
- •Vorlesungskurs in deutscher Sprache für Studenten
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- •Плотніков Олексій Вікторович Історія міжнародного права
Vorlesung 2: Die Regulierung der Außenbeziehungen in der Antike Gliederung
I. Die Entstehung der internationalen Regelung (Alte Mesopotamien und Ägypten)
II. Internationale Regelung im Alten Indien und China
III. Regelung der internationalen Beziehungen in Altgriechenland
IV. Regelung der internationalen Beziehungen in Alt-Rom
V. Jus Gentium als erste juridische System zur Regelung der internationalen Beziehungen
Der Bedarf an der Bereinigung der Außenbeziehungen erschien ab Entstehung der ersten Staatsgebilde im Alten Osten, als auch im Alt-Indien und Alt-China. Der prähistorische „Krieg aller gegen allen“ wurde von Tendenz zur Einordnung abgewechselt. Die formierenden internationalen Beziehungen ließen sich nicht nur auf Gewalt, sondern auf verträglicher Basis. Es entstand Bedarf zur Regulierung dieser Beziehungen aufgrund der bekannten Regeln. Solche Regeln waren nicht nur vom rechtlichen, sondern meistens vom geistlichen und ethischen Charakter. In diese Frühe Zeitalter ist es schwer über Staaten und Völker im modernen Sinn zu sprechen. Es ist also auch unmöglich die Regelung der Außenbeziehungen dieses Zeitalters Völkerrecht wahrzuhaben. Es geht um Regelung der Beziehungen zwischen den Fürsten und Führern, die tritten als Vertretern der Bevölkerung auf.
Der erste bekannte internationle Vertrag wurde zwichen den mesopotamischen Stadten Lagasch und Uma über die Grenze, der etwa 3100 v.u.Z. abgeschloßen. Ganz typisch ist auch der Vertrag zwichen den hethitischen König Khatuschil und ägyptischen Pharao Ramzes II, der die Fragen des Friedenschlußes, Delimitation der Grenzen und Gefangenenaustausch betraff. Diese und andere Verträge bekunden das Auftreten der diplomatischen Regeln. In den militärischen Konflikten war nur das Recht des Stärkeren gültig. Abgesehen von Entstehung des Vertragrechts, blieben internationale Normen meistens herkömmlich.
Die Anfänge des Völkerrechts gestalten sich auch in den anderen Regionen, vor allem im Alten Indien und Alten China. Hier, sowie im Alten Orient war ethische und religiöse Auffassung des Völkerrechts üblich. In China wurde sie auf den Postulaten des Daoismus und Lehre von Konfuzius, in Indien – auf Manusmriti (Manu Gesetze) gegründet. Das Völkerrecht im Alten Indien und China erkannte den Grundsatz der Gleichkeit der Subjekte nicht ab. Kleine Staaten in China waren nicht gleich, derweil nichtchinesische Völker waren als Rechtssubjekte nicht anerkannt. Analogisch in Indien, die Auswirkung des Staates und seine Stellung auf dem internationalen Schauplatz richteten sich nach seiner Größe und Beeinflussung. Dabei tritten die, nicht Staaten, als Subjekte des Völkerrechts auf. Die Regeln der Diplomatie formten sich, einschließend die Imunität der Botschafter und ihre Besitztum.
Die Hinsicht auf dem Regeln des Krieges war verschieden. In China war Krieg ein Naturrecht des Starken hinsichtlich des Schwachen und es gaben keine Begrenzungen des Krieges. In Indien hielt man dem Krieg als die letzte Wahl, und seine führung wurde begrenzt, einschließlich Begrenzung von manchen Bewaffnungsarten.
Die Besonderheit der Regulierung der Außenbeziehungen im Altgriechenland war die Aufteilung der Welt durch Hellas (Griechenland) und barbarische Welt. Dabei war Hellas nicht geeint, sondern bestand aus vielen Stadtstaaten mit verschiedenen Beziehugen zwischen einander. Nur griechische Staaten galten als gleiche Subjekte, indem barbarische Völker als Feinde und Sklaven der Griechen galten, wovon Plato in seinem Traktat „Politeia“ schrieb. Gleichzeitig erschien eine bestimmte internationale Rechtsordnung zwischen den griechischen Staaten, der auf Bewußtsein ihrer Eignung gegründet wurde. Es entstand eine entwickelte Prozedur der Vertragsabschluß, einschließlich vielseitige Verträge, und Diplomatenrecht. Die Griechen erfanden das Institut der internationalen Arbitrage bestimmt für die Bereinigung von Streitfragen zwischen den Griechischen Staaten.
Die Rechtserbe von Hellas wurde vom Alten Rom empfangen, insbesondere was Botschaftsrecht angeht. Eine lange Zeit hindurch unterschtützten die Römer die Idee der Teilung der Welt auf zivilisierten Völker und Barbaren. Die Römer kannten ein entwickeltes Kriegsrecht, unter anderem, Rechtsinstitute seiner Erklärung und Friedensschluß.
Bei der Ausweitung des Römischen Reiches wurden die Fragen der Rechtsstellung der Fremden und Bewohnern des Reiches die nicht Römern von Geburt waren scharf. Der Bedarf an Regulierung solchen Beziehungen führte zur Entstehung des jus gentium – ein Vorgänger des modernen Völkerrechts. Jus gentium regulierte die Beziehungen zwischen dem Römischen Reich und römischen Bürgern und die Bewohnern der untergebenen und alliierten Städten, Staaten und Völker die zum Römischen Reich gehörten, dergestalt war es kein internationales Recht im modernen Sinn. Jus gentium schloß sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatßrechtliche Elemente um. Die abschließende Kodifikation von jus gentium lag schon nach dem Zerfall des das Weströmisches Reiches in den Digesten von byzantinisches Imperators Justinian vor.
FRAGEN ZU VORLESUNG 2
1. Definieren Sie den Begriff „lokales Völkerrecht“
2. Nennen Sie die Besonderheiten des Völkerrechts des Alten Orients
3. Nennen Sie die Besonderheiten des Völkerrechts des Altgriechenlands?
4. Was ist Jus Gentium?