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Einmal, darüber, weiterhin, regelmäßig, Flugzeug, entschieden, wieder, wird, Behörde, Flüchtling

Abschiebung

Bei jedem Flüchtling, der in Deutschland Asyl sucht, ______ geprüft, ob die Gründe für eine Flucht ausreichend waren. Das wird in dem sogenannten Asylverfahren ______. Kommt die ______ zu dem Schluss, dass der ______ in seiner Heimat gar nicht so gefährdet ist, wie er behauptet, bekommt er kein Asyl.

Dann muss der Flüchtling ______ aus Deutschland ausreisen. Tut er das nicht freiwillig, wird er abgeschoben. Das bedeutet, er wird von der Polizei in ein ______ gesetzt und wieder in seine Heimat zurückgeflogen.

Um die Abschiebung von Flüchtlingen gibt es ______ Streit. Denn häufig gibt es verschiedene Ansichten ______, wie gefährlich es für einen Menschen in seiner Heimat ist. Das kann dazu führen, dass manche Bundesländer ______ Flüchtlinge abschieben, während andere die Abschiebungen erst ______ stoppen.

SPRACHBAUSTEINE DAF Nr.3

Text 3

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Das Landgericht

Das Landgericht Hamburg hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegenüber Google erklärt, dass der Bildersuchdienst, den Google bereitstellt, aufgrund der selbstständigen Generierung von Vorschaubildern (Thumbnails) urheberrechtswidrig sei. Der Künstler Thomas Horn hatte zuvor gegen Google geklagt um zu unterbinden, dass dieses fünf seiner urheberrechtlich geschützten Comiczeichnungen in seinem Index führt. Der Bildersuchdienst Googles steht daher nun rechtlich auf extrem dünnem Eis. Bereits Anfang dieses Jahres hatte es ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Jena gegeben, in dem entschieden wurde, dass die von Google praktizierte Generierung von Vorschaubildern ohne die Zustimmung der Urheber illegal sei. Der Fall ging allerdings doch noch recht gut für Google aus, da das Gericht letztendlich entschied, dass die Frau laut OLG mit ihrer Suchmaschinenoptimierung Crawler wie etwa Google förmlich angezogen habe.

Der Richter in dem neuesten Verfahren vor dem Hamburger Landgericht habe den Prozessbeobachtern zufolge erklärt, Google könne anstatt Vorschaubilder zu erstellen ja auch eine textliche Umschreibung der indizierten Abbildungen veröffentlichen. Der Unternehmenssprecher des Suchmaschinenbetreibers, Kay Oberbeck, kommentierte diesen Vorschlag gegenüber heise online: „Solcherlei Aussagen zeugen von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts. Die gegen die Interessen deutscher Internetnutzer gerichtete Entscheidung des LG Hamburg ist ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter. Millionen von Internetnutzern und viele Tausende von Webseitenbetreibern in Deutschland müssten unter einer möglichen Einstellung der Bildersuche leiden, obwohl diese in allen anderen Ländern der EU für zulässig erachtet wird.“

Das Gericht urteilte in direkter Folge des Urteils auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet, da diese Provider auf ihren Webseiten den Nutzern eine Schnittstelle zur Bildersuche von Google zur Verfügung stellen. Das Unternehmen Google Inc. hat unterdessen Berufung gegen das Urteil eingelegt, weswegen sich das Unternehmen derzeit nicht an die Unterlassungsverfügung halten muss.

Nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP will das Unternehmen notfalls bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen, um seinen Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Experten weisen in diesem Zusammenhang auf die möglichen Konsequenzen eines für Google negativen Urteils hin. Falls der Bundesgerichtshof die webindizierte Bildersuche für rechtswidrig erklären sollte, würde dies wahrscheinlich das Aus für solche Dienste bedeuten. Entsprechend äußerte sich Alexander Fischer, Fachanwalt für IT-Recht, gegenüber „Computerbild“.

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Das Landgericht

Landgericht Hamburg hat in einem nicht rechtskräftigen gegenüber Google erklärt, dass der Bildersuchdienst, den Google bereitstellt, aufgrund der selbstständigen Generierung von Vorschaubildern (Thumbnails) urheberrechtswidrig sei. Der Künstler Thomas Horn hatte zuvor gegen geklagt um zu unterbinden, dieses fünf seiner urheberrechtlich geschützten in seinem Index führt.

Der Bildersuchdienst Googles steht daher nun rechtlich auf extrem dünnem Eis. Bereits Anfang dieses Jahres hatte es ein Berufungsverfahren vor dem Jena gegeben, in dem entschieden wurde, dass die von Google praktizierte Generierung von Vorschaubildern ohne die Zustimmung der Urheber illegal sei. Der Fall ging allerdings doch noch recht gut für Google aus, da das Gericht letztendlich entschied, dass die Frau laut OLG mit ihrer Suchmaschinenoptimierung Crawler wie Google förmlich angezogen habe.

Der Richter in dem Verfahren vor dem Hamburger Landgericht habe den Prozessbeobachtern zufolge erklärt, Google könne Vorschaubilder zu erstellen ja auch eine textliche Umschreibung der indizierten Abbildungen veröffentlichen. Der Unternehmenssprecher des Suchmaschinenbetreibers, Kay Oberbeck, kommentierte diesen Vorschlag gegenüber heise online: „Solcherlei Aussagen zeugen von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts. Die gegen die Interessen deutscher Internetnutzer Entscheidung des LG Hamburg ist ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter. Millionen von Internetnutzern und viele Tausende von Webseitenbetreibern in Deutschland müssten unter einer möglichen Einstellung der Bildersuche leiden, obwohl diese in allen anderen Ländern der EU für zulässig erachtet wird.“

Das urteilte in direkter Folge des Urteils auch gegen die Telekom, Hansenet und Freenet, da diese Provider auf ihren Webseiten den Nutzern eine Schnittstelle Bildersuche von Google zur Verfügung stellen. Das Google Inc. hat unterdessen Berufung gegen das eingelegt, weswegen sich das Unternehmen derzeit nicht an die Unterlassungsverfügung halten muss.

Nach der Nachrichtenagentur AFP will das Unternehmen notfalls den (BGH) ziehen, um seinen Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Experten weisen in Zusammenhang auf die möglichen Konsequenzen für Google negativen Urteils hin. Falls der die webindizierte Bildersuche für rechtswidrig erklären sollte, würde dies Aus für solche Dienste bedeuten. Entsprechend äußerte sich Alexander Fischer, Fachanwalt für IT-Recht, gegenüber „Computerbild“.

Text 4

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