Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Yagnich_chistovik.doc
Скачиваний:
0
Добавлен:
01.04.2025
Размер:
1.48 Mб
Скачать

7. Grundgesetz

Die Verfassung der BRD, offiziell "Grundgasetz für die Bundes-republik Deutschland" genannt, wurde 1949 verkündet. Das Grundge- setz geht von einem föderativen Staatsaufbau aus. Das kam auoh in der Benennung "Die Bundesrepublik Deutschland" zum Ausdruck. Das Gesetz bestimmt, daß der Bund auf 16 Ländern aufbaut, und enthält Bestimmungen über das Verhältnis von Bund und Ländern.

Die Staatsgewalt im Bund wird von Bundespräsidenten, Parlament und Bundesregierung ausgeübt.

Der erste Teil des Grundgesetzes heißt «Die Grundrechte". Das Grunlgesetz regelt hier das Verhältnis des Individuums zum Staat. Diese Rechte sind unmittelbar geltendes Recht. Das bedeutet, daß sie für den Staat im Vordergrund stehen müssen und er ist in allen Formen seiner Gewalt an diese Rechte gebunden. Zu den Grundrechten gehören Freiheit der Person, Gleichheit aller vor dem Gesetz, Glaubens - und Gewissensfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit u.a. In diesem Verfassungsteil wird auch bestimmt, daß das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht.

Dazu gehören auch Bestimmungen über Wehrpflicht. Laut Artikel 12a "Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden." "Wer aus Gewissensgrunden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatz-dienst verpflichtet werden."

Die nachfolgenden Verfassungsteile bestimmen Funktionen der Staatsorgane.

(1300 Symbole)

8. Bundesländer

Wie in jedem Bundesstaat ist auch in der Bundesrepublik die Staatsgewalt auf den Bund und Gliedsstaaten verteilt. Diese Gliedsstaaten werden in der BRD Bundesländer genannt. Das sind im Norden Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Meklenburg-Vorpom-mern. Im Westen sind es Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Im Osten liegen Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen. Die südlichen Bundesländer sind Baden-Würtemberg und Bayern. Ähnliche Rechte wie die der Bundesländer haben außerdem die Städte Berlin, Hamburg und Bremen.

Die Bundesländer sind keine Provinzen sondern Staaten mit eige-ner Staatsgewalt. Sie haben ihre eigenen Verfassungen, die den Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen, und ihre eigenen Län-derparlamente, Regierungen und Ministerpräsidenten.

Zu den Aufgaben der Bundesländer gehört alles, was nach dem Grundgesetz nicht dem Bund gehört. Um einige Beispiele zu nennen: Auswärtige Politik, Bundesfinanzen, Landesverteidigung u.a. sind Sache des Bundes; Polizei, Erziehungs- und Unterrichtswesen sind Sache der Bundesländer. Die Bundesländer sind für gesamte Verwal-tung in ihrem Bereich verantwortlich.

(1023 Symbole)

9. Bundespräsident

Die Staatagewalt in der BRD wird durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus-geübt. Zu den Organen der Gesetzgebung gehören der Bundestag und Bundesrat. Die vollziehende Gewalt wird vom Bundespräsidenten und Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze ausgeübt. Die Aufgaben der Rechtsprechung erfüllt das Bundesverfassungsgericht.

Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt. Er wird für fünf Jahre gewählt. Extra für diese Wahlen wird die sogenannte Bundesversam-mlung einberufen. Daran nehmen Bundestagabgeordnete und Vertreter der Bundesländer teil.

Zu den Aufgaben des Bundespräsidenten gehört die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik. Im Namen des Bundes muß er Verträge mit anderen Staaten abschließen. Der Bundespräsident ernennt und entläßt den Bundeskanzler und die Bundesminister.

Nach Ablauf der Wahlperiode kann der Bundespräsident auf diesen Posten nur einmal wiedergewählt werde (851 Symbole)