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Entscheidungen greifen oft weit in den Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte, aber auch der Regierung und des Parlaments ein.

6.2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: VERFAHRENSARTEN

Den weitreichenden Zuständigkeiten des BVerfG entsprechen verschiedene Verfahrensarten. Im BVerfGG sind sie vollständig aufgeführt (§ 13).

Die Verfassungsbeschwerde

ist die mit Abstand häufigste Verfahrensart. Sie macht weit über 90% aller beim BVerfG anhängig gemachten Verfahren aus.

Verfassungsbeschwerde kann von jedem Grundrechtsträger eingelegt werden, der sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder den in Art. 93 I Nr. 4 a GG aufgeführten grundrechtsähnlichen Rechten verletzt fühlt.

Vor der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde sind, wie bei allen Gerichtsverfahren, bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten. Dazu gehört zunächst, dass die Beschwerde schriftlich eingelegt und begründet worden ist. Weiter muss angegeben sein, wogegen sich der Beschwerdeführer wendet (Beschwerdegegenstand). Allerdings können nicht beliebige Grundrechtsverletzungen angegriffen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer persönlich in einem Grundrecht betroffen ist (Beschwerdebefugnis).

Die Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges eingelegt werden. Die Verfassungsbeschwerde soll also immer das ”letzte Mittel“ sein.

Verfassungsbcschwerden unterliegen einer strengen Vorprüfung. Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden von vornherein nicht zugelassen.

Die konkrete Normenkontrolle

bildet die zweitgrößte Gruppe der beim BVerfG anhängig gemachten Verfahren (Art. 100 I GG). Wenn ein Gericht im Laufe eines Prozesses zu der Überzeugung gelangt, dass ein für seine Entscheidung erhebliches Gesetz gegen das GG verstößt, so muss es das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen. Ein verfassungswidriges Gesetz darf nicht angewendet werden.

Diese Normenkontrolle ist konkret, weil ein (konkreter) Einzelfall Anlass der Überprüfung ist.

Dagegen wird bei der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) das in Frage stehende Gesetz ohne jeden Bezug auf einen Einzelfall geprüft. Gegenstand der Prüfung kann jede Norm des Bundesoder Landesrechts sein. Die Überprüfung erfolgt nur auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestags.

Des Weiteren entscheidet das BVerfG bei Organstreitigkeiten (Art. 93 I Nr. 1 GG). Darunter versteht man eine Auseinandersetzung zweier Organe innerhalb ein und derselben juristischen Person. Als Streitparteien kommen nur oberste Bundesorgane in Betracht, z.B. Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und