
- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
V. Auslegung von unklaren Normen
1. Eindeutige und Nichteindeutige Begriffe
Nicht alle Begriffe, die das Gesetz gebraucht, sind eindeutig.
Beispiele: § 106: Beschränkt Geschäftsfähige sind MJ von 7 - 17 Jahren. Die Regelung ist eindeutig. Eingriffe in das elterliche Sorgerecht (§ 1666) sind möglich, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Was dies bedeutet, ist nicht eindeutig.
2. Auslegungsmethoden
Für solche nicht eindeutigen Gesetzesbegriffe gibt es u.a. folgende Auslegungsmethoden:
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Interpretation |
3. Semantische/philologische Auslegung
Sie geht vom Wortlaut aus.
Beispiel: § 1748 III BGB. In einer "Familie" aufwachsen meint im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die eigene (rechtliche) Familie.
4. Systematische/logische Auslegung
Bei ihr kommt es auf die Stellung der Norm im Rechtssystem an.
Beispiele: § 1633 BGB: Da dieser nur Aussagen über die PS macht, müsste für den Bereich der VS (ab §§ 1638 BGB) - sollte sich nach Heirat des MJ daran etwas ändern - eine entsprechende Norm vorhanden sein. Da diese fehlt, bleibt es insoweit bei § 1626 BGB.
§ 1776 BGB: Aus § 1777 BGB, insbes. aus Abs. 3, ergibt sich, dass eine Benennung nur für den Todesfall erfolgen kann.
5. Historische Auslegung
Bei ihr wird auf den Willen des historischen Gesetzgebers abgestellt.
Beispiel: § 1685II a.F.: Er räumte dem „Lebenspartner“ ein Umgangsrecht ein. Sprachlich könnte dies ein nichtehelicher Lebenspartner sein, also eine andersgeschlechtliche Person. Da der Lebenspartner jedoch zusammen mit dem Inkrafttreten des LPartGs in den §1685 II gekommen ist, war klar, dass gleichgeschlechtliche Partner gemeint sind - inzwischen ist die Vorschrift erneut geändert und das Wort ist durch einen allgemeineren Begriff ersetzt worden, so das alle Arten von Lebenspartnern darunter fallen.
6. Teleologische Auslegung
Bei ihr ist zu fragen, welche allgemeinen Grundsätze und Wertungen hinter dem Wortlaut stehen. Auch Erkenntnisse aus „Hilfswissenschaften“ (z.B. Soziologie, Psychologie, Verhaltensbiologie, Sozialmedizin) können hier berücksichtigt werden.
Beispiel 1: § 823 I BGB: „durch“ (= Kausalität) ist nicht im Sinne einer naturwissenschaftlichen, sondern einer sog. „adäquaten“ Kausalität (Frage nach der Zurechenbarkeit) auszulegen.
Beispiel 2: „Kindeswohl“ im Familien- und Jugendhilferecht: Ist es z.B. dem Kindeswohl dienlich, ein Kleinstkind wegen Versagens seiner Eltern in ein Heim zu geben? Erkenntnisse der Hilfswissenschaften über die Deprivation führen zur Verneinung dieser Frage.
7. Rechtsvergleichende Auslegung
Diese Methode wird erst in jüngerer Zeit aufgrund der stärkeren Verflechtung der nationalen Rechtsordnungen durch internationale Abkommen und supranationales Recht benutzt. Z. B. hätte (vor der Gesetzesänderung zum 1.7.1998) das BVerfG zur Frage des Sorgerechts ne. Väter bei der Auslegung von Art. 6 II GG („Eltern“) zu einem anderen Ergebnis kommen können, wenn es berücksichtigt hätte, dass fremde Rechtsordnungen (z.B. Italien, ehem. Jugoslawien, Portugal) ein gemeinsames Sorgerecht ne. Eltern kennen, wenn diese zusammenleben.