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Deutsch für die Fachsprache «Rechtswissenschaft» = Немецкий язык для специалистов «Юриспруденция». Учебник для СПО

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Ausführungen der Beteiligten
Diktat
AK1: Ich möchte darauf entgegnen, dass dies nicht der
Fall ist, zumindest war es das nicht zu dem Zeitpunkt, um den es hier geht. Die Fahrt in der Mittagspause war und ist wegen der Verkehrsbedingungen uns allen sind die ständigen Staus auf dieser Strecke bekannt unzumutbar. Auch endete und endet die Arbeit meiner Mandantin um 18.00 Uhr, was bedeutet, dass ihr Kind über eineinhalb Stunden oder gar länger unbeaufsichtigt vor dem Kindergarten warten musste. Zudem gab und gibt es gleichgelagerte Fälle, in denen die Beklagte die anteiligen Personalkosten übernommen hat. Außerdem existiert ja eine Übereinkunft zwischen den beiden Gemeinden, die in jedem Fall die Kostenübernahme zusichert.
Die Vertreterin der Klägerin entgegnet,…
VbG: Dem kann ich als Vertreterin der beklagten Gemeinde nur entgegenhalten, dass uns ent-sprechende Präzedenzfälle im Augenblick nicht bekannt sind und auch aus der Vergangenheit nicht bekannt geworden sind. Was diese Vereinbarung angeht, so ist sie zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, der diesen Fall nicht berührt
Die Gegenseite hält dem
entgegen, ...
AK1: Ich möchte dazu feststellen, dass diese Vereinbarung datiert ist vom Jahr 1985, damit sehr wohl auf den betreffenden Zeitpunkt anzuwenden ist. Was parallele Fälle angeht, überreiche ich dem Gericht eine
wenn auch unvollständige Aufstellung der uns bekanntgewordenen Fälle, in denen eine
Kostenübernahme erfolgte
Die Klageseite stellt dazu fest: …
R: Ich meine, wenn es so ist, wie behauptet, dann steht der Klägerin allerdings die eingeklagte Leistung zu. Ein Vergleich scheint angebracht
Es wird festgestellt, …
AK1: Dazu möchte ich folgendes sagen: Meine
Mandantin ist durchaus zu einem Vergleich bereit; allerdings stellen wir die Bedingung, dass der Zeitpunkt ab der Einschulung ausgeklammert wird.
Die Anwältin der Klägerin äußert sich zu
einem Vergleich dahingehend, ...
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Ausführungen der Beteiligten
Diktat
Ich bin der Meinung, dass das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Frage zu regeln haben wird und zu einer Entscheidung des Inhalts kommen muss, was nach diesem genannten Termin der Einschulung zu zahlen ist bzw. wer es zu zahlen hat
Sie ist der Meinung, …
VbG: Ich darf darauf antworten, dass ich berechtigt bin, einem Vergleich zuzustimmen, dass aber die Frage des Kostenerlasses nach dem Zeitpunkt der Einschulung von der weiteren Entwicklung in Sachen Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden abhängen wird, da man bestrebt ist, hier eine Änderung herbeizuführen
Die Vertreterin der beklagten Gemeinde gibt zu verstehen, …
V: Ausgehend vom Vortrag der beiden Seiten schlage ich
vor, einen Vergleich zu schließen. In diesem Vergleich soll der Klägerin eine Entschädigung von DM 2975 für
den Zeitraum von Februar bis September, also für sieben Monate, zugesprochen werden. Besonders muss darauf hingewiesen werden, dass der Zeitraum ab der Einschulung davon nicht berührt wird
Ausgehend vom Vortrag beider Seiten wird vorgeschlagen, …
2. Setzen Sie das richtige Verb ein. Die Verben sind unten angegeben.
1. Die Polizei ... die Bevölkerung vor den Verbrechern. 2. Er ... zu den besten Polizis-
ten dieses Polizeireviers. 3. Die Polizei ... für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
4. Alle vorbeugenden Maßnahmen der Polizei ... zur Stärkung der Rechtsordnung ... .
5. Diese Forschung ... friedlichen Zwecken. (beitragen, dienen, schützen, sorgen, gehören)
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen einen Ausschnitt aus einer Vorlesung, die in die Sozialpolitik und die Sozi-
algesetzgebung einführt. Notieren Sie sich zu jedem der zehn Absätze ein Stichwort, das es Ihnen ermöglicht, anschließend den Inhalt zusammenfassend wiederzugeben
Die Geschichte der Sozialgesetzgebung ist eng verknüpft mit der Sozialpolitik, die beide durch die mit der Industrialisierung und allgemeinen Bevölkerungsvermehrung auftretenden sozialen Fragen entstanden und sich zwangsläufig weiterentwickelten. Lassen wir zunächst die sich schon sehr früh bildenden unterschiedlichen Richtungen wissenschaftlicher Begründung der Sozialpolitik außer Betracht und wenden uns der
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Entwicklung der staatlichen Sozialpolitik und den von daher zu sehenden gesetzgebe­rischen Maßnahmen zu. Eine Vorreiterrolle auf dem Gebiet der sozialpolitischen Gesetzgebung muss man wohl England zubilligen. Dort wurde 1802 mit dem Erlass der Moral und Gesundheit Act die Kinder- und Jugendlichen-Arbeit in der Baumwollindustrie eingeschränkt. Es folg- ten noch viele andere Gesetze, etwa das Verbot der Untertagearbeit der Frauen (1842) und, in den Jahren von 1847 bis 1850, die gesetzliche Regelung der täglichen Arbeitszeit. Die soziale Sicherung begann in England mit der Unfallversicherung (1897). Es folg­ten Gesetze zur Altersversicherung (1908), Krankenversicherung (1911) und so fort.
Bei uns begann die Sozialpolitik in Preußen, wo 1839 ein Regulativ zum Schutz der Kinder und jugendlichen Arbeiter erlassen wurde. Andere deutsche Länder folgten die- sem Beispiel und erließen ähnliche Gesetze (etwa Bayern und Baden im Jahr 1840). Hervorzuheben aber ist besonders das sozialpolitische Bemühen Bismarcks, das sich
neben dem Arbeitsschutz auch auf die Sozialversicherung konzentrierte. Das Arbeits-
schutzgesetz von 1891, das u. a. verstärkt Sonntagsruhe und Lohnschutz brachte, folgte auf die wichtigsten Sozialversicherungsgesetze, nämlich 1883 das Krankenversiche-
rungsgesetz, 1884 das Unfallversicherungsgesetz und 1889 das Invaliden- und Alters­versicherungsgesetz. Diese ursprünglich allein auf den Schutz der Industriearbeiter
ausgerichteten Gesetze wurden später ausgedehnt durch erweiterte Versicherungspflicht, aber auch durch die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung. Auf diesen Anfängen konnte die weitere sozialpolitische und sozialrechtliche Entwick-
lung aufbauen. So wurden die oben genannten älteren Sozialversicherungsgesetze im Jahr 1911 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusammengefasst und durch das
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ergänzt. Weitere Zusammenfassungen und Ein- führungen von Gesetzen folgten, auf die zu gegebener Zeit eingegangen werden soll.
In der Zeit der Weimarer Republik, also ab 1918, wurde die Sozialgesetzgebung wei-
tergeführt, in vielen Bereichen erweitert und wesentlich verbessert, wobei unter ande- rem an das Betriebsrätegesetz von 1920 zu denken ist, das die soziale und wirtschaft-
liche Interessenvertretung der Arbeitnehmer verwirklichte oder auch an das Arbeits­gerichtsgesetz von 1926. Unter dem nationalsozialistischen Regime wurden viele Gesetze durch autoritäre Re­gelungen ersetzt. Erst nach 1945 war ein Neuanfang möglich. Dabei knüpfte man an
die Zeit der Weimarer Republik an, passte aber selbstverständlich die Sozialpolitik und die Gesetzgebung durch Angleichungen oder Neuregelungen an die veränderten Um- stände an. Das zum Teil schon verabschiedete Sozialgesetzbuch (SGB) soll in seinen
Teilen alle sozialrechtlichen Vorschriften in einem Gesetzeswerk zusammenfassen.
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JUGENDSCHUTZ
Einführung:
Gesetz
zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz JarbSchG
Vom 12. Aptil 1976 (BGBl. I S. 965),
Zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes
vom 24. April 1986 (BGBl. I Seite 560)
a) Was regelt dieses Gesetz? b) Gibt es ein derartiges Gesetz auch in Ihrem Heimatland?
