Немецкий для политологов и право
.pdfZeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Abonnements und anderen Verträgen über eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Dienstleistung: die Mindestlaufzeit des Vertrages;
Liefervorbehalte, etwa hinsichtlich nur in begrenzter Anzahl vorhandener oder auch eventuell nicht mehr verfügbarer Ware sowie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote den Preis des Angebotes incl. Steuern, Zuschläge, Aufpreise, Lieferund Versandkosten;
Modalitäten der Zahlung (Kreditkarte / Nachnahme / Lieferung gegen Rechnung) und der Lieferung (Lieferfrist / Lieferzeit / Lieferart).
Am besten geschieht dies auf einer dafür speziell gestalteten Seite, die in jedem Fall vor dem "Bestell-Mausklick" erscheinen muss und konkret das FAG in Bezug nimmt (etwa Link auf Webshop-Startseite: "Verbraucherinformation gem. §§ 2, 3 Fernabsatzgesetz").
Zusätzlich ist der Verbraucher hier über sein Widerrufsund Rückgaberecht zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung kann der Verbraucher den abgeschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen, also auch bei schlichtem Nichtgefallen, widerrufen. Stattdessen kann ihm auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden, und zwar dann, wenn der Webshop ähnlich einem gedruckten Verkaufsprospekt gestaltet ist - was in der Regel der Fall sein wird. Die schlichte Information über diese Verbraucherrechte auf der Website reicht jedoch in beiden Fällen nicht aus. Spätestens mit Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung muss der Kunde das Bestehen und die Modalitäten seiner Rechte "schwarz auf weiß" bekommen – wobei dies auch per E-Mail geschehen kann – besser jedoch mit einer mitgelieferten "Kundeninformation", die übrigens getrennt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gehalten werden muss.
Denn in den AGB können diese Informationen leicht überlesen werden – und das darf nach dem Gesetzeswortlaut auf keinen Fall geschehen, sonst kann der Vertrag noch innerhalb von vier Monaten nach Lieferung widerrufen werden [46].
Text 21.
Weniger Werbeanrufe und mehr Verbraucherschutz
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von
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Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wettund LotterieDienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich des so genannten Kostenfallens im Internet, wird verbessert:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst
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veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen [36].
Text 22.
Hamburger Holzklausel
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der 1996 geschlossene Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter war bestimmt: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."
Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2006 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 7.400,48 € netto für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen verlangt. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Hamburg die Klage insoweit abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kläger das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen zurückzugeben, sei für sich genommen unbedenklich. Sie führe auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen.
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Die Klausel beschränke sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen sei sie – isoliert betrachtet – schon deswegen unbedenklich, weil für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Interesse des Mieters an einer seinen Vorstellungen entsprechenden farblichen Gestaltung der Wohnung nicht mehr bestehe, das gegen das Interesse des Vermieters, die Mieträume in der von ihm gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, abzuwägen wäre.
Dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen ggf. bereits während der Mietzeit einen Anstrich wählt, der dem zum Zeitpunkt der Rückgabe erforderlichen entspricht, sei hinzunehmen. Denn dem Vermieter sei vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde.
Soweit die Klausel "farbig gestrichene" Holzteile betreffe, lege sie den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern belasse ihm neben dem ursprünglich vorhandenen Farbton einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.
In Bezug auf "lackierte" Holzteile fehle es allerdings an einem Gestaltungsspielraum hinsichtlich der farblichen Gestaltung, weil die Klausel den Mieter insoweit auf den allein zulässigen ursprünglichen – bei Vertragsbeginn "vorgegebenen" – Farbton festlege. Bei umfassender Würdigung der hierdurch berührten Interessen der Parteien sei aber auch diese weitgehende Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeit des Mieters nicht zu beanstanden. Denn auf Seiten des Vermieters falle der Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur – anders als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden könne. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, sei dem Mieter aber nicht gestattet [36].
Text 23.
