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Arbeitsrecht Lagutina.docx
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  1. Arbeitszeitgestaltung

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Überstunden sind darin inbegriffen. 24

Die Mitgliedstaaten können fur diese wöchentliche Höchstarbeitszeit gem. Art. 16 lit. b) der Arbeitszeitrichtlinie einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen. Innerhalb dieses Zeitraums können höhere wöchentliche Arbeitszeiten ausgeglichen werden, solange die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums im Durchschnitt nicht 48 Stunden übersteigt. Bei der Berechnung dieses Durchschnitts bleiben Zeiten des bezahlten Jahrsurlaubs und Krankheitszeiten unberücksichtigt. Die Vorgaben der Richtlinie zur wöchentlichen

Höchstarbeitszeit können durch innerstaatliche Rechts – und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern umgesetzt werden. Eine tägliche Höchstarbeitszeit sieht die Richtlinie nicht ausdrücklich vor. Allerdings sieht Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG eine tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden vor (dazu sogleich). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich jedenfalls 13 Stunden nicht übersteigen darf.

Umgekehrt ist es dagegen im deutschen Arbeitszeitrecht. Dort wird ausdrücklich in § 3 S. 1 ArbZG nur eine werktägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden vorgesehen. Bei wöchentlich sechs Werktagen (vgl. § 9 Abs. 1 ArbZG) ergibt sich daraus eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Diese entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG (H/S/W/Wank, § 18 Rn. 341). Im Widerspruch dazu steht jedoch § 3 S. 2 ArbZG. Dieser sieht vor, dass die werktägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.

  1. Ruhezeit

Den Gegenbegriff zur Arbeitszeit bildet – wie bereits erwähnt – die Ruhezeit. Dabei handelt es sich gem. Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2003/88/EG um jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Arbeitszeitrichtlinie sieht zum einen in Art. 3 eine tägliche Mindestruhezeit vor. Danach muss jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werden. Zum anderen ist in Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG eine wöchentliche Mindestruhezeit normiert. Diese beträgt gem. Art. 5 UAbs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG pro Siebentagezeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zusätzlich zu der täglichen Mindestruhezeit von elf Stunden. Die sich daraus ergebende 35-stündige Mindestruhezeit kann gem. Art. 5 UAbs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auf 24 Stunden reduziert werden, 25

wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen. Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit können die Mitgliedstaaten gem. Art. 16 lit. a) der Arbeitszeitrichtlinie einen Bezugszeitraum von bis zu 14 Tagen vorsehen. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine geringere wöchentliche Ruhezeit ausgeglichen werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit innerhalb des Zeitraumes im Durchschnitt 35 bzw. 24 Stunden nicht übersteigt.

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