
- •I. Lagutina
- •Vorlesungskurs in deutscher Sprache für Studentender Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»
- •Teil I. Europäisches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einführung in das eu-Arbeitsrecht
- •Begriff des eu-Arbeitsrechts
- •Bedeutung des eu-Arbeitsrechts für das nationale Arbeitsrecht
- •Ränge der rechtlichen Bestimmungen der Union
- •Primäres Arbeitsrecht
- •Sekundäres Arbeitsrecht
- •Vorlesung 2. Diskriminierungsschutz
- •Europäische Entwicklung
- •Die verschiedenen Formen der unzulässigen Benachteiligung
- •Aktuelle Probleme der Geschlechtsdiskriminierung
- •Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/eg und 2000/78/eg
- •Richtlinie 2000/43/eg – Rasse und Ethnie
- •Richtlinie 2000/78/eg – Religion und Weltanschauung
- •Gemeinsame Probleme der neuen Richtlinien
- •Vorlesung 3. Prekäre Arbeitsverhältnisse
- •Einordnung
- •Teilzeitbeschäftigung
- •Befristete Beschäftigung
- •Leiharbeit
- •Vorlesung 4. Arbeitszeit
- •Allgemeines
- •Arbeitszeitgestaltung
- •Ruhezeit
- •Ruhepause
- •Jahresurlaub
- •Nacht – und Schichtarbeit
- •Vorlesung 5. Nachweis von Arbeitsbedingungen
- •Entstehung der Richtlinie 91/533/ewg
- •Regelungsinhalt
- •Umsetzung in das nationale Recht
- •Vorlesung 6. Kollektives Arbeitsrecht der eu
- •Europäisches Tarifvertrags – und Arbeitskampf recht
- •Europäische Betriebsräte
- •Richtlinie Information und Konsultation 2002/14/eg
- •Recht der Mitbestimmung
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
- •Teil II. Deutsches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einleitung
- •Begriff des Arbeitsrechts
- •Aufteilung des Arbeitsrechts
- •Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
- •Vorstufen zur Einstellung
- •Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Vertrag
- •Vorlesung 2. Lohnzahlungspflicht
- •Allgemeines
- •Betriebliche Übung-Gleichbehandlungsgrundsatz
- •Flexible Gestaltung von Lohnzahlungen
- •Überstundenvergütung
- •Vorlesung 3. Urlaub und Elternzeit
- •Urlaubsanspruch
- •Elternzeit
- •Vorlesung 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- •Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 bgb
- •Anfechtung nach § 119 bgb
- •Typische Fehler im Kündigungsschutzprozess
- •Fehler bei Klageerhebung:
- •Vorlesung 5. Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
- •Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- •Pflichten des Arbeitgebers
- •Arbeitnehmerdatenschutz
- •Vorlesung 6. Besonderheitendes arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Vertrag
Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitsvertrag begründet. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag; gleichwohl enthalten die §§ 611 ff. BGB nur wenige arbeitsrechtliche Regelungen.
aa) Es gelten die allgemeinen Regelungen über den Vertragsschluss Insbesondere besteht grundsätzlich Formfreiheit. § 2 Abs. 1 NachwG legt für den Arbeitsvertrag kein Schriftformerfordernis fest, sondern begründet nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung einer schriftlichen Bescheinigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen; die Niederschrift kann nicht in elektronischer Form (z. B. in einer signierten E-Mail) erfolgen, § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG. Ein Anspruch auf Vertragsniederschrift ergibt sich auch aus § 11 BBiG.
Auch der Inhalt des Arbeitsvertrages unterliegt grundsätzlich der privatautonomen Gestaltungsfreiheit innerhalb der allgemeinen Grenzen der §§ 138, 242 bzw. §§ 305ff. BGB und einer Vielzahl von Arbeitnehmerschutz – sowie zwingender Kollektivvertragsnormen jeweils i.V.m. §§ 134, 139 B G B, Rn. 56 ff.
Notwendig ist, dass sich der Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisieren lässt, jedenfalls i.V.m. Gesetz, Tarifvertrag, betrieblicher Übung, 50
Direktionsrecht und durch Auslegung, § 612 BGB. Danach genügt beim normalen Massenarbeitsverhältnis die Übereinkunft, dass der Arbeitnehmer auf Grund ungefährer Beschreibung des Aufgabengebietes von einem bestimmten Zeitpunkt an für den Arbeitgeber tätig wird.
FRAGEN ZU VORLESUNG 1
Wie definiert man der Begriff «Arbeitsrechts»?
Was wird unter «Aufteilung des Arbeitsrechts» verstanden?
Nennen Sie die Arbeitsrechtliche Rechtsquellen!
Was ist ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag?
Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?
Unter welchen Voraussetzungen sind befristete Arbeitsverträge zulässig?
Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen Sachgrund gerechtfertigt?
Wann ist ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund zulässig?
Was versteht man unter einer Altersbefristung?
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Vorlesung 2. Lohnzahlungspflicht
Allgemeines
Nach § 611 I BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies geschieht zumeist in der Form des Zeitlohns, dh es wird die während der Anwesenheit des AN erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Die Vergütung ist dabei alleine abhängig von der Arbeitszeit, nicht aber von Qualität der Arbeitsleistung. Berechnung erfolgt entweder auf der Basis der geleisteten Stunden (Stundenlohn) oder als monatlicher Festbetrag (Monatslohn). Daneben finden sich auch leistungsabhängige Lohnarten (Akkordlohn) in der Form des Stückakkords (Vergütung fur jedes gefertigte Teil) oder des Zeitakkords (Vergütung fur jedes gefertigte Stück in Abhängigkeit von einer Vorgabezeit).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei der Vereinbarung der Vergutungshöhe grundsätzlich frei. Alleine im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, dh bei beiderseitiger Tarifbindung (der AG ist Mitglied des tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbandes oder hat einen Haustarifvertrag selbst abgeschlossen – der AN ist Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft, §§ 4 I, 3 I, 2 I TVG) oder bei Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages, § 5 IV TVG, darf der Tariflohn als Mindestlohn nach § 4 III TVG iVm § 134 BGB nicht unterschritten, sehr wohl jedoch eine höhere Vergütung festgelegt werden. Ist der Tarifvertrag nicht unmittelbar anwendbar, weil etwa AG oder AN nicht tarif gebunden sind oder ein entsprechender Tarifvertrag in der Branche nicht existiert, so können die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag die Geltung eines entsprechenden Tarifvertrages vereinbaren mit der Wirkung, dass dessen Normen heranzuziehen sind, soweit der Arbeitsvertrag hierzu keine eigenständige Regelung enthält.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.52
Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt warden (§ 4 TVG).