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Vorlesung 6. Besonderheitendes arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut: Eingangsinstanz sind die Arbeitsgerichte. Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In zweiter Instanz entscheiden die Landesarbeitsgerichte (LAG), die wie die Arbeitsgerichte mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Sie sind Rechtsmittel – und zugleich zweite Tatsacheninstanz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet in dritter und letzter Instanz. Es entscheidet jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Dabei werden die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte auf Rechtsfehler überprüft. Eine erneute Tatsachenfeststellung findet nicht statt.

Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur:

1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial – oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,75

4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

Kosten. Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts – und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden entweder im Urteils – oder Beschlussverfahren verhandelt.

Im Urteilsverfahren werden insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und den hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen entschieden. Hierzu zählen insbesondere Kündigungsschutz – und Entgeltzahlungsklagen.

Vor den Arbeitsgerichten kann jeder selbst auftreten oder sich vertreten lassen, insbesondere durch einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter seiner Gewerkschaft oder seines Arbeitgeberverbandes. Es findet zunächst ein Gütetermin ohne ehrenamtliche Richter statt, in dem die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits anstreben. Gelingt dies nicht, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur streitigen Verhandlung im Beisein der ehrenamtlichen Richter. Wird auch hier keine gütliche Beilegung erzielt, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.

Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil kann die unterlegene Partei Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 76

600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder bei Divergenz (Abweichung) von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts. In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung stets zulässig.

Über die Berufung entscheidet das Landesarbeitsgericht. Hier können die Parteien nicht selbst auftreten, sondern müssen sich durch den Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes oder durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Ein Gütetermin findet nicht statt.

Die Revision gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts ist möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde. Eine Zulassung sieht das Gesetz vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (Grundsatzrevision) oder wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen hohen Gerichts (z.B. Bundesarbeitsgericht oder anderes Landesarbeitsgericht) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, ferner, wenn ein schwerwiegender Verfahrensmangel (absoluter Revisionsgrund) oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Über die Revision entscheidet das Bundesarbeitsgericht. Es entscheidet auch, wenn eine Partei geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht ein Rechtsmittel nicht zugelassen. In diesem Fall kann die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Das Beschlussverfahren findet vor allem in Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und den meisten Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz statt. Anders als im Urteilsverfahren ist ein Gütetermin nicht zwingend vorgesehen. Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss. Gegen die das erstinstanzliche Verfahren beendenden Beschlüsse findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Auch das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Beschluss, gegen den die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht stattfindet, wenn das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die das Bundesarbeitsgericht entscheidet.77

FRAGEN ZU VORLESUNG 6

  1. Was ist eine Abfindung?

  2. Haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

  3. Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

  4. Garantiert eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung?

  5. Für welche Schäden haftet Arbeitgeber?

  6. Für welche Schäden haftet Arbeit nehmer?

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