
- •1. Навчальний план курсу
- •2. Тематичний план syllabus plan
- •Vorwort
- •Inhalt und Ziel des Studiums des Strafrechts.
- •I. Strafrechtsgeschichte 4
- •II. Heutiges Strafrecht 7
- •VII. Begriff der Tat 23
- •VIII. Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz 25
- •IX. Ziel und Zweck von Strafe 27
- •Vorlesung 1 . Strafrechtsgeschichte (Історія кримінального права)
- •I. Strafrechtsgeschichte
- •Fragen zu vorlesung 1 . Strafrechtsgeschichte (Історія кримінального права)
- •Vorlesung II Heutiges Strafrecht (Сучасне кримінальне право)
- •II. Heutiges Strafrecht
- •Fragen zu vorlesung 2
- •Vorlesung III. Strafprozessrecht (Кримінально-процесуальне право)
- •III. Strafprozessrecht
- •4. Erklären Sie folgende Begriffe: Allgemeines Schuldrecht; schuldrechtlicher Typenzwang; Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne; vertragliche Schuldverhältnisse.
- •Allgemeiner Teil
- •Besonderer Teil
- •Insgesamt: Allgemeiner Teil – 5 Abschnitten, § 1 – 79b
- •6. Erklären Sie folgende Begriffe: Natürliche Personen; juristische Personen;
- •Vorlesung VII. Begriff der Tat
- •4. Erläutern Sie den Begriff «rechtswidrig»
- •Vorlesung VIII. Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
- •Vorlesung IX Ziel und Zweck von Strafe
- •1. Definieren Sie die Begriffe Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung
- •Seminare/семінари:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar III
- •Weblinks
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar V
- •Weblinks
- •Glossar
4. Erläutern Sie den Begriff «rechtswidrig»
Vorlesung VIII. Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103
Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten. Grundsätze, die der Gesetzgeber beachten muss:
Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: „hoher Schaden“, „verwerflich“), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung, sondern ausschließlich auf das materielle Strafrecht. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden. Eine Ausnahme hierzu bildet – ausschließlich zugunsten des Täters – der Grundsatz der sogenannten lex mitior, wonach bei einer Revision des Gesetzes die neue Version Anwendung findet, sofern sie milder ist.
Grundsätze, die der Strafrichter beachten muss:
Doppelbestrafungsverbot im Art. 103 Abs. 3 GG: Nicht zweimal in derselben Sache
Analogieverbot – nulla poena sine lege stricta: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.
Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts schon seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
FRAGEN ZU VORLESUNG VIII
1. Was versteht man unter „Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa“?
2. Erklären Sie folgende Begriffe: Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia, Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta