
- •Familie hat viele Gesichter
- •In: Das Parlament Nr. 33/34, 16.8.2004, s.L
- •Elternwille und Kindeswohl - vom Wandel der Erziehung
- •§ 2 Bildungsauftrag der Schule
- •Zusammenleben in der Familie
- •Familienpolitik in Deutschland
- •Familien in Deutschland
- •Lebensformen und Familie im Wandel
- •Der familienkrach
- •Gleichstellungs- und Geschlechterpolitik
- •Gleichberechtigung von Mann und Frau
- •Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- •Wandel im Geschlechterverhältnis
- •Ungleichheit zwischen Frauen und Männern
- •Männergesellschaft - Gibt's die noch?
- •Häufige Ursachen von Eheproblemen
- •Unser Verständnis von Arbeit
- •Formen und Ursachen von Arbeitslosigkeit
- •Jäger, Bauer, Banker Wie wir morgen arbeiten werden: Ein Blick zurück nach vorn
- •Von der Agrar- zur Dienstleistungsgesellschaft
- •Verstöße gegen Rechtsordnung – die Gerichte entscheiden
- •Der Fall Peter k.
- •§ 52. Tateinheit. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
- •§ 250. Schwerer Raub. (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
- •Der Ablauf des Gerichtsverfahrens – Strafprozess und Zivilprozess
- •Im Zivilprozess ist manches anders
- •Beobachtungsaufträge für den Gerichtsbesuch
- •Recht und Gerechtigkeit im Rechtsstaat
- •Was ist ein Rechtsstaat?
- •Rechtssicherheit im Rechtsstaat – Beispiele
- •Jugendstrafe - angemessen und zweckmäßig? Protokoll der Angst
- •Migration weltweit
- •Arbeitskräfte gesucht: Gastarbeiter
- •Arbeit gesucht: Traumziel Europa
- •Binnenwanderung in Europa
- •Deutschland - ein Einwanderungsland?
- •Ausländer in Deutschland: einfach nur fremd?
- •Integrationspolitik
- •Integration in Schule und Beruf
- •Migration und Integration
- •Integration - Integrationspolitik
- •Fremde und Fremdsein - Vorurteile und Feindbilder
- •Internationale Migration
- •Formen der Abwanderung
- •Irreguläre Migration
- •Staatliche Steuerungsversuche
- •Migration und Integration (Deutschland-Chronologie)
- •Religionen: Konfliktpotenzial oder kulturelle Bereicherung?
- •Ethnische Konflikte
- •Globaler Terrorismus – die neue Gefahr
- •Gemeinsamer Kampf gegen den Terror
- •Transnationaler Terrorismus
- •11. September 2001
- •Der islamistische Terrorismus
- •Terrorismus gestern und heute
- •Der internationale Terrorismus – weiterhin eine Gefahr?
- •Gefahr durch abc-Waffen
- •Internationale Abwehrstrategien
- •Weltpolitische Konflikte
- •Ursachen und Hintergründe von Konflikten und Kriegen
- •Islamischer Fundamentalismus
- •Entwicklung und Aufhebung des Ost-West-Konflikts
- •Struktur und Perspektiven des Nord-Süd-Konflikts
- •Konfliktherd Nahost
- •Krieg und Friedlosigleit: Warum gibt es Kriege? –
- •Vier Beispiele
- •Vietnam: gegensätzliche Gesellschaftsordnungen
- •Krieg, Konflikt, Konfliktlösung
- •Vielfalt moderner Kriege
- •Kriege neuer Art
- •Irak-Krieg 2003
- •Krieg im ehemaligen Jugoslawien
- •Kurden: Volk ohne Land
- •Humanitäre Katastrophen
- •Umweltkatastrophe als Schadensursache und Schaden [Bearbeiten]
- •Organisationen und Instrumente kollektiver Sicherheit
- •Vereinte Nationen und Weltfriedensordnung
- •Osze – Sicherheit und Zusammenarbeit für Europa
- •Internationale Nichtregierungsorganisationen
- •Nato und Bundeswehr
- •Interkulturelle Kommunikation
- •Eine seltsame Alchemie zwischen Deutschen und Franzosen.
- •Deutsch – Deutsche – Franzosen – Deutschland – Frankreich
- •Ein Gespräch über interkulturelle Probleme
- •Kulturunterschiede zwischen Deutschland und Belarus – Ein Erfahrungsbericht
- •Warum sehen Russinnen so viel schöner aus?
- •Über die Ehe - ein Kommentar
- •Heirats-Trends
- •Andere Länder, andere Sitten
- •«Das Wichtigste für einen Deutschen ist immer nur er selbst!»
- •Bikulturelle Ehen und Beziehungen
- •Inhaltsverzeichnis
- •Verstöße gegen die Rechtsordnung –
Was ist ein Rechtsstaat?
Wir leben in einem Rechtsstaat. Das bedeutet, dass jeder Bürger, aber auch jede staatliche Einrichtung sich dem Recht unterordnen und in seinem Handeln die Gesetze beachten muss. Deswegen spricht man auch von der Herrschaft der Gesetze im Rechtsstaat im Gegensatz zur Willkürherrschaft in Diktaturen. Weitere Merkmale eines Rechtsstaates sind:
Rechtsgleichheit: Die Gesetze gelten für alle Bürger gleich. Es darf in der Rechtsprechung keine Rolle spielen, wie reich oder einflussreich jemand ist; auch der Ärmste soll die Chance haben, zu seinem Recht zu kommen.
