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Posobie_dlya_yuristov_zaochnoe_Nemetskiy_Yazyk.doc
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11. Перепишите предложения и подчеркните инфинитивные группы с модальными глаголами. Переведите следующие предложения на русский язык:

1.Der Richter hat den Beschluss gefasst, auch bei der nächsten Verhandlung Zeugenvernehmung staatfinden zu lassen.

2. Unsere Aufgabe ist es, alle Vorhaben Wirklichkeit werden zu lassen.

3. Den Häftlingen wurde erlaubt, sich duschen zu gehen.

12. Выпишите из предложений и переведите сказуемые, выраженные модальной конструкцией haben (sein) + zu + Infinitiv, затем переведите предложения:

1. Nicht zur Sache gehörige Fragen waren zurückzuweisen.

2. Das Gericht hat die Umstände und Folgen der Tat, die Persönlichkeit des Täters und seine Beweggründe allseitig zu erforschen.

3. Der Täter war festzunehmen.

4. Verfassungswidrige Handlungen sind unter Strafe zu stellen.

5. Der Bundesgrenzschutz hat besondere polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

13. Переведите на русский язык определение, установите, чем оно выражено:

1. die einschränkenden Normen

2. die gestiegene Gefahr

3. die zu leistende Beitrag

4. die zu verändernden Verhältnisse

5. die zu bewältigende Jugendkriminalität

14. Выразите возможность события, используя глагол lassen:

1. Diese Tatsachen können nicht so bald bewiesen werden.

2. Dieser Auftrag kann jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden.

15. Переведите на немецкий язык следующие предложения:

1. Депутаты должны принять закон.

2. Закон должен быть принят депутатами.

Используйте в первом предложении конструкцию haben + zu + Infinitiv, а во втором предложении – sein + zu + Infinitiv

16. Выразите возможность события, используя глагол lassen:

1. Diese Tatsachen können nicht so bald bewiesen werden.

2. Dieser Auftrag kann jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden.

17. Переведите на русский язык предложения в Konjunktiv, обозначьте цифрами порядок перевода:

1. Ihr Anwalt hätte, um ihr fehlendes Gefühl für die Situation zu kompensieren, mehr Erfahrung und Sicherheit haben oder auch einfach besser sein müssen.

2. Die Welt wäre nicht so, wie sie heute ist, hätte es nicht in vielen Staaten tief greifende Umwälzungen gegeben.

3. Die Sache wäre anders gelaufen, hätte die Verteidigung die Zeugenaussage glaubhaft bestreiten können.

4. Auf die Frage, ob er ein Alibi habe, antwortete er bejahend.

5. Wenn ich genug Geld hätte, würde ich mir eine Jacht kaufen.

Вариант 6 Staat und Staatsformen

Der Staat ist eine organisierte Gemeinschaft von Menschen (Staatsvolk) auf einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten Gewalt (Staatsgewalt). Das Staatsgebiet ist der Bereich der staatlichen Herrschaft. Auch Exklaven, d. h. vom fremden Staatsgeniet umschlossene Gebietsteile, gehören zum Staatsgebiet.

An der Meeresküste reicht das Staatsgebiet drei Seemeilen in das Meer (Dreimeilenzone). Manche Staaten, insbesondere nordische, beanspruchen vier, andere sechs (Italien) oder zwölf, Island und einzelne südamerikanische Staaten sogar bis 200 Seemeilen. Das Staatsgebiet erstreckt sich auch auf den Luftraum. Es geht außerdem in die Tiefe der Erde und gewährt dadurch das Recht zur Ausbeutung von Bodenschätzen.

Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen. Es kann national gemischt sein (Schweiz). Nation ist ein Volk, das nach Abstammung, Sprache und Kultur eine Gemeinschaft bildet. Falls diese Voraussetzungen bei einem Staatsvolk vorliegen, dann fallen Staatsvolk und Nation zusammen. In diesem Fall spricht man von einem Nationalstaat (Schweden). Wenn in einem Nationalstaat ein kleinerer Teil des Staatsvolks einer anderen Kulturgemeinschaft angehört, ist eine nationale Minderheit gegeben (z.B. Dänen in Schleswig-Holstein, Südtiroler in Italien).

Die Staatsangehörigkeit wird i. d. R. entweder durch die Staatsangehörigkeit der Eltern oder durch den Ort der Geburt bestimmt. Aus der Staatsangehörigkeit ergeben sich Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Wehrpflicht). Der Staatsbürger unterscheidet sich völkerrechtlich vom Ausländer.

Die Staatsgewalt ist unter anderen Personalgewalt über die Staatsangehörigen. Sie kann auch über die Grenzen des Staatsgebiets hinausgehen, wenn sie im Ausland lebende Staatsangehörige erfasst. Das ist etwa dann der Fall, wenn deutsche Staatsangehörige für im Ausland begangene Straftaten von deutschen Gerichten belangt werden.

Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsgrundsatz (Blutsrecht) durch die Staatsangehörigkeit der Eltern oder nach dem Territorialitätsgrundsatz (Bodenrecht) durch den Ort der Geburt bestimmt. Das deutsche Staatsrecht folgt dem Abstammungssystem, nach welchem die Staatsangehörigkeit der Eltern für die der Kinder maßgebend ist.

Mit dem Erwerb der Staatsangehorigkeit gehört der Erwerber (Staatsburger) zum Schutzverband des Heimatstaates. Aus der Staatsangehörigkeit ergeben sich Rechte (Wahlrecht, Zulassung zu öffentlichen Ämtern) und Pflichten (Treue und Gehorsam gegen die Verfassung und Gesetze, Schul-, Steuer- und Wehrpflicht).

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz vom 22.7.1913 mit späteren Änderungen, die u.a. infolge der grundgesetzlich gebotenen Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) erforderlich wurden.

Ein Staat muss über die Macht verfügen, seine Anordnungen durchzusetzen. Diese Staatsgewalt geht in demokratischen Staaten vom Volk aus, doch wird sie von ihm gewöhnlich nicht unmittelbar ausgeübt, sondern durch eine Versammlung von Abgeordneten (Parlament). Bei der unmittelbaren Demokratie dagegen werden die Entscheidungen durch die Versammlung des Volkes getroffen.

Man spricht auch von der inneren und äußeren Souveränität des Staates. Die innere Souveränität umfasst die Befugnis der Staatsgewalt, im Staatsgebiet das Recht selbst zu ordnen, die Regierungsform zu bestimmen und Eingriffe abzuwehren. Hiervon unterscheidet sich die äußere Souveränität, d. h. die Unabhängigkeit der Staatsgewalt von fremder Gewalt und die Fähigkeit des Staates, völkerrechtliche Verträge abzuschließen.

Die verschiedenartigen Staatsformen unterscheiden sich nach dem Staatsoberhaupt, dem Träger der Staatsgewalt, der Machtfülle der Herrschenden und der staatlichen Organisation. So wird bei der Monarchie der Staat durch den Monarchen als das Staatsoberhaupt repräsentiert. Der Monarch (König, Kaiser, Zar, Schah) kann gewählt werden oder durch Erbfolge auf den Thron gelangen (Wahl- bzw. Erbmonarchie).

Man unterscheidet die absolute, die ständische, die konstitutionelle und die parlamentarische Monarchie. Die letztere baut auf der Volkssouveränität auf und unterscheidet sich von der parlamentarischen Republik formell nur durch die monarchistische Staatsspitze (z. B. in Großbritannien). Die Regierung ist hier dem Parlament, nicht mehr dem Monarchen, verantwortlich und bedarf seines Vertrauens. Dagegen verbleibt bei der konstitutionellen Monarchie das politische Schwergewicht beim Monarchen, der unabhängig von der Völksvertretung die Regierung ernennt und dem allein die Minister verantwortlich sind.

Die Republik bildet den Gegensatz zur Monarchie. Ein direkt (unmittelbar durch das Volk) oder indirekt durch das Parlament oder durch Wahlmänner gewählter Präsident nimmt die Rechte des Staatsoberhaupts wahr (so in den USA, in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich). Sie können aber auch einem Gremiumübertragen werden (z. B. in der Schweiz). In der parlamentarischen Republik ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig.

Unter den Staatsformen, die sich nach dem Träger der Staatsgewalt bestimmen, nimmt die Demokratie eine besondere Stellung ein. In der Demokratie (Volksherrschaft) steht die Staatsgewalt der Gesamtheit der Bürger zu. Das Volk ist der Ursprung aller staatlichen Macht, es herrscht Volkssouveränität. Es gilt Gleichheit vor dem Gesetz und hinsichtlich der staatsbürgerlichen Rechte.

Die demokratische Kontrolle wird durch das Prinzip der Gewalten­teilung gewährleistet. Demnach ist die Staatsgewalt nach ihren Hauptfunktionen in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Regierung, Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung) aufgeteilt. Die drei Gewalten sind in ihrem Bereich selbständig, beeinflussen sich jedoch gegenseitig.

Eine andere Art der Gewaltenteilung besteht bei solchen Staatsformen wie Bundesstaat und Staatenbund. In einem Bundesstaat ist die Staatsgewalt zwischen dem Bund und den Gliedstaaten geteilt. Der Bund als Gesamtstaat hat sowohl die innere als auch die äußere Souveränität, während die Gliedstaaten zwar eigene Staatlichkeit, nicht aber volle Souveränität besitzen. Demgegenüber übertragen die Mitglieder eines Staatenbundes (Konföderation) einen Teil ihrer staatlichen Aufgaben auf gemeinsame Organe, bleiben aber selbständig. Der Staatenbund tritt zwar nach außen als Einheit auf, ist aber kein selbständiger Staat. Eine besondere Staatsform stellt der Einheitsstaat dar, in dem die höchste Gewalt ausschließlich bei einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet zuständigen Organen liegt.