Nachträgliche Übernahme
von Schönheitsreparaturen durch den Mieter
Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichthofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch eine beim Auszug des Mieters in das
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Abnahmeprotokoll aufgenommene Renovierungsverpflichtung schon dann unwirksam ist, wenn eine entsprechende Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist.
Der Beklagte war von März 2000 bis Mai 2006 Mieter einer Wohnung des Klägers. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach welcher der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen sollte. Diese Klausel war jedoch so gestaltet, dass sie entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB unwirksam war. Beim seinem Auszug im Mai 2006 unterzeichnete der Mieter jedoch ein Abnahmeprotokoll, das folgende Regelung enthielt:
"Herr U. [= Beklagter] übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben."
Das Landgericht Hannover als Berufungsgericht sah die Regelung im Abnahmeprotokoll zwar als Individualvereinbarung an, so dass § 307 BGB auf diese für sich genommen nicht anwendbar wäre. Die Regelung im Abnahmeprotokoll ließe sich jedoch inhaltlich nicht von der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag trennen, so dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dennoch insgesamt unwirksam sei.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es den Parteien des Mietvertrags grundsätzlich unbenommen ist, eine unwirksame formularmäßige Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag später durch eine wirksame Individualvereinbarung zu ersetzen. Dies könne grundsätzlich auch anlässlich des Auszugs des Mieters in einem Übernahmeprotokoll erfolgen. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung mit der gegenteiligen Rechtsauffassung begründet hatte, hob der Bundesgerichtshof diese auf.
Allerdings hatte das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht hinreichend geprüft, ob es sich bei der Regelung im Abnahmeprotokoll wirklich um eine Individualvereinbarung handelt. Der Beklagte hatte insofern nämlich vorgetragen, dass der Kläger eine entsprechende Klausel formularmäßig in allen Abnahmeprotokollen gegenüber seinen Mietern verwendet. Zur Prüfung dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen [36].
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Text 24.
Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Die Beklagten hatte vom Kläger ein Reihenhaus gemietet. Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Nachdem der Mieter die Miete nicht mehr selbst aufbringen konnte, übernahm das Jobcenter die Mietzahlungen, zahlte aber regelmäßig um einige tage verspätet, weshalb der Kläger den beklagten Mieter zweimal abmahnte. Trotz Vorlage der Abmahnungen des Klägers durch den Beklagten beim Jobcenter war dieses nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Im Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Mit der Klage begehrt er die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.
Das AG Weilheim i. OB hat die Klage abgewiesen. Das Landesgericht München als Berufungsinstanz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BGH hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen die Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht besteht. Die Klage des Vermieters hat daher keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB dar, wenn sie nicht allein auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.
Der BGH hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.
Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des
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Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist.
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist [36].
Text 25.
Schadensersatz
wegen Verzögerung des Lieferantenwechsels
Die Klägerin ist die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), die Grundversorgerin für elektrische Energie im Bereich Potsdam und zugleich die lokale Netzbetreiberin. Der Beklagte ist ein privater Potsdamer Stromkunde.
Der Beklagte war bis zum 31.01.2008 Stromkunde der damaligen FlexStrom GmbH (heute FlexStrom AG) und wollte ab 01.02.2008 zur TelDaFax Energie GmbH wechseln. Versehentlich meldete FlexStrom ihre Anschlussnutzung im maschinellen Verfahren jedoch bereits zum 31.12.2007 bei der Klägerin ab, woraufhin die Klägerin am 01.01.2008 selbst die Strombelieferung des Beklagten aufnahm.
Bereits im Dezember 2007 hatte allerdings TelDaFax ihrerseits die Netzanmeldung vorgenommen, also der Klägerin mitgeteilt, den Beklagten ab 01.02.2009 mit Strom beliefern zu wollen. Die Klägerin ließ dies jedoch nicht gelten. Weil sie selbst die Stromversorgung des Beklagten am 01.01.2008 aufgenommen habe, sei ein Grundversorgungsvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen. Dieser Vertrag müsse ausdrücklich gekündigt werden. Die bloße Netzanmeldung durch TelDaFax
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genüge dazu nicht. Im Ergebnis hielt die Klägerin den Beklagten bis zum 31.05.2008 in der angeblichen Grundversorgung fest.
Schließlich sendete die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über ca. 400,00 Euro. Wäre der Beklagte wunschgemäß ab 01.02.2008 von TelDaFax beliefert worden, hätte ihm der bis 31.05.2009 verbrauchte Strom 63,94 € weniger gekostet. Diesen Schadensbetrag und diverse Anwaltskosten rechnete der Beklagte gegen die Rechnungsforderung der Klägerin auf und zahlte nur den verbleibenden Restbetrag.
Die Klägerin hielt die Schadensersatzforderungen des Beklagten jedoch für unbegründet und erhob Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Potsdam. Ein Fehler, wie sich herausstellen sollte. Das Amtsgericht Potsdam wies die Klage in vollem Umfang ab und gab damit dem Stromkunden in allen Punkten Recht.
Selbst wenn durch die Aufnahme der Belieferung des Beklagten am 01.01.2008 ein Grundversorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen wäre, so referiert das Gericht, ist dieser durch die rechtzeitig erfolgte Netzanmeldung durch TelDaFax zum 31.01.2008 wieder beendet worden. Die Netzanmeldung enthielt insofern konkludent die Kündigung eines evtl. bestehenden Grundversorgungsvertrages.
Dadurch, dass die Klägerin den Beklagten dennoch über den 31.01.2008 hinaus an der angeblichen Grundversorgung festhielt, hat sie ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten schuldhaft verletzt. Sie haftet dem Beklagten daher gem. § 280 BGB für alle entstandenen Schäden. Dazu gehören sowohl die Mehrkosten, die dem Kläger durch den verzögerten Wechsel zu dem preiswerteren Stromlieferanten entstanden sind, als auch die Kosten eines Anwalts, den er außergerichtlich mit der Durchsetzung seiner Rechtsposition beauftragt hatte.
Die Energie und Wasser Potsdam GmbH scheint noch immer der Denkweise des ehemaligen Monopolversorgers verhaftet zu sein. Um so erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht Potsdam wörtlich von einer "schon fast rüden Vorgehensweise" des Unternehmens spricht und in aller Deutlichkeit vor Augen führt, dass die rechtswidrige Verzögerung das Wechsel eines Stromkunden zu einem anderen Stromlieferanten Schadensersatzansprüche des Stromkunden nach sich ziehen kann.
Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil möglichst viele Verbraucher, die von ihrem lokalen Energieversorger bei einem Lieferantenwechsel ähnlich behindert wurden, ermutigt, ihre Rechte offensiv geltend zu machen und ihnen durch die Verzögerung des Lieferantenwechsels entstandene Mehrkosten notfalls auch einklagen [36].
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Text 26.
Baurecht: Vor dem Grundstückskauf immer erst zum Bauamt
Am häufigsten finden junge Familien Bauland über Makler und Zeitungsannoncen. Dabei bekommen sie oft Grundstücke mit Nachkriegshäusern zum Abbruch angeboten. Die sind aber meist zu groß und zu teuer. Deshalb müssen sie sie teilen, um sich Kauf und Bebauung leisten zu können. Wer ein solches Grundstück ins Auge fasst, der muss zunächst prüfen, ob er den Altbau abbrechen, das Terrain teilen und dort anschließend mit ein oder zwei Partnern gemeinsam mehrere Häuser neu bauen darf. "Der erste Weg führt deshalb immer zum zuständigen Bauamt", erläutert Rüdiger Mattis. Nur dort kann der Interessent klären, was er auf dem Grund baurechtlich tatsächlich machen kann und was nicht.
