
- •I. Lagutina
- •Vorlesungskurs in deutscher Sprache für Studentender Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»
- •Teil I. Europäisches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einführung in das eu-Arbeitsrecht
- •Begriff des eu-Arbeitsrechts
- •Bedeutung des eu-Arbeitsrechts für das nationale Arbeitsrecht
- •Ränge der rechtlichen Bestimmungen der Union
- •Primäres Arbeitsrecht
- •Sekundäres Arbeitsrecht
- •Vorlesung 2. Diskriminierungsschutz
- •Europäische Entwicklung
- •Die verschiedenen Formen der unzulässigen Benachteiligung
- •Aktuelle Probleme der Geschlechtsdiskriminierung
- •Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/eg und 2000/78/eg
- •Richtlinie 2000/43/eg – Rasse und Ethnie
- •Richtlinie 2000/78/eg – Religion und Weltanschauung
- •Gemeinsame Probleme der neuen Richtlinien
- •Vorlesung 3. Prekäre Arbeitsverhältnisse
- •Einordnung
- •Teilzeitbeschäftigung
- •Befristete Beschäftigung
- •Leiharbeit
- •Vorlesung 4. Arbeitszeit
- •Allgemeines
- •Arbeitszeitgestaltung
- •Ruhezeit
- •Ruhepause
- •Jahresurlaub
- •Nacht – und Schichtarbeit
- •Vorlesung 5. Nachweis von Arbeitsbedingungen
- •Entstehung der Richtlinie 91/533/ewg
- •Regelungsinhalt
- •Umsetzung in das nationale Recht
- •Vorlesung 6. Kollektives Arbeitsrecht der eu
- •Europäisches Tarifvertrags – und Arbeitskampf recht
- •Europäische Betriebsräte
- •Richtlinie Information und Konsultation 2002/14/eg
- •Recht der Mitbestimmung
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
- •Teil II. Deutsches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einleitung
- •Begriff des Arbeitsrechts
- •Aufteilung des Arbeitsrechts
- •Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
- •Vorstufen zur Einstellung
- •Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Vertrag
- •Vorlesung 2. Lohnzahlungspflicht
- •Allgemeines
- •Betriebliche Übung-Gleichbehandlungsgrundsatz
- •Flexible Gestaltung von Lohnzahlungen
- •Überstundenvergütung
- •Vorlesung 3. Urlaub und Elternzeit
- •Urlaubsanspruch
- •Elternzeit
- •Vorlesung 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- •Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 bgb
- •Anfechtung nach § 119 bgb
- •Typische Fehler im Kündigungsschutzprozess
- •Fehler bei Klageerhebung:
- •Vorlesung 5. Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
- •Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- •Pflichten des Arbeitgebers
- •Arbeitnehmerdatenschutz
- •Vorlesung 6. Besonderheitendes arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
Betriebliche Übung-Gleichbehandlungsgrundsatz
In Ermangelung einer ausdrücklichen arbeits – oder tarifvertraglichen Vereinbarung kann sich der Anspruch nur aus § 611 I BGB iVm betrieblicher Übung ergeben. Aus einer betrieblichen Übung, dh einem entsprechenden Verhalten des AG in der Vergangenheit, können arbeitsvertragliche Ansprüche erwachsen. Die Rechtsprechung des BAG1 8 sieht in dem Verhalten des AG in der Vergangenheit ein konkludentes Vertragsangebot, das die AN stillschweigend durch Entgegennahme der Leistung annehmen, § 151 BGB. Die üblich gewordene Leistung wird dadurch Inhalt des Arbeitsvertrages. Der Regelungsumfang einer betrieblichen Übung ist nicht auf reine Zahlungsansprüche begrenzt. Gegenstand einer betrieblichen Übung können alle Umstände sein, die auch arbeitsvertraglich vereinbart werden können (Arbeitsfrei – Stellung an bestimmten Tagen wie Silvester, Rosenmontag oder Geburtstag; Gewährung eines Personalrabattes; Anwendung von Tarifverträgen).
Das Vorliegen eines annahmefähigen Angebots seitens des AG setzt sowohl eine in der Vergangenheit liegende regelmäßige betriebliche Handhabung als auch einen aus objektiver Arbeitnehmersicht erkennbaren Verpflichtungswillen des AG auf ihre Fortführung in der Zukunft voraus. Unerheblich ist, ob dieser sich tätsachlich verpflichten wollte. Es wird maßgebend auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt, dh darauf, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berucksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte.
Flexible Gestaltung von Lohnzahlungen
Der AG hat ein Interesse daran, die Höhe der Lohnzahlung im Hinblick auf schwankende Ertragslagen seines Betriebes möglichst flexibel zu gestalten. Das Interesse des AN ist dem genau konträr, da er mit seinem 53
vereinbarten und erwarteten Lohn seine Lebenshaltung planen muss. Diese widerstreitenden Interessen sind, sofern es sich bei der Lohngestaltung um vom AG vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einen Verbrauchervertrag, § 310 III Nr. 2 BGB, handelt, im Wege einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in Einklang zu bringen.
In der Praxis wird vom AG zumeist auf das Instrument des Freiwilligkeits – und Widerrufs-Vorbehalts zurückgegriffen. Beide sind unterschiedlich zu behandeln. Während bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt ein Rechtsanspruch des AN auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume nicht besteht, setzt ein Widerrufsvorbehalt einen Rechtsanspruch voraus. Der AN kann hier mit der Zahlung rechnen und sie beanspruchen, solange der AG keinen Widerruf erklärt und damit den bestehenden Anspruch beseitigt hat. In der Praxis werden Freiwilligkeits – und Widerrufsvorbehalte oftmals gleichzeitig in einer Formulierung verwendet. Da es widersprüchlich ist, einerseits keinen Anspruch begründen zu wollen, ihn andererseits im Wege eines Widerrufs aber beseitigen zu können, sind beide Klauseln wegen Intransparenz nach § 307 I 2 BGB unwirksam. Daneben finden sich Anrechnungsvorbehalte. Sie beinhalten das Recht, (Tarif) Lohnerhöhungen auf eine bestimmte Zulage anzurechnen.
Für die Annahme eines echten Freiwilligkeitsvorbehalts genügt nicht alleine der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung. Hiermit drückt der AG lediglich aus, einen arbeitsvertraglichen Anspruch zu begründen, ohne gesetzlich, tarifvertraglich oder betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Will der AG jeden Anspruch für die Zukunft ausschließen, hat er dies deutlich zu machen, etwa durch die Formulierung, die Zahlung begründe auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch.
Widerrufs – und Freiwilligkeitsvorbehalte können sich auf alle denkbaren Leistungen beziehen, etwa auf zusätzliches Entgelt, auf die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung.
Jahressonderzahlungen. Bei Jahressonderzahlungen handelt es sich definitionsgemäß um Zahlungen, die nicht innerhalb der regulären Vergütungszeiträume, sondern zu bestimmten Zeiten im Jahr erbracht werden. Die häufigsten Fälle stellen das «Weihnachtsgeld» oder das «Urlaubsgeld» dar.