................................................................

381

5.8

Existentielle Grundbedingungen .....................................................

387

5.8.1

Gesundheitsfürsorge .........................................................

387

5.8.2

Bekleidung ........................................................................

389

5.8.3

Ernährung und Einkauf .....................................................

390

5.9

Soziale Hilfe ....................................................................................

391

5.10 Entlassung und soziale Integration ..................................................

394

5.10.1

Entlassungsarten ...............................................................

395

5.10.2

Entlassungsvorbereitung ...................................................

403

5.10.3

Der Entlassungsvorgang ...................................................

406

5.10.4

Nachgehende Überwachung und Hilfe .............................

407

5.10.5

Wiederaufnahme in den Strafvollzug ................................

408

X Inhaltsverzeichnis

6

Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs ...............................................

409

6.1

Gesetzliche Regelungen ..................................................................

410

6.2

Mutter-Kind-Einrichtungen .............................................................

413

6.3

Vollzugsgestaltung ..........................................................................

416

7

Sicherheit und Ordnung .........................................................................

419

7.1

Verhaltensvorschriften ....................................................................

421

7.2

Sicherungsmaßnahmen ....................................................................

424

7.2.1

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen ..................................

424

7.2.2

Besondere Sicherungsmaßnahmen ...................................

433

7.3

Unmittelbarer Zwang .......................................................................

436

7.3.1

Zwangsmittel und Anwendungsvoraussetzungen .............

437

7.3.2

Schusswaffengebrauch ......................................................

439

7.3.3

Zwangsmaßnahmen zur Gesundheitsfürsorge ..................

440

7.4

Disziplinarmaßnahmen ....................................................................

442

7.4.1

Allgemeine Disziplinarvoraussetzungen ...........................

443

7.4.2

Disziplinarverfahren .........................................................

448

7.4.3

Disziplinarmaßnahmen .....................................................

453

7.5

Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde .............................................

456

8

Vollzugsverfahrensrecht .........................................................................

457

8.1

Vollzugsinterne Kontrolle ...............................................................

461

8.1.1

Beschwerderecht ...............................................................

461

8.1.2

Gespräch mit Vertreter der Aufsichtsbehörde ...................

462

8.1.3

Dienstaufsichtsbeschwerde ...............................................

463

8.1.4

Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat ......

464

8.2

Gerichtliches Kontrollverfahren, §§ 109 ff. StVollzG ....................

464

8.2.1

Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ...

467

8.2.2

Verfahren und Prüfungsumfang ........................................

492

8.2.3

Gerichtliche Entscheidung ................................................

500

8.2.4

Rechtsbeschwerde .............................................................

503

8.2.5

Vorläufiger Rechtsschutz ..................................................

508

8.2.6

Reformerfordernisse .........................................................

511

8.3

Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ........................

515

8.4

Kontrolle auf europäischer Ebene ...................................................

516

8.5

Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten ............................

518

8.5.1

Petitionen ..........................................................................

518

8.5.2

Eingaben bei Bürgerbeauftragten .....................................

518

8.5.3

Ombudsmann für Justizvollzug ........................................

519

8.5.4

Gnadenbegehren ...............................................................

519

9

Besondere Vollzugsformen .....................................................................

521

9.1

Jugendstrafvollzug ...........................................................................

521

9.1.1

Inhaftierte in Jugendstrafanstalten ....................................

521

9.1.2

Gesetzliche Regelungen des Jugendstrafvollzugs .............

523

9.1.3

Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation .................

527

Inhaltsverzeichnis XI

9.1.4 Vollzugsablauf 534

9.1.5 Sicherheit und Ordnung 543

9.1.6 Rechtsschutz 549

9.1.7 Vollstreckung 554

  1. Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und

Sicherung .........................................................................................

555

9.2.1

UnterbringungimpsychiatrischenKrankenhaus..............

555

9.2.2

UnterbringungineinerEntziehungsanstalt.......................

560

9.2.3

Organisationshaft..............................................................

562

9.2.4

Sicherungsverwahrung......................................................

563

9.3

Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten ...............

572

9.3.1

Untersuchungshaft............................................................

572

9.3.2

Zwischenhaft.....................................................................

577

9.3.3

Zivilhaft............................................................................

577

9.3.4

Abschiebungshaft..............................................................

579

9.3.5

Auslieferungshaft..............................................................

581

10 Datenschutz

..............................................................................................

583

10.1

Informationelles.........................................................Abwehrrecht

583

10.2

Anwendbarkeit ................................................................................

584

10.3

Systematisierung ..............................................................................

587

10.4

Eingriffsgrundlagen .........................................................................

590

10.4.1.................................

ErhebungpersonenbezogenerDaten

590

10.4.2......

VerarbeitungundNutzungpersonenbezogenerDaten

594

10.4.3

SchutzbesondererDatenundspezifischeEingriffs-

................................................................

voraussetzungen

596

10.4.4...................................SpeicherunginAktenundDateien

602

10.4.5.............................Berichtigung,LöschungundSperrung

603

10.5

Auskunft............................................................undAkteneinsicht

605

10.5.1.....................................................

RechtedesBetroffenen

605

10.5.2

AuskunftundAkteneinsichtfürwissenschaftliche

...............................................................................

Zwecke

610

10.6

Kontrolle ..........................................................................................

611

10.7

Datenschutz..................................undbesondereVollzugsformen

612

Gesetzestext: Bundes....................................................-Strafvollzugsgesetz

613

Literatur

..........................................................................................................

657

Sachverzeichnis ...............................................................................................

723

Tabellenverzeichnis

1.1

Zahl der Justizvollzugsanstalten und Belegungsfähigkeit am 31.3.2010

nach Bundesländern ..................................................................................

24

1.2

Gefangenenpopulation am 31.3.2010 .......................................................

39

1.3

Inhaftierte in den Bundesländern nach Art des Strafvollzugs am

31.3.2010 ..................................................................................................