2. Lesen Sie den folgenden Text.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den besonderen Arbeitsschutz für Jugendliche während eines Arbeits- beziehungsweise eines Ausbildungsverhältnisses. Es setzt Normen für Arbeitszeit. Ruhepausen, Freizeit und bestimmt, mit welchen Ar­beiten Jugendliche beschäftigt werden können, damit sie nicht in ihrer Gesundheit ge­fährdet oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Das Gesetz sorgt ferner für einen begleitenden Gesundheits-schutz während der Zeit einer Beschäftigung. Durch die Änderung des Gesetzes (. . .) wurde eine bessere Anpassung an die Erfor-
dernisse der Praxis, besonders hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den erwachsenen Arbeitnehmern, erreicht.
3. Erklären Sie bitte die folgenden Ausdrücke: a) Anliegen des Gesetzes; b) Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse; c) Normen setzen; d) in der Entwicklung beeinträchtigen; e) einen begleitenden Gesundheitsschutz vorsehen; f) Anpassung an die Erfordernisse der Praxis.
4. Welche ganz allgemeinen Informationen erhalten Sie aus diesem Text zum JArb­SchG?
5. Warum hat man Änderungen vorgenommen?
145
TEXT 1
Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Ausbildung und Beschäfti­gung von Jugendlichen unter 18 Jahren
Jugendarbeitsschutz
Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche, bis zu 81/2 Stunden am Tag
5-Tage-Woche
Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen)
höchstens 10 Stunden am
Tag
Arbeitsbeginn ab 6 Uhr,
Arbeitsschluss spätestens
20 Uhr
Ruhepausen
Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit Jahresurlaub
Gesundheitsschutz Erstuntersuchung
Nach- und Ergänzungs­untersuchungen
Freistellung
für Untersuchungen
Züchtigungsverbot
Beschäftigungsverbote
Kinderarbeit Gefährliche Arbeiten Akkordarbeit Arbeiten unter Tag
Freistellung zum Berufs­schulunterricht
Beantworten Sie die Fragen. a) Für welche Personengruppe gilt das Gesetz? b) Wie sind tägliche und wöchentliche Arbeitszeit geregelt? c) Zu welchen Zeiten darf nicht gearbeitet werden? d) Wo findet man Regelungen für die Erholung? e) Welche Arbeiten werden ausdrücklich verboten? f) Was bedeutet Freistellung zum Berufsschulunterricht? g) Was erfährt man über die gesundheitliche Betreuung? h) Warum steht das Züchtigungsverbot unter dem Oberbegriff Gesundheitsschutz?
146
2. Schreiben Sie, ausgehend von den Einzelteilen des Zahlenbildes, einen Text, der den wichtigsten Inhalt des Gesetzes darstellt. Zusammen mit den Modalverben dürfen, sollen und müssen können Sie folgende Ver- ben verwenden:
Beschäftigen gelten für betragen heranziehen durchführen regeln einsetzen sich unterziehen enthalten verrichten festsetzen vorsehen
Gesundheitsschutz Erstuntersuchung Nach- und Ergänzungsuntersuchungen
Freistellung für Untersuchungen Züchtigungsverbot
Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahre
Freistellung zum
Berufsschulunterricht
Beschäftigungsverbote Kinderarbeit gefährliche Arbeiten Akkordarbeit Arbeiten unter Tage
Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche, bis zu 81/2 Stunden am Tag 5-Tage-Woche Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) höchstens 10 Stunden am Tag Arbeitsbeginn ab 6 Uhr, Arbeitsschluss spätestens 20 Uhr Ruhepausen Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit
Jahresurlaub
TEXT 2
Aus dem Bundesgesetzblatt, in dem das JArbSchG veröffentlicht wurde, stammt die- se Inhaltsübersicht:
147
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften §§
Geltungsbereich……………………………………………… 1 Kind, Jugendlicher…………………………………………… 2 Arbeitgeber…………………………………………………… 3 Arbeitszeit…………………………………………………….. 4
ZWEITER ABSCHNITT Beschäftigung von Kindern
Verbot der Beschäftigung von Kindern……………………… 5 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen………………… 6
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
ERSTER TITEL Mindestalter für die Beschäftigung
Mindestalter für die Be-schäftigung…………………………… 7
ZWEITER TITEL Arbeitszeit und Freizeit
Dauer der Arbeitszeit………………………………………... 8
Berufsschule………………………………………………….... 9
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen…... 10 Ruhepausen, Aufenthaltsräume……………………………….. 11 Schichtzeit……………………………………………….…….. 12 Tägliche Freizeit………………………………………………. 13 Nachtruhe………………………………………………….…... 14 Fünf-Tage-Woche…………………………………………… 15 Samstagsruhe………………………………………………….. 16 Sonntagsruhe………………………………………………….. 17 Feiertagsruhe………………………………………………….. 18 Urlaub………………………………………………………… 19 Binnenschifffahrt………………………………………………. 20 Ausnahmen in besonderen Fällen……………………………... 21
