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Матиенко В.И. Курс лекций Strafrecht (1).doc
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Fragen zu vorlesung 2

1. Was sind «Geldstrafe und Delikt »?

2. Nennen Sie die Bestandteile einer Schuld.

3. In welchem Zusammenhang stehen miteinander die Schuld und die Strafe?

Vorlesung III. Strafprozessrecht (Кримінально-процесуальне право)

III. Strafprozessrecht

Das deutsche Strafprozessrecht ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, das einen ausreichenden Anfangsverdacht auf eine Straftat voraussetzt. Die Polizei führt die Ermittlungen durch. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, die aus eigenem Antrieb oder auf die Strafanzeige eines Bürgers hin tätig wird. Bei Vorliegen ausreichender Beweise gegen eine bestimmte Person wird durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, auch Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten zu sammeln und vorzutragen. Videofilmaufnahmen oder heimlich angefertigte Tonaufnahmen von Gesprächen sind keine zulässigen Beweismittel.

Der Richter leitet das Strafverfahren. Staatsanwaltschaft und Richter sind von einander und von anderen staatlichen Stellen unabhängig. Richter sind nicht weisungsgebunden, die Staatsanwaltschaft hat sich in eingeschränktem Rahmen an die Weisungen der ihr vorgesetzten Justizministerien zu halten. Das Gericht unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. es muss von Amts wegen alle für die Beurteilung der Straftat wichtigen Umstände ermitteln und berücksichtigen. Der Richter darf sich daher nicht allein darauf verlassen, dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung alle relevanten Beweise vorlegen; er muss selbst den wahren Tatablauf ermitteln. Dies kann z.B. durch eine Besichtigung des Tatortes, die Ladung von Zeugen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen geschehen.

Geschworenengerichte existieren in Deutschland nicht, allerdings werden in engem Rahmen Laien als Beisitzer (so genannte Schöffen) eingesetzt. Schöffengerichte bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Die ehrenamtlichen Schöffen haben das gleiche Stimmrecht wie der Richter. Das Schöffengericht wird am Amtsgericht gebildet und ist nur für Straftaten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen und über die nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung in erster Instanz beim Landgericht verhandelt wird. Es darf eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren aussprechen und keine Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen.

Nicht mit Geschworenengerichten verwechselt werden dürfen die Schwurgerichte am Landgericht. Diese sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt und verhandeln in erster Instanz hauptsächlich über Tötungsdelikte. Die Bezeichnung Schwurgericht stammt aus der Zeit von vor 1924, als auch in Deutschland noch Geschworenengerichte existierten.

Die deutsche Strafprozessordnung unterscheidet zwischen Offizial- und Antragsdelikten. Offizialdelikte werden vom Staat grundsätzlich verfolgt. Bei Antragsdelikten unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte werden ausschließlich auf den Strafantrag des Verletzten hin verfolgt. Ein solches Delikt ist der Hausfriedensbruch. Relative Antragsdelikte können zusätzlich auch auf Betreiben des Staates hin verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die einfache Körperverletzung ist ein solches Delikt.

Die in § 374 der StPO genannten Antragsdelikte können vom Opfer in einem speziellen Verfahren verfolgt werden: Mit der Privatklage. Hierbei handelt es sich um ein selten angewandtes strafrechtliches Verfahren, bei dem das Opfer gewissermaßen die Rolle der Staatsanwaltschaft als Ankläger übernimmt. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Verfahren nicht tätig, die Beweise sind dem Gericht vom Opfer vorzulegen. Privatklagedelikte sind z.B. die Beleidigung, die Sachbeschädigung und die Körperverletzung.

Für die Privatklagedelikte gibt es eine weitere Besonderheit: Vor Erhebung einer Klage muss versucht zwingend versucht werden, die Angelegenheit vor einer Schiedsstelle gütlich beizulegen. Erst wenn dieser so genannte Sühneversuch gescheitert ist, kann die Privatklage erhoben werden.

Als Rechtsmittel existieren im Strafrecht die Beschwerde, die Berufung und die Revision. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen die von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und Verfügungen. Wie auch im Zivilrecht werden im Rahmen der Berufung auch noch sachliche Fragen verhandelt – etwa zu den Tatumständen. Nur hier findet ggf. noch eine neue Beweisaufnahme statt. Im Rahmen der Revision geht es nur noch um Rechtsfehler der Vorinstanz. Die Revision richtet sich im Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, der Schöffengerichte, der Strafkammern des Landgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der Schwurgerichte ist keine Berufung, sondern nur die Revision zulässig.

Im Rahmen eines Rechtsmittels darf keine Verschlechterung für den Angeklagten eintreten, ein härteres Urteil als in der Vorinstanz kann nicht verhängt werden.

FRAGEN ZU VORLESUNG III . Strafprozessrecht (Кримінально-процесуальне право)

1. Was versteht man unter „Schuldrecht“?

2. Nennen Sie die Elementen des Schuldrechts.

3. Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen Schuldnerverzugs?