40

1.4

Zu Freiheitsstrafen verurteilte Inhaftierte 1982–2010, jeweils am 31.3. ..

41

1.5

Gefangenenraten 2009 in Europa .............................................................

42

1.6

Strafgefangene am 31.3.2010 nach der Dauer ihrer zu verbüßenden

Freiheitsstrafe ...........................................................................................

43

1.7

Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe am 31.3.2010

nach Altersgruppen ...................................................................................

43

1.8

Entwicklung des Ausländeranteils an den Strafgefangenen seit 1982,

jeweils am 31.3. ........................................................................................

44

1.9

Zu Freiheitsstrafen verurteilte Strafgefangene am 31.3.2010 nach Art

der Straftat ................................................................................................

45

4.1

Gliederung der insgesamt 5 247 Stellen in bayerischen Justizvollzugs-

anstalten im Jahr 2010 ..............................................................................

147

5.1

Versagerquoten bei Vollzugslockerungen und Hafturlaub in Bayern

2009 ..........................................................................................................

342

5.2

Sozialtherapeutische Einrichtungen am 31.3.2010 nach Bundesländern ..

370

5.3

Entlassene aus dem Strafvollzug am 31.3.2010 .......................................

395

6.1

Weibliche Strafgefangene am 31.3.2010 nach der Dauer der zu

verbüßenden Freiheitsstrafe ......................................................................

409

6.2

Zu Freiheitsstrafe verurteilte Frauen am 31.3.2010 nach Art der Straftat

410

6.3

Verteilung der weiblichen Strafgefangenen am 31.3.2010 nach Bundes-

ländern ......................................................................................................

417

9.1

Inhaftierte im Vollzug der Jugendstrafe 1992–2010, jeweils am 31.3. ....

522

9.2

Zu Jugendstrafe verurteilte Inhaftierte am 31.3.2009 nach Art der

Straftat ......................................................................................................

523

9.3

Im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB Untergebrachte

1995–2010, jeweils am 31.3. (alte Bundesländer) ....................................

558

9.4

In der Erziehungsanstalt nach § 64 StGB Untergebrachte

1995–2010, jeweils am 31.3. (alte Bundesländer) ....................................

562

9.5

In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte 1995–2010, jeweils am

31.3. ..........................................................................................................

564

9.6

In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte am 31.3.2010 nach Art

der Straftat ................................................................................................

564

Abkürzungen

a.A. anderer Ansicht

a.a.O. am angegebenen Ort

abgedr. abgedruckt

Abs. Absatz

abw. abweichend

AE Alternativ-Entwurf

a.E. am Ende

a.F. alte Fassung

AFG Arbeitsförderungsgesetz

AFRG Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung

AG Amtsgericht

AGGVG Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

AGVwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung

Aids Acquired Immunodeficiency Syndrome

AK Alternativkommentar zum Strafvollzugsgesetz

Alt. Alternative

amtl. amtlich

Anm. Anmerkung

AO Abgabenordnung

APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

ArchKrim Archiv für Kriminologie

ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie

Art. Artikel

AufenthG Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die

Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Aufl. Auflage

Az. Aktenzeichen

BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAG Bundesarbeitsgericht

BAnz. Bundesanzeiger

BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz

BayGVBl. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

BayJMBI. Bayerisches Justizministerialblatt

BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzVergV Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter

XVI Abkürzungen

BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BbgJStVollzG Brandenburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz

BbgUVollzG Brandenburgisches Untersuchungshhaftvollzugsgesetz

BBiG Berufsbildungsgesetz

Bd. Band

BDSG Bundesdatenschutzgesetz

Begr. Begründung

Bek. Bekanntmachung

BerHG Beratungshilfegesetz

Beschl. Beschluss

BewHi Bewährungshilfe

BFH Bundesfinanzhof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHSt. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BlGefK Blätter für Gefängniskunde

BlStVK Blätter für Strafvollzugskunde

BMJ Bundesminister der Justiz

BR-Drs. Drucksache des Bundesrates

BremJStVollzG Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz

BremUVollzG Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz

BSG Bundessozialgericht

BSHG Bundessozialhilfegesetz

bspw. beispielsweise

BT-Drs. Drucksache des Bundestages

BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

BUrlG Bundesurlaubsgesetz

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BWDSG Baden-Württembergisches Datenschutzgesetz

BWGVBl. Baden-Württembergisches Gesetz- und Verordnungsblatt

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

ca. circa

DAV Deutscher Anwaltsverein

DDR Deutsche Demokratische Republik

ders. derselbe

d.h. das heißt

dies. dieselbe(n)

DÖV Die Öffentliche Verwaltung

DRiZ Deutsche Richterzeitung

DStRE Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst

Abkürzungen XVII

DSVollz

Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug

DuD

Datenschutz und Datensicherheit

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

DVJJ

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugend-

gerichtshilfe e.V.

DVollzO

Dienst- und Vollzugsordnung der Länder

Ed.

Editor(s)

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EGJVollz

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstraf-

vollzuges

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einl.

Einleitung

E-JStVollzG-BW

Baden-Württemberger Entwurf eines Jugendstrafvollzugs-

gesetzes

EMRK

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

EuGRZ

Europäische Grundrechtezeitschrift

e.V.

eingetragener Verein

f.

folgende

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ff.

fortfolgende

FS

Forum Strafvollzug

GA

Goltdammer’s Archiv für Strafrecht

GBl.

Gesetzblatt

gem.

gemäß

GewArch

Gewerbearchiv

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

Grdl.

Grundlagen

GSSt.

Großer Senat für Strafsachen

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVBl. LSA

Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVOBl. M-V

Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern

Halbbd.

Halbband

Halbs.

Halbsatz

HDSG

Hessisches Datenschutzgesetz

HessJStVollzG

Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz

HIV

Human Immunodeficiency Virus

h.M.

herrschende Meinung

HmbDSG

Hamburgisches Datenschutzgesetz

HmbGVBl.