"Bauen ist in Deutschland sehr unterschiedlich geregelt. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der einzelnen Landesbauordnungen liegt die Planungshoheit vor Ort immer bei den Gemeinden. Sie regeln mit Hilfe eines Bebauungsplanes, wie wo im Detail gebaut werden darf. Wer sich für ein Grundstück interessiert, der sollte also zunächst immer bei dem betreffenden kommunalen beziehungsweise Kreisbauamt einen Blick in den gültigen Bebauungsplan für dieses Gebiet werfen", rät Bausachverständiger Mattis. Die so genannten B-Pläne sind jedermann zugänglich.
Aus den Festsetzungen im Bebauungsplan lassen sich alle für den Neubau wichtigen Details herauslesen, angefangen von der Art der Bebauung, über Größe, Höhe und maximal bebaubare Fläche, über Abstandsflächen zum Nachbarn und Baufenster, bis hin zur Firstrichtung und Traufhöhe des neuen Hauses. Manchmal regelt der Bebauungsplan auch, wie die Einfriedung auszusehen hat, gelegentlich wird er durch eine Gestaltungssatzung ergänzt, die unter Umständen sogar Dachfarben oder ähnliches festlegt.
"Je nach den Festsetzungen im Bebauungsplan zeigt sich auch, ob das betreffende Grundstück überhaupt geteilt und mit mehreren Häusern bebaut werden kann. Nicht immer ist das möglich", weiß Rüdiger Mattis. Weil der Bebauungsplan aber kommunales, geltendes Recht ist, kann er nicht umgangen werden. Befreiungen sind so gut wie nicht zu erlangen, Ausnahmeregelungen müsste der Plan selbst vorsehen. Viele Bebauungspläne erlauben heute allerdings ausdrücklich die so genannte Nachverdichtung, also die Bebauung großer Parzellen mit mehreren Reihenoder Doppelhäusern. "Ausschlaggebend ist immer, was im B-Plan steht."
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"Gibt es für das betreffende Wohngebiet keinen gültigen Bebauungsplan, muss das neue Haus nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches geplant werden", erläutert Bausachverständiger Mattis. Dieser Paragraf regelt die Bebauung in Gebieten ohne gültigen Bebauungsplan. Wird nach Paragraf 34 gebaut, müssen sich Neubauten nach den vorhandenen Bestandsbauten richten. "In solchen Fällen muss die zuständige Baubehörde den Einzelfall abwägen", weiß der VPBSachverständige. Um rechtsverbindlich Auskunft zu bekommen, muss der zukünftige Bauherr dazu in der Regel eine kostenpflichtige Bauvoranfrage beim Amt einreichen.
Kann das Grundstück geteilt werden, müssen die neuen Grenzen eingemessen werden. Fachleute sprechen heute von der "Zerlegung". Das ist in jedem Fall eine hoheitliche Aufgabe, die, je nach Bundesland, entweder vom Vermessungsamt oder einem amtlich bestellten Vermessungsingenieur übernommen wird. Beide werden nach Gebührenordnung bezahlt. Die Listen der zugelassenen Vermessungsingenieure werden in der Regel bei den Baubeziehungsweise den Vermessungsämtern geführt [36].
Text 27.
Informationen zum Kündigungsschutz
Die Kündigung ist eine einseitige und schriftliche Willenserklärung, die ohne die Annahme der anderen Partei rechtswirksam ist. Der Zugang dieser Erklärung reicht aus. Es wird generell zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen (fristlos) beziehungsweise zwischen der verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigung unterschieden. Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, so dass die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung ist daher eine unausweichlich letzte Maßnahme. Die ordentliche Kündigung, die grundsätzlich nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zulässig ist, muss soziale Aspekte und geltende Kündigungsfristen berücksichtigen.
Während der Probezeit, die nicht länger als sechs Monate sein darf, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen, jeweils zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Danach gelten Bestimmungen, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind. Bei der Sozialauswahl müssen Kriterien wie Familienstand, Status des Ehepartners, Anzahl der Kinder, Betriebszugehörigkeit usw. beachtet
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