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Vorlesung 2. Diskriminierungsschutz

  1. Europäische Entwicklung

Die Diskriminierungsverbote im Europäischen Arbeitsrecht lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen. Am Anfang stand das Verbot der Diskriminierung wegen bestimmter Merkmale einer Person. Dies fing an mit dem Verbot der Geschlechtsdiskriminierung durch Art. 119 EGV (jetzt Art. 157 AEUV), den Richtlinien 75/117/EWG (aufgegangen in Richtlinie 2006/54/EG) und 76/207/EWG (geändert durch Richtlinie 2002/73/EG und nun ersetzt mit Wirkung vom 15. 8. 2009 durch Richtlinie 2006/54/EG) und setzte sich in neuerer Zeit fort mit der Richtlinie 2002/73/EG zur Geschlechtsdiskriminierung und dem Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse und ethnischen Zugehörigkeit gemäß Richtlinie 2000/43/EG und der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung gemäß Richtlinie 2000/78/EG, die Grundlage des AGG sind. Daneben steht der Diskriminierungsschutz für besondere Arbeitsverhältnisse. Die Diskriminierungsverbote der Arbeitsschutz-Leiharbeitsrichtlinie 91/383/EWG, der Teilzeitarbeitsrichtlinie 97/81 /EG, der Befristungsrichtlinie 99/70/EG und auch der Rahmenvereinbarung Telearbeit (hierzu Prinz, NZA 2002, 1268) unterscheiden sich von dieser ersten Gruppe dadurch, dass hiermit nicht ein Merkmal oder eine Eigenschaft eines Arbeitnehmers angesprochen wird, sondern bestimmte arbeitsvertragliche Gestaltungen einem Diskriminierungsverbot unterworfen werden. Das knüpft am Vertrag, nicht am Arbeitnehmer an; darin liegt eine wesentliche Fortentwicklung des Diskriminierungsschutzes. Den jüngsten Schritt in diese Richtung unternimmt die Leiharbeitsrichtlinie (Richtlinie 2008/104/EG).

  1. Die verschiedenen Formen der unzulässigen Benachteiligung

Die verschiedenen Formen der Benachteiligung sind in § 3 AGG legaldefiniert. Die Vorschrift setzt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2006/54/EG um. Die Begriffsbestimmungen sind weitgehend wörtlich aus den Richtlinien übernommen. Nur vereinzelt sind zur Klarstellung Ergänzungen erfolgt.

Benachteiligung ist jede Form der weniger günstigen Behandlung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Gleiches ungleich behandelt wird, zum Beispiel eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen bei der Sozialversicherung. Eine Benachteiligung liegt aber auch vor, wenn Menschen mit ungleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden, zum Beispiel wenn Menschen behinderungsbedingt langsam 9

schreiben und schriftliche Prüfungen in der allgemein vorgegebenen Zeit ablegen müssen.

Entscheidend für eine Benachteiligung ist das Ergebnis, also die Benachteiligung, nicht das Motiv (Absicht, Gedankenlosigkeit, allgemeine Verwaltungspraxis).

Unmittelbare Benachteiligungen. Unmittelbar sind Benachteiligungen, die direkt an einem Merkmal ansetzen, zum Beispiel Stellenausschreibungen mit Altersgrenzen.

Mittelbare Benachteiligungen. Mittelbare Benachteiligungen hingegen sind scheinbar merkmalsneutrale Verhaltensweisen, die für alle gelten. In der Praxis betreffen sie aber bestimmte Gruppen stärker als andere. Beispielsweise Teilzeitarbeit im Vergleich zu Vollzeit schlechter zu bezahlen, betrifft scheinbar alle Menschen gleichermaßen. De facto benachteiligt sie Frauen und ältere Menschen, die statistisch häufiger als Männer oder jüngere Menschen in diesen Arbeitsverhältnissen zu finden sind.

Belästigung. Eine weitere Form der Benachteiligung ist die Belästigung. Darunter werden unerwünschte Verhaltensweisen verstanden, die eine Person wegen eines Merkmals einschüchtern, beleidigen oder erniedrigen und ein feindliches Umfeld schaffen oder bezwecken zu schaffen. Wie bei den anderen Formen der Benachteiligung gilt auch hier, dass die Wirkung entscheidend ist.

Zwischen 2000 und 2004 beschloss der Rat der Europäischen Union vier Gleichbehandlungsrichtlinien.

Die Richtlinien geben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Definitionen für die unterschiedlichen Arten von Diskriminierung vor und verpflichten u.a. zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie zur Beweiserleichterung für die Betroffenen. Die Richtlinien sollen die gesellschaftliche Wirklichkeit in den EU-Mitgliedstaaten verändern, das heißt, sie sollen Diskriminierungen nicht nur verbieten, sondern wirksam beseitigen.

Im Einzelnen handelt es sich um die Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG), die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (2000/78/EG), die «Gender-Richtlinie» (2002/73EG) und die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG).

Zweck der sogenannten Antirassismusrichtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung rassistisch motivierter Diskriminierungen oder jener, die wegen der ethnischen Herkunft erfolgt sind.10

Mit der Rahmenrichtlinie Beschäftigung verfolgt die EU das Ziel, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen.

Die sogenannte Gender-Richtlinie bezieht sich auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Der Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dient die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt.

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