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt

HmbJStVollzG

Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz

HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HmbStVollzVergO

Hamburgische Strafvollzugsvergütungsordnung

XVIII Abkürzungen

HmbUVollzG Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht

Hrsg. Herausgeber

HStVollzG Hessisches Strafvollzugsgesetz

HUVollzG Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

i.d.F. in der Fassung

i.e.S. im engeren Sinne

IfSG Gesetz zur Verhütung von Infektionskrankheiten

beim Menschen

ILO International Labor Organization

InfAuslR Informationsbrief Ausländerrecht

InfoStVollzPr Info zum Strafvollzug in Praxis und Rechtsprechung

insg. insgesamt

InsO Insolvenzordnung

IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d. im Sinne der/des

i.S.v. im Sinne von

i.V.m. in Verbindung mit

JA Juristische Arbeitsblätter

JGG Jugendgerichtsgesetz

JK Jura-Kartei

JMBl. Justizministerialblatt

JR Juristische Rundschau

JStVollzG Jugendstrafvollzugsgesetz

JStVollzG Bln Jugendstrafvollzugsgesetz Berlin

JStVollzG B-W Jugendstrafvollzugsgesetz Baden-Württemberg

JStVollzG M-V Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

JStVollzG NRW Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JStVollzG LSA Jugendstrafvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

JStVollzG RLP Jugendstrafvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz

JStVollzG S-H Jugendstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein

JuS Juristische Schulung

JVA Justizvollzugsanstalt

JVollzDSG Gesetz über den Datenschutz im Justizvollzug in Baden-

Württemberg

JVollzGB Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg

JVollzGE Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes

JZ Juristenzeitung

Kap. Kapitel

KE Kommissionsentwurf

KG Kammergericht

KJ Kritische Justiz

KrimJ Kriminologisches Journal

KrimPäd Kriminalpädagogische Praxis

krit. kritisch

KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und

Rechtswissenschaft

Abkürzungen XIX

KSZE

Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

KZfSS

Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie

LAG

Landesarbeitsgericht

LDSG

Landesdatenschutzgesetz

LDSG (B-W)

Landes-Datenschutzgesetz Baden-Württemberg

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

LJStVollzG RLP

Landesjugendstrafvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz

LK

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

LUVollzG

Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MedR

Medizinrecht

MRK

Menschenrechtskonvention

MschrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform

MuSchG

Mutterschutzgesetz

MVollzG

Maßregelvollzugsgesetz

m. w. Nachw.

mit weiteren Nachweisen

m. zahlr. Nachw.

mit zahlreichen Nachweisen

NDSG

Niedersächsisches Datenschutzgesetz

Nds. GVBl.

Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Nds.Rpfl

Niedersächsische Rechtspflege

n.F.

neue Fassung

NJVollzG

Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NK

Neue Kriminalpolitik

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

ÖJZ

Österreichische Juristenzeitung

OLG

Oberlandesgericht

öStVG

Österreichisches Strafvollzugsgesetz

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch

Kranken

PsychRdsch

Psychologische Rundschau

PUAG

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungs-

ausschüsse des Deutschen Bundestages

RBerG

Rechtsberatungsgesetz

RdErl

Runderlass

RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

RdJB

Recht der Jugend und des Bildungswesens

Rdn.

Randnummer

RE

Regierungsentwurf

XX Abkürzungen

RE StVollzG Regierungsentwurf eines Strafvollzugsgesetzes

RGBl. Reichsgesetzblatt

Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger

Rspr. Rechtsprechung

RStGB Reichsstrafgesetzbuch

RuP Recht und Politik

RVO Reichsversicherungsordnung

S. Seite(n)/Satz

Sächs. GVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

SächsJStVollzG Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SG Sozialgericht

SGB Sozialgesetzbuch

SH Sonderheft

SJStVollzG Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

sog. so genannte(r/s)

StA Staatsanwaltschaft

StGB Strafgesetzbuch

StPO Strafprozessordnung

StraFo Strafverteidiger Forum

StRR StrafRechtsReport

StrRG Gesetz zur Reform des Strafrechts

StrVert Strafverteidiger

StVG Straßenverkehrsgesetz

StVG-DDR Strafvollzugsgesetz der DDR

StVollstrO Strafvollstreckungsordnung

StVollzÄndG Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

StVollzG Strafvollzugsgesetz des Bundes

StVollzVergO Strafvollzugsvergütungsordnung

SUVollzG Saarländisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

ThUG Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch ge-

störter Gewalttäter

ThürGVBl. Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt

ThürJStVollzG Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz

ThürOLG Thüringer Oberlandesgericht

ThürUVollzG Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz

u.a. und andere; unter anderem/n

ÜAG Überstellungsausführungsgesetz

ÜberstÜbk Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

UBG Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg

UJ Unsere Jugend

UNO United Nations Organization

UVollzG Bln Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz

UVollzG LSA Untersuchungshaftvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt

UVollzG M-V Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-

Vorpommern

UVollzG NRW Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Abkürzungen XXI

UVollzG S-H

Untersuchungshaftvollzugsgesetz Schleswig-Holstein

UVollzO

Untersuchungshaftvollzugsordnung

v.

vom/von

VerbrBekG

Verbrechensbekämpfungsgesetz

VerfO

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte

VerwArch

Verwaltungsarchiv

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VGO

Vollzugsgeschäftsordnung

VollstrÜbk

Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung

ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen

VV

Verwaltungsvorschrift(en)

VVDStRL

Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen

Staatsrechtslehrer

VVJug

Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften für den

Jugendstrafvollzug

VVStVollzG

Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Strafvoll-

zugsgesetz

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WEG

Wiedereingliederungsgesetz der DDR

WGM

Wiedergutmachung

WRV

Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919

WStG

Wehrstrafgesetz

ZAR

Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

z.B.

zum Beispiel

ZfJ

Zentralblatt für Jugendrecht

ZFSH/SGB

Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch

ZfStrVo

Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

zit.

zitiert

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

Einleitung

Freiheitsentzug ist eine notwendige Form strafrechtlicher Reaktion auf kriminelles 1 Verhalten, um das Zusammenleben der Bürger in der staatlichen Gemeinschaft zu schützen. Alle Tatbestände des Strafgesetzbuchs drohen daher für Rechtsverlet-zungen (zumindest auch) die Verhängung von Freiheitsstrafen an.

Die Vollstreckung1 und der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen bleiben aus general- und spezialpräventiven Gründen unersetzlich. Abolitionistische Be-strebungen, die auf eine vollständige Abschaffung stationärer Unrechtsreaktionen abzielen und nach Wegen in eine gefängnislose Gesellschaft suchen, würden das strafrechtliche Sanktionensystem letztlich seines Rückgrats2 entledigen.3 Jedoch bedeutet Strafvollzug für die Betroffenen – trotz sozial integrativer Zielsetzun-gen – eine Übelszufügung mittels institutioneller Beschränkungen der Fortbewe-gungsfreiheit. Diese muss deshalb als Ultima Ratio auf zwingend notwendige Fälle besonders sozialschädlichen Handelns begrenzt werden. Denn eine nicht erforderliche zwangsweise Ausgliederung von Personen aus ihrer gewohnten sozialen Umwelt und ihre Unterbringung in Vollzugsanstalten als mehr oder we-niger gesellschaftlich isolierten Verbüßungsstätten tangiert bereits die Würde des Menschen. Freiheitsentzug ist daher vor allem bei schweren Delikten – insbeson-dere Gewaltverbrechen – oder bei wiederholt rückfälligem Verhalten zur Auf-rechterhaltung der Generalprävention und Bewahrung der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Taten eines Straffälligen unentbehrlich. Allerdings muss dann die Dauer auch auf das generalpräventiv Notwendige beschränkt bleiben und darf sich spezialpräventiv nicht schädlich auswirken. Dies bedingt einen Abbau des in Deutschland noch immer praktizierten Langstrafenvollzugs4, insbesondere eine Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe.5 Machen wegen besonderer Gefähr-lichkeit eines Täters Sicherheitsbelange einen längeren Aufenthalt außerhalb der sozialen Gemeinschaft notwendig, verbleibt im Einzelfall zum Schutz der Allge-meinheit die Möglichkeit der Unterbringung im Maßregelvollzug.

  1. Dazu eingehend, Laubenthal/Nestler, 2010, S. 39 ff.

  1. Jescheck, 1984, S. 2155.

  1. Zum Abolitionismus: Mathiesen, 1989; Papendorf, 1985; Schumann/Steinert/Voß, 1988; siehe ferner Arnoldshainer Thesen zur Abschaffung der Freiheitsstrafe, in: Zeit-schrift für Evangelische Ethik, 1990, S. 218 ff.

  1. Siehe auch Thesen des Fachausschusses Strafrecht und Strafvollzug, in: Jung/Müller-Dietz, 1994, S. 11 ff.; Müller-Dietz, 1993a, S. 18 ff.

  1. Dazu Komitee für Grundrechte und Demokratie, 1990; Laubenthal, 1987, S. 271 ff.; Nickolai/Reindl, 1993; Pilgram, 1989.

2 Einleitung

  1. Die Strafrechtsreform hat seit 1969 nicht nur eine Neugestaltung des Sankti-onensystems mit sich gebracht, sondern zugleich auch eine Zurückdrängung freiheitsentziehender Reaktionen zugunsten solcher ambulanter Art eingeleitet. Dieser Prozess schreitet bis heute fort und ist durch Schaffung weiterer Surroga-te auszudehnen. Als Alternativen zu Freiheits- und Geldstrafe finden sich aktuell Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich, Mediation, gemeinnützige Arbeit und Fahrverbot teilweise bereits erprobt, zumindest aber diskutiert. Ein „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts“ der Bundesregierung akzentuierte unter anderem die gemeinnützige Arbeit und die Verhängung eines Fahrverbots als Hauptstrafen.6 Als mit dem stationären Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt am engsten verwandt lässt sich die ambulante Überwachung verurteilter Straftäter einordnen.

  1. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung als Reaktionsfor-men auf strafbares Handeln sind in § 46a StGB normiert. Nach dieser Norm kann das Gericht die Strafe nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB mildern oder – falls keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist – ganz von Strafe absehen. Der Täter muss sich

entweder um Wiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs be-müht (Nr. 1) oder das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil unter erheblichem persönlichen Einsatz bzw. Verzicht entschädigt haben (Nr. 2). Täter-Opfer-Aus-gleich und Schadenswiedergutmachung stellen als Weisung (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 JGG) bzw. Auflage (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG) seit Langem bewährte Erledigungsmöglichkeiten im Bereich des Jugendstrafrechts dar, deren Anwend-barkeit der Gesetzgeber deshalb auch für das allgemeine Strafrecht nutzbar ge-macht hat. Allerdings eignen sich die Reaktionsformen des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung aufgrund der eingeschränkten Konsequenzen, welche § 46a StGB zu ziehen gestattet, nur in engen Grenzen dazu, die Verbüßung von Freiheitsstrafen zu vermeiden. Gleiches gilt bei Durch-führung im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener mediativer Verfahren.7 Hiermit soll ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer einer Straftat herbeigeführt werden, wobei es durch Einschalten eines Mediators und die Anwendung speziel-ler Kommunikationstechniken zu einer Durchbrechung der üblichen Rollenvertei-lung zwischen Straffälligem und Opfer kommt. Soweit ein solches Vorgehen nicht im Rahmen des § 46a StGB verfolgt wird, kann eine Integration in das geltende Verfahrensrecht auch über § 153a StPO erfolgen, wonach bei Erfüllung von Auf-lagen und Weisungen eine Einstellung des Verfahrens zulässig ist.

