
- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
Übersicht
5Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
1. Der Schüler eines staatlichen Gymnasiums verklagt seine Schule, weil er beim Abitur durchgefallen ist.
Es handelt sich um einen Rechtsstreit Bürger Staat (das Durchfallenlassen ist ein VA). Einschlägig ist daher die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es weder eine Versicherungs- noch eine Steuersache ist, muss ein allgemeines Verwaltungsgericht angerufen werden.
2. Eine Frau ist schwanger, sagt ihrem Arbeitgeber aber nichts davon. Dieser kündigt ihr wegen Rationalisierungsmaßnahmen. Die Frau will dagegen klagen.
Es handelt sich um einen Streit zweier Bürger, also ordentliche Zivilgerichtsbarkeit. Kläger und Beklagter stehen sich gegenüber, wobei die Frau von dem Arbeitgeber etwas will, nämlich Fortbeschäftigung, also streitige Gerichtsbarkeit. Da die Kündigung eine Frage des Arbeitsrechts ist, ist als besonderes Gericht das Arbeitsgericht zuständig.
3. Ein 17-jähriger stiehlt ein Mofa und fährt es zu Schrott.
Der Geschädigte kann von Schädiger und dessen Versicherung Schadensersatz verlangen → ordentliche Zivilgerichtsbarkeit streitiger allgemeiner Art.
Der Staat kann den Dieb bestrafen → ordentliche Strafgerichtsbarkeit.
U.U. kann der Schadensersatzanspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden (= Adhäsionsverfahren). Dies ist möglich, wenn es sich um einen zivilen Schadensersatzanspruch handelt und dieser noch nicht im Klagewege geltend gemacht worden ist. Ist das Strafverfahren vor dem AmtsG anhängig, so kann der Schadensersatzanspruch den Streitwert für das AmtsG überschreiten.
4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
I. Der formale Aufbau
(Die angegebenen Orte beziehen sich auf einen Bürger, der in Köln wohnt)
1. Ordentliches Gericht allgemeiner Art
Amtsgericht (AG) Köln
Landgericht (LG) Köln
Oberlandesgericht (OLG) Köln
Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe
2. Arbeitsgericht
Arbeitsgericht (ArbG) Köln
Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf
Bundesarbeitsgericht (BArbG) Kassel
3. Verwaltungsgericht allgemeiner Art
Verwaltungsgericht (VG) Köln
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig
4. Sozialgericht
Sozialgericht (SozG) Köln
Landessozialgericht (LSozG) Essen
Bundessozialgericht (BSozG) Erfurt
5. Finanzgericht
Finanzgericht (FG) Köln
Bundesfinanzhof (BFH) München
II. Die tatsächlich zur Verfügung stehenden Instanzen
1. Obwohl es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit(Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) vier Gerichte „übereinander“ gibt, stehen dem Bürger höchstens drei Instanzen zur Verfügung.
Fängt in der streitigen Zivilgerichtsbarkeitder Rechtsstreit beim AG an (bestimmte Streitgegenstände sowie Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 €), so geht er nach Bundesrecht höchstens bis zum LG. Landesrecht kann generell oder für einzelne Materien vorsehen, dass statt des LG das OLG zuständig ist (§§ 23, 72, 119 III GVG). – Handelt es sich um Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), dann ist der Instanzenzug wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. Punkt 3)
Fängt der Rechtsstreit beim LG an (Streitwert über 5.000 €), so kann er über das OLG (s. u. III. 5) eventuell (bei Zulassung der Revision) bis zum BGH gehen (§§ 71, 119, 133 GVG).
In der freiwilligen Gerichtsbarkeitund in den Familiesachen, die eigentlich streitige Gerichtsbarkeit sind = Familienstreitsachen) ist der Instanzenzug AmtsG-FamG, OLG und ggfs. BGH (§§ 23a , 119 I Nr.1, 133 GVG).
In der Strafgerichtsbarkeitentscheidet über die Urteile des Einzelrichters und des Schöffengerichts (beide AG) in zweiter Instanz die Große Strafkammer (des LG), die in der Hauptverhandlung Schwurgericht heißt (§ 72 II GVG) und in dritter Instanz der Strafsenat (des OLG). Über erstinstanzliche Urteile der Großen Strafkammer (des LG), der Strafsenate (des OLG) und der Schwurgerichtskammern (Zusammenschluss von LGen) entscheidet in zweiter und letzter Instanz der BGH.
Bei den Verwaltungs- und Sozialgerichtengibt es ebenfalls grundsätzlich drei Instanzenebenen, bei den Finanzgerichten nur zwei. Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren ist zu beachten, dass im allgemeinen vor dem Gerichtsverfahren einVorverfahrenvor der Behörde stattfindet (Widerspruchsverfahren vor VG und SozG, Einspruchsverfahren [gegen Steuerbescheide] bzw. Beschwerdeverfahren [gegen sonstige Verwaltungsakte] vor dem FinG).
In NRW ist für die verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten seit dem 1.11.2007 das Vorverfahren abgeschafft worden („Entbürokratisierung“). Davon ist die Jugendhilfe betroffen.