Rechtssicherheit: Gesetze müssen veröffentlicht werden, damit jeder Bürger sich darüber informieren kann, welche Folgen ein Verstoß haben kann. Außerdem dürfen Gesetze nicht rückwirkend gelten. Niemand darf also für eine Tat bestraft werden, die zu diesem Zeitpunkt nicht verboten war.
Bindung der Gesetzgebung an das Grundgesetz: Die Gesetze werden von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und – in manchen Fällen – von den Vertretern der Bundesländer gemacht. Doch die Abgeordneten dürfen nicht einfach Gesetze formulieren, die ihnen gerade passen. Sie müssen sich an das Grundgesetz halten. Kein Gesetz darf gegen die Menschenwürde verstoßen. So können die Abgeordneten auch nicht einfach mit einem Gesetz die Todesstrafe einführen, denn das wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Rechtswegegarantie: Jeder Bürger, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, kann ein Gericht anrufen.
Unabhängigkeit der Richter: Richter und Gerichte sind in ihren Entscheidungen nur an die Gesetze gebunden. Keine staatliche Behörde, kein Politiker darf ihnen Weisungen erteilen oder ver-suchen, Einfluss auf den Ausgang eines Prozesses zu nehmen.
Aufgabe
Erläutern Sie die fünf Merkmale eines Rechtsstaates.
Rechtssicherheit im Rechtsstaat – Beispiele
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Im Grundgesetz
In Beispielen
Jeder hat Rechtsschutz vor den Gerichten gegen Rechtsverletzungen durch die staatliche Gewalt. Alle Handlungen des Staates sind gerichtlich nachprüfbar [Art. 19 (4) Satz 1 ]. Auf dieser Rechtsweggarantie beruht das Verwaltungsrecht.
Eine Gemeinde hat den Übungsraum für die lokalen Musikbands trotz einer früheren Zusage wegen Lärmbelästigung geschlossen. Dagegen klagen die Musiker vor dem Verwaltungsgericht.
Die durch die Parlamente beschlossenen Gesetze dürfen der Verfassung nicht widersprechen. Das Handeln von Regierung und Verwaltung ist an das gebunden, was rechtlich festgeschrieben ist [Rechtsbindung, Art. 20 (§)]. Dasselbe gilt für die Gerichte.
Die Einführung der Todesstrafe wäre verfassungswidrig (Art. 102). Mörder müssen mit „Lebenslänglich" bestraft werden, der einzig vorgesehenen Strafe (STGB § 211).
Ausnahmegerichte, die neben bestehenden Gerichten gebildet werden und nur Einzelfälle beurteilen, sind verboten. Jeder hat das Recht auf den Richter, der für seinen „Fall" zuständig ist. Die richterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Gesetzen (z.B. Zivilprozessordnung), die das Einteilungsverfahren regeln (Art. 101).
Zur Aburteilung eines Terroristen ein spezielles Gericht zu schaffen, ist verfassungswidrig. Verboten ist auch, Richter von ihrem bisherigen Sachgebiet zu trennen und ihnen willkürlich bestimmte Fälle anderer Gebiete zuzuteilen.
Aufgabe der Gerichte ist es, einen bestimmten Sachverhalt zu beurteilen. Dazu ist, soll das Urteil alle Umstände berücksichtigen, die Anhörung aller Betroffenen nötig. Der Beschuldigte muss die Gelegenheit erhalten, persönlich Stellung zu nehmen und so das Urteil zu beeinflussen [Rechtliches Gehör, Art. 103 (1)|.
Sachbeschädigung einer Telefonzelle: Im Prozess gegen den Angeklagten darf sich der Richter die Tat nicht nur aus der Sicht der Anklage schildern lassen. Er muss, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ebenso den Angeklagten dazu vernehmen.
Gesetze, die eine Tat bestrafen wollen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war (rückwirkende Gesetze), sind verboten [Art. 103 (2)J. Nulla poena sine lege - keine Strafe ohne Gesetz.
Nicht nur die Tat selbst, auch die Höhe der Strafe darf nicht rückwirkend festgelegt werden. Das ist besonders wichtig bei schweren Straftaten.
Wenn jemand bereits rechtskräftig verurteilt wurde, darf er wegen derselben Tat nicht erneut verfolgt werden [Verbot mehrmaliger Bestrafung, Art. 103 (3)].
Ein wegen Nötigung zu einer Geldstrafe Verurteilter darf wegen derselben Tat nicht ein zweites Mal bestraft werden.
Auch nach einer Verhaftung hat der Festgenommene verschiedene Rechte, die Willkürakte verhindern sollen. Ein weiterer, nicht ausdrücklich im Grundgesetz erwähnter Grundsatz ist die so genannte Unschuldsvermutung (Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte): Nur wenn ein Gericht rechtskräftig gesprochen hat, darf man von einem Menschen sagen, dass, worin und wie er ein Gesetz gebrochen hat. Bis dahin muss gegenüber jedermann von der Vermutung der Unschuld ausgegangen werden.
(aus: Politik-Wirtschaft, Arbeitsbuch 8, 2009)
Aufgabe
Unter den Merkmalen des Rechtsstaates ist die Rechtssicherheit für die Praxis der Rechtsprechung und damit für das Verhältnis des einzelnen Bürgers zur Rechtsordnung von besonderer Bedeutung. Erläutern Sie an den einzelnen Beispielen aus dem oben stehenden Text, welche Regelungen des Grundgesetzes darin zum Tragen kommen.