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Die Rechtsordnung

Bürger und öffentliche Verwaltung. Nach einer über 100 Jahre dauernden rechtspolitischen Fortentwicklung vollendete das Grundgesetz einen umfassenden Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Bürger erhielt die Möglichkeit, jede ihn betreffende Maßnahme mit der Behauptung anzufechten, diese verletze ihn in seinen Rechten. Dies gilt für alle Maßnahmen der Verwaltung, sei es der Steuerbescheid oder die Entscheidung über die Versetzung in der Schule, sei es die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Versagung einer Baugenehmigung.

Die DDR kannte keine Verwaltungsgerichte; nunmehr ist auch in den neuen Ländern eine umfassende Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte gewährleistet. Der Rechtsschutz durch die Fachgerichte wird ergänzt durch die Möglichkeit eines jeden Bürgers, sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbhelf gegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Kläger muß geltend machen, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt, z. B. durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Verwaltungsakt, aber auch durch ein Gesetz, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde kann in der Regel erst dann erhoben werden, wenn alle zulässigen Rechtsmittel vor den Fachge­richten ausgeschöpft worden sind.

Recht im Sozialstaat. Das Grundgesetz gebietet, die sozialstaatliche Ordnung auszubauen. Sozialen Bedürfnissen wird deshalb in der Gesetzgebung viel stärker als früher Rechnung getragen. In diesem Sinne wurde seit Gründung der Bundesrepublik eine Fülle von Gesetzen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, beschlossen. Sie sichern dem einzelnen z. B. bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit sowie nach Eintritt in den Ruhestand unterschiedliche finanzielle Leistungen.

Ein eindrucksvolles Beispiel für die rechtliche Ausfüllung des Sozialstaats-Prinzips ist das Arbeitsrecht. Ursprünglich war es im Bürgerlichen Gesetzbuch nur kurz in dem Titel über den „Dienstvertrag" geregelt. Heute umfaßt das Arbeitsrecht eine Vielzahl von Gesetzen und Tarifverträgen, stützt sich aber auch wesentlich auf Richterrecht. Von besonderer Bedeutung sind das Tarifvertrags-, das Kündigungsschutz-, das Betriebsverfassungsgesetz sowie die Mitbestimmungsgesetze und das Arbeitsgerichtsgesetz.

Die Organisation der Rechtspflege. Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik ist durch einen lückenlosen Rechtsschutz und weitgehende Spezialisierung gekennzeichnet. Sie besteht aus fünf Zweigen:

- Die „ordentlichen" Gerichte sind zuständig für Strafsachen, Zivilsachen (z. B. bei Streitigkeiten über privatrechtliche Verträge wie Kauf oder Miete sowie Ehe- und Familiensachen) und das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (dazu gehören z. B. Grundbuch-, Nachlaß- und Vormundschaftssachen). Es gibt vier Ebenen: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof. In Strafsachen kann je nach Art des Falles jedes der drei zuerst genannten Gerichte, in Zivilsachen entweder das Amts- oder das Landgericht als Eingangsinstanz in Betracht kommen. Bis zu zwei weitere Instanzen sind für Berufung und Revision vorgesehen.

- Die Arbeitsgerichte (mit den drei Instanzen Arbeitsgericht -Landesarbeitsgericht - Bundesarbeitsgericht) sind zuständig für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Streitsachen der Tarifparteien untereinander und Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Vor den Arbeitsgerichten geht es beispielsweise um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung.

- Die Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof

- Bundesverwaltungsgericht) sind zuständig für alle öffentlichrechtlichen Prozesse im Verwaltungsrecht, wenn sie nicht unter die Kompetenz der Sozial- und Finanzgerichte oder - ausnahmsweise - der ordentlichen Gerichte fallen (z.B. in Amtshaftungsfällen) oder wenn nicht eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt.

- Die Sozialgerichte (Sozialgericht - Landessozialgericht -Bundessozialgericht) entscheiden in Streitigkeiten aus dem Gesamtbereich der Sozialversicherung.

- Die Finanzgerichte (Finanzgericht - Bundesfinanzhof) befassen sich mit Steuer- und Abgabesachen.

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