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Матиенко В.И. Курс лекций Strafrecht (1).doc
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Insgesamt: Allgemeiner Teil – 5 Abschnitten, § 1 – 79b

Besonderer Teil – 30 Abschnitten, § 80 – 358

FRAGEN ZU VORLESUNG IV,V,VI . Struktur des StGB (Структура кримінального кодексу)

1. Was versteht man unter der Abkürzung StGB ?

2. Wie gliedert sich das Strafgesetzbuch Deutschlands?

3.Definieren Sie die Begriffe " Strafrecht“ und „Strafprozeßtrecht“.

4. Nennen Sie die Bestandteile des Strafrechts.

5. In welchem Zusammenhang stehen miteinander Strafrecht und Verfassungsrecht?

6. Erklären Sie folgende Begriffe: Natürliche Personen; juristische Personen;

7. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für das Strafrecht?

Vorlesung VII. Begriff der Tat

Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Erfolgsdelikte (z. B. Totschlag, Körperverletzung) setzen zudem voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d. h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Tat grundsätzlich vorsätzlich begangen worden sein. Bei einigen Taten reicht auch fahrlässiges Handeln. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Tatbestand erfüllt. Aber nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein.

Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft (persönlich vorwerfbar) handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.

Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Außerdem kennt die Strafrechtsdogmatik den gesetzlich nicht beschriebenen Nebentäter.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters; es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (eine vergleichbare Regelung gilt im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).

FRAGEN ZU VORLESUNG VII

1. Was versteht man unter dem Begriff «die Tat»?

2. Was bedeutet der Begriff «schuldhaft»?

3. Erklären Sie folgende Begriffe: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe);