- •Das Strafprozeßrecht der brd /Уголовный процесс фрг/
- •Das Strafprozeßrecht Einheit 1 Begriff des Strafprozeßrechtes
- •Das Strafverfahrensrecht in seinem Verhältnis zum allgemeinen Prozeßrecht
- •Einheit 3 Die Rechtsquellen des Strafprozeßrechtes
- •Der Aufbau der StPo
- •Einheit 4 Die Ziele des Strafverfahrens
- •Einheit 5 Die Prozeßrechtsgrundsätze
- •Einheit 6 Der Gang des Verfahrens
- •Abschnitte des Strafprozesses
- •Das erstinstanzliche ordentliche Erkenntnisverfahren
- •Die Hauptverhandlung
- •Einheit 7
- •Verfahrensbeteiligte
- •Der Beschuldigte
- •Der Verteidiger
- •Staatsanwaltschaft
- •Die Polizei als Helfer der Staatsanwalt
- •Nebenkläger
- •Privatkläger
- •Verfalls- oder Einziehungsbeteiligter
- •Verletzter
- •Einheit 8 Beweismittel
- •Die Beweismittelarten
- •Der Zeuge
- •Der Urkundenbeweis
- •Der Augenscheinsbeweis
- •Einheit 9 Die Prozesshandlungen
- •Inhalt der Prozeßhandlung
- •Aufgabe zum Text:
- •Die Form der Prozeßhandlungen
- •Fristen und Termine der Prozeßhandlungen
- •Einheit 10 Rechtsmittel
- •Arten der Rechtsbehelfe und ihre Funktionen
- •Drittes Buch. Rechtsmittel Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Der Urkundenbeweis
Eine Urkunde im strafprozessualen Sinn bezeichnet Schriftstücke mit einem verlesbaren Gedankeninhalt. Der Urkundenbeweis besteht in der Erfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftstücks durch Verlesen (§ 249 StPO). Geht es dagegen lediglich um das äußere Erscheinungsbild der Urkunde, dann handelt es sich um ein Augenscheinsobjekt, so z.B im Fall der richterlichen Schriftvergleichung. Das Gesetz enthält keine allgemeinen Regelungen darüber, in welchen Fällen der Urkundenbeweis zulässig ist. Daraus wird allgemein gefolgert, dass er immer dann als zulässig anzusehen ist, wenn ihn das Gesetz nicht ausdrücklich untersagt. Wie der Urkundenbeweis zu führen ist, bestimmt § 249I1 StPO, nämlich durch Vorlesen des Schriftstücks. Zumeist kann auf die Verlesung verzichtet werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und auch die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
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Lesen Sie den Text „Der Augenscheinsbeweis“ und erfüllen Sie die nach dem Text stehende Aufgabe.
Der Augenscheinsbeweis
Beweis durch Augenschein ist die sinnliche Wahrnehmung von Personen oder Sachen durch Sehen, Hören, Befühlen, Schmecken oder Riechen. So gehört zur Augenscheinseinnahme z.B eine Ortsbesichtigung, das Betrachten der Tatwaffe oder das Anschauen eines Filmes. Auch der Mensch ist Augenscheinsobjekt, wenn er lediglich betrachtet werden soll. Das Anhören einer Tonbandaufnahme ist als Augenscheinseinnahme anzusehen.
Die Augenscheinseinnahme ist nach dem Ermessen des Gerichts in jeder Verfahrenslage zulässig. Die Augenscheinseinnahme kann auch durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorgenommen werden, und zwar auch während der Hauptverhandlung. Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch weitreichende Anwesenheitsrechte. Beweisanträge auf Einnahme eines Augenscheins können unter den erleichterten Voraussetzungen des § 244 V StPO abgelehnt werden.
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Betrachten Sie ein Bild (Seite 29)
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Welche Handlung ist auf dem Schaubild dargestellt.
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Welche Personen nehmen daran teil?
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Wer tritt hier als ein Augenscheinsobjekt auf?
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Nennen Sie die Ihrer Meinung nach wesentliche
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Merkmale des Tatortes . Sind die genannten Merkmale als
Augenschenbeweis zu betrachten?
Einheit 9 Die Prozesshandlungen
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Lesen Sie den folgenden Text und versuchen Sie , den Begriff „Prozesshandlung“ zu definieren.
Das Wort Prozeßhandlung kommt in der StPO nicht vor. Da der Prozeß eine Summe von menschlichen Handlungen ist, kann man alle diese Handlungen (z.B. Untersuchungshandlungen, Festnahme, Zeugenaussage, Urteil) als Prozeßhandlungen bezeichnen. Da mit diesem weiten Begriff nicht viel anzufangen ist, empfiehlt es sich, unter Prozeßhandlungen nur solche Erklärungen zu verstehen, die eine Rechtsfolge im Prozeß willensgemäß auslösen, die also den Prozeß dem erklärten Willen gemäß weiter fördern sollen (wie z.B. Strafantrag, Anklage, Haftbefehl, Anordnung der Hauptverhandlung, Urteil, Rechtsmitteleinlegung).
Man kann die Prozeßhandlungen nach dem Subjekt in richterliche und nichtrichterliche, nach dem Inhalt in Anträge und Entscheidungen einteilen. Eine Handlung kann zugleich Entscheidung und Antrag sein; so ist die Anklage zugleich eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft und ein Antrag an das Gericht auf Eröffnung des Hauptverfahrens
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Lesen Sie den Text „Inhalt der Prozeßhandlung“ und erfüllen Sie die nach dem Text stehende Aufgabe.