4 Gemeinnützige Arbeit stellt bereits nach geltendem Recht unter eingeschränk-ten Voraussetzungen eine Alternative zur Vollstreckung einer stationären Sanktion dar. Art. 293 EGStGB gestattet den Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach der Verurteilte die Vollstreckung einer Ersatzfrei-heitsstrafe i.S.d. § 43 StGB durch unentgeltliche gemeinnützige Arbeit abwenden

  1. Gesetzentwurf v. 17.3.2004, BT-Drs. 15/2725; vgl. schon den seitens der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Entwurf gleichen Namens v. 11.6.2002, BT-Drs. 14/9358; dazu Wolters G., 2002, S. 63 ff.; zu neuen Sanktionsfor-men siehe Streng, 2002, Rdn. 783 ff.

  1. Dazu Mühlfeld, 2002.

Einleitung 3

darf.8 Von dieser Ermächtigung haben die meisten Bundesländer Gebrauch ge-macht. 9 Zudem wird diskutiert, die Bedeutung gemeinnütziger Arbeit zu stei-gern.10 Indes lassen sich hiergegen manche Bedenken vorbringen. So bedeutet es einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, geeignete Arbeitsstellen zu be-schaffen und die Erbringung der Leistungen zu überwachen. Gemeinnützige Ar-beitsleistungen sollten ferner keine Nachteile für den ersten Arbeitsmarkt zur Folge haben. Weiter erscheinen die Erfahrungen mit dem Unterfangen, die Ersatz-freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit zu substituieren, nur teilweise als er-mutigend. In zahlreichen Fällen hat sich gezeigt, dass der Klientel, welche zur Bezahlung der Geldstrafe nicht in der Lage ist, zusätzlich die Fähigkeit abgeht, über einen gewissen Zeitraum hin überhaupt brauchbare Arbeitsleistungen zu erbringen.11 Für solche Personen erscheint möglicherweise die Absolvierung einer Arbeitstherapie auch um ihrer Sozialisation willen sinnvoll, nicht aber die Ver-pflichtung zu Arbeitsleistungen. Zusätzliche Probleme resultieren aus einer Kolli-sion der Sanktionsart mit dem Verfassungsrecht.12 Nach Art. 12 Abs. 3 GG bleibt Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Eine solche soll aber de lege ferenda durch eine neue Sanktionsart der gemeinnüt-zigen Arbeit gerade vermieden werden. Als eine gem. Art. 12 Abs. 2 GG verfas-sungsrechtlich unproblematische, herkömmliche, allgemeine und für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht lässt sich die Verhängung gemeinnütziger Ar-beit als Folge eines Strafurteils schon aufgrund der mit dem Urteil verbundenen Stigmatisierung nicht bezeichnen. Ohne Vornahme einer Verfassungsänderung erscheint damit die Sanktionierung von Fehlverhalten mit gemeinnütziger Arbeit nur zulässig, soweit dem Verurteilten ein Wahlrecht zwischen dieser und einer anderen Rechtsfolge eingeräumt ist. Davon gehen auch die Verfasser des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts aus, wenn sie die Zustimmung des Verurteilten verlangen.13 Weiter bedarf es eines Schlüssels, mit dessen Hilfe Geld- oder Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit umgerechnet werden kann. Nach den bisher gesammelten Erfahrungen darf weder der Umrechnungsfaktor zu ungünstig noch die Zahl der danach zu leistenden Arbeitsstunden zu hoch sein, um die Verurteilten dazu zu bewegen, von der Ableistung gemeinnütziger Arbeit Gebrauch zu machen. Während im Rahmen der nach Art. 293 EGStGB getroffe-nen Regelungen ein Tag Freiheitsstrafe meist mit sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit als abgegolten gilt14, wurde demgegenüber vorgeschlagen, für einen Tages-

  1. Dazu Dünkel/Grosser, 1999; zu vergleichbaren Sanktionen im europäischen Ausland siehe van Kalmthout/Dünkel, 2000, S. 26 ff.

  1. Nachweise zum Landesrecht in: Schönfelder, Deutsche Gesetze, Nr. 85a, Anmerkung zu Art. 293 EGStGB.

10 Befürwortend Arloth, 2002a, S. 7; Roxin, 1999, S. 147 f.; siehe auch Cornel, 2002a, S. 821 ff.

  1. Vgl. Dolde, 1999, S. 584 f.; Dünkel/Scheel/Grosser, 2002, S. 57.

  1. Dazu Streng, 2002, Rdn. 795.

  1. BT-Drs. 15/2725, S. 21.

  1. Vgl. Feuerhelm, 1999, S. 23; Meier, 2009, S. 71.

4 Einleitung

satz Geldstrafe drei Stunden gemeinnützige Arbeit anzusetzen.15 In der Literatur findet sich zusätzlich die Forderung, insgesamt eine Grenze von 100 Arbeitsstun-den nicht zu überschreiten.16 Bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe von einer hohen Anzahl an Tagessätzen besteht nach dieser Auffassung somit für die Substi-tuierung durch gemeinnützige Arbeit kein Raum mehr. Da im deutschen Strafrecht kurzfristige Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nach Möglichkeit vermieden werden sollen (§ 47 StGB), wird sich die Sanktion der gemeinnützigen Arbeit daher auch in Zukunft kaum als Alternative zur Freiheitsstrafe eignen. Eine Ausnahme mag gelten, sofern gemeinnützige Arbeit an die Stelle der Vollstre-ckung einer widerrufenen Bewährungsstrafe tritt.17 Indes sah der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts v. 17.3.2004 nur die Substituierung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit vor – zudem ohne eine Obergrenze der Arbeitsleistung. Erfolgt keine ordnungsgemäße Erbringung der Arbeit, so wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, wobei anders als nach altem Recht zwei Tagessätze Geldstrafe durch einen Tag Freiheitsstrafe abgegol-ten sein sollen.18

