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- •Text3 Examensnoten und Berufschancen
- •Text 4 Ehrenamtliche Richter
- •Text 5 Rechtsanwalt und Notar
- •Der Arbeitsmarkt fur Anwälte und Notare
Text 4 Ehrenamtliche Richter
In der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist vorgeschrieben, dass an der Rechtspflege Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen sind. Die Folge davon ist, dass in einer ganzen Reihe von Gerichten neben den Berufsrichtern auch die sogenannten ehrenamtlichen Richter mitwirken. Das sind eben die Männer und Frauen aus dem Volk, die hier in Bremen wohnen und die mit dem gleichen Recht wie der Berufsrichter bei der Entscheidung und bei der Fallung des Urteiles mitwirken.
Die Besetzung der Gerichte ist unterschiedlich. In den Kammern der Verwaltungsgerichte z.B. wirken drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter mit. Beim Sozialgericht dagegen sind es nur ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Das differiert von Gerichtsbarkeit zu Gerichtsbarkeit.
Die Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter sind für die einzelnen Gerichtsbarkeiten gleichfalls unterschiedlich. Manche ehrenamtlichen Richter werden gewählt, andere werden von Verbänden vorgeschlagen und dann lediglich ernannt. Gemeinsam ist aber allen ehrenamtlichen Richtern, dass sie in einem sehr streng formalisierten Verfahren gewählt oder berufen werden müssen.
Text 5 Rechtsanwalt und Notar
Was unterscheidet einen Rechtsanwalt von einem Notar?
Ganz grob definiert: Der Rechtsanwalt vertritt die rechtlichen Interessen einer Partei gegen eine andere Partei. Er berat nur die Partei, die er auch vertritt, und zwar im Hinblick auf die ureigensten Interessen dieser Partei, möglicherweise gegen eine andere Partei, möglicherweise aber auch nicht unbedingt gegen eine Partei, sondern er berät dann den Mandanten einzeln, beispielsweise in Wirtschaftsfragen.
Der Notar hingegen muss unabhängig und unparteilich sein. Er muss den Willen der Leute, die zu ihm kommen, erforschen und muss diesen Willen in einem Vertrag beurkunden. Das bedeutet, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes unparteilich in allererster Linie zu sein hat. Er beurkundet beispielsweise Verträge, letztwillige Verfügungen oder beglaubigt zum Beispiel Unterschriften.
Es gibt sowohl den Anwaltsnotar als auch den Nurnotar.
Anwaltsnotare sind in einigen - nicht in allen - Bundesländern diejenigen Rechtsanwälte, die gleichzeitig Notar und auch Rechtsanwalt sind. Es gibt aber auch andere Bundesländer, in denen diese Einheit zwischen Anwalt und Notar nicht gegeben ist. Dort ist man entweder Rechtsanwalt oder Notar, ein sogenannter Nurnotar. In diesen Bundesländern sind die beiden Berufe nicht zusammengefasst.
Diese Unterscheidung lässt sich historisch- geographisch erklären.
. Beispielsweise gibt es in dem kleinen Bundesland Hamburg das Nurnotariat. Hingegen in Bremen das Anwaltsnotariat. Dort, in Hamburg, dürfen Rechtsanwälte nicht zugleich Notare sein, sondern es gibt den getrennten Berufsstand zwischen Notaren und Anwälten.
Text 6
Die juristische Ausbildung
Ziel der Juristenausbildung ist „der dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtete Jurist, der die Rechtswissenschaft mit ihren Bezügen zu verwandten Wissenschaften kennt, die Methoden der Rechtsanwendung beherrscht und sich aufgrund der erworbenen Kenntnisse in alle Bereiche der Rechtspraxis einarbeiten kann”. So sagt es das Juristen-ausbildungsgesetz von Rheinland-Pfalz (JAG).
Zu diesem Zweck absolviert der angehende Jurist erst ein Universitätsstudium, das mit der ersten juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen) abschliesst. Anschliessend folgt der juristische Vorbereitungsdienst, kurz Referendarzeit genannt. Er dauert zweieinhalb Jahre. In dieser Zeit durchwandert der Referendar verschiedene praktische Ausbildungsstationen in Justiz und Verwaltung. Es werden während dieser Zeit Referendarbezüge gezahlt. Am Ende dieses Ausbildungsabschnittes steht die zweite juristische Staatsprüfung (Assessorexamen).
Im Universitätsstudium beschäftigt sich der zukünftige Jurist mit den drei grossen Rechtsgebieten: Zivilrecht, Staats- und Verwaltungsrecht und Strafrecht. Der Gegenstand des Strafrechts - das Laien oft fälschlich mit dem Recht überhaupt gleichsetzen – bedarf keiner Erläuterung. Im Zivilrecht stehen die rechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern, vor allem Vertragsverhältnisse, Schadensersatzverpflichtungen, familien-und erbrechtliche Fragen im Mittelpunkt. Im Staats- und Verwaltungsrecht geht es einerseits um Rechtsbeziehungen zwischen den staatlichen Organen und Organisationen (z. B. Bundestag - Bundesrat, Länder -Gemeinden), andererseits um das Verhältnis 40 zwischen dem Staat und seinen Bürgern (z. B. die Gewährleistung oder Einschränkung von Grundrechten). Zu alien drei Bereichen gehören überdies entsprechende Materien des Prozessrechts, die sich mit dem Verfahren vor den Zivil- und Strafgerichten, Verfassungs- und Verwaltungsgerichten beschäftigen.
Text 7