
- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
Gründungsverträge der EU Verfassung
(Normen der Legislative = primär Rat; Adressat: Bürger)
Richtlinien
(Normen der Legislative = primär Rat; Adressat: Mitgliedsstaat)
Grundgesetz (= Verfassung)
Bundesgesetze
(Normen der Legislative = Bundestag + Bundesrat)
Rechtsverordnungen
(Normen der Exekutive = Ministerien + Bundesrat
aufgrund Ermächtigung der Legislative)
Landesverfassungen
Landesgesetze
(Normen der Legislative = Länderparlamente)
Rechtsverordnungen
(Normen der Exekutive = Ministerien
aufgrund Ermächtigung der Legislative)
Satzungsrecht
(Bund, Länder und Gemeinden)
Übersicht
1Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
Verordnungen
Verfassungsbeschwerde
(durch
Personen) Konkrete
Normenkontrolle (durch
Gerichte) Verfassung Grundgesetz
(GG)
Art. 93
I Nr. 4a GG Das
Bundesverfassungsgericht entscheidet über:
Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen
Grundrechten oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38,
101, 103, 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.
Art. 100
I S. 1 GG Hält
ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Einfaches Gesetz Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) Grundsatz § 13
Nr. 8a BVerfGG
Das
Bundesverfassungs-
über
Verfassungsbeschwerden (Art.
93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b des GG) § 13
Nr. 11 BVerfGG
gericht
entscheidet:
über
die Vereinbarkeit eines Bundes- oder eines Landesgesetzes mit
dem Grundgesetz ... auf Antrag eines Gerichts (Art. 100 I GG)
Einzelheiten §§ 90-96 BVerfGG §§ 80-82a BVerfGG
Übersicht
2Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
3. Einheit: Der Rechtsweg
I. Zivilrecht - öffentliches Recht
1. Unser Rechtssystem unterscheidet Privatrecht (Zivilrecht) und öffentliches Recht.
2. Das Privatrechtregelt die Rechtsbeziehungen einzelner Bürger zueinander. Das Kommunikationsmittel des Privatrechts ist in der Regel derVertrag. Materien des Privatrechts sind z.B. das Bürgerliche Recht (BGB), Handelsrecht (HGB), Urheberrecht (UrhG), Arbeitsrecht.
3. Das öffentliche Rechtregelt
a. Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat (Bund und Länder) bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Versicherungsanstalten, Rundfunkanstalten) und dem Bürger und
b. die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander.
Das Verhältnis Staat Bürger ist häufig gekennzeichnet durch eine Über-Unterordnung (hoheitliches Handeln) gegenüber dem Bürger mit Zwang und Eingriff. Es kann sich allerdings auch auf gleichgeordneter Ebene abspielen. Im ersten Fall ist Mittel des öffentlichen Rechts derVerwaltungsakt(VA), im zweiten Fall deröffentlich-rechtliche Vertrag. Im ersten Fall wird der VA im sog. Eingriffsrecht (z.B. Polizeirecht) von Amts wegen erlassen, im sog. Leistungsrecht (z.B. Sozialrecht) dagegen in der Regel auf Antrag. Materien des öffentlichen Rechts sind z.B. Völkerrecht (Beziehungen Deutschland bzw. Bundesland und fremder Staat), Staatsrecht (GG), allgemeines (Sozial-) Verwaltungsrecht (VwVfG, SGB I + X), Besonderes Verwaltungsrecht (SGB II - IX und XI, PsychKG etc.), Strafrecht (StGB), Verfahrensrecht (ZPO, FGG, StPO, JGG, VwGO, SGG, FinGO).
4. Die Einordnung einer Rechtsmaterie als öffentliches oder privates Recht ist von Bedeutung für die Wahl des Rechtswegs. Wir unterscheiden den ordentlichen Rechtswegund denVerwaltungsrechtsweg. Vor dem ordentlichen Gericht werden die Streitigkeiten behandelt, die das Privatrecht (einschließlich dem dazugehörigen Verfahrensrecht wie ZPO, FGG) und das Strafrecht (einschließlich StPO, JGG) betreffen.
5. Dass für das Strafrecht, obwohl es zum öffentlichen Recht gehört, das ordentliche Gericht zuständig ist, hat historische Gründe. Die Materien, die dem ordentlichen Gericht zugeordnet werden, sind sehr alt. Verwaltungsrecht und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten dagegen sind Schöpfungen des 19. Jahrhunderts, einer Epoche, in der der Bürger begann, sich gegen Übergriffe des Staates zur Wehr zu setzen. Die “alten” Gerichte, also auch die Strafgerichte, wurden daher als “ordentliche” Gerichte, die neuen als Verwaltungsgerichte bezeichnet.
Übersicht
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