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Vorlesung 4. Arbeitszeit

  1. Allgemeines

Die Regelung der Arbeitszeit war lange Zeit eine domain reserve der Mitgliedstaaten. Langsam aber stetig hat sich auch hier das Europäische Arbeitsrecht entwickelt. Insb. die Richtlinie 2003/88/EG befasst sich mit bestimmten Aspekten der Arbeitszeitgestaltung sowie der Nacht – und Schichtarbeit. Sie ist auf Grundlage von Art. 137 Abs. 2 S. 1 lit. b) EG (jetzt Art. 153 Abs. 2 S. 1 lit. b) AEUV) i. V. m. Art. 137 Abs. 1 lit. a) EG (jetzt Art. 153 Abs. 1 lit. a) AEUV) erlassen worden und stellt im Wesentlichen eine Neukodifikation ihrer Vorgängerrichtlinie 93/104/EG dar, die durch die Richtlinie 2000/34/EG erheblich geändert wurde. Beide Vorgängerregelungen wurden durch die Richtlinie 2003/88/EG konsolidiert und aufgehoben. Durch die Neukodifikation sollte mehr Übersichtlichkeit und Klarheit im europäischen Arbeitszeitrecht geschaffen werden (Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG). Die ersten Regelungen der EG zur Arbeitszeitgestaltung sind jedoch weit älter als die erste Richtlinie hierzu (zur Entwicklung des europäischen Arbeitszeitrechts H/S/W'/Wank, §18 Rn.289ff., 320; Schmidt, Kapitel II Rn. 64 ff. jeweils m. w. N.). Bereits in den siebziger Jahren gab es erste Harmonisierungsbestrebungen der Gemeinschaft in diesem Bereich.

Die Empfehlung 75/457/EWG (Empfehlung des Rates vom 22.7.1975 über den Grundsatz der 40-Stunden-Woche und den Grundsatz des vierwöchigen bezahlten Jahresurlaubs, ABl. EG Nr. L 199 v. 30. 7. 1975, S. 32) sah erste Vorgaben für die wochentliche Höchstarbeitszeit und den Mindestjahresurlaub vor. Als Empfehlung hatte die Maßnahme jedoch nur unverbindlichen Charakter.

Die Richtlinie 2003/88/EG stellt das Herzstück des europäischen Arbeitszeitrechts dar. Daneben existiert eine Reihe weiterer spezieller Regelungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche (s. Rn. 8). Die Richtlinie enthält gem. Art. 1 Abs. 1 lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. Den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern ist es daher nicht verwehrt, günstigere Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer vorzusehen, Art. 15. Umgekehrt rechtfertigt die Richtlinie aber keine Absenkung des vorhandenen Arbeitnehmerschutzes in den Mitgliedstaaten, Art. 23. Ziel der Arbeitszeitrichtlinie ist eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG). Dazu stellt sie Regelungen zu täglichen 23

und wöchentlichen Mindestruhezeiten, zum Mindestjahresurlaub, zu Ruhepausen und zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie zu bestimmten Aspekten der Nacht – und Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus auf, Art. 1 Abs. 2.

Dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen grundsätzlich alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, Art. 1 Abs. 3 S. 1. Dazu zählen z. B. gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige, dienstleistungs – oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten, Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie). Die Arbeitszeitrichtlinie findet des Weiteren gemäß ihres Art. 14 keine Anwendung, soweit andere Gemeinschaftsinstrumente für bestimmte Beschäftigungen und berufliche Tätigkeiten spezifischere Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung enthalten. Solche Vorschriften existieren u. a. für Schwangere und Wöchnerinnen (Richtlinie 92/85/EWG), für Kinder und Jugendliche (Richtlinie 94/33/EG), fur Seeleute auf Seeschiffen (Richtlinie 1999/63/EG).

Der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG knüpft an den Begriff des Arbeitnehmers an, der eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat, sich also nicht mit dem nationalen Arbeitnehmerbegriff deckt. Arbeitnehmer ist gem. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 3 lit. a) der Richtlinie 89/391/EWG jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten. Arbeitgeber ist gem. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG i.V.m. Art. 3 lit. a) der Richtlinie 89/391/EWG jede natürliche und juristische Person, die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmern bzw. den Betrieb trägt.

Arbeitszeit ist gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Den Gegenbegriff bildet die Ruhezeit. Dies ist gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88/EG jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

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