5 Während ein Fahrverbot19 nach geltendem Recht nur als Nebenstrafe verhängt werden darf (§ 44 StGB), wird gefordert, Personen zukünftig auch im Wege der Hauptstrafe dazu zu verurteilen, das Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr zu unterlassen.20 Für diesen Ansatz spricht zunächst, dass in einer Gesellschaft, in der die selbst bestimmte Mobilität einen hohen Stellenwert genießt, das Fahrverbot als gravierende Sanktion empfunden werden mag. Eine derartige Reaktion dürfte manchen Verurteilten härter treffen als die Verhängung einer Geldstrafe. Deshalb wird teilweise gewünscht, eine Beschränkung des Fahrverbots auf Straftaten, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Zusammenhang stehen, nicht aufrechtzu-erhalten. Spiegelt dann die verhängte Strafe auch das begangene Delikt nicht mehr wider, so bestehen hiergegen keine grundlegenden Bedenken. Freiheits- und Geld-strafe stellen ebenfalls keine Reaktionsformen dar, welche die Art des begangenen Unrechts wiedergeben.21 Gleichwohl sind gegen die Schaffung einer neuen Haupt-strafe des Fahrverbots gravierende Einwände vorzubringen.22 So trifft die Sankti-on potentielle Adressaten je nach ihren individuellen Fahrgewohnheiten in höchst unterschiedlichem Umfang. Geht man davon aus, dass das Fahrverbot eher für

  1. Vgl. § 43 Abs. 1 S. 2 StGB i.d.F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts, BT-Drs. 15/2725, S. 7; krit. König, 2003, S. 271.

  2. So Kaiser/Schöch, 2002, S. 133; anders Heghmanns, 1999a, S. 301; ausführlich dazu Feuerhelm, 1999, S. 26 f.; Streng, 1999, S. 839 ff.; ein Entwurf des Bundesrats für ei-nen neuen § 40a StGB v. 6.3.1998 (BR-Drs. 82/98) sah eine Obergrenze von insgesamt 540 Arbeitsstunden vor.

  1. Vgl. Heghmanns, 1999a, S. 300.

  1. Dazu v. Selle, 2002, S. 228 f.

  1. Dazu Laubenthal/Nestler, 2010, S. 179 ff.

  1. So etwa Busemann, 2010, S. 239; Gronemeyer, 2001, S. 138 ff.; Heghmanns, 1999a, S. 299; König, 2001, S. 6 ff.; ablehnend Fehl, 2001, S. 161 ff.; Franke, 2002, S. 20 ff.

  2. Anders Streng, 1999, S. 852 f.; ders., 2002, Rdn. 790; ders., 2004, S. 238 f.

  1. Zusammenstellung bei Streng, 1999, S. 854 f.; siehe ferner Kilger, 2009, S. 13 ff.; Meyer P., 2010, S. 239; v. Selle, 2002, S. 230 f.

Einleitung 5

Fälle leichter Kriminalität geeignet erscheint, so tritt es in ein Konkurrenzverhält-nis nicht zur Freiheits-, sondern zur Geldstrafe. Berufskraftfahrern oder Pendlern kann deshalb das Risiko des Arbeitsplatzverlusts drohen, während sich finanziell besser gestellte Personen durch die Einstellung eines Chauffeurs für die Zeit des Fahrverbots zu behelfen vermögen. Hinzu kommen erhebliche Kontrolldefizite. Die Abgabe des Führerscheins beschränkt die Verurteilten nicht in der Möglich-keit, ihr Fahrzeug tatsächlich zu nutzen. Angesichts der relativ geringen Kontroll-dichte im Straßenverkehr dürfte trotz der Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nach § 21 StVG ein erheblicher Anreiz hierzu bestehen. Derjenige, dessen Verstoß gegen das Fahrverbot in das Hellfeld gerät, muss zudem erneut sanktioniert wer-den. Abhilfe erscheint insofern denkbar, als der Zugriff auf eigene Fahrzeuge der Verurteilten für die Dauer des Fahrverbots durch technische Vorrichtungen wie etwa Parkkrallen oder sogar die behördliche Inverwahrnahme zu verhindern ist. Indes bedingt dies einen nicht unerheblichen personellen und logistischen Auf-wand und zieht weitere Probleme nach sich, sofern das Fahrzeug von anderen Personen, etwa Angehörigen, benutzt wird. Der Entwurf eines Gesetzes zur Re-form des Sanktionenrechts beschränkte sich wohl auch im Lichte dieser Schwie-rigkeiten darauf, in einem modifizierten § 44 StGB die Verhängung eines Fahr-verbots zur Hauptstrafe aufzustufen, die mögliche Dauer der Sanktion zu verlängern und die Reaktion regelmäßig auch in solchen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen der Täter zwar nicht wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt wird, aber wegen einer anderen Tat, zu deren Begehung oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat geführt hat.

Das Hauptaugenmerk gilt bei der Zurückdrängung freiheitsentziehender Un- 6 rechtsreaktionen allerdings auch in Deutschland23 technisch neu entwickelten Methoden einer ambulanten Überwachung verurteilter Straftäter. Der elektro-nisch überwachte Hausarrest wird meist durchgeführt, indem man am Körper des Verurteilten einen Sender anbringt, der einem Überwachungssystem den je-weiligen Aufenthaltsort signalisiert. Verlässt der Betroffene seine Wohnung als den ihm zugewiesenen Bereich oder versucht er, sich von dem Sender zu befreien, erfolgt die Alarmierung einer Kontrollinstanz.24 Auf diese Weise bleibt zum einen die Einhaltung des Hausarrests gewährleistet, während zum anderen der Verurteil-te zu bestimmten Zeiten von seiner Anwesenheitspflicht dispensiert werden kann, etwa um weiterhin seiner Arbeit nachzugehen oder Besorgungen zu erledigen.

  1. Siehe Arloth, 2002a, S. 5 f.; Asprion, 1999, S. 23 ff.; Bernsmann H., 2000; Bösling, 2002, S. 105 ff.; Kaiser/Schöch, 2002, S. 134 ff.; Kawamura, 1999, S. 7 ff.; Krahl, 1997, S. 457 ff.; Lindenberg, 1999a, S. 81 ff.; Ostendorf, 1997, S. 473 ff.; Schäd-ler/Wulf, 1999, S. 3 ff.; Schlömer, 1998, S. 155 ff.; Streng, 2002, Rdn. 786 ff.; Walter M., 1999b, S. 287 ff.

  1. Zu den technischen Methoden der Überwachung näher Bernsmann H., 2000, S. 3 ff.; Hudy, 1999, S. 32 ff.; Nogala/Haverkamp, 2000, S. 32 ff.; Weichert, 2000, S. 336; Wittstamm, 1999, S. 34 ff.

6 Einleitung

International liegen seit Längerem nennenswerte Erfahrungen mit elektronisch überwachtem Hausarrest in den USA25, Großbritannien26, Schweden27 und den Niederlanden28 vor.29 Weiter kennen Australien, Kanada, Israel und Singapur eine derartige Sanktion.30 Die gewonnenen Ergebnisse werden überwiegend positiv bewertet, wobei entscheidende Bedeutung der sorgfältigen Auswahl für die Maß-nahme geeigneter Kandidaten zuzukommen scheint.31 Diese müssen nicht nur über eine Wohnung mit Telefon (für Kontrollnachfragen) verfügen, sondern sollten zweckmäßigerweise eine Arbeitsstelle innehaben. Allerdings sind bei einer Über-tragung der Bewertung auf deutsche Verhältnisse landestypische Besonderheiten zu beachten. So kennt Schweden etwa in viel größerem Umfang kurzzeitige unbe-dingte Freiheitsstrafen.32

In Deutschland ist der elektronisch überwachte Hausarrest bisher weder als selbständige Sanktionsform in das Strafgesetzbuch noch als besondere Vollzugs-art33 in die Strafvollzugsgesetze aufgenommen worden. Ein vom Bundesrat im Jahr 1999 beschlossener Gesetzentwurf zur entsprechenden Änderung des Straf-vollzugsgesetzes34 fand keine Mehrheit im Bundestag. Im Jahr 2000 hat Hessen gleichwohl einen zweijährigen Modellversuch zur Erprobung des elektronisch überwachten Hausarrests gestartet.35 Als Probanden kamen aufgrund der fehlen-den spezialgesetzlichen Regelung nur Personen in Betracht, die sich entweder zum Zweck der Vermeidung von Untersuchungshaft36 oder im Rahmen einer Bewäh-rungsweisung (§ 56c StGB)37 zur Teilnahme bereit erklärten.

  1. Näher Bernsmann H., 2000, S. 18 ff.; Hudy, 1999, S. 19 ff.; Schlömer, 1998, S. 35 ff.; Whitfield, 1999, S. 44 ff.; Wittstamm, 1999, S. 19 ff.

  1. Vgl. Hudy, 1999, S. 65 ff.; ders., 1999a, S. 55 ff.; Schlömer, 1998, S. 101 ff.

  1. Dazu Bösling, 2002, S. 116 f.; Haverkamp, 1999, S. 51 ff.; dies., 1999a, S. 21 ff.; dies., 2002, S. 99 ff., 355 ff.

  1. Ausführlich Droogendijk, 1999, S. 45 ff.; Spaans, 1999, S. 68 ff.

  1. Vgl. Albrecht H.-J., 2002, S. 84 ff.; Brown/Elrod, 1995, S. 332 ff.; Jolin/Rogers, 1990,

S. 201 ff.; Lindenberg, 1997,

S. 157 ff.; ders., 1999, S. 12 f.;

Vosgerau,

1990,

S. 166 ff.; Weigend, 1989, S. 296 ff.

30 Siehe Bösling, 2002, S. 119;

Nogala/Haverkamp, 2000, S. 35 ff.;

Schlömer,

1998,

S. 129 ff.

  1. Dazu Kaiser/Schöch, 2002, S. 134 f., 137.

  1. Kaiser/Schöch, 2002, S. 135; Lindenberg, 1999, S. 15; Streng, 1999, S. 850.

  1. Krit. Pätzel, 2000, S. 28.

  1. BR-Drs. 401/99 v. 9.7.1999; dazu Bernsmann H., 2000, S. 151 ff.; ablehnend Böhm, 2003, S. 2; Bösling, 2002, S. 124, die eine Erweiterung des Sanktionenkatalogs im Strafgesetzbuch fordern.

  1. Dazu Albrecht/Arnold/Schädler, 2000, S. 466 ff.; Mayer, 2002, S. 1 ff.

36

Schlömer, 1998, S. 278 ff.; Wittstamm, 1999, S. 154 ff.; skeptisch Bammann, 2001,

