- •Familie hat viele Gesichter
- •In: Das Parlament Nr. 33/34, 16.8.2004, s.L
- •Elternwille und Kindeswohl - vom Wandel der Erziehung
- •§ 2 Bildungsauftrag der Schule
- •Zusammenleben in der Familie
- •Familienpolitik in Deutschland
- •Familien in Deutschland
- •Lebensformen und Familie im Wandel
- •Der familienkrach
- •Gleichstellungs- und Geschlechterpolitik
- •Gleichberechtigung von Mann und Frau
- •Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- •Wandel im Geschlechterverhältnis
- •Ungleichheit zwischen Frauen und Männern
- •Männergesellschaft - Gibt's die noch?
- •Häufige Ursachen von Eheproblemen
- •Unser Verständnis von Arbeit
- •Formen und Ursachen von Arbeitslosigkeit
- •Jäger, Bauer, Banker Wie wir morgen arbeiten werden: Ein Blick zurück nach vorn
- •Von der Agrar- zur Dienstleistungsgesellschaft
- •Verstöße gegen Rechtsordnung – die Gerichte entscheiden
- •Der Fall Peter k.
- •§ 52. Tateinheit. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
- •§ 250. Schwerer Raub. (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
- •Der Ablauf des Gerichtsverfahrens – Strafprozess und Zivilprozess
- •Im Zivilprozess ist manches anders
- •Beobachtungsaufträge für den Gerichtsbesuch
- •Recht und Gerechtigkeit im Rechtsstaat
- •Was ist ein Rechtsstaat?
- •Rechtssicherheit im Rechtsstaat – Beispiele
- •Jugendstrafe - angemessen und zweckmäßig? Protokoll der Angst
- •Migration weltweit
- •Arbeitskräfte gesucht: Gastarbeiter
- •Arbeit gesucht: Traumziel Europa
- •Binnenwanderung in Europa
- •Deutschland - ein Einwanderungsland?
- •Ausländer in Deutschland: einfach nur fremd?
- •Integrationspolitik
- •Integration in Schule und Beruf
- •Migration und Integration
- •Integration - Integrationspolitik
- •Fremde und Fremdsein - Vorurteile und Feindbilder
- •Internationale Migration
- •Formen der Abwanderung
- •Irreguläre Migration
- •Staatliche Steuerungsversuche
- •Migration und Integration (Deutschland-Chronologie)
- •Religionen: Konfliktpotenzial oder kulturelle Bereicherung?
- •Ethnische Konflikte
- •Globaler Terrorismus – die neue Gefahr
- •Gemeinsamer Kampf gegen den Terror
- •Transnationaler Terrorismus
- •11. September 2001
- •Der islamistische Terrorismus
- •Terrorismus gestern und heute
- •Der internationale Terrorismus – weiterhin eine Gefahr?
- •Gefahr durch abc-Waffen
- •Internationale Abwehrstrategien
- •Weltpolitische Konflikte
- •Ursachen und Hintergründe von Konflikten und Kriegen
- •Islamischer Fundamentalismus
- •Entwicklung und Aufhebung des Ost-West-Konflikts
- •Struktur und Perspektiven des Nord-Süd-Konflikts
- •Konfliktherd Nahost
- •Krieg und Friedlosigleit: Warum gibt es Kriege? –
- •Vier Beispiele
- •Vietnam: gegensätzliche Gesellschaftsordnungen
- •Krieg, Konflikt, Konfliktlösung
- •Vielfalt moderner Kriege
- •Kriege neuer Art
- •Irak-Krieg 2003
- •Krieg im ehemaligen Jugoslawien
- •Kurden: Volk ohne Land
- •Humanitäre Katastrophen
- •Umweltkatastrophe als Schadensursache und Schaden [Bearbeiten]
- •Organisationen und Instrumente kollektiver Sicherheit
- •Vereinte Nationen und Weltfriedensordnung
- •Osze – Sicherheit und Zusammenarbeit für Europa
- •Internationale Nichtregierungsorganisationen
- •Nato und Bundeswehr
- •Interkulturelle Kommunikation
- •Eine seltsame Alchemie zwischen Deutschen und Franzosen.
- •Deutsch – Deutsche – Franzosen – Deutschland – Frankreich
- •Ein Gespräch über interkulturelle Probleme
- •Kulturunterschiede zwischen Deutschland und Belarus – Ein Erfahrungsbericht
- •Warum sehen Russinnen so viel schöner aus?
- •Über die Ehe - ein Kommentar
- •Heirats-Trends
- •Andere Länder, andere Sitten
- •«Das Wichtigste für einen Deutschen ist immer nur er selbst!»
- •Bikulturelle Ehen und Beziehungen
- •Inhaltsverzeichnis
- •Verstöße gegen die Rechtsordnung –
Verstöße gegen Rechtsordnung – die Gerichte entscheiden
„Öffentliches Recht" und „Privatrecht"
Unsere Rechtsordnung unterscheidet zwischen zwei großen Rechtsbereichen.
Unsere Rechtsbeziehungen zu anderen Privatleuten und privaten Organisationen (Betrieben, Geschäften) sind im „Privatrecht " (auch: Zivilrecht) geregelt. Die umfassendste Gesetzessammlung dazu ist das „Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB). Bei Streitigkeiten sind die „Zivilgerichte" zuständig.
Überall da, wo wir es mit staatlichen Stellen (dazu gehören z.B. die Amter der Stadtverwaltung, aber auch die öffentlichen Schulen) oder mit Rechtsvorschriften zu tun haben, deren Einhaltung vom Staat überwacht wird und bei deren Nichteinhaltung staatliche Strafen drohen (Verstöße gegen die Verkehrsordnung, Diebstahl, Drogenhandel usw.), spricht man von „öffentlichem Recht". Wichtigstes Gesetzbuch dazu ist das „Strafgesetzbuch" (StGB). Zuständig für das Strafrecht sind die Strafgerichte. Anhand der folgenden Sammlung konkreter Beispiele können Sie sich Klarheit über diese Unterscheidung verschaffen (nur 4 der 13 Fälle sind privatrechtlicher Natur). Begründen Sie jeweils Ihre Zuordnung.
-
Nr.
Fall
Öffentliches Recht
Privatrecht
1
Mord bzw. Totschlag
2
Streit zwischen den Nachbarn Hinz und Kunz: Ein Ast ragt über die Grundstücksgrenze und soll nach Meinung von Herrn Kunz abgesägt werden. Hinz will das aber nicht.
3
Schüler klagt gegen die Nichtversetzung wegen „ungerechter" Notengebung.
4
Bürger A klagt gegen eine verweigerte Baugenehmigung.
5
Frau Zorn klagt gegen das Fahrradgeschäft Plattfuß wegen einer überhöhten Reparaturrechnung.
6
Die Brüder Max und Moritz streiten wegen einer Erbschaft.
7
Ein Beamter wird wegen Bestechlichkeit verklagt.
8
wiHubert L. wurde bei Handel mit Kokain erwischt.
9
Bürger Findig klagt gegen den Steuerbescheid.
10
Opa Fritz klagt gegen den Rentenbescheid.
11
Frau Kornblume klagt gegen das Reisebüro Sonnenschein, weil die Nachtruhe im Urlaubshotel an der Costa Brava durch den Lärm einer Diskothek gestört wurde.
12
Herbert Stempel wurde beim Fälschen eines Personalausweises erwischt.
13
Isolde Kummer klagt gegen ihren Ex-Verlob-ten Frank S. Er hat sie mit einer anderen Frau betrogen und sie geohrfeigt.
Öffentliches Recht
Völkerrecht
Verfassungsrecht
Kirchenrecht
Verwaltungsrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Prozessrecht
Sozialrecht
Privatrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Jugendliche vor Gericht
Jugendstrafrecht: Welche Strafen sind möglich?
-
Maßnahmen
Gründe, die für die Anwendung der betreffenden Maßnahme sprechen können
A.Erziehungsmaßregeln (§ 9)
1. Weisungen
2. Erziehungsbei-
standschaft
3. Fürsorgeerziehung
Einmalige Straftaten, die durch Umstände der Lebensführung wesentlich mitverursacht wurden
Wenn mangelnde elterliche Erziehungsmöglichkeit als Tätermerkmal festgestellt wird
Wenn bei einer 17-Jährigen die Familie eine drohende Verwahrlosung nicht aufhalten kann
B. Zuchtmittel (§13)
1. Verwarnung
2. Auflagen
3. Jugendarrest
Einmalige Straftaten, für die der Jugendliche in seiner Person selbst verantwortlich ist
Schäden aus Übermut
Delikte aus mangelnder Selbstkontrolle bei besonderer Gelegenheit, z.B. leichter Diebstahl, Körperverletzung u.a.