DRITTER TITEL Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Gefährliche Arbeiten……………………………………………22 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten……………………… 23 Arbeiten unter Tage…………………………………………… 24 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen………… 25
148
Ermächtigungen………………………………………………. 26 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen…………………. 27
VIERTER TITEL Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit…………………… 28 Unterweisung über Gefahren………………………………… 29 Häusliche Gemeinschaft……………………………………… 30 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak………………………………………. 31
FÜNFTER TITEL Gesundheitliche Betreuung
Erstuntersuchung……………………………………………… 32 Erste Nachuntersuchung……………………………………… 33 Weitere Nachuntersuchungen………………………………… 34 Außerordentliche Nachuntersuchung………………………….. 35 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers…… 36 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen…… 37 Ergänzungsuntersuchung……………………………………… 38 Mitteilung, Bescheinigung……………………………………. 39 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk …………………….. 40 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen………………... 41 Eingreifen der Aufsichtsbehörde……………………………… 42 Freistellung für Untersuchungen………………………….…… 43 Kosten der Untersuchungen…………………………….……... 44 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte………………………… 45 Ermächtigungen………………………………………….……. 46
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
ERSTER TITEL Aushänge und Verzeichnisse
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde ……… 47 Aushang über Arbeitszeit und Pausen………………………… 48 Verzeichnisse der Jugendlichen…………………….…………. 49 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse…………………………. 50
ZWEITER TITEL Aufsicht
Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht… 51 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder……………… 52
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DRITTER TITEL Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz…….. 55 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde………………………………………. 56 Aufgaben der Ausschüsse…………………………………….. 57
FÜNFTER ABSCHNITT Straf- und Bußgeldvorschriften
Bußgeld- und Strafvorschriften……………………………….. 58 Bußgeldvorschriften…………………………………………… 59 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten…………………………………… 60
SECHSTER ABSCHNITT Schlussvorschriften
Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen…….. 61 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung…………. 62
Änderung des Berufsbildungsgesetzes……………………....... 63
Änderung der Handwerksordnung…………………………….. 64 Änderung des Bundesbeamtengesetzes……………………….. 65 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes………………… 66 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes…………………. 67 Änderung der Gewerbeordnung……………………………….. 68 Änderung von Verordnungen…………………………………. 69 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit………….................................................. 70
Berlin-Klausel…………………………………………………. 71 Inkrafttreten……………………………………………………. 72
1. Sie finden eine Unterteilung des Inhalts in Abschnitte und Titel. Was bedeutet die­se Unterscheidung?
2. Vergleichen Sie die Kurzfassung des Zahlenbildes mit der Inhaltsübersicht aus dem Bundesgesetzblatt und geben Sie die Paragraphen an, in denen zu den einzelnen Be­reichen etwas im Gesetz zu finden sein wird.
TEXT 3
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften.
150
§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt
sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder
Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz güt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden
2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, 30 wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterhegen, gelten als Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Arbeitgeber Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen ge­mäß § 1 beschäftigt.
1. Von welchen Institutionen wurde das Gesetz beschlossen? Was können Sie daraus
über den Gesetzgebungsvorgang ableiten?
2. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Heimarbeiter.
3. Wie definiert das Gesetz den Unterschied zwischen Kind und Jugendlicher?
4. Was ist Vollzeitschulpflicht?
5. Wie wird für dieses Gesetz der Begriff Arbeitgeber definiert?
6. Was kann man als geringfügige Hilfeleistungen bezeichnen?
7. Gilt dieses Gesetz auch für Kinder, die den Eltern im Haushalt helfen (z. B. Ein- käufe erledigen, Zimmer aufräumen)? Belegen Sie Ihre Aussage durch die entsprechen-
de Stelle des Gesetzes.
TEXT 4
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher