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      1. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag

z.B. Kauf, § 433 II, Miete, § 535 S. 1 BGB Erfüllungsanspruch

      1. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar

a.aus Eigentum§ 985 BGB

 Rückgabeanspruch

es ist folgendes zu prüfen:

  • Anspruchssteller = Eigentümer

  • Anspruchsgegner = Besitzer

  • Besitzer hat kein Recht zum Besitz

b. aus unerlaubter Handlung, §§ 823, 828 BGB

 Rückgabeanspruch

s.o. 1.2 b.: absolutes Recht ist Eigentum oder Besitz

c.aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812, 818 BGB

 Rückgabeanspruch

s.o. 1.2 a.: erlangt ist Eigentum oder Besitz

      1. Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung

Bei der Auswahl der Rechtsnorm ist scharf zu unterscheiden, ob es bei Vorliegen einer vertraglichen Beziehung um deren Erfüllungoder um derenRückabwicklunggeht. Im ersten Fall ist eine spezielle vertragliche Norm zu prüfen (z.B. § 433 BGB, § 535 BGB, § 611 BGB...). Im letzteren Fall gibt es in einigen Vertragstypen zwar auch spezielle Normen (z.B. § 556 BGB: Rückgabe der Mietsache). Wahrscheinlicher ist aber, dass vertrags-unspezifische Normen (z.B. § 812 BGB, § 985 BGB etc.) zu prüfen sind.

VIII. Zusammenfassung

Ein Anspruchist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194).

Eine Anspruchsgrundlagenennt die Voraussetzung für das Vorliegen eines Anspruchs (Tatbestandsmerkmale).

Ansprüche können aus Vertrag oder aus dem Gesetz direkt (Geschäftsführung ohne

Auftrag, unerlaubte Handlung, Unterhalt, Erbschaftsherausgabe) entstehen.

IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen

1. Beteiligung mehrerer Personen

Wenn mehrere Personen an dem Geschehen beteiligt sind, fangen Sie immermit der an, die unmittelbar gehandelt hat, und gehen Sie dann schrittweise von ihr weg

Beispiel 1: Erzieherin „schläft“. K1 schädigt K2.

1. Schritt: Ansprüche K2  K1

2. Schritt: Ansprüche K2  E

3. Schritt: Ansprüche K2  Anstellungsträger

4. Schritt: Ansprüche K2 Versicherung.

Anstellungsträger kann eine Einzelperson oder eine jur. Person des Privaten- z.B. e. V. – oder des öffentlichen Rechts- z.B. Kommune- sein.

2. Reihenfolge der Handelnden

Wenn mehrere unmittelbar Handelnde vorhanden sind, bleiben Sie bei den „Übernahmevorschriften“ immer zuerst bei einer Person und handeln diese ganz ab. Erst dann prüfen Sie die nächste Person:

Beispiel 2: Kennzeichnen Sie genau, von wessen Träger bzw. Versicherungen sie sprechen! S und V verursachen schuldhaft Schäden beim Geschädigten G.

1.1 G  S

1.2 G  Anstellungsträger des S

1.3 G  Versicherung des S

2.1 G  V

2.2 G  Anstellungsträger des V

2.3 G  Versicherung des V

3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt

Schadenersatzansprüche können aus Vertrag oder Delikt hergeleitet werden. Prüfen Sie immer beides!

Beispiel 3: K1 schädigt K2 (wie Beispiel 1).

1. Ansprüche K2  K1

1.1 aus Vertrag: nicht vorhanden

1.2 aus Delikt: § 823

2. Ansprüche K2  E

2.1 aus Vertrag: nicht vorhanden

2.2 aus Delikt: § 832

3. Ansprüche K2  Träger

3.1 aus Vertrag: vorhanden, ist durch E verletzt worden. Träger muss dafür einstehen.

3.2 aus Delikt: Übernahme des deliktischen Anspruchs gegen E.

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