
- •I. Lagutina
- •Vorlesungskurs in deutscher Sprache für Studentender Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»
- •Teil I. Europäisches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einführung in das eu-Arbeitsrecht
- •Begriff des eu-Arbeitsrechts
- •Bedeutung des eu-Arbeitsrechts für das nationale Arbeitsrecht
- •Ränge der rechtlichen Bestimmungen der Union
- •Primäres Arbeitsrecht
- •Sekundäres Arbeitsrecht
- •Vorlesung 2. Diskriminierungsschutz
- •Europäische Entwicklung
- •Die verschiedenen Formen der unzulässigen Benachteiligung
- •Aktuelle Probleme der Geschlechtsdiskriminierung
- •Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/eg und 2000/78/eg
- •Richtlinie 2000/43/eg – Rasse und Ethnie
- •Richtlinie 2000/78/eg – Religion und Weltanschauung
- •Gemeinsame Probleme der neuen Richtlinien
- •Vorlesung 3. Prekäre Arbeitsverhältnisse
- •Einordnung
- •Teilzeitbeschäftigung
- •Befristete Beschäftigung
- •Leiharbeit
- •Vorlesung 4. Arbeitszeit
- •Allgemeines
- •Arbeitszeitgestaltung
- •Ruhezeit
- •Ruhepause
- •Jahresurlaub
- •Nacht – und Schichtarbeit
- •Vorlesung 5. Nachweis von Arbeitsbedingungen
- •Entstehung der Richtlinie 91/533/ewg
- •Regelungsinhalt
- •Umsetzung in das nationale Recht
- •Vorlesung 6. Kollektives Arbeitsrecht der eu
- •Europäisches Tarifvertrags – und Arbeitskampf recht
- •Europäische Betriebsräte
- •Richtlinie Information und Konsultation 2002/14/eg
- •Recht der Mitbestimmung
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
- •Teil II. Deutsches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einleitung
- •Begriff des Arbeitsrechts
- •Aufteilung des Arbeitsrechts
- •Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
- •Vorstufen zur Einstellung
- •Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Vertrag
- •Vorlesung 2. Lohnzahlungspflicht
- •Allgemeines
- •Betriebliche Übung-Gleichbehandlungsgrundsatz
- •Flexible Gestaltung von Lohnzahlungen
- •Überstundenvergütung
- •Vorlesung 3. Urlaub und Elternzeit
- •Urlaubsanspruch
- •Elternzeit
- •Vorlesung 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- •Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 bgb
- •Anfechtung nach § 119 bgb
- •Typische Fehler im Kündigungsschutzprozess
- •Fehler bei Klageerhebung:
- •Vorlesung 5. Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
- •Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- •Pflichten des Arbeitgebers
- •Arbeitnehmerdatenschutz
- •Vorlesung 6. Besonderheitendes arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
Ruhepause
Von der Ruhezeit ist die Ruhepause zu unterscheiden. Gem. Art. 4 der Richtlinie 2003/88/EG ist jedem Arbeitnehmer, dessen tägliche Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet, eine Ruhepause zu gewähren. Die Einzelheiten, insbesondere die Dauer und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ruhepause, sind vorrangig durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und nur subsidiär durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festzulegen. Ob die Ruhepause Arbeitszeit gem. Art. 2 Nr. 1 oder Ruhezeit gem. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88/EG darstellt, ist unklar (vgl. Schmidt, Kap. II Rn. 72).
Art. 4 der Arbeitszeitrichtlinie ist durch § 4 ArbZG ins deutsche Recht umgesetzt worden. Er bestimmt in S. 1, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen ist, wobei diese Ruhepausen gem. § 4 S. 2 ArbZG in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden können.
Jahresurlaub
Jedem Arbeitnehmer steht gemaß Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu. Die Einzelheiten bestimmen sich nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung von Urlaub, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Außer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der bezahlte Mindestjahresurlaub nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, Art. 7 Abs. 2 der 2003/88/EG. Denn Zweck des Anspruchs ist es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, was fur einen wirksamen Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit erforderlich sei (vgl. Etwa EuGH v.22.4. 2010 – C-486/08, N Z A 2010, 557, Rn. 30).26
Im deutschen Recht garantiert § 3 Abs. 1 BUrlG einen bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen und entspricht insoweit der Arbeitszeitrichtlinie. Allerdings sieht §4 BUrlG vor, dass dieser Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitverhältnisses erworben wird.
Nacht – und Schichtarbeit
Nachtarbeiter ist gem. Art. 2 Nr. 4 lit. a) der Richtlinie 2003/88/EG zunächst jeder Arbeitnehmer, der während der Nachtzeit normalerweise mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit verrichtet. Darüber hinaus ist gem. Art. 2 Nr. 4 lit. b) der Arbeitszeitrichtlinie auch jeder Arbeitnehmer Nachtarbeiter, der während der Nachtzeit gegebenenfalls einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit verrichtet, der vom jeweiligen Mitgliedstaat entweder nach Anhörung der Sozialpartner in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird. Unter Nachtzeit versteht die Richtlinie 2003/88/EG gemäß ihres Art. 2 Nr. 3 jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst. Der Begriff der Schichtarbeit wird in Art. 2 Nr. 5 legaldefiniert. Darunter fällt jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen. Folglich ist ein Schichtarbeiter gem. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2003/88/EG jeder in einem Schichtplan eingesetzte Arbeitnehmer.
Spezielle Regelungen, die allein für Nachtarbeiter gelten, enthalten die Art. 8-11 der Richtlinie 2003/88/EG. Zunächst wird in deren Art. 8 die Dauer der Nachtarbeit festgelegt. Die normale Arbeitszeit eines Nachtarbeiters darf gem. Art. 8 UAbs. 1 lit. a) der Richtlinie 2003/88/EG acht Stunden im Durchschnitt pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
FRAGEN ZU VORLESUNG 4
Woraus ergeben sich rechtliche Beschränkungen der Arbeitszeit?
Wen schützt das Arbeitszeitgesetz und wen nicht?
Welche Grenzen gelten für die tägliche Arbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit?
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Welche Beschränkungen der Arbeitszeit gelten für die Nachtarbeit?
Bei welchen Formen der Arbeit sind Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz erlaubt?
Wer kann über Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz entscheiden?
Welche Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz sind bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erlaubt?
Entsprechen die Vorschriften des ArbZG über die tägliche und die wöchentliche Höchstarbeitszeit dem Europarecht?
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