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2. Kommentare

Sie sind Nachschlagewerke und enthalten Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften von Rechtsquellen. Das Erläutern geschieht durch Zitieren von Gerichtsentscheidungen, von Literatur und durch eigene Stellungnahmen.

Beispiele:Kommentare zum BGB:

Palandt; RGR-Kommentar; Münchener Kommentar; Staudinger; Soergel-Siebert u.a.

Kommentare zum KJHG: Frankfurter Kommentar; Schellhorn (Hrsg.); Wiesner (Hrsg.); Kunkel (Hrsg.)

Kommentare zum StGB: Schönke/ Schröder; Dreher/ Tröndle; Lackner; Maurach/ Schröder

Zitierweise:Nienach Seitenzahlen, sondern immer nach Paragraphen und deren Untergliederungen, meistens Randnummern (Rdnr.).

Beispiel:Palandt/ Diederichsen (Diederichsen ist der Bearbeiter eines Abschnittes des Kommentares), BGB, § 1666 Rdnr.6.

3. Lehrbücher

Sie stellen den Stoff aus einem Gebiet systematisch dar und sind zum Lernen gedacht.

Beispiele:Schwab: Familienrecht

Gernhuber/ Coester-Waltjen: Familienrecht

Oberloskamp/ Marx: Kindschaftsrechtliche Fälle für Studium und Praxis

Zitierweise:Hier ist das Zitieren von Seiten zulässig, aber bei häufig neu erscheinenden Auflagen unpraktisch. Daher vorzuziehenz.B.Schwab: Familienrecht, § 24 I 1b.

4. Monographien

Sie behandeln ein Einzelthema systematisch und ausführlich.

Beispiel:Oberloskamp/ Hoffmann: Wir werden Adoptiv- oder Pflegeeltern

Zitierweise: z.B.: Oberloskamp/ Hoffmann: Wir werden Adoptiv- oder Pflegeeltern, S. 50 FN 10

5. Aufsätze

Sie sind in Zeitschriften, Monographien oder Sammelbänden abgedruckt und sind im allgemeinen aktueller als Lehrbücher und Kommentare.

Zitierweise:Bei jahrgangsmäßig fortlaufenden Seitenzahlen der Zeitschrift ist die Angabe der Heftnummer überflüssig.

Beispiel:Schumacher: Mehr Schutz bei Gewalt in der Familie, FamRZ 2002, 645

Oberloskamp: Stiefeltern- und Verwandtenadoption, in: Harald Paulitz (Hrsg.): Adoption, 2. Auflage, München 2006,

6. Zeitschriften

Sie enthalten u.a.:

  • Aufsätze

  • Gerichtsentscheidungen und deren Rezensionen

  • Buchbesprechungen

  • Schrifttumshinweise (Hinweise auf Aufsätze in anderen Zeitschriften und

Buchneuerscheinungen)

Beispiele:Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)

Neue Juristische Wochenschrift (NJW)

Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)

Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB)

Das Jugendamt (JAmt), bis 2000: Der Amtsvormund (DAVorm)

Familie und Recht (FuR)

Familie, Partnerschaft und Recht (FPR)

Betreuungsrechtliche Praxis (BtPrax)

Zitierweise:Coester, FamRZ 1991, 253,

BGH v. 24.10.1990, FamRZ 1991, 320 (häufig auch ohne Datum)

7. Gerichtsentscheidungen

Sie entscheiden Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien. Für die Rechtswissenschaft sind sie von Bedeutung, wenn sie Gesetze auslegen, weil diese auslegungsbedürftig (“unbestimmte Gesetzesbegriffe”) oder (ungewollt) unklar sind, oder wenn sie Gesetzeslücken füllen. Sie sind abgedruckt in Entscheidungssammlungen (z.B. Entscheidungen des BGH in Zivilsachen – BGHZ - oder in Strafsachen - BGHSt -) und Zeitschriften.

[Ausnahme: Entscheidungen von Verfassungsgerichten. Sie setzen neue Normen.]

Zitierweise: s.o. unter 6.!

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