S. 477; Bernsmann H., 2000, S. 146 f.; Hudy, 1999, S. 182 ff.; Lindenberg,

1999,

S. 18 f.

37

Vgl. LG Frankfurt, NJW 2001, S. 697; Bammann, 2001, S. 476; Schlömer, 1998,

S. 186 ff.; ders., 1999, S. 31 ff.; Wittstamm, 1999, S. 144 ff.; v. Zezschwitz,

2000,

S. 11 ff.; ablehnend Bernsmann H., 2000, S. 140; Hudy, 1999, S. 147 ff.

Einleitung 7

Gegen den elektronisch überwachten Hausarrest findet sich eine Reihe von 7 Einwänden vorgebracht. So stelle die unverschlossene Haustür eine ständige Ver-suchung dar, welche den psychologischen Druck auf den Betroffenen verstärke.38 Die mit der Sanktion einhergehende Überwachung der Privatsphäre sei – zumal als möglicher erster Schritt auf dem Weg zu einer totalen Kontrolle – verfassungs-rechtlich bedenklich.39 Ein derartiger Eingriff in die Privatsphäre40 erscheint aber selbst unter Berücksichtigung potentieller Nachteile für die Angehörigen des Hausarrestanten41 weniger gravierend als der gänzliche Verlust der Freiheit und die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen des Aufenthalts in der Justizvoll-zugsanstalt sowohl für die Familie als auch für den Verurteilten selbst (z.B. Über-griffe auf subkultureller Ebene). Eine Kontrolle von Lebensäußerungen auf opti-schem oder akustischem Weg findet gerade nicht statt. Die Angehörigen können sich dem erzwungenen Beisammensein durch zeitweises Verlassen der Wohnung entziehen, und sie kommen weiter in den Genuss der mit der Beibehaltung der Erwerbstätigkeit des Verurteilten verbundenen vermögenswerten Vorteile. Aller-dings erscheint es diskutabel, die Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests an die Einwilligung der Familienangehörigen zu knüpfen. Gegen den Einwand des starken Fluchtanreizes spricht, dass sich diesem auch diejenigen Gefangenen ausgesetzt sehen, die ihre Strafe im offenen Vollzug verbüßen. Ver-langt man als Voraussetzungen für die Anordnung des Hausarrests Wohnung, Telefon und Arbeitsplatz, so führt dies nicht zu einer gleichheitswidrigen Benach-teiligung derjenigen Verurteilten, die hierüber nicht verfügen. Denn derartige Kriterien erlangen seit jeher sowohl für Entscheidungen im Bereich der Strafzu-messung als auch des Strafvollzugs Bedeutung.42 Zudem mag sich die Justiz be-mühen, im Übrigen geeigneten Kandidaten bei der Beschaffung der erforderlichen Logistik Hilfestellung zu leisten.

Es sollte allerdings betont werden, dass die Durchführung eines elektronisch 8 überwachten Hausarrests aufgrund der mit der Überwachung verbundenen Auf-wendungen keineswegs notwendigerweise zu nennenswerten Kosteneinsparungen führt.43 Auch muss der Eintritt eines net-widening-Effekts44 unbedingt unterblei-ben, weshalb eine Evaluation der Anwendung von elektronisch überwachtem Hausarrest unerlässlich ist. Denn diese Maßnahme dient gerade der Substitution von stationären freiheitsentziehenden Reaktionen. Keinesfalls darf dort zu elekt-ronisch überwachtem Hausarrest gegriffen werden, wo ohne diese Möglichkeit

  1. So Kaiser/Schöch, 2002, S. 137; vgl. auch Hudy, 1999, S. 257.

  1. In diesem Sinne Kaiser/Schöch, 2002, S. 137.

  1. Krit. Kaiser, 1996, S. 1040; Lindenberg, 1999, S. 17; Streng, 1999, S. 849; Walter M.,

1999b, S. 291; siehe auch Wittstamm, 1999, S. 129 ff.

41 Vgl. Bernsmann H., 2000, S. 116 ff.; Hudy, 1999, S. 113 ff.; Schlömer, 1998, S. 251 ff.; Streng, 1999, S. 849; ders., 2002, Rdn. 787.

  1. Albrecht H.-J., 2002, S. 92 f.; Walter M., 1999b, S. 291 f.; anders Hudy, 1999, S. 110; Wittstamm, 1999, S. 180.

  2. Anders aber die hessischen Erfahrungen, Hess. Ministerium der Justiz, 2005, S. 6; Mayer, 2002, S. 14.

  3. Befürchtungen äußern Hudy, 1999, S. 107; Kaiser/Schöch, 2002, S. 137; Kube, 2000, S. 633 f.; Walter M., 1999, S. 379; Wittstamm, 1999, S. 180.

8 Einleitung

lediglich Geldstrafen oder zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen verhängt würden. Es erscheint allerdings unter zwei Aspekten fraglich, ob mittels Hausar-rests tatsächlich die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen45 in nennenswertem Umfang vermieden werden kann: Zum einen verfügen zahlungsunfähige Geld-strafenschuldner möglicherweise nicht über die infrastrukturellen Voraussetzun-gen der Maßnahme, zum anderen rechtfertigt der finanzielle und organisatorische Aufwand ihre Durchführung nicht, wenn nur eine kurze Zeitspanne zu vollstre-cken ist.46 Unbeschadet seiner Einsatzmöglichkeiten zur Vermeidung von Unter-suchungshaft und im Rahmen von Bewährungsweisungen stellt der elektronisch überwachte Hausarrest in erster Linie eine Alternative zur Verbüßung von Frei-heitsstrafen im offenen Vollzug dar. In Hessen sieht das 2010 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz in § 16 Abs. 3 S. 4 HStVollzG zur Entlassungsvorbereitung vor: Die Gewährung der dafür möglichen Freistellung aus der Haft kann davon abhängig gemacht werden, dass die Überwachung erteilter Weisungen mit Einwil-ligung der Gefangenen durch den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme (elektronische Fußfessel) unterstützt wird.

Gerade auch für bestehende und neue Alternativen der Freiheitsstrafe bedarf es aber der Existenz des Strafvollzugs. Denn die ambulanten Maßnahmen bleiben nur dann glaubwürdig, wenn eine Enttäuschung des damit verbundenen Vertrau-ensvorschusses durch Zuwiderhandlungen eine Konsequenz in freiheitsentziehen-den Reaktionen hat.

  1. Dazu Haverkamp, 2002, S. 520 f.; Wirth, 2000, S. 337 ff.

  1. Siehe Heghmanns, 1999a, S. 301.

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