C. Jugendstrafe (§17)
1. Freiheitsentzug von
bestimmter Dauer
2. Freiheitsentzug von
unbestimmter Dauer
Schwere Straftaten mit hohem Schuldgehalt
Insbesondere bei Heranwachsenden und Feststellung „schädlicher Neigung" z. B. bei Wiederholungstätern
(Andreas Gerster, Recht mit Methode, C. C. Buchners Verlag, Bamberg 2004, S. 22)
Für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren ist das Jugendgericht zuständig. Wer jünger als 14 Jahre ist, gilt als nicht strafmündig. Das bedeutet, dass Mädchen und Jungen in diesem Alter noch nicht bestraft werden können. Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren könnten ebenfalls nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt in ihrer Reife Jugendlichen nahestehen. Dies entscheidet der Richter im Einzelfall. Die Zusammensetzung des Jugendgerichts hängt von der Schwere der Straftat ab: Bei einfacheren Straftaten besteht es aus einem Richter. Ist die Straftat schwerwiegender, wird dieser von zwei Schöffen unterstützt. Das sind ehrenamtliche Mitarbeiter, die mit dem Richter über das Urteil beraten. Dabei haben sie die gleichen Rechte wie ein Richter. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei Mord, besteht das Gericht aus drei Richtern und zwei Schöffen. Je nach Schwere der Straftat kann das Jugendgericht verschiedene Strafen aussprechen. Zunächst wird es prüfen, ob sogenannte Erziehungsmaßnah-men angebracht sind. So kann das Gericht zum Beispiel verfügen, dass der Jugendliche
eine Lehrstelle oder eine Arbeitsstelle annehmen muss,
bestimmte Gaststätten nicht mehr besuchen darf,
gemeinnützige Arbeiten, zum Beispiel in einem Altenheim oder einer Jugendeinrichtung, leisten
muss,
für einige Zeit in einem Heim oder in einer Pflegefamilie untergebracht wird.
Sozialarbeiter vom Jugendamt betreuen die Jugendlichen nicht nur vor Gericht und während der Verbüßung der Strafe, sondern vermitteln auch Beratung (zum Beispiel Drogenberatung) und Hilfen bei Konflikten mit den Eltern. Wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann das Ju-gendgericht auch Zuchtmittel anwenden. Es kann zum Beispiel
eine Verwarnung aussprechen;
anordnen, einen Schaden wieder gutzumachen, zum Beispiel indem der/die Angeklagte eine
Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt;
Jugendarrest in Form von Freizeitarrest an Wochenenden oder als Dauerarrest bis zu vier Wo-
chen verhängen.
Wenn eine besonders schwere Schuld vorliegt, wird eine Jugendstrafe verhängt. Das bedeutet für den Jugendlichen eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis höchstens zehn Jahren. Ist ein Jugendlicher bereits mehrfach straffällig geworden, wird das Urteil strenger ausfallen als bei einem nicht vorbestraften. Ist zu erwarten, dass der Jugendliche künftig nicht mehr straffällig wird, wird das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen. Das bedeutet, dass der Jugendliche zunächst nicht ins Gefängnis muss, sich aber über einen längeren Zeitraum einwandfrei zu verhalten hat und sich regelmäßig bei der Polizei melden muss. Begeht er in dieser Zeit eine Straftat, muss er seine Haftstrafe antreten.
Aufgaben
Erläutern Sie anhand des Textes die schematische Übersicht zu möglichen Maßnahmen im Rahmen des Jugendstrafrechts.
Inwiefern begegnet der Staat Jugendlichen „mit größerer Nachsicht“? In welchen Fällen werden auch Erwachsene (bis 21 Jahre) vor Gericht wie Jugendliche behandelt? Wie stehen Sie zu einer Verschärfung des Jugendstrafrechts?
Wodurch unterscheiden sich „Erziehungsmaßnahmen“ von „Zuchtmitteln“ und diese von „Jugendstrafe“?
Stellen Sie heraus, welche drei Gerichte bei Jugendstrafsachen zuständig sein können und wonach sich die jeweilige Zuständigkeit richtet.
Als Richter sollen Sie Maßnahmen nach dem Jugendgerichtgesetz in den nachfolgend genann-ten Fällen verhängen. Begründen Sie, warum Sie sich für eine bestimmte Maßnahme entschieden haben. Es ist auch möglich, mehrere Maßnahmen nebeneinander zu verhängen.
Anna, 16 Jahre, zerkratzt in leicht alkoholisiertem Zustand nach einer Party die Tür eines S-Klasse Mercedes, weil sie die „Bonzen“ nicht leiden kann. Schaden: 2500 Euro.
Bert, 17 Jahre, schlägt mit Freunden einen 12-jährigen Jungen zusammen, das Opfer wird dabei verletzt.
Chris, 14 Jahre, lässt in einem Kaufhaus die neue CD der Gruppe „Natural“ mitgehen und wird dabei erwischt.
Dennis, 18 Jahre, dringt mit Freunden in ein Grafikbüro ein und entwendet PCs und weitere Ge-räte im Wert von 15 000 Euro. Beim Versuch, die Ware zu verkaufen, wird er erwischt. Er ist schon mehrmals wegen Diebstahls beim Jugendrichter gelandet.
Ellis und Felix, 17 Jahre, werfen „zum Spaß“ Steine von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn, eine Mutter von drei Kindern stirbt.