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5.2 Экзаменационные билеты для студентов специальности 030504 всех форм обучения Билет № 1

1. Прочитайте текст по специальности и переведите его со словарём на русский язык

Diebstahl

Einbruchsdiebstahl, Nachschlüsseldiebstahl und Einsteigediebstahl sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Deliktarten. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem nur eine einfache Wegnahmehandlung vollzogen wird, verwirklicht der Täter beim Einbruchsdiebstahl sein Tatziel dadurch, in dem er unter Anwendung von Gewalt vordringt. Die Gewaltanwendung richtet sich vorwiegend gegen Gebäude,

Räume, Behältnisse und umschlossene Sachen. Neben körperlicher Gewaltanwendung werden häufig Werkzeuge benutzt. Bei Nachschlüsseldiebstahl verschaffl sich der Täter mittels eines schlossfremden Werkzeuges oder eines nicht zum schloss geholfenden Schlüssel Zutritt zu verschlossenen Räumen oder öffhet Behältnisse. Täter verwendet auch unberechtigt in Besitz gebrachte, zum Schloss gehfolfende Schlüssel. Diese Begehungsweise tritt auch oft im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstahlen in Erscheinung. Täter nutzt auch begünstigende Umstände aus und verwendet in Briefkasten, Lichtkasten, unter Abtretem, in Fenstern, Schubkasten u.a. Verstecken abgelegte, zum Schloss geführende Schlüssel. Unter Einsteigediebstahl werden Straftäten verstanden, bei denen der Täter in umschlossene Grundstücke, Räume einsteigt und daraus Geld, Gegenstände und Sachen entwendet. Es wird lediglich eine bestimmte Art des Vergehens des Täters ausgedrückt. Er nutzt stehende Zugangsmöglichkeiten aus, ohne Gewalt zur Überwindung des Hindernisses, beispielsweise, beim Einsteigen durch Fenster, Öffhungen und Dachluken, Kelleröffnungen usw. anzuwenden. Um sein Tatziel zu erreichen, geht der Täter auf verschiedene Art und Weise vor (mittels Einsteigen, Aufbrechen, Nachschlüssel), so dürfen die Begehungsarten auch in kombinierter Form angewendet werden.

Taschendiebstähle treten überwiegend als Einzelstraftäten, jedoch auch als Straftatenhäufllngen oder Brennpunkte in Erscheinung und richten sich vorrangig gegen das persönliche Eigentum. Aufgrund situativer Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit Personenkonzentrationen in den Hauptgeschäftszeiten und im Berufsverkehr kommen sie an bestimmten Örtlichkeiten (wie in Kaufhäusern und Verkehrsmitteln) verstärkt vor. Die Spezifik der Begehung von Taschendiebstahlen besteht darin, dass die Täter vorrangig Geldbörsen, Brieftaschen und andere Behältnisse, in denen sie Bargeld oder Wertgegenstände vermuten, unmittelbar aus der Bekleidung sowie aus Taschen und anderen mitgeführten Behältnissen der Geschädigten unter Ausnutzung der jeweiligen Umstände entwenden. Die strafrechtliche Abgrenzung des Taschendiebstahls zum Raub von Taschen und anderen Behältnissen gemäss § 252 StGB erfolgt, in dem geprüft wird, ob eine gewaltsame Wegnahme der Sache vorliegt bzw. der Besitz einer entwendeten Sache gewaltsam oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben und Gesundheit gesichert wurde. Für Taschendiebstahle ist im Gegensatz zum Raub charakteristisch, dass die unmittelbare Wegnahme der Sache von den Geschädigten nicht bemerkt und der Diebstahl oft erst später festgestellt wird.

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Kurzgeschichte

Ein junger Mann stand vor Gericht. Er hatte einige Zeit in einer Druckerei gear-beitet. Dort hatte er sich seine Kenntnisse angeeignet. Er hatte falsche Fünfeigmarkscheine hergestellt. Er war vorsichtig gewesen und hatte nur nachts gearbeitet. Man batte inn erwischt. Der Hausmeister war aunnerksam geworden und hatte inn bei der Polizei angezeigt. Er hatte inn einige Male nachts in den Keller schleichen sehen. Der Richter war dem Angeklagten freundlich gesinnt. Der junge Mann war arbeitslos und hatte sofort alles gestanden. Eine Gefängnisstrafe von zwei bis drei Jahren war ihm sicher. Geldfälschen muss hart bestraft werden. Zu Beginn der Verhandlung las der Richter die Anklageschrift vor. Dann waren alle Beweisstücke aufgezählt: Der nachgemachte Kellerschlüssel, die Druckplatten und die falschen Fünfzigmarkscheine. Der Gerichtsdiener war gebeten worden, diese Sachen auf den Richtertisch zu legen. Der Gerichtsdiener war ein ordentlicher Mensch. Man musste den Geschworenen die Sachen einzeln zeigen. Zum grossen Erstaunen des Richters fehlte das Falschgeld. Man konnte das fehlende Beweisstück nicht finden. Die Polizei hatte den Fall bearbeitet und das Beweismaterial gesammelt. Die Antwort war kurz: „Die Fünrzigmarkscheine haben wir Ihnen am 3. dieses Monats durch die Post überweisen lassen".